Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe Urteil vom 10.10.1997 - 10 U 113/97 - Vorfahrtregel rechts vor links bei Kreuzung mit Fahrradstraße

OLG Karlsruhe v. 10.10.1997: Zur Vorfahrtregel rechts vor links bei Kreuzung mit Fahrradstraße


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.10.1997 - 10 U 113/97) hat entschieden:
Die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" gilt auch an einer Kreuzung zwischen einer ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Straße und einer nur dem Fahrradverkehr gewidmeten Straße.


Siehe auch Fahrradstraße und Die Vorfahrtregel "rechts vor links"


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen das Fahrzeug Vorfahrt, welches von rechts kommt. Diese Regel gilt an allen Kreuzungen von Fahrbahnen, die der Benutzung von Fahrzeugen dienen. Fahrzeuge im Sinne der StVO sind aber auch Fahrräder (vgl. auch § 24 StVO). Die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links” gilt daher auch auf einer Kreuzung zwischen einer ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Straße und einer - abgesehen vom Fußgängerverkehr - nur dem Fahrradverkehr gewidmeten Straße. So bezieht sich der Vorfahrtsbereich einer Straße auch auf die separaten Radwege (vgl. hierzu u.a. BGH NJW 1986, 2651). Auch hat der eine Einbahnstraße in die „Gegenrichtung” fahrende Fahrradfahrer nach der Rechtsprechung an Kreuzungen nach Maßgabe des § 8 StVO dann Vorfahrt, wenn die Einbahnstraße für den Fahrradverkehr in beiden Richtungen freigegeben war (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 334); in dieser - für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten - Richtung handelt es sich aber um eine reine Fahrradstraße. ..."