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Kammergericht Berlin Beschluss vom 25.03.2013 - 3 Ws (B) 61/13 - 122 Ss 25/13 - Beweismittel im Bußgeldverfahren

KG Berlin v. 25.03.2013: Umgang mit Beweismitteln im Bußgeldverfahren


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 25.03.2013 - 3 Ws (B) 61/13 - 122 Ss 25/13) hat entschieden:
Im OWi-Verfahren dürfen zum Nachteil des Betroffenen nur Beweismittel verwertet werden, die entweder im Bußgeldbescheid aufgeführt, ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung bekannt gemacht worden sind. Beabsichtigt der Richter die Einführung und Verwertung von Beweismitteln, zu denen sich der Betroffene bisher noch nicht äußern konnte, muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzen und den Betroffenen und dessen Verteidiger entsprechend unterrichten, damit der Betroffene die Gelegenheit zur Äußerung erhält.


Siehe auch Die Beweiswürdigung in Straf- und Bußgeldsachen und Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensarten


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 (zu ergänzen: Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 270,00 Euro verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
"Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die mündliche Gutachtenerstattung des Sachverständigen H… G… in der Hauptverhandlung am 12. Juni 2012 ist zulässig und begründet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs und die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts in einem Fall, in dem der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war und auch der Verteidiger am Termin nicht teilnahm, die Unterrichtung des Betroffenen erfordert, wann welcher Zeuge oder Sachverständige zu welchem Beweisthema vernommen werden soll und welche relevanten Urkunden in das Verfahren eingeführt werden sollen. Es dürfen zum Nachteil des Betroffenen nur Beweismittel verwertet werden, die entweder im Bußgeldbescheid aufgeführt, ihn mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung bekannt gemacht worden sind. Beabsichtigt der Richter die Einführung und Verwertung von Beweismitteln, zu denen sich der Betroffene bisher noch nicht äußern konnte, muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzen und den Betroffenen und dessen Verteidiger entsprechend unterrichten, damit der Betroffene die Gelegenheit zur Äußerung erhält (OLG Stuttgart ZfSch 2010, 48ff). Zwar hatte der Verteidiger seit dem Schreiben des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Mai 2012 genügend Zeit und Gelegenheit, die Akten bis zum 12. Juni 2012, dem zweiten Fortsetzungstermin, einzusehen. Da er aber durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 07. Juni 2012 darauf hingewiesen wurde, bis zum 26. Juni 2012, dem dritten Fortsetzungstermin, zu dem der Gutachter G… geladen wurde, in der Lage zu sein, sich mit dem Kurzgutachten des Sachverständigen zu befassen, musste der Betroffene nicht damit rechnen, dass dieser Gutachter in Abwesenheit seines Verteidigers bereits am 12. Juni 2012 vernommen werden würde.

Daher kommt es auf die übrigen Rügen nicht mehr an. Allerdings ist zu bemerken, dass in Abwesenheitsverfahren gerichtskundige Tatsachen dem Betroffenen schon vor der Hauptverhandlung unter Mitteilung der Einführungsabsicht als gerichtskundig bekannt gemacht werden (OLG Stuttgart ZfSch 1999, 81). Daran fehlt es hier bezüglich des Gutachtens von Dr. L… vom 02. April 1991."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an, hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.



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