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Landgericht Hamburg Urteil vom 12.04.2013 - 306 S 103/12 - Umsatzsteuererstattung bei Anschaffung eines billigeren Ersatzfahrzeugs

LG Hamburg v. 12.04.2013: Umsatzsteuererstattung bei Anschaffung eines billigeren Ersatzfahrzeugs


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 12.04.2013 - 306 S 103/12) hat entschieden:
Die bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs anfallenden Umsatzsteuer ist auch dann zu erstatten, wenn der Geschädigte nach einem Totalschaden ein Fahrzeug für einen Preis erwirbt, der deutlich unter dem für sein altes Fahrzeug ermittelten Wiederbeschaffungswert liegt.


Siehe auch Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung des Mehrwertsteueranteils, der bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges für seinen bei einem Unfall beschädigten PKW angefallen ist. Bei einem Unfall vom 21. September 2011, für den die Beklagte dem Grunde nach voll eintrittspflichtig ist, erlitt das damalige Fahrzeug des Klägers einen Totalschaden. Der regelbesteuerte Bruttowiederbeschaffungswert belief sich auf 22.900,00 €. Die Beklagte erstattete den Nettowiederbeschaffungswert in Höhe von € 19.243,70 abzüglich des Restwertes in Höhe von € 13.600,00, mithin einen Betrag von 5.643,70 €.

Der Kläger schaffte ein Ersatzfahrzeug zum Preis von netto 11.747,90 € an. Hierbei musste er zusätzlich Umsatzsteuer in Höhe von 2.232,10 € aufwenden, die er von der Beklagten ersetzt verlangt. Erstinstanzlich hat sich der Kläger unter anderem auf die Begründung zur Änderung des § 249 Abs. 2. S. 2 BGB berufen (BT-​Drucks. 14/7752, S. 23f, Anlage K4).

Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, die Abrechnung des Klägers vermische auf unzulässige Weise konkrete und fiktive Abrechnung.

Das Amtsgericht ist der Argumentation der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen im Berufungsverfahren ihr Vorbringen aus der ersten Instanz.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das angegriffene Urteil verwiesen.


II.

Kurze Begründung für die Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte hat dem Kläger auch die angefallene Mehrwertsteuer für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu ersetzen.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach Umsatzsteuer zu ersetzen ist, wenn und soweit angefallen ist. In der Gesetzesbegründung ist zudem explizit als Beispiel der Reparatur in Eigenleistung aufgeführt, in dem der Geschädigte trotz fiktiver Abrechnung im Übrigen die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer für Ersatzteile o.ä. erstattet verlangen kann (vgl. BT-​Drucks. 14/7752, Seite 23). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Ersatzbeschaffung.

Eine unzulässige Bereicherung des Geschädigten tritt in dieser Fallkonstellation nicht auf, da sein Ersatzanspruch der Höhe nach auf den festgestellten Bruttowiederbeschaffungswert begrenzt ist.

Das von der Beklagten zitierte Urteil des BGH (VI ZR 26/05) steht der Auffassung der Kammer nicht entgegen, da in dem dortigen Fall der Geschädigte für das Ersatzfahrzeug mehr aufgewendet hatte, als den festgestellten Bruttowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges. Insoweit liegt also kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Im Übrigen hat der BGH in diesem Urteil auch ausgeführt, dass wenn
"der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeuges ... wirtschaftlich den Zustand wieder her (stellt) der vor dem Unfallereignis bestand, ... er nach § 249 BGB - bis zur Höhe des (Brutto-​) Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag ... ersetzt verlangen (kann)."
Dass dies nicht der Fall sein soll, wenn der Geschädigte ein günstigeres Ersatzfahrzeug anschafft, ergibt sich nach Auffassung der Kammer weder aus dem Gesetz, noch aus seiner Begründung. Vielmehr würde dies zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Schädigers führen, und den Geschädigten dazu drängen, ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis anzuschaffen, welcher dem Bruttowiederbeschaffungswert exakt entspricht, um nicht Gefahr zu laufen, den anfallenden Mehrwertsteueranteil selbst tragen zu müssen.

Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken, Urt. v. 21. Mai 2010, 13 S 5/10 (zit. n. Juris; vgl. auch Heinrich in NJW 2005, 2749 ff), dass eine Ersatzbeschaffung dann anzunehmen ist, wenn der Geschädigte eine Sache erwirbt, die mit der beschädigten Sache nach der Verkehrsauffassung wenigstens funktional vergleichbar ist, also auch dann, wenn der Geschädigte sich im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens ein günstigeres Fahrzeug anschafft.

Hat die Beklagte aber dem Kläger weiteren Schadenersatz zu leisten, so ist auch sein dem Grunde nach gegebener Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten entsprechend auf den höheren Gegenstandswert anzupassen. Die Höhe der von ihm auf diesen höheren Gegenstandswert beanspruchten Rechtsanwaltskosten ist insoweit unstreitig.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO vorliegen. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich um eine häufig vorkommende Fallkonstellation, bei der eine einheitliche Rechtsprechung der Landgerichte nicht gegeben ist. So hat das Landgericht Coburg in einem gleich gelagerten Fall durch Beschluss die Berufung des Geschädigten zurückgewiesen (Beschl. v. 18.01.2011, 33 S 57/10, zit. n. Juris). Eine Entscheidung des BGH zu dieser Fallkonstellation ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen.