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OLG Naumburg Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 44/07 - Zum Nutzungsausfall beim Ausfall eines nur teilweise gewerblich genutzten Fahrzeugs
OLG Naumburg v. 13.03.2008: Zum Nutzungsausfall beim Ausfall eines nur teilweise gewerblich genutzten Fahrzeugs
Das OLG Naumburg (Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 44/07) hat entschieden:
Auch bei einem Ausfall eines ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet
Siehe auch Nutzungsausfall und Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 25. Oktober 2005 in O. . Zwischen den Parteien des Rechtsstreits herrscht Einvernehmen, dass die Beklagten für die ersatzfähigen Schäden des Klägers, die auf diesen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, zu 100 % einzustehen haben. Die Beklagten haben eine Reihe der geltend gemachten Schadenersatzpositionen des Klägers anerkannt und teilweise auch bereits ausgeglichen. Gegenstand des noch laufenden Rechtsstreits sind zwei offene Positionen, ein vermeintlicher Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 910,00 EUR sowie ein Anspruch auf Ersatz der angeblichen Aufwendungen des Klägers für die Reparatur von Teilen einer fremden Musikanlage in Höhe von 3.675,75 EUR.
Durch den o.a. Verkehrsunfall wurde der Kleintransporter Daimler-Chrysler 614 D-... des Klägers erheblich beschädigt. Der Kläger hatte dieses Fahrzeug teilweise gewerblich als Veranstalter von Diskotheken, teilweise aber auch privat genutzt. Er führte die Reparatur seines beim Verkehrsunfall beschädigten Kleintransporters überwiegend selbst durch. Zur konkreten Reparaturdauer hat er im Rechtsstreit keine Angaben gemacht. Seinem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass er die vorgerichtlich geschätzte Reparaturdauer überschritten hat. Ein von der Beklagten zu 2) beauftragter Privatsachverständiger hatte angegeben, dass die reine Reparatur durch eine Fachwerkstatt ohne besondere Wartezeiten zwölf bis vierzehn Arbeitstage erfordern werde. Der Kläger fordert Entschädigung für den Entzug der Nutzungsmöglichkeit für vierzehn Wochentage á 65,00 EUR. Die Beklagten meinen, dass der Ansatz pauschaler Nutzungsausfallentschädigung wegen der gewerblichen Nutzung des Fahrzeugs überhaupt nicht in Betracht komme. Es wäre erforderlich gewesen, entweder die Kosten eines Ersatzfahrzeugs oder konkrete, durch den Nutzungsausfall verursachte Gewinneinbußen des Gewerbebetriebes darzulegen. Hilfsweise bestreiten sie die Angemessenheit der Höhe der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung.
Der Kläger macht weiter die Aufwendungen für die Reparatur von Teilen einer Musikanlage geltend. Am Unfalltag transportierte er in seinem Anhänger eine im Eigentum der O. M... DJ Service – Inhaber: A. O. – stehende Musikanlage. Er behauptet, dass jedes einzelne Gerät der Anlage während des Transports durch Zurr-Gurte gesichert gewesen sei. Durch den Unfall seien die Außengehäuse von vier näher bezeichneten Lautsprecherboxen, die Frontplatte eines Verstärkers, die Leuchtmittel einer UV-Lampe und von fünf Scheinwerfern beschädigt worden. Die zur Gerichtsakte gereichten Reparaturrechnungen seien zunächst vom Eigentümer der Anlage bezahlt worden; sodann habe der Kläger den Betrag an den Eigentümer erstattet.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat beide Positionen für unbegründet erachtet. Es hat seine Entscheidung zum Nutzungsausfall im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger die tatsächliche Reparaturdauer nicht mitgeteilt habe. Der Rückgriff auf die Angaben des vorgerichtlichen Sachverständigen sei dem Kläger verwehrt, weil der Kleintransporter bei Klageerhebung noch nicht vollständig repariert gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Forderung zum Ersatz der Reparaturkosten für die Musikanlage seien nicht ausreichend substantiiert; jedenfalls liefe die Vernehmung des vom Kläger angebotenen Zeugen O. auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinaus. Insbesondere habe der Kläger versäumt, eine Quittung bzw. einen Kontoauszug zum Beleg seiner Zahlung vorzulegen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 12. April 2007 zugestellte Urteil mit einem am 14. Mai 2007 (Montag) beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Er verfolgt beide Ansprüche fort. Der Kläger bekräftigt, dass die Reparatur bei ihm länger gedauert habe als bei Durchführung durch eine Fachwerkstatt. Zum Teil seien erhebliche Wartezeiten entstanden, weil er durchweg mit Originalersatzteilen gearbeitet habe, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe. Hinsichtlich der Abweisung der Forderung nach Ersatz der Reparaturkosten für die fremde Musikanlage rügt er, dass das Gericht einen Hinweis auf vermeintlich unzureichende Darlegungen versäumt habe. Einen Kontobeleg könne er nicht vorlegen, weil er bar bezahlt habe. Eine Quittung habe er sich nicht ausstellen lassen. O. habe den Betrag „wenige Tage nach Erhalt der Rechnung vom 9. Januar 2006“ erhalten.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 4.585,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat am 30. August 2007 mündlich zur Sache verhandelt. Auf Anraten des Senats haben die Parteien des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, den die Beklagten jedoch innerhalb der vorbehaltenen Frist widerrufen haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. II Bl. 46) Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 25. Oktober 2007 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen D. H. und St. N. (sh. Sitzungsprotokoll vom 20. Dezember 2007, GA Bd. II Bl. 79 f.) sowie durch schriftliche Zeugenvernehmungen der Zeugen A. O. (vgl. GA Bd. II Bl. 76) und K. He. (vgl. GA Bd. II Bl. 91). Mit Beschluss vom 12. Februar 2008 (vgl. GA Bd. II Bl. 93 f.) hat der Senat im Einverständnis der Parteien die Fortführung des Rechtsstreits im Wege des schriftlichen Verfahrens mit dem Schlusstermin am 3. März 2008 angeordnet.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat in der Sache auch Erfolg.
Das Landgericht hat die beiden Schadenspositionen zu Unrecht wegen unzureichender Substantiierung für unbegründet erachtet.
1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 910,00 EUR als Nutzungsausfallentschädigung.
1.1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch dem Grunde nach sind erfüllt.
Der Beklagte zu 1) hat durch die unfallbedingte Beschädigung des Kraftfahrzeugs des Klägers vorübergehend dessen Gebrauch verhindert. Der auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesene und nutzungsgewillte Kläger erlitt hierdurch fühlbare Beeinträchtigungen und soll nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der in dieser Situation ein Ersatzfahrzeug angemietet hätte.
Der Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung steht nicht entgegen, dass das beschädigte Fahrzeug nicht vollständig zu privaten Zwecken genutzt wird.
Es ist trotz ernst zu nehmender dogmatischer Bedenken gewohnheitsrechtlich seit mehreren Jahrzehnten anerkannt, dass zumindest der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Fahrzeugs eingebüßt hat und bei bestehendem Nutzungswillen gleichwohl auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung hat (vgl. nur Heinrichs in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, Vorb. vor § 249 Rn. 20 m.w.N.).
Mit seinem Beschluss vom 9. Juli 1986, GSZ 1/86 (vgl. BGHZ 98, 212 = NJW 1987,50), hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes die Ersatzfähigkeit eines Nutzungsausfalls jedenfalls für diejenigen Fälle bestätigt, in denen ein Eigentümer eine selbst genutzte Sache infolge eines deliktischen Eingriffs nicht nutzen kann, ohne dass ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen. Diese Schadensmöglichkeit wurde beschränkt auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit der Eigentümer für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung derart angewiesen ist, wie auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges oder – im entschiedenen Fall – eines selbst bewohnten Eigenheimes.
Ein Teil der Literatur und Rechtsprechung hat hieraus den Schluss gezogen, dass bei nicht privat genutzten, sondern gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen kein Bedarf für eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bestehe, weil der Schaden typischerweise als zusätzliche Kosten oder als entgangener Gewinn geltend gemacht werden könne (vgl. nur OLG Düsseldorf , Urteil v. 18. Juni 1999, 22 U 265/98 = NZV 1999, 472; OLG Hamm , Urteil v. 7. April 2000, 9 U 257/98 = NJW-RR 2001, 165; OLG Karlsruhe , Urteil v. 14. März 2006, 8 U 191/05 = OLGR 2006, 659; ebenso Heinrichs a.a.O., Rn. 24; Oetker in: MüKo-BGB, 4. Aufl. 2003, § 249 Rn. 64 und Grünberger in: Bamberger/ Roth, 4. Aufl. 2004, § 249 Rn. 60).
Die Gegenansicht hält diesen Umkehrschluss für nicht gerechtfertigt, weil auch bei einer gewerblichen Nutzung gelte, dass § 252 BGB den Inhalt des Schadenersatzanspruchs nicht abschließend regele und dass es auch im Rahmen gewerblicher Nutzung Sachen gebe, auf deren ständige Nutzungsmöglichkeit der gewerblich Tätige typischerweise angewiesen ist. Hierin sei das zentrale Argument der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes zu sehen und nicht im Umstand der Eigenwirtschaftlichkeit der Nutzung. Diese Ansicht beruft sich u.a. auf eine Entscheidung des VI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vor dem Erlass des o.g. Beschlusses des Großen Senats für Zivilsachen (Urteil v. 26. März 1985, VI ZR 267/83 „Krankentransportwagen der Bundeswehr“ = NJW 1985, 2471 – in juris Rn. 8) die durch den nachfolgenden Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen nicht abgeändert worden sei (vgl. hierzu OLG München , Urteil v. 25. Januar 1990, 24 U 266/89 „Polizeifahrzeug“ = NZV 1990, 348; OLG Köln , Urteil v. 16. März 1995, 1 U 89/94 = OLGR 1995, 236; OLG Stuttgart , Urteil v. 16. November 2004, 10 U 186/04 „Polizeifahrzeug“ = NZV 2005, 309; dass., Urteil v. 12. Juli 2006, 3 U 62/06 „Zahntechniker-Kfz.“ = NJW 2007, 962; in juris Rn. 46 bis 55). Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 2007, VI ZR 241/06, mit weiteren Nachweisen bestätigt, dass nach seiner bisherigen Rechtsprechung eine Entschädigung auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht komme (Rn. 6). Für eine aktuelle Befassung mit der Rechtsfrage habe im zu entscheidenden Fall keine Veranlassung bestanden (Rn. 10).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen dem Eigentümer eines ganz oder – wie hier – nur teilweise gewerblich genutzten Pkw keine zusätzlichen Kosten entstehen, weil er auf die wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Nutzungsausfall bei einem gewerblich genutzten Pkw rechtlich anders zu behandeln sein soll als der Nutzungsausfall bei einem privat genutzten Pkw. In beiden Fällen ist der Eigentümer auf die ständige Verfügbarkeit des Pkw in gleicher Weise und vor allem in gleicher Intensität angewiesen. Mitunter mag die Abhängigkeit von der Verfügbarkeit eines Fahrzeugs bei einer gewerblichen Nutzung sogar erheblich intensiver sein. Die Intensität der Nutzung und die Fühlbarkeit des Nutzungsausfalls sind jedoch der Ausgangspunkt der gewohnheitsrechtlichen Rechtsfortbildung. Zur Anerkennung des bloßen Nutzungsausfalls als ersatzfähiger Schaden führte die Feststellung, dass dem erheblich in die Eigentümerstellung eingreifenden Nutzungsausfall im Falle fehlender Erforderlichkeit (i.S. von § 249 Satz 2 BGB) der Inanspruchnahme eines Ersatzes bzw. im Falle freiwilligen Verzichts auf eine solche Inanspruchnahme kein bezifferbarer Vermögensschaden gegenübersteht, was als ungerecht angesehen wurde. Diese Feststellung ist jedoch von der Art der Nutzung des Fahrzeuges nicht abhängig. Ebenso wie bei der privaten Nutzung des Pkw kann es bei der gewerblichen Nutzung des Fahrzeugs Fallgestaltungen geben, in denen trotz Nutzungsausfalls keine Einnahmeverluste entstehen bzw. diese nicht beziffert werden können. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat seine in der Regel auf die Wochenenden beschränkte Gewerbetätigkeit fortgeführt; ihm sind offensichtlich keine Einnahmeverluste entstanden. Jedenfalls sind sie für ihn nicht bezifferbar und werden deshalb nicht geltend gemacht. Ihm steht daher – gewissermaßen als Mindestschaden – eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung zu.
1.2. Dem Kläger ist die Nutzung des beim Unfall vom 25. Oktober 2005 beschädigten Kleintransporters im Jahre 2005 für die Dauer von mindestens 14 Wochentagen entzogen worden.
Es ist bewiesen und wird inzwischen von den Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt, dass der Kleintransporter des Klägers erhebliche Sachschäden aufwies, die eine aufwändige Reparatur erforderten. Nachdem die Instandsetzungskosten nicht mehr im Streit stehen, ist hieraus auf den Umfang der Arbeiten zu schließen. Der Privatsachverständige der Beklagten zu 2) hat bei zügiger Durchführung der Reparaturen durch eine Fachwerkstatt einen reinen Arbeitszeitaufwand von zwölf bis vierzehn Arbeitstagen für erforderlich erachtet. Es ist lebensfremd, bei der Reparatur durch einen Laien, selbst handwerkliche Fertigkeiten unterstellt, von einem kürzeren Reparaturzeitraum auszugehen, zumal sich die Wartezeiten für Originalbauteile, wie sie hier bei der Reparatur durch den Kläger durchgängig zum Einsatz gekommen sind, eher verlängert haben dürften. Jedenfalls sind Anhaltspunkte für eine Verkürzung der Reparaturdauer gegenüber einer Reparatur in einer Fachwerkstatt weder von den Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dieser Verlaufsschätzung, die der Senat nach den Grundsätzen des § 287 ZPO vorgenommen hat, steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug des Klägers bei Klageerhebung noch nicht vollständig instandgesetzt war. Die anfangs noch ausstehenden Blecharbeiten, die inzwischen nachgeholt worden sind, fallen zeitlich kaum ins Gewicht. Angesichts des moderaten Zeitansatzes des Klägers können sie vernachlässigt werden.
1.3. Der Ansatz von 65,00 EUR pro Tag ist angemessen.
Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt seit zweieinhalb Jahren zugelassen und wies eine für diesen Zeitraum durchschnittliche Laufleistung von 63.551 km auf. Für die Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung ist es mithin noch als neues Fahrzeug i.S. der Tabellen Küppersbusch (Fortsetzung von Sanden/Danner; für das Jahr 2005 auszugsweise in: NJW 2005, 32) einzuordnen. Zwar ist der Fahrzeugtyp des Klägers darin nicht ausdrücklich aufgeführt, vergleichbare Kleintransporter sind jedoch der Gruppe H (65,00 EUR) zugeordnet.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz der behaupteten Aufwendungen für die Reparatur der fremden Musikanlage. Im Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat sich dessen Sachvorbringen im Kern bestätigt.
2.1. Das Landgericht hatte eine Beweisaufnahme zu dieser Schadensposition fehlerhaft unterlassen so dass der Senat dies nunmehr nachzuholen hatte (§ 538 Abs. 1 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Kammer war das Vorbringen des Klägers zu dieser Schadensposition bereits in erster Instanz schlüssig. Denn der Kläger hat vorgetragen, dass die ordnungsgemäß gesicherte Ladung durch den unfallbedingten Aufprall beschädigt worden sei, dass die Anlage instandgesetzt worden sei und letztlich der Kläger die Kosten der Instandsetzung getragen habe. Der Kläger hat auch die einzelnen Aufwendungen benannt und beziffert.
Da die Beklagten die Angaben zur Sicherung der Ladung, zur Erforderlichkeit der Reparatur i.S. von § 249 S. 2 BGB sowie zur Zahlung des Klägers an den Eigentümer der Anlage O. bestritten hatten, war demnach Beweis zu erheben. Der Kläger hat für alle diese Beweisthemen erstinstanzlich Beweismittel angeboten. Insbesondere war auch der Beweisantritt des Klägers zu seiner Zahlung an O. entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Beweisermittlungsantrag. Der Kläger hatte zwar Zeit und Ort der Geldübergabe nicht vereinzelt, er hatte diese aber in einem situativen Zusammenhang geschildert, der individualisierbar war. Im Übrigen hätte das Landgericht den Kläger vor seiner Entscheidung auf seine Bedenken zur Zulässigkeit des Beweisantritts hinweisen müssen. Hätte das Landgericht diesen Hinweis gegeben, hätte der Kläger so, wie er es nunmehr in der Berufungsbegründung getan hat, die näheren Umstände beschreiben können, die zudem auch eine ungefähre zeitliche Einordnung erlaubten.
2.2. Die Beweisaufnahme hat bestätigt, dass Teile der Musikanlage der O. M... DJ Service durch den Verkehrsunfall beschädigt worden sind. Die Zeugen H. und N. haben den Zustand der Musikanlage vor Beginn der Fahrt geschildert. Insbesondere der erstgenannte Zeuge hat angegeben, dass die Sicherungsgurte nach dem Unfall teilweise zerrissen, die Boxen im Laderaum durcheinander gefallen und Teile der Anlage äußerlich stark beschädigt waren. Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung am 20. Dezember 2007 und denjenigen der Zeugen O. und He. zum Zustand der Musikanlage nach dem Unfall. Der Umfang der Beschädigungen im Einzelnen ergibt sich vor allem aus der schriftlichen Aussage des Zeugen He .
2.3. Der Senat ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass dem Kläger ein Mitverschulden an der Beschädigung der Musikanlage durch den Unfall nicht anzulasten ist. Vielmehr war die Ladung für den Transport ausreichend gesichert, wie sich aus den Angaben der Zeugen H. und N. ergibt.
2.4. Der Kläger hat für die Reparatur der Musikanlage den als Schaden geltend gemachten Betrag tatsächlich aufgewandt. Die Zeugen O. und He. haben dies in ihren Aussagen bestätigt. Zwar hat danach der Zeuge O. das vom Kläger in zwei Einzelraten erhaltene Bargeld in insgesamt vier Raten an den Zeugen He. weitergegeben. Hierin liegt aber kein Widerspruch. Jedenfalls sieht der Senat darin keinen Anhaltspunkt für ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Kernaussage, wonach der Kläger die Reparatur entsprechend der vorgelegten Rechnung und in Höhe des Bruttorechnungsbetrages bezahlt hat.
2.5. Die Aufwendungen zur Reparatur der Musikanlage waren auch erforderlich i.S.v. § 249 Satz 2 BGB.
Die Reparatur der JBL Boxen und der Endstufe Amptec erscheint unter Berücksichtigung der detaillierten Angaben des Zeugen He. jeweils als verhältnismäßig gegenüber einer Wiederbeschaffung der beschädigten Teile.
Der Senat sieht die Höhe der einzelnen Aufwendungen für Instandsetzung bzw. Wiederbeschaffung der beschädigten Teile unter Berücksichtigung des § 287 ZPO als nachvollziehbar und erwiesen an. Die Beklagten haben hiergegen zuletzt auch keine Einwendungen mehr erhoben.
3. Die zuerkannte Nebenforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung war bereits Gegenstand des vorgerichtlichen anwaltlichen Mahnschreibens vom 4. Januar 2006; die Zahlungsfrist war durch Schriftsatz vom 23. Januar 2006 bis zum 10. Februar 2006 verlängert worden. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten war mit dem letztgenannten Schreiben mit selber Zahlungsfrist geltend gemacht worden.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf §§ 91 Abs. 1 und 91a Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung der Kammer kommt eine abweichende isolierte Verteilung der Kosten des gerichtlichen Gutachtens zu Lasten des Klägers nach § 96 ZPO nicht in Betracht. Das gerichtliche Gutachten diente der Feststellung von Hilfstatsachen im Hinblick auf das Vorliegen eines Integritätsinteresses beim Kläger. Von einem solchen Integritätsinteresse ist die Kammer letztlich ausgegangen, so dass die Beweiswürdigung des Gutachtens durch die Kammer im Ergebnis zugunsten des Klägers ausgefallen ist.
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543 ZPO.
Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zugelassen, soweit ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für ein hier teilweise gewerblich genutztes Fahrzeug zuerkannt worden ist. Der Rechtsstreit um diese Klageteilforderung hat grundsätzliche Bedeutung, weil dieser Aspekt der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen in einer Vielzahl von Einzelfällen Bedeutung erlangt. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Halter und Führer von Kraftfahrzeugen sowie der Versicherungswirtschaft an einer einheitlichen Rechtshandhabung, um zu vermeiden, dass in jedem Einzelfall eine gerichtliche Auseinandersetzung um diese häufig geltend gemachte Schadensposition erfolgt. Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus Veranlassung, die bisherigen gewohnheitsrechtlichen Rechtssätze zur Nutzungsausfallentschädigung zu überprüfen und ggfs. zu präzisieren bzw. klarzustellen.
Die Festsetzung des Kostenwerts des Berufungsverfahrens ergibt sich nach §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO aus der Bezifferung der Berufungsanträge.
Beschluss:
Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.585,75 EUR festgesetzt.