- Das Gericht kann zur Schätzung der Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten grundsätzlich die Schwackeliste oder die Fraunhofer Liste hinzuziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger substantiiert darlegt, dass eine solche Hinzuziehung wegen der Mängel in der Liste in dem Einzelfall negative Auswirkungen hat. Die Zweifel an der Eignung können dadurch behoben werden, dass im Einzelfall Zu- oder Abschläge auf die in den Listen vorgesehenen Tarife vorgenommen werden. Dabei ist die Schätzung anhand des Mittelwertes aus der Schwackeliste und der Fraunhoferliste vorzunehmen.
- Ein Zuschlag auf den Normaltarif ist regelmäßig vorzunehmen, wenn der Geschädigte zwingend zeitnah auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen ist und er keine Gelegenheit hatte, sich anderweitig nach Mietfahrzeugen umzusehen, da er ohne Auto und deshalb örtlich gebunden war. Auch ist ein pauschaler Abschlag wegen Eigenersparnis nicht vorzunehmen, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug aus einer niedrigeren Fahrzeuggruppe anmietet.
Siehe auch Der Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und Der Unfallersatztarif
Gründe:
A.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 28.08.2008.
Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Schädigers unstreitig zu 100 % für das Unfallereignis einstandspflichtig. Bei dem durch den Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeug des Zeugen Z1 handelt es sich um einen Opel Agila, welches der Mietwagengruppe 02 zuzurechnen ist. Der Geschädigte Z1 mietete für die Dauer der Fahrzeugreparatur vom 28.08.2008 bis zum 10.09.2008 bei der Klägerin ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 01 an. Der Geschädigte trat seine Schadensersatzansprüche in Höhe der Mietwagenkosten an die Klägerin ab.
Am 11.09.2008 stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.363,01 EUR für die Mietwagennutzung durch den Geschädigten in Rechnung. Die Beklagte zahlte an die Klägerin am 18.09.2008 auf die Rechnung einen Betrag in Höhe von 820,70 EUR.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2009 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.06.2009 zur Zahlung des Differenzbetrages auf. Eine weitere Zahlung wurde von der Beklagten abgelehnt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die von ihr angesetzten Mietwagenkosten in Höhe von 1.363,01 EUR von der Beklagten zu erstatten seien. Die Abrechnung sei auf Grundlage des Schwacke-Mietspreisspiegel 2008 vorzunehmen und liege damit nach ihrer Berechnung sogar über den von ihr in Rechnung gestellten und geltend gemachten Kosten. Die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens könnten ebenfalls in Rechnung gestellt werden, da diese Kosten tatsächlich angefallen seien. Der hierfür in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 17,85 EUR entspreche der Schwacke-Nebenkostentabelle und sei üblich und angemessen. Gleiches gelte für die angesetzte Vollkaskoversicherung. Die Kosten für einen Zweitfahrer könnten ebenfalls in Rechnung gestellt werden, weil das beschädigte Fahrzeug neben dem Geschädigten auch noch von dessen Ehefrau genutzt worden sei.
Die Klägerin hat des Weiteren behauptet, dass dem Geschädigten Z1 kein günstigerer Tarif zur Verfügung gestanden habe und er nicht im Besitz einer Kreditkarte sei. Der Geschädigte habe zeitnah einen Mietwagen anmieten müssen, um seiner Arbeitstätigkeit nachkommen zu können. Ferner hat die Klägerin behauptet, dass die Beklagte mit Schreiben vom 17.09.2009 jegliche weitere Zahlung abgelehnt habe. Sie, die Klägerin, habe die vorgerichtlichen Anwaltskosten am 18.08.2009 ausgeglichen.
Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie 542,31 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2008 sowie 83,54 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.Die Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen.Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da die vorgelegte Abtretungserklärung vom 28.08.2008 wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam sei. Zudem dürfe eine Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nicht allein aufgrund des Schwacke-Automietpreisspiegels erfolgen. Ein Mietwagen der Klasse 01 könne auch gegen Vorlage einer EC-Karte gemietet werden.
Ferner hat sie behauptet, dass der in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von 1.363,01 EUR den im Wohnbereich des Geschädigten geltenden Normaltarif um annähernd 200 % übersteige. Dem Geschädigten wäre es möglich gewesen, einen Mietwagen zum Normaltarif anzumieten, wenn er sich entsprechend erkundigt hätte. Dies ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Angeboten anderer örtlicher Mietwagenunternehmen. Es habe kein Bedürfnis dafür bestanden, ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anzumieten.
Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne die Umsatzsteuer auf die Rechtsanwaltsgebühren nicht geltend gemacht werden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Abtretung der Mietwagenkosten durch den Geschädigten an die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen §§ 3 und 5 RDG gem. § 134 nichtig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Die Klägerin greift das Urteil mit der Berufung vollumfänglich an.
Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, vorliegend handele es sich um eine Abtretung an Erfüllung statt. Der Zessionar werde alleiniger Rechtsinhaber, so dass es sich um die Besorgung einer eigenen Angelegenheit handele und damit kein Verstoß gegen das RDG vorliege.
Die Klägerin beantragt,das am 25.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg, Az. 12 C 374/09 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 542,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2008 zuzüglich 83,54 EUR zu zahlen.Die Beklagte beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Auffassung des Amtsgerichts.
Darüber hinaus führt die Klägerin in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus, dass eine Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste aufgrund der vorgetragenen konkreten Angriffspunkte nicht zulässig sei, sondern die Fraunhofer-Studie für eine Schätzung zugrunde zu legen sei. Notfalls sei ein Gutachten zur Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten einzuholen. Die von ihr vorgelegten Angebote anderer Mietwagenunternehmen seien geeignet, die Schwacke-Liste in Zweifel zu ziehen, so dass es ermessensfehlerhaft sei, dennoch die Schwacke-Liste zugrunde zu legen.
Darüber hinaus sei ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Geschädigten verjährt. Aufgrund dessen könne auch die Klägerin die Kosten nicht mehr geltend machen.
Die Kammer hat die Berufung der Klägerin im Urteil vom 05.10.2011 zurückgewiesen und dies auf die Unwirksamkeit der Abtretung gestützt.
Der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 11.09.2012 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückverwiesen.
B.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie teilweise Erfolg.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 252,56 EUR aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB.
1. Wie sich aus der Entscheidung des BGH vom 11.09.2012 ergibt, liegt eine Unwirksamkeit der Abtretung der Mietwagenansprüche nicht vor.
2. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Schäden aus dem Verkehrsunfall - und damit auch für die Mietwagenkosten - ist zwischen den Parteien unstreitig.
3. a) Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte - aufgrund der Abtretung vorliegend die Klägerin - als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. BGH, BGHZ 160, 377; BGH VersR 2011, 769; BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11).
Darüber hinaus gehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (BGH, VersR 2009, 83; BGH VersR 2011, 769 m.w.N.).
Grundsätzlich ist dabei eine Schätzung gem. § 287 ZPO möglich und zulässig, wobei § 287 ZPO eine Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Grundsätzlich kann die Schätzung anhand von Listen erfolgen, wobei sowohl die Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste als auch auf Basis der Fraunhofer-Liste grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11). Die erheblichen Abweichungen dieser Erhebungen genügen ebenso wenig wie die pauschalen grundsätzlichen Einwände gegen die Listen, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung hervorzurufen (BGH, a.a.O.; OLG Hamm, Urt. v. 20.07.2011, Az. 13 U 108/10).
Die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf allerdings dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Die Anwendung der Listen begegnet also dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen. Hierbei genügt bereits die Vorlage von Online-Angeboten anderer Anbieter am Ort der Anmietung und der Vortrag, dass zu diesen Konditionen auch zum Zeitpunkt des Schadensfalls hätte angemietet werden können (BGH, a.a.O.). Nicht zu beanstanden ist dabei, wenn die Angebote nicht aus der Zeit des Verkehrsunfalls stammen, sondern aus dem Zeitraum der Klageerwiderung im Verfahren.
Vorliegend hat die Beklagte solch konkrete Zweifel an der Schwacke-Liste durch die Vorlage von drei Internetangeboten hervorgerufen. Ausweislich dieser Internetangebote war eine Anmietung im Jahr 2009 zu Preisen von 444,99 EUR (F1), 511,65 EUR (F2) und 578,84 EUR (F3) möglich. Sämtliche dieser Angebote liegen unter dem Wert der Schwacke-Liste (852,94 EUR zzgl. Mehrwertsteuer hins. Grundpreis u. Vollkasko). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den vorgelegten Internetangeboten um Fahrzeuge der Gruppen 2 und 3 handelt, während die Klägerin an den Geschädigten ein Fahrzeug der Gruppe 1 vermietet hat. Aufgrund dessen ist durchaus davon auszugehen, dass Fahrzeuge der Gruppe 1 noch unter den Mietpreisen für Fahrzeuge der Gruppen 2 und 3 liegen.
Nach den Ausführungen des BGH (BGH, a.a.O.) ist der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, freier gestellt. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, ggf. durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden.
Nach Auffassung der Kammer ist die Schätzung anhand der Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer vorzunehmen. Dadurch wird den konkreten, bei der Schwacke-Liste hervorgerufenen Zweifeln Rechnung getragen. Der vom BGH angeführte Zu- oder Abschlag von der Liste, die mit konkreten Zweifeln behaftet ist, wird dabei in Form der Differenz zum Mittelwert vorgenommen. Nach diesen Maßgaben ergibt sich folgende Berechnung:
Normaltarif, Schwacke-Liste 2008, PLZ ..., Gruppe 1: 2 Wochen (2 x 7 Tage): 647,06 EUR Vollkasko: 205,88 EUR Mwst.: 162,06 EUR Gesamt: 1.015,00 EUR Normaltarif, Fraunhofer-Liste 2008, PLZ ..., Gruppe 1: 2 Wochen ( 2 x 7 Tage): 429,16 EUR Mwst: 81,54 EUR Gesamt: 510,70 EUR
Eine zusätzliche Berücksichtigung der Vollkaskoversicherung ist bei der Fraunhofer-Liste nicht erforderlich, da bei dieser Liste im Gegensatz zu der Schwacke-Liste die Vollkaskoversicherung bereits im Grundmietpreis enthalten ist.
Der Mittelwert zwischen beiden Listen beträgt daher 762,85 EUR (641,05 EUR beim Nettopreis). b) Im vorliegenden Fall ist zudem ein Zuschlag auf den Normalpreis für die Unfallsituation vorzunehmen. In der Regel wird in solchen Fällen ein Aufschlag von 20% vorgenommen. Dies dient dazu, den Mehrleistungen des Autovermieters im Unfallersatzgeschäft gerecht zu werden. Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören etwa die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko und die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass im konkreten Fall die Mehrleistung aktuell geworden ist. Der Sinn der Pauschale besteht gerade darin, die typischerweise beim Unfallwagenersatzvermieter zu erwartenden Mehrkosten mit einem bestimmten Prozentsatz aufzufangen (vgl. auch LG Bonn, NZV 2009, 147).
Die Kammer ist auf Grund der nachvollziehbaren und plausiblen Aussage des Zeugen Z1 davon überzeugt, dass dieser zwingend zeitnah auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen ist. Darüber hinaus hatte der Zeuge Z1 keine Gelegenheit, sich anderweitig nach Mietfahrzeugen umzusehen, da er ohne Auto gewesen ist und deshalb örtlich gebunden war.
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Abschlag von 10% für die Eigenersparnis nicht vorzunehmen. Der Abschlag wird grundsätzlich vorgenommen, da in der Zeit des Unfalls des Pkws des Geschädigten dieser keinem Verschleiß etc. unterliegt. Allerdings ist ein Abzug dann nicht angemessen, wenn der Geschädigte ein günstigeres Fahrzeug, also ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeuggruppe anmietet (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249, Rz. 36).
Dies ist vorliegend der Fall. Der Geschädigte besitzt ein Fahrzeug der Gruppe 2, hat aber ein Fahrzeug der Gruppe 1 angemietet.
d) Die Klägerin kann des Weiteren die Zweitfahrergebühr ersetzt verlangen, aber nicht die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs.
Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen Z1 sind Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens nicht angefallen, da er selber das Mietfahrzeug bei der Klägerin in Empfang genommen hat und dieses dort am Ende auch wieder abgegeben hat.
Die Klägerin kann aber die Zweitfahrergebühr entgegen der Ansicht der Beklagten ersetzt verlangen. Zwar ist zutreffend, dass eine Vollkaskoversicherung besteht. Allerdings wird im Mietwagengeschäft immer eine Zweitfahrergebühr erhoben, wenn noch weitere Personen als der Mieter das Fahrzeug nutzen wollen. Dies dient dazu, die Risiken durch einen zweiten Fahrer abzudecken. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Vollkaskoversicherung für sämtliche Fahrer des Mietfahrzeugs einsteht oder nur für die im Mietvertrag genannten.
Da das beschädigte Fahrzeug vorliegend von dem Geschädigten und dessen Ehefrau genutzt wurde, wie der Zeuge Z1 nachvollziehbar bekundet hat, und die Ehefrau ebenfalls auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen war, ist die Zweitfahrergebühr ersatzfähig.
Die Schwacke-Liste enthält im Gegensatz zu der Fraunhofer-Liste Angaben zu Nebenkosten. Aufgrund der aufgezeigten Zweifel an der Schwacke-Liste wird ein prozentualer Abschlag auch hinsichtlich der Nebenkosten vorgenommen. Dieser Abschlag wird in Höhe der prozentualen Differenz zwischen dem Mietpreis der Schwacke-Liste und dem oben gebildeten Mittelwert bemessen. Der oben nach Schwacke berechnete Mietpreis beläuft sich auf 852,94 EUR netto, während sich der Mittelwert auf 641,05 EUR netto beläuft. Der Schwacke-Wert liegt damit 33,05 % über dem Mittelwert.
Nach der Schwacke-Liste beträgt die Zweitfahrergebühr für die Anmietzeit von 14 Tagen 12,605 EUR netto pro Tag, insgesamt mithin 176,47 EUR. Unter Berücksichtigung des oben genannten Abschlags sind 132,63 EUR erstattungsfähig. Zuzüglich Mehrwertsteuer sind 157,84 EUR zu ersetzen.
e) Insgesamt ergibt sich damit folgende Berechnung:
Mittelwert Grundpreis: 762,85 EUR 20% Zuschlag: 152,57 EUR Zweitfahrergebühr: 157,84 EUR Gesamt: 1.073,26 EUR
Davon abzuziehen sind die von der Beklagten bereits gezahlten 820,70 EUR. Es verbleiben 252,56 EUR.
f) Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand der Verjährung greift nicht durch. Grundsätzlich ist zutreffend, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet ist, gegenüber dem Mietwagenunternehmer die Einrede der Verjährung zu erheben. Er kann daher dann vom Schädiger keinen Ersatz der Mietwagenkosten mehr verlangen (vgl. LG Würzburg, NJW 1997, 2606).
Allerdings ist zu beachten, dass hier nicht der Geschädigte klagt, sondern der Mietwagenunternehmer aus abgetretenem Recht. Zudem hat die Klägerin die Klage rechtzeitig erhoben, also vor Eintritt einer etwaigen Verjährung. Die Verjährung wird gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch gehemmt, wenn der Zessionar die Klage erhebt. Es kommt also nicht darauf an, ob die Klägerin die Mietwagenkosten noch gegenüber dem Geschädigten geltend machen könnte oder nicht.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 823 BGB. Diese berechnen sich nach einem Streitwert von bis zu 300,00 EUR. Bei einer 1,3 Gebühr zzgl. Kostenpauschale sind dies 39,00 EUR. Die Mehrwertsteuer ist nicht anzusetzen, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.