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BGH Beschluss vom 06.11.2012 - VI ZB 33/12 - Zum Begründungfsumfang bei anfechtbaren Beschlüssen

BGH v. 06.11.2012: Zum Begründungfsumfang bei anfechtbaren Beschlüssen


Der BGH (Beschluss vom 06.11.2012 - VI ZB 33/12) hat entschieden:
  1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (Festhaltung BGH, 30. September 2003, VI ZR 438/02, NJW 2004, 293; BGH, 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916 und BGH, 31. März 2011, V ZB 160/10, Grundeigentum 2011, 686).

  2. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Nach § 577 Abs. 2 S. 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nach sich zieht.

Siehe auch Beschlüsse im Zivilprozessverfahren


Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. November 2011 als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, aus den im Beschluss der Kammer vom 4. April 2012 genannten Gründen, auf die Bezug genommen werde, fehle es an der konkreten Bezeichnung der Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil ergebe. Im Beschluss vom 4. April 2012 hatte die Kammer den Kläger darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, weil in der Berufungsbegründung eine konkrete Bezeichnung der Umstände, aufgrund derer die vom Amtsgericht näher begründete Bemessung des Schmerzensgeldes mit 600 € nicht angemessen sein solle, fehle. Die Berufungsbegründung vom 23. Januar 2012 beziehe sich allein auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Es werde lediglich pauschal ausgeführt, dass die Handlung des Beklagten, der Schlag in das Gesicht des Klägers, hinterhältig und gemein gewesen sei. Über die allgemeine Bezeichnung des Angriffs als hinterhältig und gemein hinaus habe es einer konkreten Darlegung von Umständen bedurft, aufgrund derer ein höheres Schmerzensgeld als angemessen erscheine. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung außerdem knapp ausführe, die Handlung, also der Schlag in das Gesicht des Klägers, sei ohne Vorwarnung erfolgt, genüge auch dies nicht, um eine Zulässigkeit der Berufung annehmen zu können. Allein die pauschale Behauptung, der Angriff sei ohne Vorwarnung erfolgt, obgleich sich das Amtsgericht gerade mit diesem Punkt in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt habe, sei nicht ausreichend.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.


II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, Grundeigentum 2011, 686; vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, juris Rn. 5 [insoweit in JurBüro nicht abgedruckt]; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. für Urteile: Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 160/10 aaO mwN). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen der Vorinstanz, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nach sich zieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, aaO S. 686 f.; vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, aaO). So liegt es hier.

Eine Sachdarstellung fehlt. Auf das Urteil der ersten Instanz wird nicht Bezug genommen. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht im Übrigen entnehmen.

2. Die danach gebotene Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht im Übrigen Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu befassen.

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 21 GKG.



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