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Landgericht Köln Urteil vom 18.01.2013 - 14 O 373/11 - Schmerzensgeld bei Brustkorbprellung und Schleudertrauma
LG Köln v. 18.01.2013: Zum Schmerzensgeld bei Brustkorbprellung und Schleudertrauma
Das Landgericht Köln (Urteil vom 18.01.2013 - 14 O 373/11) hat entschieden:
Erleidet ein Unfallverletzter eine Brustkorbquetschung und ein HWS-Schleudertrauma, dann ist dafür unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - insbesondere des Unfallablaufs, der Beeinträchtigung des geplanten Urlaubs und der Dauer von ca. 3 Wochen bis zur vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 EUR angemessen.
Siehe auch Schmerzensgeld allgemein und Der Schmerzensgeldanspruch bei sog. Bagatellverletzungen
Zum Sachverhalt:
Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall eine Brustkorbquetschung, ein Hämatom und ein HWS-Schleudertrauma. Er befand sich am 11., 15. und 25. 07.2011 in ambulanter ärztlicher Behandlung. In der Zeit vom 07.07. bis 15.07.2011 war er zu 100% arbeitsunfähig krankgeschrieben, in der Zeit vom 15.07.2011 bis zum 22.07.2011 zu 80% und vom 23.07. bis 31.07.2011 zu 50%.
Er hat u.a. beantragt,
an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedoch nicht unter einer Größenordnung von 2.000,00 EUR abzüglich gezahlter 1.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2011.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines über die gezahlten 1.200,00 EUR hinausgehenden Schmerzensgeldes aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG zu.
Die vom Kläger bei dem Unfall erlittenen Verletzungen - insbesondere eine Brustkorbquetschung und ein HWS-Schleudertrauma - sind auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - insbesondere des Unfallablaufs, der Beeinträchtigung des geplanten Urlaubs und der Dauer von ca. 3 Wochen bis zur vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers - mit den von den Beklagten gezahlten Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 EUR angemessen berücksichtigt.
Das Gericht hat hierbei zur Orientierung vergleichbare Fälle (etwa LG Kaiserslautern, Urteil vom 07.01.1993, Az. 4 O 427/92 (IMMDAT Nr. 2529): ca. 480,00 EUR bei 75-prozentiger Haftung bei Brustkorbprellung und HWS-Syndrom; AG Hohenstein, Urteil vom 01.07.1997, Az. 1 C 0013/97 (IMMDAT Nr. 2958): ca. 1.125 EUR bei 66-prozentiger Haftung bei Unterschenkelquetschungen an beiden Unterschenkeln mit erheblichen Schmerzen und verbleibenden Narben am Knie; Brustkorbquetschung und Schädelprellung; 5 Tage stationär; MdE 8 Tage 100 %; mögliche Dauerfolgen: Narben am Knie) herangezogen. Die Verletzungen, die in anderen Fällen für vergleichsweise schwerwiegendere Verletzungen gewährt wurden, lagen sogar noch unterhalb des vom Kläger begehrten Gesamtbetrages von 2.000,00 EUR (vgl. etwa BezirksG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.1993 - 12 S 85/93 (IMMDAT Nr. 1786): ca. 1.500,00 EUR bei Brustkorbquetschung mit anhaltenden, aber ärztlicherseits unbestätigten Schmerzen; Oberschenkelquetschung mit Kniegelenkerguß; Knieschürfung; HWS-Syndrom; Zungenspitzenbiß; Schlüsselbeinprellung; 3 ambulante Behandlungen; MdE 22 Tage 100 %; AG Gera, Urteil vom 09.01.2003, Az. 5 C 707/02 (IMMDAT Nr. 3219): 1.500,00 EUR bei 100-prozentiger Haftung bei Brustkorbtrauma sowie stumpfem Bauchtrauma, MdE 4 Wochen 100 % mit insgesamt 5 ambulanten Behandlungen; starke Bauchschmerzen und Brustkorbschmerzen und daraus resultierende subjektiv empfundene Atembeschwerden). ..."