"Soweit der Kläger über die bereits zuerkannten 200,00 € ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000,00 € begehrt, ist ein weiteres Schmerzensgeld nur in Höhe von 300,00 € angemessen, so dass dem Kläger insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € zusteht. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger durch den Unfall eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des linken Unterarms erlitten und war bis zum 16.03.2007 arbeitsunfähig, mithin etwa zwei Wochen. Der Kläger hatte sich nach dem Unfall in die Notaufnahme eines Krankenhauses begeben und dort wurden die Prellungen und Schürfungen festgestellt, wobei es keine neurologischen Defizite gab, sondern es wurden geringe Kopfschmerzen angegeben. Zwei Tage nach dem Unfall begab sich der Kläger zum Arzt und beklagte dort Schmerzen im LWS-Bereich. In dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bericht ist darüber hinaus festgehalten, dass eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der LWS vorlag, eine Myogelose der Rückenstrecker, aber keine neurologischen Defizite. Erwähnt wurden noch Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich. Eine Röntgenaufnahme der LWS vom 07.03.2007 ergab einen unauffälligen Befund. Insgesamt sind damit die Verletzungen des Klägers als leicht einzustufen. Dennoch erscheint das vom Landgericht für angemessen erachtete Schmerzensgeld von lediglich 200,00 € zu gering. Immerhin hat der Kläger Prellungen in verschiedenen Bereichen erlitten und darüber hinaus auch Schürfungen und schließlich ein HWS-Schleudertrauma. Dieses Zusammentreffen mehrerer leichter alltäglicher Verletzungen rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 500,00 € (vgl. dazu auch Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle, 5. Aufl., S. 586 f; dort sind zahlreiche Entscheidungen aufgeführt, bei denen der Geschädigte Prellungen sowie ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat). Demgegenüber wurden Schmerzensgelder in einer Größenordnung von lediglich 200,00 € bei geringeren Beeinträchtigungen festgesetzt und überwiegend sind die hierzu getroffenen Entscheidungen deutlich älteren Datums, so dass vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Geldentwertung ebenfalls eine Anhebung gerechtfertigt ist. Vielfach lag den Entscheidungen mit Schmerzensgeldern von lediglich 200,00 € auch eine Mithaftung des Geschädigten zugrunde."
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