Das Verkehrslexikon

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Der Schmerzensgeldanspruch bei sog. Bagatellverletzungen

Der Schmerzensgeldanspruch bei sog. Bagatellverletzungen




Siehe auch
Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen und
Stichwörter zum Thema Personenschaden



Prellungen (blaue Flecken, Beulen), nicht allzu schlimme Schürf- und Platzwunden und sog. Halswirbelschleuder-Syndrome ohne objektiv (röntgenologisch) nachweisbare Schäden zählen nach der Rechtsprechung vieler Gerichte zu den sog. Bagatellverletzungen.




Die verschiedensten Gerichte haben bereits seit Jahren im Anschluss an entsprechende Empfehlungen der Verkehrsgerichtstage entschieden, dass für leicht fahrlässig verursachte kleinere Verletzungen ein Schmerzensgeld nicht zugebilligt werden müsse. Ein Grund hierfür ist u.a., dass im Stress des modernen Massenverkehrs bereits eine leichte Fahrlässigkeit z.B. bei einem Auffahrunfall mit anschließendem Halswirbelschleudertrauma führen kann; wegen dieses geringen Verschuldens einerseits und weil die Gefahr, im Verkehr eine derartige Verletzung zu erleiden, sozusagen zum normalen Lebensrisiko gehöre, habe die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zurückzutreten (vgl. z.B. AG Diez VersR 1979, 828; KG VersR 1978, 569 AG Hamburg vom 02.10.91 (52 C 244/91- unveröffentlicht); OLG Köln R+S 91, 374; AG Iserlohn ZfS 1991, 372; BGH R+S 1991, 21).

Wenn also durch die Folgen eines Verkehrsunfalls nur geringfügige Körperverletzungen eingetreten sind, durch die angeblich die Lebensfreude nicht entscheidend beeinträchtigt wird, durch die weiterhin keine großen Entbehrungen an Lebensentfaltung verursacht werden und durch die schließlich der Verletzte im Grunde zu keinem nennenswerten Verzicht in seiner Lebensgestaltung gezwungen werde, dann dürfen die Versicherungen die Zahlung von Schmerzensgeld mit Recht ablehnen.

Bei nicht ganz so geringfügigen Verletzungsfolgen, die eine begrenzte ärztliche Behandlung erforderlich machen, zu einer nicht langen Arbeitsunfähigkeit führen und relativ schnell abheilen, werden von den Gerichten auch sehr geringe Schmerzensgeldbeträge zuerkannt (teilweise wird auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes ganz abgelehnt). So gibt es zahllose Urteile, in denen selbst bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als einer Woche doch nur Beträge zwischen 50,00 DM und 400,00 EUR zugesprochen wurden.


Vielfach sind Schmerzensgeldansprüche dabei auch gänzlich abgelehnt worden (und es geschieht zunehmend, dass Versicherungen auf Grund dieser Rechtsprechung Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten bei leichten Verletzungen zurückweisen). Auch der Bundesgerichtshof NJW 1992, 1043 f. = VersR 1992, 504 ff. = (Urt. v. 14.01.1992 - VI ZR 120/91) hat bestätigt, dass in solchen Fällen kein Schmerzensgeld gezahlt zu werden braucht.

Nur wenn tatsächlich eine ärztliche und über eine gewisse Zeit andauernde Dauerbehandlung nachgewiesen wird und daher das Vorliegen subjektiver Beschwerden wie z.B. starke Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Schlafstörungen etc. glaubhaft erscheint, können derartige Verletzungen zu Schmerzensgeldansprüchen führen. Deren Höhe ist allerdings in jedem Fall beschränkt.




Instruktiv sind die Ausführungen des OLG Brandenburg (Urteil vom 04.11.2010 - 12 U 87/10):

   "Soweit der Kläger über die bereits zuerkannten 200,00 € ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000,00 € begehrt, ist ein weiteres Schmerzensgeld nur in Höhe von 300,00 € angemessen, so dass dem Kläger insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € zusteht. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger durch den Unfall eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des linken Unterarms erlitten und war bis zum 16.03.2007 arbeitsunfähig, mithin etwa zwei Wochen. Der Kläger hatte sich nach dem Unfall in die Notaufnahme eines Krankenhauses begeben und dort wurden die Prellungen und Schürfungen festgestellt, wobei es keine neurologischen Defizite gab, sondern es wurden geringe Kopfschmerzen angegeben. Zwei Tage nach dem Unfall begab sich der Kläger zum Arzt und beklagte dort Schmerzen im LWS-Bereich. In dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bericht ist darüber hinaus festgehalten, dass eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der LWS vorlag, eine Myogelose der Rückenstrecker, aber keine neurologischen Defizite. Erwähnt wurden noch Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich. Eine Röntgenaufnahme der LWS vom 07.03.2007 ergab einen unauffälligen Befund. Insgesamt sind damit die Verletzungen des Klägers als leicht einzustufen. Dennoch erscheint das vom Landgericht für angemessen erachtete Schmerzensgeld von lediglich 200,00 € zu gering. Immerhin hat der Kläger Prellungen in verschiedenen Bereichen erlitten und darüber hinaus auch Schürfungen und schließlich ein HWS-Schleudertrauma. Dieses Zusammentreffen mehrerer leichter alltäglicher Verletzungen rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 500,00 € (vgl. dazu auch Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle, 5. Aufl., S. 586 f; dort sind zahlreiche Entscheidungen aufgeführt, bei denen der Geschädigte Prellungen sowie ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat). Demgegenüber wurden Schmerzensgelder in einer Größenordnung von lediglich 200,00 € bei geringeren Beeinträchtigungen festgesetzt und überwiegend sind die hierzu getroffenen Entscheidungen deutlich älteren Datums, so dass vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Geldentwertung ebenfalls eine Anhebung gerechtfertigt ist. Vielfach lag den Entscheidungen mit Schmerzensgeldern von lediglich 200,00 € auch eine Mithaftung des Geschädigten zugrunde."

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