Das Verkehrslexikon

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Fahrradstraße - Verkehrszeichen 244 - Sonderweg - Höchstgeschwindigkeit - 30 km/h

Fahrradstraße




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Straßenverkehrsrechtliche Anordnung

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Einleitung:


Durch das Verkehrszeichen 244.1 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) wird für den Beginn einer Fahrradstraße angeordnet:

  1.  Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elek- trokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrrad- zonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zu- satzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen ab- gebildet sein.

  2.  Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraft- fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.

  3.  Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektro- kleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.

  4.  Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahn- benutzung und über die Vorfahrt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

Elektrofahrzeuge - Elektromobilität

Die Vorfahrtregel "rechts vor links"

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Allgemeines:


OLG Karlsruhe v. 10.10.1997:
Die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" gilt auch an einer Kreuzung zwischen einer ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Straße und einer nur dem Fahrradverkehr gewidmeten Straße.

OLG Karlsruhe v. 07.11.2006:
Unabhängig davon, ob sich in einer Fahrradstraße gerade ein Radfahrer befindet oder nicht, wird dem Charakter der "Fahrradstraße" als Sonderweg nur eine allgemeingültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung auf höchstens 30 km/h gerecht.

VG Köln v. 15.10.2021:
Eine juristische Person hat keine Klageberchtigung gegen die Anordnung einer Fahrradstraße. Sie ist als Personenhandelsgesellschaft zwar in den subjektiven Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einbezogen, der über Art. 19 Abs. 3 GG entsprechend Anwendung findet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 - NJW 1959, 1675; BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - NJW 2005, 1917; Di Fabio in Maunz/Dürig, GG (94. EL Januar 2021) Art. 2 Abs. 1 Rn. 10. Sie ist jedoch nicht Verkehrsteilnehmerin in diesem Sinne und gehört nicht zu dem von der angegriffenen verkehrsregelnden Anordnung erfassten Adressatenkreis.

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Straßenverkehrsrechtliche Anordnung


Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

VGH München v. 21.10.1998:
Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung gem StVO § 45 Abs 1 S 1 zur Beschilderung einer Straße als Fahrradstraße setzt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus. Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es jedoch nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist; es genügt vielmehr die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten.

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