Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Beschlüsse im Zivilprozess

Beschlüsse im Zivilprozessverfahren




Gliederung:


Einleitung
- Allgemeines



Einleitung:


Zum Begründungszwang und -umfang hat der BGH (Beschluss vom 06.11.2012 - VI ZB 33/12) festgestellt:

   "Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, Grundeigentum 2011, 686; vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, juris Rn. 5 [insoweit in JurBüro nicht abgedruckt]; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. für Urteile: Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 160/10 aaO mwN).


Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen der Vorinstanz, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nach sich zieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, aaO S. 686 f.; vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, aaO)."

- nach oben -



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Urteile im Zivilprozess um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Rechtskrafterstreckung - Bindungswirkung

Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer




BGH v. 14.06.2010:
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen (st. Rspr., vgl. BGH, Sen.Beschl. v. 28. April 2008, II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Tz. 4 m.w.Nachw.) Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird.

BGH v. 07.04.2011:
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen wird.



BGH v. 06.11.2012:
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Nach § 577 Abs. 2 S. 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nach sich zieht.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum