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Amtsgericht Schwabach Urteil vom 22.11.2012 - 2 C 999/12 - Sachverständigenkosten für eine Reparaturbestätigung

AG Schwabach v. 22.11.2012: Zu den Sachverständigenkosten für eine Reparaturbestätigung


Das Amtsgericht Schwabach (Urteil vom 22.11.2012 - 2 C 999/12) hat entschieden:
Verursacht der Geschädigte Kosten für eine Reparaturbestätigung durch einen Gutachter, ohne dass der Versicherer gegen die geforderte Nutzungsentschädigung überhaupt Einwände erhebt bzw. zu keinem Zeitpunkt um die Vorlage einer Reparaturbestätigung bittet, verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht.


Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Sachverständigenkosten


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 313a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen … aus abgetretenem Recht zu.

Bei der Klage handelt es sich um Restschadenersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen eines Verkehrsunfalles. Gem. § 249 BGB ist der Geschädigte verpflichtet, sich darum zu bemühen, den Schaden gering zu halten und nicht unnötige Kosten zu produzieren.

Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Kosten für eine Reparaturbestätigung durch einen Gutachter in der Regel nicht zu erstatten sind. Wenn der Geschädigte diese Kosten verursacht, ohne dass der Versicherer gegen die geforderte Nutzungsentschädigung überhaupt Einwände erhebt bzw. zu keinem Zeitpunkt um die Vorlage einer Reparaturbestätigung bittet, verstößt der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht (vgl, AG Hamburg, Urteil vom 31.03.1999, bei r+s 1999.329 Beck online; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.02.2011 bei Beck RS 2011,23794 Beck online).

Grundsätzlich sind im Wege des Schadenersatzes die Vermögensnachteile auszugleichen, die durch die Schädigung entstanden sind. Hierzu gehören auch Kosten der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches, soweit diese erforderlich und zweckmäßig waren. Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007,1450; BGH VersR 2005, 380). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364 ff). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstab stellt sich die Erteilung eines weiteren, kostenauslösenden Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung ohne vorherige Aufforderung seitens der Beklagten als Verstoß gegen § 254 BGB dar, zumal die Reparaturbestätigung als solche nichts über den konkreten Zeitraum, für den Nutzungsausfall begehrt wird, aussagt. Somit ist eine Reparaturbestätigung nur dann erforderlich im Sinn von § 249 BGB, wenn der Unfallverursacher die Vornahme einer sach-und fachgerechten Reparatur bestreiten würde, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Ein tatsächliches Bestreiten wurde nicht vorgetragen. Die zögerliche Schadensabwicklung ist hierfür kein ausreichendes Kriterium.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91. ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.



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