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OLG Celle Urteil vom 09.10.2013 - 14 U 51/13 - Bestimmung des Normaltarifs aus Schwacke und Fraunhofer
OLG Celle v. 09.10.2013: Zur Bestimmung des Unfall-Normaltarifs aus Schwacke-Liste und Fraunhofer- Mietpreisspiegel
Das OLG Celle (Urteil vom 09.10.2013 - 14 U 51/13) hat entschieden:
Wenn im Rechtsstreit vorgelegte Vergleichsangebote anderer Vermieter mit der tatsächlichen Anmietsituation nicht vergleichbar sind, ist kein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der auf den konkreten Fall bezogenen Marktsituation einzuholen. Vielmehr können dann die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle geschätzt werden.
Siehe auch Der Unfallersatztarif
Gründe:
I.
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Der Klägerin, die in Mittelhessen eine gewerbliche Autovermietung betreibt, stehen aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 651,36 € gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner der Zedenten zu, die die Beklagte bei dem Grunde nach unstreitiger Einstandspflicht wegen Einwendungen gegen die Höhe der jeweiligen Mietwagenrechnungen nicht erstattet hat.
1. Streitgegenständlich sind im Berufungsverfahren nur noch die Fälle 3, 9, 10, 12 und 15. Denn die nach der im ersten Rechtszug in der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2012 erklärten teilweisen Rücknahme der Klage noch anhängige Restforderung von 1.466,85 € setzt sich aus denjenigen Teilbeträgen zusammen, für die ausweislich des Berufungsantrags die jeweilige Verzinsung begehrt wird. Diese Teilbeträge sind identisch mit den im Schriftsatz der Klägerin vom 23. Mai 2012 (Bl. 485 ff. d. A. i. V. m. Anlage K 97, Bl. 504 d. A.) ermittelten Restforderungen für die Fälle 3, 9, 10, 12 und 15. Der Fall 7, der nicht von dem klagabweisenden Teilurteil des Landgerichts vom 17. April 2012 umfasst war, ist demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das hat seinen Hintergrund darin, dass insoweit ausweislich der Neuberechnung der Klägerin zur jeweiligen Forderungshöhe bereits eine Überzahlung stattgefunden hatte.
2. Für die noch streitgegenständlichen Fälle ist die Beklagte passivlegitimiert, da sie insoweit unstreitig der jeweils zuständige Haftpflichtversicherer für das Fahrzeug der betreffenden Unfallgegner ist.
3. Eine Aktivlegitimation der Klägerin, die von der Beklagten insgesamt bestritten worden ist, lässt sich hingegen nur für die Fälle 3, 9, 10 und 12 feststellen.
a) Für den dem Fall 15 zugrunde liegenden restlichen Mietkostenanspruch ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Denn die Abtretungserklärung des Geschädigten T. vom 17. März 2008 (Anlage K 72, Bl. 224 d. A.), aus der die Klägerin insoweit ihre Anspruchsberechtigung herleitet, ist nach den von der Beklagten zutreffend angeführten Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2011 (VI ZR 260/10) wegen Unbestimmtheit unwirksam. Die Abtretung umfasst ihrem Wortlaut nach sämtliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten T. gegen die Beklagte aus dem zugrunde liegenden Unfallereignis vom 7. Februar 2008, ohne dass erkennbar ist, auf welche Einzelansprüche sich der abgetretene Teilbetrag, der lediglich der Höhe nach auf die Mietwagenkosten beschränkt worden ist, beziehen soll. Daher fehlt es an einer hinreichenden Bestimmtheit bzw. zumindest Bestimmbarkeit derjenigen Forderungen, die Gegenstand der Abtretung sein sollen. Anders als bei den übrigen Fällen hat die Klägerin im Fall 15 aufgrund der entsprechenden Rüge der Beklagten auch keine neue, inhaltlich auf die Teilforderung der Mietwagenkosten beschränkte Abtretungserklärung des Geschädigten vorgelegt. Daher ist die Berufung wegen der aus dem Fall 15 geltend gemachten Restforderung von 89,60 € unbegründet.
Abgesehen davon fehlt es insoweit ohnehin an einer schlüssigen Darlegung der Unfallbedingtheit der geltend gemachten Mietkosten. Denn diese beziehen sich ausweislich des vorgelegten Mietvertrags (Anlage K 71, Bl. 223 d. A.) und des klägerischen Vortrags auf den Zeitraum vom 17. bis 19. März 2008, während nach der zugehörigen Reparaturrechnung vom 19. März 2008 (Bl. 289 d. A.) die Reparatur bereits am 18. Februar 2008 fertiggestellt war. Zu dem dahingehenden berechtigten Einwand der Beklagten hat die Klägerin nicht Stellung genommen. Ihr Vorbringen ist deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ausreichend.
b) Hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Fälle (3, 9, 10 und 12) liegen hingegen wirksame Abtretungserklärungen vor.
Die von der Beklagten insoweit im ersten Rechtszug erhobenen Bedenken im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Rechtsberatungs- bzw. Rechtsdienstleistungsgesetz erweisen sich vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. grundlegend das Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11 mit nachfolgender mehrfacher Bestätigung) als unbegründet, weil in allen zugrunde liegenden Fällen die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist und die Parteien allein über die Höhe der Mietwagenkosten streiten.
4. In Bezug auf die Fälle 3, 9, 10 und 12 kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung weiterer Mietwagenkosten fordern. Die Klägerin hat ihre Ansprüche jeweils schlüssig dargetan. Einer Beweisaufnahme zur Höhe des Normaltarifs bedurfte es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, weil darüber im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO auf der Grundlage der einschlägigen Tabellenwerke von Schwacke und Fraunhofer entschieden werden kann. Die von der Klägerin verweigerte Einzahlung des vom Landgericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die konkrete Höhe des Normaltarifs in den hier maßgeblichen Anmietzeiträumen angeforderten Auslagenvorschusses rechtfertigt deshalb die Klagabweisung nicht.
a) Zum einen ist bereits das betreffende Bestreiten der Beklagten ohne hinreichende Substanz. Denn die von ihr vorgelegten Internet-Angebote spiegeln jeweils die tatsächliche Anmietsituation nicht zutreffend wieder.
aa) Das gilt schon deshalb, weil für alle vier Fälle die im Rahmen der Vollkaskoversicherung des jeweiligen Mietfahrzeugs anfallende Selbstbeteiligung entweder überhaupt nicht (Angebote der Vermieter AVIS und Hertz) oder mit einem höheren als dem ausweislich des betreffenden Mietvertrages vereinbarten Betrag (Angebote der Vermieter Europcar und Sixt) angegeben ist. So war im Fall 3 eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 300 € vereinbart, während die vorgelegten Angebotsausdrucke von Europcar und Sixt 850 € bzw. 750 € vorsehen. Im Fall 9 war ebenfalls eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 300 € vertraglich festgelegt, während die Angebote von Europcar und Sixt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.050 € bzw. 950 € ausweisen. In den Fällen 10 und 12 beliefen sich die mietvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen der Geschädigten jeweils auf 600 €, in den zugehörigen Angeboten der Vermieter Europcar und Sixt hingegen auf 1.050 € und 950 € bzw. 850 € und 750 €. Ob bei den Vermietern AVIS, Hertz, Europcar und Sixt eine Reduzierung auf die in den betreffenden Mietverträgen mit den Geschädigten vereinbarten geringeren Selbstbehalte möglich gewesen wäre und welche Zusatzkosten gegebenenfalls dafür angefallen wären, ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Angebotsausdrucken nicht und ist von ihr auch nicht vorgetragen worden.
bb) Bei den Fällen 3, 10 und 12 fehlt eine hinreichende Vergleichbarkeit der Fälle mit den ngebotsausdrucken zudem auch deswegen, weil sich den Internet-Angeboten nicht entnehmen lässt, dass die tatsächlich jeweils vereinbarte Verbringung und Abholung des Mietfahrzeugs an bzw. von einem anderen Ort als der jeweiligen Vermietstation möglich gewesen wäre und was dies gegebenenfalls zusätzlich gekostet hätte.
Der klägerische Vortrag zu den Verbringungskosten war insoweit ausreichend. Denn in den von den Geschädigten unterschriebenen Mietverträgen der Fälle 3 (Anlage K 11, Bl. 134 d. A.), 10 (Anlage K 46, Bl. 183 d. A.) und 12 (Anlage K 56, Bl. 199 d. A.) war jeweils ausdrücklich eine Zustellung und Abholung des Mietwagens vorgesehen, und die Verbringung wurde anschließend in den zugehörigen Rechnungen auch abgerechnet, wobei dort zugleich die Länge der betreffenden Verbringungsstrecke (bis 10 km in den Fällen 3 und 10 sowie 17 km im Fall 12) konkret aufgeschlüsselt war. In allen drei Fällen ergibt sich zudem aus den jeweiligen zeitgleich mit den Mietverträgen unterzeichneten Sicherungsabtretungen (die ebenfalls von den Kunden unterschrieben sind), dass sich die betreffenden Unfallfahrzeuge zum fraglichen Zeitpunkt in einer Werkstatt befanden. Insgesamt besteht deshalb kein durchgreifender Zweifel daran, dass jeweils eine Verbringung des Mietwagens vereinbart und auch tatsächlich durchgeführt worden ist. Das lediglich pauschale Bestreiten dieser Umstände durch die Beklagte reicht vor diesem Hintergrund nicht aus (Festhaltung an den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 29. Februar 2012 - 14 U 49/11 - juris Rdnr. 19).
cc) Die Vergleichbarkeit der von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote scheitert darüber hinaus auch daran, dass sie sich auf einen vorab vom Kunden zu bestimmenden Zeitraum der Anmietung beziehen; eine solche Festlegung ist aber den Geschädigten im Regelfall vorab wegen der Ungewissheit der Zeitdauer bis zum Vorliegen des Schadensgutachtens und der sich daran anschließenden Reparaturdauer bzw. Ersatzbeschaffung nicht hinreichend sicher möglich. Dass die in den Internet-Ausdrucken genannten Preise auch gewährt werden, wenn zunächst das Ende der Anmietung offen bleibt, ist weder von der Beklagten vortragen worden noch sonst ersichtlich (ebenso OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2013 - 3 U 141/12 - juris Rdnr. 5 m. w. N. und OLG Koblenz, MRW 2012, 33 - juris Rdnr. 7; so im Ergebnis ferner auch OLG Stuttgart, MRW 2013, 28, Leitsätze 3 und 4).
dd) Hinzu kommt, dass die vorgelegten Internet-Angebote einen anderen Zeitraum betreffen als in den zu entscheidenden Streitfällen. Die Behauptung der Beklagten, trotzdem sei der sich aus den Internet-Angeboten ergebende Preis auf dem gleichem Niveau wie in den Vorjahren, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Das ergibt sich schon aus den Erläuterungen im Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009 des Fraunhofer Instituts (S. 110 ff.). Denn danach haben sich je nach Mietzeitraum und Klassenkategorie durchaus im Vergleich der Jahre 2008 und 2009 auch Preissenkungen ergeben. Dem von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis für die Behauptung, das Preisniveau sei in den Jahren 2007 und 2011 dennoch im Ergebnis gleich geblieben, war deshalb nicht nachzugehen. Im Übrigen würde die Einholung eines solchen Gutachtens letztlich eine reine Ausforschung darstellen.
ee) Das gilt umso mehr, als die Beklagte selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 24. Februar 2011, S. 16 - Bl. 278 d. A.), dass ein vom Gericht mit der Ermittlung des örtlichen Normaltarifs beauftragter Sachverständiger bei anonymer Ermittlung (d. h. ohne Offenlegung des Erhebungszwecks) nicht etwa die aus den von ihr vorgelegten Internet-Angeboten ersichtlichen Preise, sondern stattdessen vergleichbare Tarife wie die Fraunhofer-Tabelle ermitteln würde (die aber nach der eigenen Zusammenstellung der Beklagten im selben Schriftsatz durchweg höher als der Durchschnitt der Preise aus den vorgelegten Internet-Angeboten liegen).
b) Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 (VI ZR 316/11 - VersR 2013, 330) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
aa) Zum einen hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil in jenem Fall nur deshalb aufgehoben, weil sich das Berufungsgericht dort mit dem konkreten Sachvortrag des beklagten Versicherers zu einer unzureichenden Abbildung des Preisniveaus des maßgebenden Normaltarifs durch den Schwacke-Mietpreisspiegel überhaupt nicht näher auseinandergesetzt hatte (vgl. juris Rdnr. 12 a. E.). Diese Auseinandersetzung hat hingegen der Senat im vorliegenden Fall vorgenommen; wegen des Ergebnisses ist auf die Ausführungen unter a) zu verweisen.
bb) Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen (juris Rdnr. 13), dass der Tatrichter bei der Frage, wie er etwaigem ausreichend konkreten Sachvortrag der beklagten Partei zum maßgeblichen Niveau des Normalpreises zum Zeitpunkt der Anmietung Rechnung trägt, durch § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO freier gestellt ist. Anstatt eine Beweisaufnahme durchzuführen, kann der Tatrichter danach etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, beispielsweise auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung tragen.
Nachdem die Beklagte die Fraunhofer-Tabelle ausdrücklich als geeignete Schätzungsgrundlage akzeptiert und sich ihre Einwendungen nur gegen das in den Schwacke-Listen abgebildete Preisniveau richten, hält es der Senat nach wie vor für angemessen, den bestehenden Zweifeln an der richtigen Ausweisung des Normalpreises in den Schwacke-Listen dadurch Rechnung zu tragen, indem der erstattungsfähige Normaltarif im Regelfall nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle geschätzt wird. Denn auch dies stellt eine Form des vom BGH ausdrücklich gebilligten „Abschlages“ dar.
Der Senat hält in diesem Zusammenhang weiterhin an seiner bereits in dem Urteil vom 29. Februar 2012 (14 U 49/12 - juris Rdnr. 26 ff.) näher begründeten Einschätzung fest, dass sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht als geeignetes Beweismittel für die tatsächliche Verfügbarkeit der vorgelegten Internet-Angebote in realen - zurückliegenden - Anmietzeiträumen darstellt. Auf die seinerzeitigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Diese werden von den Darlegungen der Beklagten zu ihren eigenen Begutachtungserfahrungen aus anderen Rechtsstreitigkeiten zu dieser Thematik (vgl. Schriftsatz vom 24. Februar 2011, S. 15 u. 17 - Bl. 277 u. 279 d. A.) sogar in der Sache nochmals bestätigt.
Die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit auch keinerlei Umstände vorgetragen, die Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben könnten. Insbesondere hat sie keinen konkreten Sachverständigen namhaft gemacht, der in dem hier maßgeblichen räumlichen Bereich im Umkreis von W. und D. aus unmittelbarer eigener Sachkenntnis aufgrund entsprechender zeitnaher Markterkundungen über detaillierte Kenntnisse über das normale Mietpreisniveau im Herbst 2007 für Fahrzeuge der hier in Rede stehenden Fahrzeuggruppen verfügen würde. Der vom Landgericht dazu benannte hannoversche Sachverständige hat derartige Kenntnisse jedenfalls ersichtlich nicht. Insgesamt sieht der Senat deshalb nach wie vor keine Anknüpfungspunkte dafür, dass die einem Sachverständigen üblicherweise zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden, die den bei der Schätzung herangezogenen Listen von Fraunhofer und Schwacke zugrunde liegen, grundsätzlich überlegen wären und zu genaueren Ergebnissen führen könnten (ebenso auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Februar 2013 - 1 U 130/12 - juris Rdnr. 74).
c) Tauglichen Urkunds- oder Zeugenbeweis zur Normalpreishöhe im maßgeblichen Anmietzeitraum hat die Beklagte nicht angeboten.
5. Die konkrete Höhe der in den Fällen 3, 9, 10 und 12 von der Beklagten noch zu erstattenden Mietwagenkosten errechnet sich aufgrund dessen nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 29. Februar 2012 - an denen der Senat auch im Übrigen weiterhin festhält - wie nachfolgend dargestellt. Dabei hat der Senat die Parameter der klägerischen Berechnung aus dem Schriftsatz vom 23. Mai 2012 zugrunde gelegt, soweit sie von der Beklagten nicht angegriffen worden sind.
Entgegen der Abrechnung der Klägerin sind allerdings die Daten der Schwacke-Liste 2007 zugrunde zu legen, weil sich die betreffenden Unfälle alle im Herbst 2007 ereignet haben. Die zugehörigen Zahlen hat der Senat den Anlagen K 15, K 45, K 50 und K 60 zur Klagschrift (jeweils Kopien der entsprechenden Seiten der Schwacke-Liste) entnommen. Auf das Bestreiten der inhaltlichen Richtigkeit der Anlage K 89 (eigenhändige klägerische Zusammenstellung vermeintlicher Schwacke-Werte des Jahres 2008) seitens der Beklagten kommt es deshalb nicht an.
[folgt eine Einzelberechnung]
Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit der Anmietung dem Grunde nach mit der Begründung bestritten hat, „die Mieterin“ sei weder Geschädigte noch Eigentümerin und habe außerdem kurz vor einem Urlaubsantritt gestanden, ist der Einwand nicht nachvollziehbar und daher unbeachtlich. Denn ausweislich des vorgelegten Mietvertrages (Anlage K 41, Bl. 176 d. A.) wurde das Mietfahrzeug vom Kunden H. B. - also einem Mann - angemietet, der zudem sowohl in der von ihm unterschriebenen Sicherungsabtretung (Anlage K 42) als auch in der Rechnung (Anlage K 43, Bl. 178 d. A.) zugleich als Geschädigter aufgeführt ist.
Demgegenüber hat die Beklagte mit ausreichend Substanz die maßgebliche Dauer der Anmietzeit bestritten (vgl. Bl. 270 d. A.). Weil die Klägerin ihrerseits dazu nicht ergänzend vorgetragen hat, ist nur die von der Beklagten zugestandene Mietdauer von drei Tagen der Abrechnung zugrunde zu legen.
Danach ergibt sich folgende Rechnung:
[folgt eine Einzelberechnung]
Weitere Mehrkosten für ein Navigationsgerät und zusätzliche Fahrer sind nicht erstattungsfähig, da die Klägerin hierzu trotz Bestreitens der Beklagten nichts Weiteres vorgetragen hat. Insbesondere ergibt sich aus dem Mietvertrag auch nicht, wo die beiden weiteren angegebenen Fahrer wohnhaft sind und in welchem (verwandtschaftlichen oder sonstigen) Verhältnis sie zur Geschädigten stehen. Daher kann ohne nähere Erläuterungen nicht festgestellt werden, ob ein nachvollziehbarer Bedarf für die Nutzung für einen weiteren Fahrer besteht.
Hinsichtlich des Navigationsgeräts ist im Formular für die Sicherungsabtretung (Anlage K 47, Bl. 184 d. A.) zwar durch Ankreuzen kenntlich gemacht, dass der Unfallwagen über ein Navigationsgerät verfügte; weil aber gleichzeitig die Bezeichnung „Navigationsgerät“ auf dem Formular durchgestrichen ist, hätte es auch hierzu weiterer Erläuterungen der Klägerin bedurft, die nicht erfolgt sind.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung liegt bei 600 €, sodass Mehrkosten für eine weitergehende Haftungsreduzierung nicht in Abzug zu bringen sind (vgl. Senatsurteil 14 U 49/11 - juris Rdnrn. 56 bis 59).
[folgt eine Einzelberechnung]
e) Insgesamt steht der Klägerin damit ein Zahlungsanspruch in Höhe von 179,03 € + 39,13 € + 260,03 € + 173,17 € = 651,36 € zu.
6. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt. Denn die noch im Dezember 2010 anhängig gemachte Klage, die anschließend ohne der Klägerin zuzurechnende Verzögerung zeitnah zugestellt worden ist, hat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO die nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB frühestens Ende 2010 ablaufende Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt. Dass die Beklagte in der ursprünglichen Klagschrift nicht mit ihrem zutreffenden Namen, sondern einer verkürzten Firma bezeichnet war, steht der Hemmungswirkung der erhobenen Klage nicht entgegen. Denn es handelte sich lediglich um eine unschädliche irrtümliche Falschbezeichnung, deren Berichtigung auch später noch nachgeholt werden konnte (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 204 Rdnr. 4 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
7. Verzugszinsen auf die berechtigten Forderungen kann die Klägerin gemäß § 291, § 288 Abs. 1 BGB jeweils erst ab 22. Januar 2011 (Rechtshängigkeit) verlangen. Denn wirksame Forderungsabtretungen durch die Geschädigten an die Klägerin erfolgten erst unter dem 13. November 2010 (Fall 3 - Anlage K 93, Bl. 391 d. A.), 6. Dezember 2010 (Fall 9 - Anlage K 97, Bl. 395 d. A.), 25. Oktober 2010 (Fall 10 - Anlage A 1, Bl. 191 d. A.) und 23. Oktober 2010 (Fall 12 - Anlage A 2, Bl. 206 d. A.). Vorher stand der Klägerin mithin kein eigener fälliger Anspruch gegen die Beklagte zu. Eine anschließende nochmalige Mahnung vor Rechtshängigkeit ist jeweils nicht dargelegt. § 286 Abs. 3 BGB ist auf die streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen nicht anwendbar, wie die Beklagte zutreffend eingewandt hat.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.