|
"Betroffene wie auch Angeklagte sind nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu Beginn einer jeden auch richterlichen – Vernehmung auf ihr Schweigerecht hinzuweisen und können von diesem Recht Gebrauch machen, ohne befürchten zu müssen, dass sich dies zu ihren Lasten auswirkt [vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 261 Rdn. 15]. Dieses elementare Recht besteht in jedem Straf- oder Bußgeldverfahren und seine Verletzung führt, ob bewusst oder unbewusst bewirkt, zu nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsprechung, wenn das prozessuale Verhalten Eingang in die Beweiswürdigung oder Rechtsfolgenbemessung findet. Die Gründe des angefochtenen Urteils legen die Annahme nahe, dass der Tatrichter das Schweigen des Betroffenen im Rahmen der Bemessung der Geldbuße zu seinen Lasten gewertet hat. In den Urteilsausführungen wird das prozessuale Verhalten des Betroffenen mit den Worten zusammengefasst, dass sein „Versuch…, dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass er sich zur Sache nicht einließ, … gescheitert ist“ (UA S. 4). Seine Berufung auf das Schweigerecht, auf das der Tatrichter ihn zuvor hingewiesen hatte, wird damit als Mittel gewertet, dem etwas Ungehöriges anhaftet, weil es darauf abzielt, die Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht zumindest zu erschweren. Diese Wertung lässt besorgen, dass der Tatrichter das dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare entstammende Recht zu schweigen, das zu den elementaren Wesensmerkmalen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, nicht als solches ansieht, sondern als unlauter und seine Tätigkeit unnötig erschwerend begreift."
|