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Landgericht Stuttgart Urteil vom 19.12.2012 - 4 S 266/12 - Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit bei nicht zeitnaher Ersatzbeschaffung

LG Stuttgart v. 19.12.2012: Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit bei nicht zeitnaher Ersatzbeschaffung


Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 19.12.2012 - 4 S 266/12) hat entschieden:
  1. Voraussetzung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung ist zum einen, dass der Geschädigte tatsächlich unfallbedingt auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten muss, und zum anderen, dass der Ausfall der Nutzung für den Geschädigten fühlbar ist. Dies setzt Nutzungswillen und hypothetische Nutzungsmöglichkeit für die gesamte tatsächliche Dauer, für die der Anspruch geltend gemacht wird, voraus. Der Geschädigte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

  2. Ist der Unfallgeschädigte auf die Benutzung eines Fahrzeugs für die Fahrt zur Arbeitsstelle angewiesen, so kommt ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch dann in Betracht, wenn er erst sieben Monate nach dem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, weil seine Eltern ihm bis zu diesem Zeitpunkt ihr Zweitfahrzeug zur Verfügung gestellt haben, das er dem Vater nur in wenigen dringenden Fällen "ausleihen" musste.

Siehe auch Nutzungsausfall und fehlender Nutzungswille


Gründe:

Gründe gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO

I.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 645 € aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. 115 VVG.

a) Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach für alle adäquat-kausal auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhenden Schäden des Klägers ist unstreitig. Im Hinblick auf die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs steht im Berufungsverfahren allein noch die Berechtigung der Schadensersatzposition Nutzungsausfall im Streit.

b) Der Geschädigte, der nach einem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs keinen Ersatzwagen anmietet, kann grundsätzlich für die Dauer des Nutzungsausfalls eine Nutzungsentschädigung verlangen. Das gilt vor allem für den Eigentümer eines von ihm selbst genutzten Kraftfahrzeugs, der dessen zeitweisen Ausfall nicht durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs überbrückt (BGH, NJW 1964, 542; st. Rspr.). Voraussetzung hierfür ist jedoch zum einen, dass der Geschädigte tatsächlich unfallbedingt auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten muss und zum anderen, dass der Ausfall der Nutzung für den Geschädigten fühlbar sein muss (AG Hildesheim, Urteil vom 12.05.2006 – 48 C 29/06). Dies setzt Nutzungswillen und hypothetische Nutzungsmöglichkeit für die gesamte tatsächliche Dauer, für die der Anspruch geltend gemacht wird, voraus (OLG Koblenz, NZV 2004, 258, 259; Knerr, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage (2011), 3. Kapitel Rn. 97; Jahnke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage (2012), § 249 Rn. 155). Der Geschädigte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast (OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 - 28 U 164/05; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. 2. 2010 - 10 U 60/09).

c) Vorliegend ist die Kammer von der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit sowie dem tatsächlichen Nutzungswillen des Klägers für den im Streit stehenden Zeitraum (15 Tage beginnend ab 20.10.2011) nach Beweisaufnahme überzeugt.

aa) Der Kläger, der im Rahmen seiner informatorischen Anhörung glaubhaft angab, bereits seit seinem 18. Lebensjahr ein Fahrzeug zu besitzen, war Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs. Er nutzte dies unter anderem dazu, zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Ohne den streitgegenständlichen Unfall wäre der Kläger in der Lage gewesen, sein Fahrzeug auch weiterhin nach seinem Willen zu nutzen.

Der Kläger hat nach eigenem Vortrag erst über sieben Monate nach dem Unfall eine Ersatzbeschaffung getätigt. Dennoch hatte er auch den erforderlichen Nutzungswillen im maßgeblichen Zeitraum.

aaa) Nach der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004 - 16 U 111/03; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10. 2001 – 1 U 206/00; AG Gummersbach, Urteil vom 06.09.2010 - 10 C 23/10; a.A. OLG Düsseldorf NZV 2003, 379, 380; LG Braunschweig, Beschluss vom 19. 8. 2005 - 8 S 385/04; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.1999 - 4 U 73/99; KG, NZV 2004, 470). Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zu einer Reparatur oder einer Ersatzanschaffung setze der Geschädigte deutliche Beweisanzeichen gegen sich selbst; denn, wenn er ein Fahrzeug über mehrere Monate nicht nutze, sei es nicht einzusehen, wieso er es innerhalb der – in der Regel – deutlich kürzeren Zeit für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug (oder einer Reparatur) nutzen wolle (OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004 - 16 U 111/03).

Die Gegenansicht trägt vor, dass die Tatsache, dass der Geschädigte über ein Fahrzeug verfügte, bereits beweise, dass er einen grundsätzlichen Nutzungswillen habe. Allein die Tatsache, dass ein Ersatzfahrzeug nicht zeitnah angeschafft werde, beseitige nicht den Nutzungswillen. Hierzu müsse der Schädiger Weiteres vortragen und gegebenenfalls unter Beweis stellen (LG Braunschweig, Beschluss vom 19. 8. 2005 - 8 S 385/04).

bbb) Selbst wenn man der herrschenden Ansicht folgt, wonach der fehlende Nutzungswille vermutet wird, kann der Nachweis des Nutzungswillens unzweifelhaft auch anderes erbracht werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 - 28 U 164/05). Dies ist vorliegend gelungen.

Der Vater des Klägers, der Zeuge …, gab im Rahmen seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft an, dass er seinem Sohn nach dem streitgegenständlichen Unfall sein Fahrzeug, einen Ford Focus Kombi, zur Verfügung gestellt habe. Dies habe man getan, da der Sohn im Hinblick auf die mit einem Mietwagen verbundenen Kosten darum gebeten habe. Er und seine Frau hätten zwei Fahrzeuge. Nach dem Unfall habe man sich so arrangiert, dass man mit einem Fahrzeug auskam, so dass man dem Sohn das Fahrzeug des Vaters habe überlassen können. Der Sohn habe das Fahrzeug des Zeugen länger als zwei Wochen gehabt. Die ersten Wochen habe er es zur ausschließlichen Verfügung gehabt. Später dann habe er das Fahrzeug immer mal wieder zum Vater verbracht - in Fällen, in denen dieser das Fahrzeug dringend selbst benötigte. Dies weil die Neuanschaffung eines Fahrzeugs durch den Sohn sich hingezogen habe.

Die Kammer hat keinen Anlass an diesen nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben des Zeugen … zu zweifeln. Es entspricht der Lebenswahrscheinlichkeit, dass Familienmitglieder einander beistehen und sich - soweit möglich - gegenseitig aushelfen. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Kläger in der maßgeblichen Zeit (15 Tage beginnend ab 20.10.2011) das Fahrzeug seines Vaters wie zuvor sein eigenes nutzte.

d) Dass der Nutzungsausfall für den geschädigten Kläger somit zunächst nicht spürbar war, weil der Vater - somit ein Dritter - ihm ein Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung stellte, entlastet den Schädiger nach den für die Vorteilsausgleichung geltenden Grundsätzen nicht (Knerr, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage (2011), 3. Kapitel Rn. 97; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage (2012), § 249 Rn. 77). Über ein eigenes Zweitfahrzeug verfügte der Kläger nicht.

e) Dem Kläger steht daher der geltend gemachte Nutzungsausfall von 15 Tagen (ein Tag Begutachtung, 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten) à nicht angegriffenen 43 € pro Tag zu.

2. Bei den im Rahmen der Unfallschadensregulierung angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich um einen adäquaten Unfallschaden, den der Kläger für erforderlich erachten durfte.

3. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

III.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.