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"Da es sich bei dieser Kommerzialisierung von Gebrauchsvorteilen um einen eng zu begrenzenden Ausnahmetatbestand handelt, ist Anspruchsvoraussetzung aber stets eine fühlbare Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit des Pkw. Erforderlich sind daher immer ein Nutzungswille des Unfallgeschädigten und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit (Staudinger-Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rdnr. 77 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind zur Schadensbegrenzung erforderlich, um einer Ausnutzung des Unfalles zur Gewinnerzielung vorzubeugen. Der Geschädigte soll den Unfall nicht zum Anlass nehmen können, sich für die Vereitelung einer bloß abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung zahlen zu lassen und so am Unfall zu verdienen (OLG Bremen NJW-RR 2002, 383). Ein Nutzungswille fehlt jedoch grundsätzlich dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug dauernd oder für mehrere Monate nicht reparieren lässt oder sich alsbald nach dem Unfall kein Ersatzfahrzeug kauft (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 249 Rdnr. 67; BGH NJW 1976, 1396; OLG Köln MDR 2004, 1114; OLG Bremen NJW-RR 2002, 383).
Wartet der Unfallgeschädigte mit der Reparatur des Unfallwagens mehr als zwei Monate, spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte, so dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zusteht (OLG Köln MDR 2004, 1114). Mit dem Abwarten der Reparatur über einen derart langen Zeitraum offenbart der Geschädigte in der Regel, dass er auf die Nutzung des Pkw nicht angewiesen war (OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 – 28 U 164/05). Dies muss erst recht gelten, wenn der Geschädigte – wie hier - das Fahrzeug überhaupt nicht reparieren lässt und erst mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug erwirbt. In diesem Fall ist die Beschaffung des neuen Fahrzeugs nicht mehr adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen."
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