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Beweiswürdigung in Straf- und Bußgeldsachen

Die Beweiswürdigung in Straf- und Bußgeldsachen




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Polizeibeamte




Einleitung:


Die deutsche Rechtsordnung ist in allen Prozessarten vom Grundsatz der sog. freien Beweiswürdigung bestimmt. Dies bedeutet, dass der Richter sich innerhalb der Denkgesetze der Logik und der naturgesetzlichen Gegebenheiten in freier Überzeugungsbildung ein Bild davon machen darf, was er für seine Urteilsfindung als feststehend annimmt.


Besonders häufig wird übersehen, dass es zur Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ("in dubio pro reo") in Straf- und Bußgeldsache nur dann kommen kann, wenn das Gericht überhaupt erst einmal Zweifel hat. Es handelt sich also nicht um einen Grundsatz, der den Richter in seiner Überzeugungsbildung einschränkt, sondern lediglich um eine Richtschnur, wie er zu verfahren hat, wenn er hinsichtlich der Tatsachengrundlage seiner Urteilsfindung unsicher geblieben ist.

Auch im Zivilprozeß finden die Grundsätze der freien Beweiswürdigung Anwendung; gerade auch im Bereich der sog. haftungsausfüllenden Kausalität wird dem Richter ausdrücklich eingeräumt, sich frei von den Grenzen des Strengbeweises seine Überzeugung bilden zu können.

Das LG Saarbrücken (Urteil vom 04.01.2008 - 13 A S 31/07) drückt es so aus:

   "... hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist; die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert ... keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet."

Wichtig ist, dass in Straf- oder Bußgeldsachen das Schweigen des Angeklagten bzw. Betroffenen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht in unzulässiger Weise bei der Beweiswürdigung gegen ihn verwendet werden darf. Während nichts dagegen spricht, einen geständigen Angeklagten wegen seiner Mithilfe bei der Aufklärung des zu Grunde liegenden Sachverhalts mit Milde zu "belohnen", darf auf der anderen Seite das Schweigen eines Angeklagten bzw. Betroffenen nicht zu einer Strafverschärfung führen, siehe beispielsweise Kammergericht Berlin (Beschluss vom 11.06.2010 - 3 Ws (B) 270/10):

   "Betroffene wie auch Angeklagte sind nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu Beginn einer jeden auch richterlichen – Vernehmung auf ihr Schweigerecht hinzuweisen und können von diesem Recht Gebrauch machen, ohne befürchten zu müssen, dass sich dies zu ihren Lasten auswirkt [vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 261 Rdn. 15]. Dieses elementare Recht besteht in jedem Straf- oder Bußgeldverfahren und seine Verletzung führt, ob bewusst oder unbewusst bewirkt, zu nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsprechung, wenn das prozessuale Verhalten Eingang in die Beweiswürdigung oder Rechtsfolgenbemessung findet. Die Gründe des angefochtenen Urteils legen die Annahme nahe, dass der Tatrichter das Schweigen des Betroffenen im Rahmen der Bemessung der Geldbuße zu seinen Lasten gewertet hat. In den Urteilsausführungen wird das prozessuale Verhalten des Betroffenen mit den Worten zusammengefasst, dass sein „Versuch…, dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass er sich zur Sache nicht einließ, … gescheitert ist“ (UA S. 4). Seine Berufung auf das Schweigerecht, auf das der Tatrichter ihn zuvor hingewiesen hatte, wird damit als Mittel gewertet, dem etwas Ungehöriges anhaftet, weil es darauf abzielt, die Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht zumindest zu erschweren. Diese Wertung lässt besorgen, dass der Tatrichter das dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare entstammende Recht zu schweigen, das zu den elementaren Wesensmerkmalen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, nicht als solches ansieht, sondern als unlauter und seine Tätigkeit unnötig erschwerend begreift."

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Weiterführende Links:


Beweisfragen

Beweismittel

Beweisantrag

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Allgemeines:


BGH Beschluss vom 25.03.1986:
Das Revisionsgericht ist zwar auch an solche Schlußfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind. Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlußfolgerungen nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, daß sich das Ergebnis der Bewertung als bloße Vermutung erweist.

BGH v. 16.08.1995:
An die Bewertung der Einlassung des Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Entlastende Angaben des Angeklagten sind insbesondere nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Vielmehr hat der Tatrichter sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden. Ein Wechsel der Einlassung des Angeklagten im Laufe des Verfahrens kann ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen.

KG Berlin v. 04.08.2005:
Rechtsfehlerhaft ist eine tatrichterliche Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist.

OLG Köln v. 30.06.2005:
Zur Notwendigkeit einer ausführlichen und umfassenden Beweiswürdigung im Urteil in einer Bußgeldsache

BGH v. 09.05.2006:
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag. Es ist daher verfehlt, ihn isoliert auf einzelne Indizien anzuwenden; er kann erst bei der abschließenden Gesamtwürdigung zum Tragen kommen.

BGH v. 21.12.2006:
Die Auffassung, die Einlassung eines Angeklagten könne nur durch eine "zwingende Beweisführung" ausgeräumt werden, ist rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat sich auch bei entlastenden Angaben eines Angeklagten eine Überzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden. Wenn es für das Gegenteil der Einlassung eine Fülle gewichtiger Beweisanzeichen gibt, ist er nicht gehindert, sich davon zu überzeugen, selbst wenn die Widerlegung der entlastenden Angaben nicht zwingend ist und auch ein anderer Schluss möglich wäre.




OLG Hamm v. 04.03.2008:
Zur Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist in den Urteilsgründen grundsätzlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat. Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen kann unter Umständen auf eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten ohne Verstoß gegen die materiellrechtliche Begründungspflicht verzichtet werden.

OLG Karlsruhe v. 28.08.2009:
Die Urteilsgründe im OWi-Verfahren unterliegen keinen hohen Anforderungen. Gleichwohl müssen sie so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung auf die Sachrüge hin ermöglichen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung des Tatrichters, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt wird, diese auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze hin zu überprüfen. Besondere Anforderungen bestehen zudem in solchen Fällen, bei denen Aussage gegen Aussage steht. Dort bedarf es zusätzlich einer Gesamtwürdigung aller Indizien, weshalb der Tatrichter die für die Bedeutung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände im Urteil darlegen und würdigen muss.

KG Berlin v. 02.06.2009:
Hat der Richter an der Richtigkeit eines durch ein standardisiertes Messverfahren gewonnenen Messergebnisse keine Zweifel, dann stellt es keinen Aufklärungsfehler dar, wenn er zu dem Messverfahren keinen technischen Sachverständigen gehört hat. Insbesondere gilt dies, wenn die Verteidigung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.

OLG Bamberg v. 09.07.2009:
Die schriftlichen Urteilsgründe müssen nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar unter Darlegung des genauen Tatorts und der Tatzeit. Vielmehr müssen hinsichtlich der Beweiswürdigung die Urteilsgründe regelmäßig auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht. Räumt der Betroffene die Tat nicht in vollem Umfang glaubhaft ein, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen.

OLG Hamm v. 22.09.2009:
Das Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten einholt und ihm Beweisbedeutsamkeit beimisst, muss in jedem Fall – gleichgültig ob es ihm folgt oder nicht – die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen. Das gilt auch für Unfallrekonstruktionsgutachten.

OLG Hamm v. 09.12.2009:
Zur den Anforderungen an die Beweiswürdigung im Bußgeldurteil bei Geschwindigkeitsmessung mit dem Provida 2000-System.

OLG Bamberg v. 30.03.2010:
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Die Beweiswürdigung eines freisprechenden Urteils ist auch dann rechtsfehlerhaft, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung übertriebene Anforderungen gestellt werden.


OLG Stuttgart v. 12.04.2010:
Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in (hier der eine Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte) sei dem Gericht als besonders zuverlässig bekannt, lässt - zumindest in dieser pauschalen Form - keinen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit der Angaben oder der Vorgehensweise des Zeugen im betreffenden Fall zu.

KG Berlin v. 11.06.2010:
Lassen die Urteilsausführungen erkennen, dass der Tatrichter die Berufung des Betroffenen auf sein Schweigerecht als ein Mittel bewertet, dem etwas Ungehöriges anhaftet, weil es darauf abziele, die Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht zu erschweren, so liegt, wenn zudem die Regelgeldbuße verdoppelt wird, die Annahme nahe, dass hierbei eben dieses prozessuale Verhalten des Betroffenen zu dessen Lasten berücksichtigt worden ist.

OLG Hamm v. 27.10.2011:
Will ein Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Anwendung sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstanden, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und Richtigkeit der tatsächlichen Urteilsfeststellungen angreifen, liegt keine zulässige Sachrüge vor.

OLG Bamberg v. 25.04.2012:
Die Begründung eines freisprechenden Urteils muss so abgefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Spricht das Tatgericht frei, weil es Zweifel an der Täterschaft des Betroffenen nicht überwinden kann, ist dies vom Rechtsbeschwerdegericht in der Regel hinzunehmen. Seiner Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.

OLG Hamm v. 13.09.2012:
Eine breite Auseinandersetzung mit rein hypothetischen Möglichkeiten, dass ein anderer als der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer war, ist nicht erforderlich.

OLG Köln v. 01.03.2013:
Wenn der im Urteil festgestellte Sachverhalt (auch) auf der Einlassung des Angeklagten beruht, ist anzugeben, inwieweit der Angeklagte die Tat eingeräumt hat und inwieweit dieser Einlassung zu folgen ist. Denn ohne die Wiedergabe der Einlassung und ihrer Würdigung kann das Revisionsgericht im Allgemeinen nicht überprüfen, ob der Tatrichter die Bedeutung der Erklärung zutreffend erkannt und bewertet hat, so dass unklar bleibt, ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt.




KG Berlin v. 25.03.2013:
Im OWi-Verfahren dürfen zum Nachteil des Betroffenen nur Beweismittel verwertet werden, die entweder im Bußgeldbescheid aufgeführt, ihm mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Verhandlung bekannt gemacht worden sind. Beabsichtigt der Richter die Einführung und Verwertung von Beweismitteln, zu denen sich der Betroffene bisher noch nicht äußern konnte, muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzen und den Betroffenen und dessen Verteidiger entsprechend unterrichten, damit der Betroffene die Gelegenheit zur Äußerung erhält.

KG Berlin v. 07.02.2014
Das Rechtsbeschwerdegericht hat auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwar nicht zwingend zu sein. Es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa lediglich eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch möglicherweise schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag.

OLG Hamburg v. 02.07.2015:
Ein Geständnis, mit welchem pauschal die Richtigkeit mehrerer hundert differenzierter Einzeldaten bestätigt worden ist, muss nach der Natur der Sache, hier in Gestalt menschlicher Wahrnhmungs- und Merkfähigkeiten, i.d.R. Zweifeln begegnen.

OLG Düsseldorf v. 14.05.2018:
Zwar ist das Revisionsgericht an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen auch insoweit gebunden, als es sich nur um mögliche Schlussfolgerungen tatsächlicher Art handelt. Das gilt aber dann nicht, wenn sich die Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht begründen (BGH, Beschluss vom 25. März 1986 - 2 StR 115/86 -, juris).

OLG Brandenburg v. 22.04.2020:
Zwar kann der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, jedoch darf dabei nicht die Einlassung des Betroffenen, das einseitig aufgestellte Begrenzungsschild sei durch einen von ihm gerade überholten LKW verdeckt gewesen, nur deshalb als unglaubwürdige Schutzbehauptung abgetan werden, weil ein LKW auf dem Messfoto nicht zu sehen sei.

KG Berlin v. 02.08.2023:
  1.  Es gibt keinen Rechtssatz, ein dichtes Auffahren durch das nachfolgende Fahrzeug rechtfertige oder entschuldige eine Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.


  2.  Hält das Tatgericht eine Geschwindigkeitsüberschreitung gleichwohl für „nicht vorwerfbar“, so hat es die konkreten Umstände in tatsächlicher Hinsicht in einer Weise darzustellen, die den inneren Zusammenhang zwischen dem dichten Auffahren und der Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen lässt.


  3.  Zeigt das Urteil nicht auf, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein standardisiertes Messverfahren festgestellt worden ist, so müssen den Gründen die Einzelheiten der Messung in einer Weise zu entnehmen sein, die es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht, die Zuverlässigkeit der Beweisgewinnung nachzuvollziehen.


  4.  Die Beweiswürdigung kann in diesem Fall die Vereinfachungen, die für standardisierte Messverfahren gelten, nicht beanspruchen.

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Polizeibeamte:


Geschwindigkeitsschätzungen durch Zeugen, insbesondere Polizeibeamte

AG Landstuhl v. 02.04.2015:
Wenn ein Polizeibeamter sich an einen Vorfall nicht mehr in allen Details erinnern kann und auf die von ihm erstattete Anzeige ergänzend Bezug nimmt, kann der Tatrichter den Verstoß wie angezeigt für erwiesen erachten, wenn der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, klar ist, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen ist, ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr vollständig in Erinnerung hat (hier: Handybenutzung).

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