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Kammergericht Berlin Beschluss vom 06.02.2013 - 3 Ws (B) 54/13 - 122 Ss 19/13 - Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen

KG Berlin v. 06.02.2013: Notwendigkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 06.02.2013 - 3 Ws (B) 54/13 - 122 Ss 19/13) hat entschieden:
Bei einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro, die damit deutlich über 250 Euro liegt, sind genaue Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen. Wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Betroffene Arbeitslosengeld bezieht, genügt dies nicht. Überdies sind solche Feststellungen bei einer 250 Euro übersteigenden Geldbuße auch deshalb veranlasst, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei von Erörterungen zu Zahlungserleichterungen abgesehen hat.


Siehe auch Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse


Gründe:

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 2. Juli 2012 gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen § 24 a Abs. 1 StVG eine Geldbuße von 525,00 Euro verhängt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Auf den auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht durch Beschluss nach § 72 OWiG eine Geldbuße von 400,00 Euro verhängt und erneut die bereits im Bußgeldbescheid angeordnete Nebenmaßnahme festgesetzt. Es hat auf den Inhalt des Bußgeldbescheides verwiesen mit der Begründung, die am Verfahren Beteiligten hätten auf eine weitere Begründung verzichtet. Eine solche erfolge gemäß § 72 Abs. 6 OWiG nicht. Im Übrigen hat es zur Begründung der Rechtsfolgenentscheidung ausgeführt, auch wenn der Betroffene Arbeitslosengeld nach dem Hartz-​IV-​Satz beziehe, sei es nicht gerechtfertigt, die Geldbuße unter 400,00 Euro festzusetzen, zumal der Betroffene bereits eine Voreintragung im Verkehrszentralregister habe. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts und insbesondere eine überhöhte Geldbuße gerügt wird, hat Erfolg.

Die in dem angefochtenen Urteil für die Höhe der Geldbuße enthaltene Begründung genügt nicht den Anforderungen nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, da sie aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die erforderliche Überprüfung nicht ermöglicht. Das Amtsgericht hat eine Geldbuße in Höhe von 400,00 Euro verhängt, die damit deutlich über der bei 250,00 Euro festzusetzenden Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG liegt, von der an genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße zu treffen sind (vgl. Senat, VRS 122, 285 (286) m. w. N. und Beschluss vom 27. April 2010 - 3 Ws (B) 144/10). In dem angefochtenen Beschluss wird jedoch lediglich darauf hingewiesen, dass der Betroffene Arbeitslosengeld bezieht, und es fehlt an jeglichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, die etwaige Rückschlüsse auf seine finanzielle Situation ermöglichen. Überdies sind solche Feststellungen bei einer Geldbuße wie der vorliegenden auch deshalb veranlasst, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei von Erörterungen zu Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG abgesehen hat (vgl. OLG Hamburg NJW 2004, 1813 (1815)). Zudem lässt der Beschluss erkennen, dass die Höhe der verhängten Geldbuße auch auf eine verkehrsrechtliche Vorbelastung des Betroffenen zurückzuführen ist, ohne diese Vorbelastung näher zu bezeichnen.

Zwar hat das Amtsgericht ausdrücklich von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG abgesehen. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung, nämlich das allseitige Einverständnis der am Verfahren Beteiligten, dass von einer Begründung des Beschlusses abgesehen werden kann, wobei das Einverständnis oder der Verzicht eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt werden müssen (vgl. Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl., § 72 Rn. 63 a), vorliegend überhaupt gegeben waren, hat der Senat nicht zu prüfen, da eine entsprechende Verfahrensrüge von der Rechtsbeschwerde nicht erhoben worden ist. Nach § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG sind jedoch auch in Fällen, in denen zunächst zu Recht von einer Begründung abgesehen werden konnte, die vollständigen Beschlussgründe innerhalb von fünf Wochen zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluss - wie hier - Rechtsbeschwerde eingelegt wird, wobei die fünfwöchige Frist mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt (vgl. OLG Bamberg VM 2007, 13 (14)). Da vorliegend die Rechtsbeschwerde am 4. Dezember 2012 eingelegt worden ist, ist diese Frist längst abgelaufen, ohne dass das Amtsgericht die Begründung seines Beschlusses ergänzt hätte.

Da der Senat wegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen an einer eigenen Sachentscheidung über den Rechtsfolgenausspruch gehindert ist und das von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffene Fahrverbot wegen der zwischen diesem und der Höhe der Geldbuße bestehenden Wechselwirkung auch der Aufhebung unterliegt, hebt der Senat den gesamten Beschluss auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.



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