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OLG Köln Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 - Bestimmung des Normaltarifs aus Schwacke und Fraunhofer

OLG Köln v. 30.07.2013: Zur Bestimmung des Unfall-Normaltarifs aus Schwacke-Liste und Fraunhofer- Mietpreisspiegel


Das OLG Köln (Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12) hat entschieden:
Den ortsüblichen Normaltarif schätzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotax SCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer–Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife.


Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten und Der Unfallersatztarif


Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten.

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung von Unfallgegnern von Kunden der Klägerin. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Mieter traten ihre Forderungen jeweils an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt die restliche Bezahlung von Mietwagenkosten in sechs Schadensfällen aus den Jahren 2010 bis 2012 in Höhe von insgesamt 2.706,75 € verlangt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass zur Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten der Schwacke-​Automietpreisspiegel für das jeweilige PLZ-​Gebiet des Geschädigten durch Kombination von Wochen-​, 3-​Tages- und Tages-​Preisen zugrunde zu legen sei. Bei besonderer Eilbedürftigkeit der Anmietung sei ein pauschaler Aufschlag von 20 % wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts vorzunehmen. Daneben seien Zusatzkosten für eine Vollkaskoversicherung, ggf. Ausrüstung der Fahrzeuge mit Winterreifen, Automatikgetriebe, Navigationsgerät und/oder Freisprecheinrichtung und/oder die Nutzung durch einen zweiten Fahrer sowie das Bringen und Abholen der Mietwagen zu erstatten. Hierauf hat die Klägerin ihre Klageforderung beschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Mietverträge, die Rechnungen und Abtretungserklärungen zu den verschiedenen Mietvorgängen und die schriftsätzlichen Erläuterungen der Klägerin verwiesen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und unter Berufung auf anderweitige Studien sowie Angebote aus dem Internet die Auffassung vertreten, dass die Mietwagenkosten nach der Schwacke-​Liste überhöht seien und daher nicht zugrunde gelegt werden könnten. Ein pauschaler Aufschlag sei nicht gerechtfertigt. In Rechnung gestellte Zusatzkosten seien nicht erstattungsfähig.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.780,57 € stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Mietwagenkosten anhand des Schwacke-​Mietpreisspiegels durch Kombination von Wochen-​, 3-​Tages- und Tages-​Preisen zu schätzen seien. Ein pauschaler Zuschlag wegen unfallspezifischer Mehrleistungen sei in zwei Fällen in Höhe von 5 % gerechtfertigt. Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung seien erstattungsfähig. Hingegen sei eine gesonderte Vergütung für die Ausstattung der Mietwagen mit Winterreifen, Automatikgetriebe, Navigationsgerät oder Freisprecheinrichtung ebenso wenig gerechtfertigt wie ein Aufschlag für das Bringen oder Abholen der Mietwagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts sowie der für die einzelnen Schadensfälle zugesprochenen Beträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien:

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel den erstinstanzlichen Klageantrag bis auf den zunächst geltend gemachten pauschalen Zuschlag weiter sowie wiederholt, vertieft und ergänzt ihr Vorbringen aus erster Instanz. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Landgericht die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Nebenkosten, insbesondere für Winterreifen, die sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.3.2013 (VI ZR 245/11) für gesondert vergütungspflichtig hält, zu Unrecht abgelehnt sowie in einem Fall eine zu hohe Zahlung der Beklagten in Abzug gebracht habe. Die Eignung der Schwacke-​Liste als Schätzgrundlage sei auch unter Berücksichtigung des BGH-​Urteils vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11) durch die Ausführungen der Beklagten und die von ihr vorgelegten Vergleichsangebote aus dem Internet nicht erschüttert, weil es sich hierbei um Momentaufnahmen handele, die endgültigen Preise nicht feststünden und unklar sei, ob und ggf. zu welchen Konditionen die von den einzelnen Kunden jeweils in Anspruch genommenen Zusatzleistungen hätten gebucht werden können. Zudem könne eine Eingabe von Kreditkartendaten bei einer Buchung über das Internet von Unfallgeschädigten nicht verlangt werden.

Nachdem die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der in den Schadensfällen 2 und 4 geltend gemachten pauschalen Aufschläge mit Schriftsatz vom 3.6.2013, eingegangen am 4.6.2013, mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.525,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 203,20 € seit dem 10.2.2012, aus 481,00 € seit dem 6.9.2011, aus 693,00 € seit dem 25.2.2011, aus 283,81 € seit dem 12.10.2010, aus 457,32 € seit dem 17.4.2010 und aus 406,94 € seit dem 23.12.2011 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Mit ihrer eigenen Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter sowie wiederholt, vertieft und ergänzt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Richtigkeit des Schwacke-​Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage durch ihr Vorbringen erschüttert sei, was sie auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11) bestätigt sieht.

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 7.5.2013 verwiesen.


II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil sie keinen höheren Erstattungsanspruch gegen die Beklagte hat, während die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten insoweit Erfolg hat, als der Klägerin nur ein Anspruch auf Zahlung von 1.609,62 € (statt erstinstanzlich zugesprochener 1.780,57 €) aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG sowie §§ 249 ff. BGB i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB zusteht. Einerseits sind die erstattungsfähigen Mietwagenkosten abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht mehr (ausschließlich) anhand des Schwacke-​Automietpreisspiegels zu schätzen, andererseits sind Nebenkosten über den vom Landgericht zuerkannten Umfang hinaus zu ersetzen und in einem Schadensfall ist eine geringe Zahlung der Beklagten als der vom Landgericht berücksichtigte Betrag in Abzug zu bringen.

A.

Die Wirksamkeit der Abtretungen stellt die Beklagte zweitinstanzlich nicht mehr in Abrede und ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 31.1.2012 – VI ZR 143/11, in: NJW 2012, 1005 ff. zum RDG, und vom 7.6.2011 – VI ZR 260/10, in: NJW 2011, 2713 f. zur Bestimmbarkeit) auch zu bejahen.

B.

Bei der Bemessung der Klageforderung ist von folgenden grundsätzlichen Überlegungen auszugehen:

Zunächst kann die Klägerin in sämtlichen Fällen den ortsüblichen Normaltarif geltend machen. Diesen schätzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-​Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer–Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-​Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-​RR 2010, 541 ff.; OLG Celle NJW-​RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.; OLG Karlsruhe NZV 2011, 553 ff.; OLG Köln (11. Zivilsenat) Schaden-​Praxis 2010, 396 ff.).

1. Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-​Liste als auch der Fraunhofer-​Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-​RR 2010, 1251 ff.).

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Normaltarif anhand des gewichteten Mittels der Schwacke-​Liste bemessen wurde, ausdrücklich auf, da er es aufgrund der Preisentwicklung der Schwacke-​Liste in den letzten Jahren nicht mehr für sachgerecht hält, diese als alleinige Schätzgrundlage heranzuziehen. Die gegen die Schwacke-​Liste vorgebrachten Einwände sind den Parteien bekannt und waren bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren auch vor dem Oberlandesgericht Köln (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11). Auf diese soll daher zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen nicht mehr eingegangen werden. Vielmehr nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zusammenfassenden Ausführungen der Urteile der Oberlandesgerichte Köln (11. Zivilsenat, Schaden-​Praxis 2010, 396 ff.), Hamm (RuS 2011, 536 ff.), Karlsruhe (NZV 2011, 553 ff.) und Saarbrücken (NJW-​RR 2010, 541 ff.).

Kern der gegen die Schwacke-​Liste geltend gemachten Bedenken war und ist der Umstand, dass die Mietwagenkosten für Selbstzahler bei der Schwacke-​Liste durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen ermittelt werden, wobei der Verwendungszweck offen gelegt wird. Dazu hat der Senat bisher die Auffassung vertreten, die Gefahr einer Ergebnismanipulation durch die Autovermieter, die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen ein starkes wirtschaftliches Interesse haben, wirke sich jedenfalls nicht in einem solchen Umfang aus, dass hierdurch das in der Schwacke-​Liste abgebildete Preisgefüge seine Repräsentativität bzw. Aussagekraft für die tatsächlichen Marktverhältnisse einbüßt. Dies kann indessen in dieser Form keinen Bestand mehr haben, da sich nach Ansicht des Senates die Anzeichen mehren, dass von der Möglichkeit der Angabe überhöhter Normaltarife für Selbstzahler tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. Schon gegenüber den Ausgaben der Schwacke-​Liste aus den Jahren 2003 und 2006 wurde geltend gemacht, dass sich Preisanstiege ergäben, die mit tatsächlichen Veränderungen am regionalen Mietwagenmarkt, etwa der allgemeinen Preissteigerung in Handel und Industrie in den Jahren 2003 bis 2006, nicht zu erklären seien (vgl. u.a. OLG Saarbrücken NJW-​RR 2010, 541 ff.). Dies hat sich in den letzten Jahren fortgesetzt. Ein Vergleich der Tarife der Schwacke-​Liste aus den Jahren 2010 bis 2012 ergibt, dass diese in diesem Zeitraum durchschnittlich gestiegen sind. Demgegenüber sind in den gleichen Jahren die aus der Fraunhofer-​Liste ersichtlichen Tarife durchschnittlich gesunken, was dem Senat im Hinblick auf die allgemein zu beobachtende Marktpreisentwicklung sowie den Preiskampf der Mietwagenunternehmen untereinander nachvollziehbar erscheint. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch die Ergebnisse von in den letzten Jahren in anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten dafür sprechen, dass die Tarife der Schwacke-​Liste überhöht sein dürften, da die dort ermittelten Preise in der Regel erheblich unter den in der Schwacke-​Liste angegebenen Werte lagen.

Die Preissteigerungen der Schwacke-​Liste können auch nicht damit erklärt werden, dass ausweislich der Angaben in den Editorials (Seite 3) der Ausgaben 2010, 2011 und 2012 der Schwacke-​Liste eine Umstellung dahingehend erfolgte, dass die Kosten für die Kaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung (mit einem Selbstbehalt) in die Endpreise einbezogen wurden. Zum einen ergibt sich aus der Schwacke-​Liste schon nicht nachvollziehbar, welche Art der Versicherung nunmehr im Grundpreis enthalten sein soll. Eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € ist nach der "Lesehilfe" auf Seite 13 Schwacke-​Liste der Jahre 2010 und 2009 auch schon vorher im Grundpreis enthalten gewesen. Eine Einbeziehung der Vollkaskoversicherung wirft jedenfalls hinsichtlich der Nebenkostentabelle die Frage auf, warum deren Preisangaben für die Vollkaskoversicherung in den Listen für die Jahre 2010 und 2011 nahezu gleich geblieben und im Jahr 2012 nur verhältnismäßig gering gesunken sind, obwohl Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung nach der Einpreisung nur noch für eine Reduzierung des Selbstbehaltes anfallen können. Auch für die Absenkung des Selbstbehaltes bei einer Versicherung möglicherweise wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinende Mehrkosten können nicht erklären, warum bei der Einpreisung der vorher über die Nebenkostentabelle berücksichtigten Kosten für eine Versicherung in den Grundpreis nunmehr nur für die Senkung des Selbstbehaltes Kosten in gleicher Höhe anfallen sollen, obwohl ausweislich der "Lesehilfe" auf Seite 13 der Schwacke-​Liste der Jahre 2010 und 2009 die mit der Nebenkostentabelle berechnete Vollkaskoversicherung üblicherweise bereits einen Selbstbehalt von 500,00 € beinhaltet.

Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass die in der Schwacke-​Liste angegebenen 3-​Tages- und Wochenpreise durchschnittlich kaum eine nennenswerte Einsparung gegenüber dem darunter liegenden Mietzeitintervall ergeben, obwohl eine längere Mietdauer auch den von den Mietwagenunternehmen vorgebrachten Mehraufwand für eine "plötzliche" Anmietung von ungewisser Dauer relativiert. Hingegen lassen sich der Fraunhofer-​Liste nachvollziehbare Preissenkungen durch längere Anmietdauer entnehmen.

Diese Unstimmigkeiten veranlassen den Senat, für eine Schätzung der Mietwagenkosten nunmehr nicht nur die Schwacke-​Liste heranzuziehen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch die gegenüber der Fraunhofer-​Liste geltend machten Einwendungen nachvollziehbar sind. Auch insoweit soll nicht erneut auf die in der Rechtsprechung und Literatur bekannten und bereits vielfach in anderen Verfahren des Senates (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11) diskutierten Bedenken eingegangen werden. Jedenfalls aber ist zu berücksichtigen, dass die vom Fraunhofer-​Institut ermittelten Werte - insbesondere auf Grund der starken Berücksichtigung von nicht allgemein zugänglichen Internetangeboten - nicht unbedingt den Preisdurchschnitt abbilden, sondern tendenziell eher günstig sind. Die Ergebnisse der Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren bilden vor diesem Hintergrund keine Basis, für die Schätzung der Mietwagenkosten nunmehr allein die Fraunhofer-​Liste heranzuziehen, da diese die Mietwagenpreise nur einzelfallbezogen örtlich und zeitlich eingeschränkt wiederspiegeln.

2. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-​Liste und der Fraunhofer-​Liste nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen.

Gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehen in mehrerlei Hinsicht Bedenken. Aus anderen Verfahren ist dem Senat bekannt, dass auch für einen Sachverständigen eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Anmietzeiträume schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist. Entweder müsste der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-​Liste unterläge (vgl. auch OLG Celle NJW-​RR 2012, 802 ff.). Oder der Sachverständige müsste – wie von der Klägerin vorgeschlagen - sein Gutachten anhand der aktuellen Preise unter Einbeziehung eines der Marktpreisentwicklung entsprechenden Abschlages ermitteln. Insoweit dürfte allerdings gerade die Ermittlung des Letzteren erhebliche Schwierigkeiten bereiten und zudem Anlass zu neuen Diskussionen geben. Außerdem wäre eine Schätzung auf der Basis von Sachverständigengutachten neben der aufgezeigten Schwierigkeiten auch mit erheblichen Kosten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Mietkostenforderung in der Regel außer Verhältnis stehen dürften, ohne dass zu erwarten wäre, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden der genannten Listen grundsätzlich überlegen sind und daher zu genaueren Ergebnissen führen könnten (vgl. OLG Köln Schaden und Praxis 2010, 396 ff.). Darüber hinaus erscheint dem Senat die stets einzelfallbezogene Schätzung auf der Grundlage von Sachverständigengutachten auch deshalb nicht sinnvoll, da auf diesem Wege eine – auch für die Zukunft taugliche - zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten praktisch handhabbare und für beide Parteien interessengerechte Form der Schätzung für die in der Praxis vielfach vorkommenden Schadensfälle mit Mietwagenkostenerstattung nicht zu finden ist.

Ebenso erachtet es der Senat nicht für sachgerecht, den im Einzelfall erstattungsfähigen Mietzins durch pauschale Auf- und Abschläge auf einen der beiden Mietpreiserhebungen zu ermitteln. Zunächst lässt sich ein für alle Postleitzahlengebiete gleichermaßen passender Aufschlag nur schwer ermitteln. Zudem würde eine solche pauschalierte Berechnung die Bedenken, die gegen die als Grundlage für die Pauschalierung herangezogene Mietpreisübersicht vorgetragen werden, nicht hinreichend relativieren (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-​RR 2010, 541 ff.). Ferner hätte diese Lösung den Nachteil, dass die Höhe des Aufschlages einer ständigen Überprüfung anhand der sich aus den sonstigen Erhebungen ergebenden Preisentwicklungen unterläge und daher ebenfalls kaum eine für die Parteien verlässliche Grundlage zur Abwicklung zukünftiger Schadensfälle darstellt.

3. Die - teilweise berechtigten - Einwendungen und Vorbehalte sowohl gegen die Schwacke- als auch gegen die Fraunhofer-​Liste führen nicht dazu, dass diese bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Mietwagenkosten überhaupt nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden können.

Der Bundesgerichtshof sieht es in Kenntnis der gegen beide Erhebungen vorgebrachten Bedenken nach wie vor nicht als rechtsfehlerhaft an, diese zur Bestimmung der Normaltarife heranzuziehen. Insbesondere genüge allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.).

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH NJW-​RR 2011, 1109 ff.; NJW-​RR 2011, 823 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11). Gerade dies lässt sich den von der Beklagten herangezogenen Internet-​Angeboten aber nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich das von der Beklagten vorgelegte Angebot nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell bezieht, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Celle NJW-​RR 2012, 802 ff.), lassen sich dem Angebot der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen wie Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringere Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die Schwacke-​Liste (Normaltarif, ggfs. mit Unfallersatztarif-​Aufschlag, zuzüglich gelisteter Nebenkostenpauschalen) auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den von der Beklagten angegeben "Grundtarif" (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).

4. Soweit bei der Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke- und Fraunhofer-​Liste bei der Auswahl der Vergleichswerte im Einzelfall unterschiedliche Kriterien zu Grunde gelegt werden können, wird hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassungen auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.02.2012 (NJW-​RR 2012, 802 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat die konkrete Berechnung anhand der folgenden Parameter vorgenommen:

Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, die nunmehr auch jährlich herausgegeben werden, da es für die ortsüblichen Mietkosten auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreise ankommt. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters (vgl. BGH VersR 2010, 683 ff.). Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer-​Tabelle – anders als die Schwacke-​Liste – keinen Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (vgl. OLG Celle NJW-​RR 2012, 802 ff.).

Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte (die jeweils schon inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen sind – z.B. Editorial Schwacke 2012 Seite 12 bzw. Fraunhofer-​Liste 2012 Seite 15) sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der Schwacke-​Liste jedenfalls betreffend die Jahre bis einschließlich Ausgabe 2010 der Schwacke-​Liste die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-​) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen (vgl. OLG Celle NJW-​RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.). Die Fraunhofer-​Tarife enthalten ausweislich der Erläuterungen zu dem entsprechenden Marktpreisspiegel (vgl. z. B. für das Jahr 2009 auf Seite 18) bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750,00 € und 950,00 €. Demgegenüber erfassen die Schwacke-​Tarife erst seit der Ausgabe 2011 eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von üblicherweise 500,00 €, eventuell bei kleineren Vermietern bzw. Fahrzeugen ab einer höheren Klasse auch in Höhe von rund 1.000,00 €. Soweit im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke-​Tabellen bis 2010 noch die Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit hinzugesetzt werden, stehen die Differenzen betreffend die Selbstbeteiligung einer prinzipiellen Vergleichbarkeit der Werte der Schwacke-​Liste und Fraunhofer-​Liste nicht entgegen (vgl. auch OLG Celle NJW-​RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.). Soweit im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung unterhalb von 500,00 € vereinbart worden ist, sind dafür etwa anfallende weitere Mehrkosten in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten und deshalb - wie auch sonstige andere Nebenleistungen – außerhalb der zu ermittelnden arithmetischen Mittelwerte über die weiteren, unten noch näher dargelegten Nebenkosten in die Berechnung aufzunehmen.

Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich – unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer – die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-​Tages-​Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle NJW-​RR 2012, 802 ff.; OLG Köln Schaden-​Praxis 2010, 396 ff.). Diese Berechnungsmethode, die sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens bewegt (vgl. BGH NJW 2009, 58 ff.), erscheint dem Senat vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht. Dafür spricht auch die von der Klägerin verwandte – und von der Beklagten nicht beanstandete – Abrechnungspraxis, wonach in keinem der Mietverträge nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife, sondern lediglich ein Gesamtpreis für die ganze Mietdauer angegeben ist (vgl. OLG Celle NJW-​RR 2012, 802 ff.).

Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Soweit das OLG Celle (vgl. OLG Celle NJW-​RR 2012, 802 ff.) die Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs heranzieht, um dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag von 5 % zu berücksichtigen, lässt sich diese Methode nach Ansicht des Senates nicht damit in Einklang bringen, dass für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind.

Den bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges nach Ermittlung des Normaltarifes vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, die mit bis zu 10 % der Mietwagenkosten angesetzt werden können (vgl. BGH NJW 2010, 1445 ff.), bemisst der Senat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung mit 4 % der Mietwagenkosten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006, 15 U 38/06). Dies erscheint im Hinblick darauf ausreichend, dass in der Regel nur die geringere Abnutzung anzusetzen ist, weil sich der überwiegende Teil der Kosten – wie Steuer und Versicherung u.ä. – durch die Reparaturzeit nicht verringert.

Der Senat beabsichtigt, an der nunmehr gewählten Form der Schätzung festzuhalten, es sei denn, die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs oder sonstige Umstände gäben erneut Anlass zu einer kritischen Überprüfung der herangezogenen Schätzgrundlagen.

5. Gesondert in Rechnung gestellte weiteren Leistungen - wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät - sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind.

Bei der Schadensschätzung legt der Senat hier – in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-​Liste – allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-​Liste angegebenen (Brutto-​) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich. Der abweichenden Ansicht des OLG Celle, wonach der für Schätzung maßgebliche Normalpreis einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden müsse, und es insoweit lediglich auf den Endpreis und nicht auf eine Betrachtung einzelner Rechnungsposten ankomme, steht entgegen, dass es für die Schätzung des Normaltarifes nicht auf die Kosten für lediglich im Einzelfall aufgrund besonderer Bedürfnisse in Anspruch genommener Leistung ankommt. Vielmehr stellen letztere gesondert in Rechnung zu stellende Leistungen dar, bei denen die Kosten zudem differieren können.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der einzelnen Nebenkostenpositionen gilt Folgendes:

Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-​Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Soweit der Senat die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten zuletzt mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (vgl. u.a. Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11, und Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11), hält der Senat daran nicht fest. Vielmehr schließt er sich der überzeugenden – und vom Bundesgerichtshof gebilligten (vgl. BGH NJW 2013, 1870 ff.) - Argumentation des OLG Stuttgart an, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel – wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-​Liste für die Nebenkosten ergibt – nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, juris).

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.).

Auch geltend gemachte Kaskokosten sind grundsätzlich ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-​Liste bzw. der Fraunhofer-​Liste eingepreist sind. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter Ziffer 4. können jedenfalls Nebenkosten für eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH NJW 2006, 360 ff.; NJW 2005, 1041 ff.). Dies ist nach in früheren Entscheidungen des Senates vertretener Auffassung nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (Urteile des Senates vom 18 .03.2008, 15 U 145/07, und vom 10.07.2012, 15 U 204/11).

Gesonderte Kosten für Navigationsgeräte und Anhängerkupplung sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind.

Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war.

Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war.

Die Kostenpauschale für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten ist erstattungsfähig, sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeuges – in Anlehnung an die vom Gesetzgeber in § 758 a Abs. 4 ZPO vorgenommene Wertung – im Zeitraum zwischen 21 und 6 Uhr oder sonn- bzw. feiertags erfolgt ist, und die Geschäftsräume der Autovermietung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht geöffnet waren.

In der Nebenkostentabelle der Schwacke-​Liste nicht enthaltene Zusatzleistungen (wie z.B. Ausstattung des Mietwagens mit Freisprechanlage oder Automatikgetriebe) sind nicht erstattungsfähig.

C.

Danach ergibt sich ausgehend von den Rechnungen und Berechnungen der Klägerin und den von der Beklagten für die einzelnen Schadensfälle geleisteten Zahlungen anhand einer Excel-​Tabelle, die auch die 3. Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, folgende Abrechnung der verschiedenen Vorgänge, wobei hinsichtlich der einzelnen Parameter jeweils die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Beträge bzw. Prozentsätze (z.B. hinsichtlich des Abzugs wegen ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs) berücksichtigt wurden, sofern diese für sie ungünstiger sind als die nach den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen maßgeblichen Beträge oder Prozentsätze:
[folgt eine Aufstellung]
Daraus folgt ein Gesamtbetrag der zu erstattenden Mietwagenkosten von 1.609,62 €.

D.

Zinsen sind wie aus dem Tenor ersichtlich entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die insoweit keine Einwendungen erhoben wurden, erstattungsfähig.

E.

Die Berufung der Beklagten ist danach mit dem auf vollständige Klageabweisung gerichteten Hauptantrag überwiegend unbegründet. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht entsprechend dem für diesen Fall gestellten Hilfsantrag der Beklagten kommt indes nicht in Betracht. Denn ein zur – hilfsweise beantragten – Aufhebung und Zurückverweisung führender Verfahrensfehler i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich, weil jedenfalls keine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich, sondern der Rechtsstreit nach dem Vorstehenden aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes entscheidungsreif ist.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die nunmehr vorgenommene Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke- und Fraunhofer-​Liste ist – wie oben dargelegt - bereits höchstrichterlich grundsätzlich gebilligt. Ansonsten beruht die Entscheidung auf der Anwendung dieser Grundsätze auf die jeweiligen Einzelfälle.


Berufungsstreitwert:
[folgt eine Aufstellung]