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OLG Karlsruhe Urteil vom 17.09.2013 - 12 U 43/13 - Gefahrerhöhung durch Einbau mangelhafter Fahrzeugteile
OLG Karlsruhe v. 17.09.2013: Zur Gefahrerhöhung durch Einbau mangelhafter Fahrzeugteile
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 17.09.2013 - 12 U 43/13) hat entschieden:
Mangelhafte Einbauten in ein Kraftfahrzeug stellen im Rahmen der Kraftfahrtversicherung nur dann eine subjektive Gefahrerhöhung dar, wenn der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit kennt.
Siehe auch Gefahrerhöhung in der Kfz-Versicherung
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt wegen eines Brandschadens am 27.06.2010 Leistungen aus einer Fahrzeugvollversicherung, die mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 EUR seit 2004 besteht. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung und grob schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Halter des Fahrzeugs ist der Sohn der Klägerin, der auch im Versicherungsantrag als solcher eingetragen ist. Nach Vertragsschluss wurden in das Fahrzeug ein Musikverstärker, ein Navigationsgerät sowie Steuergeräte für geänderte Rückleuchten eingebaut.
Am 27.06.2010 brannte das Fahrzeug vollkommen aus. Das Fahrzeug hatte zum Schadenszeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert von 7.500,00 EUR, der Restwert betrug 10,00 EUR.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Brand sei nicht durch die vorgenommenen Einbauten verursacht worden. Auch eine Gefahrerhöhung liege insoweit nicht vor. Die Einbauten seien nicht von einem Laien durchgeführt worden. Ein Kfz-Mechaniker habe ihrem Sohn beim Einbau geholfen. Das verwendete Material habe aus einem Bausatz speziell für das streitgegenständliche Fahrzeug gestammt. Von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit könne keine Rede sein. Hinsichtlich der nachträglich eingebauten Musikanlage mit Navigationssystem habe die Klägerin bei dem Sachbearbeiter der Beamtenbank angerufen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Musikanlage bis zu 5.000,00 EUR mitversichert sei. Es sei auch mitgeteilt worden, dass nichts weiter zu unternehmen sei.
Soweit die Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen seien, dass eine Spraydose einen Kurzschluss verursacht habe, habe sich diese vor dem Brand im Ablagefach des Kofferraums ordnungsgemäß verstaut befunden.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.340,00 EUR nebst 5% Jahreszins über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in der Höhe von 661,16 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, Brandursache seien die nachträglichen, nicht sach- und fachgerechten Einbauten. Durch diese Ein- und Umbauten habe sich das Brandrisiko beträchtlich erhöht und verwirklicht. Hier habe der Repräsentant der Klägerin, der Zeuge H, positive Kenntnis davon gehabt, dass laienhafte Eingriffe in die Elektrik des Fahrzeugs vorgenommen wurden. Bei einem derart klaren Fall sei die Gefahrerhöhung so gravierend und offensichtlich, dass sie auch von einem technischen Laien schlechterdings nicht übersehen werden könne. In diesem Fall sei die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände, sofern sie nicht ohnehin für bewiesen anzusehen seien, jedenfalls zu vermuten. Es liege somit im Hinblick auf die verschwiegenen gefahrerhöhenden Umbauten nicht lediglich grobe Fahrlässigkeit vor, sondern Vorsatz, weshalb der Klägerin die Ansprüche insgesamt zu versagen seien.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 28.02.2013, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, der Klage in Höhe von 5.505,00 € stattgegeben und ausgeführt, dass die Beklagte nicht wegen Gefahrerhöhung - hier durch den Einbau eines Musikverstärkers, eines Navigationsgeräts sowie eines Steuergeräts - leistungsfrei. Es sei nicht beweisen, dass der Versicherungsnehmer bzw. sein Repräsentant sich der risikoerhöhenden Umstände bewusst gewesen seien. Die Klägerin und auch ihr Sohn hätten insoweit nicht grob fahrlässig gehandelt. Der Sohn der Klägerin sei nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Einbau mit Hilfe des Kfz-Mechanikers ordnungsgemäß erfolgt sei, zumal es auch keine Beanstandung durch den TÜV gegeben habe. Er habe den Versicherungsfall allerdings grob fahrlässig herbeigeführt, weil der Brandschaden durch eine beschädigte oder fehlende Batterieplusabdeckung in Verbindung mit einer Spraydose verursacht worden sei. Die Spraydose habe sich nicht im Ablagefach des Kofferraums, sondern unterhalb dieses Faches in unmittelbarer Nähe der Batterie befunden. Es sei bekannt, dass metallene Gegenstände in der Nähe einer Batterie zu einem Kurzschluss führen können. Es sei daher leichtsinnig gewesen, eine Spraydose in der Nähe einer Fahrzeugbatterie zu belassen. Eine Brandgefahr liege auf der Hand. Außerdem habe sich der Sohn der Klägerin nicht davon überzeugt, ob die Pluspolabdeckung der Batterie ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Diese stelle eine nicht mehr verständliche Nachlässigkeit dar. Die Schwere des Verschuldens sei mit 25% zu bemessen. Der Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren scheitere am Verzug der Beklagten.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Klägerin und der Beklagten.
Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Es sei schon nicht hinreichend geklärt, ob sich die Spraydose nicht doch vor dem Brand in dem Ablagefach befunden habe und die Abdeckung durch den Brand zum Schmelzen gebracht worden sei. Es fehle auch an Feststellungen, wie die Spraydose in den Bereich unter dem Ablagefach bei der Batterie gekommen sei. Ihr Sohn habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Da nicht feststünde, wie die Spraydose in die Nähe der Batterie gelangt sei, könne auch nicht auf eine bestimmte Schuldform gefolgert werden.
Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Das Landgericht habe dem Sohn der Klägerin geglaubt, der objektiv bei einem zentralen Punkt falsch ausgesagt habe. Der Zeuge habe die Spraydose als Pannenkit qualifiziert. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass nachträglich gefahrerhöhende Einbauten unverzüglich angezeigt worden seien. Auch hierbei handele es sich um eine beträchtliche Gefahrerhöhung. Die Klägerin habe die Veränderungen an der Elektrik des Fahrzeuges nicht unverzüglich angezeigt und damit auch vorsätzlich gehandelt. Die Einbauten hätten letztlich den Brand verursacht. Die Beklagte wäre auch gemäß § 81 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Das Anbringen einer Spraydose unter dem Ablagefach stelle eine grobe Fahrlässigkeit dar, die in der Nähe zum bedingten Vorsatz anzusiedeln sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig. In der Sache hat nur die Berufung der Klägerin - bis auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten - Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
1. Der Senat teilt nach Überprüfung die Ausführungen des Landgerichts, dass die Beklagte nicht gemäß § 23 i. V. m. § 26 VVG von ihrer Pflicht zur Leistung frei geworden ist.
a) Es erscheint dem Senat sehr zweifelhaft, ob die nachträglichen Einbauten eines Musikverstärkers, eines Navigationsgerätes, eines Subwoofers und eines Steuergerätes für geänderte Rücklichter eine nachhaltige Erhöhung der Möglichkeit der Risikoverwirklichung darstellen. Dass die genannten Gegenstände zu einer Erhöhung des Risikos, gegen dessen Eintritt der Versicherer Versicherungsschutz versprochen hat, führen, ist eher fernliegend, zumal der Einbau solchen Zubehörs nicht unüblich ist und die Versicherer vor Vertragsschluss auch regelmäßig nicht anfragen, ob solche Einbauten vorhanden sind (vgl. dazu: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 23 Rdn.10).
Anderes kann lediglich angenommen werden, wenn derartige Einbauten mangelhaft durchgeführt werden, und sich hieraus ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls ergibt. Hierauf will die Beklagte wohl auch abstellen.
Eine Leistungsfreiheit nach § 26 VVG ergibt sich jedoch selbst dann nicht, wenn hier tatsächlich mangelhafte Leistungen vorliegen und diese für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich gewesen sein können. Denn die Beklagte hätte auch dann nicht nachgewiesen, dass die Klägerin oder ihr Repräsentant eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestattet haben. § 26 Abs. 1 VVG setzt voraus, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1 VVG erfüllt ist. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 VVG erschöpfen sich allerdings nicht in der objektiven nachhaltigen Erhöhung der Möglichkeit der Risikoverwirklichung. Eine gewollte Gefahrerhöhung setzt notwendig das Bewusstsein der vorgenommenen oder gestatteten Änderung der Gefahrenlage voraus. Der Handlungswille des Versicherungsnehmers beschränkt sich dabei nicht bloß auf die weitere Benutzung des versicherten Fahrzeugs schlechthin, sondern muss sich notwendig auch auf den nicht verkehrs- oder gebrauchssicheren Zustand erstrecken, in dem das Fahrzeug zu weiteren Fahrten benutzt wird. Das ist aber ohne Kenntnis des mangelhaften Zustandes des Fahrzeugs unmöglich (BGHZ 50, 385; Bruck/Möller/Matuschke-Beckmann,, VVG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 25). Dagegen muss der im Verhältnis zum Versicherer gefahrerhöhende Charakter zur Annahme einer subjektiven Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vom Versicherungsnehmer nicht erkannt worden sein (BGH VersR 1982, 793).
Den Versicherer trifft im Rechtstreit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für das Vorliegen der objektiven Umstände, sondern auch für die Kenntnis des Versicherungsnehmers von diesen Umständen (Senat VersR 2003, 1124; HK-VVG/Karzewski, 2. Aufl., § 23 Rdn. 37 m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Beklagte auch darzulegen und nachzuweisen hat, dass die Klägerin oder ihr Repräsentant bei Durchführung der Arbeiten oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Versicherungsfall wusste, dass die vorgenommenen Einbauten zu einem die Sicherheit des Fahrzeugs gefährdenden, mangelhaften Zustand geführt hatten. Dies ist ihr nicht gelungen, zumal auch fern liegt, dass derartige, subjektiv der Aufwertung eines Fahrzeugs dienende Arbeiten in dem Bewusstsein einer unsorgfältigen und die Verkehrssicherheit herabsetzenden Ausführung abgeschlossen werden. Hinreichenden Vortrag dazu, dass sich die Klägerin oder ihr Repräsentant der Kenntnis der Mangelhaftigkeit arglistig entzogen haben ((BGH VersR 1982, 793), hat die Beklagte nicht gehalten.
Auf das vom Landgericht herangezogene Argument, eine Leistungsfreiheit scheitere am Fehlen eines groben Verschuldens, kommt es daher nicht mehr an.
b) Hinzu kommt, dass die Klägerin auch den Kausalitätsgegenbeweis geführt hat (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG) und die Beklagte auch deshalb nicht in Bezug auf die Einbauten leistungsfrei ist. Sie ist deshalb auch nicht zur Kürzung berechtigt.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen K sind die nachträglich vorgenommenen Einbauten für den Brand nicht kausal gewesen. Der Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Kabelschuhe der nachträglichen Einbauten zwar teilweise nicht mit dem entsprechenden Fachwerkzeug verpresst gewesen seien. Teilweise seien die Kabelringschuhe vom Durchmesser auch zu groß gewählt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die nachträglichen Einbauten alleinige Brandursache waren, hat der Sachverständige ausgeschlossen. Anlässlich seiner Anhörung hat der Sachverständige K. weiter ausgeführt, dass das Dauerstromkabel brandbedingt nach unten gefallen sei und nicht falsch montiert gewesen sei. Der Sachverständige konnte zwar nicht mehr feststellen, ob der Einbau der Zubehörteile in allen Punkten fach- und sachgerecht erfolgt war. Allerdings kommen seinen nachvollziehbar begründeten Ausführungen zufolge weder der zu große Kabelringschuh noch die Kabelverkrimpung am Batterie-Plusanschluss allein für die Brandentstehung in Betracht. Ursache für die Brandentstehung ist - so weiter der Sachverständige -, dass die Batterie-Plusabdeckung beschädigt war oder gefehlt hat in Verbindung mit einer sich in unmittelbarer Umgebung befindlichen Druckgasspraydose. Der Senat folgt den schlüssig und nachvollziehbar begründeten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen K. Soweit der Sachverständige K. angegeben hat, dass die nachträglichen Einbauten für einen ersten Kurzschluss ursächlich gewesen seien, hat der Sachverständige K. auch angegeben, dass diese Frage nicht in sein Fachgebiet falle und hat insoweit auf den Sachverständigen K. und das Privatgutachten des Sachverständigen G verwiesen. Zwar hat der Privatgutachter G angenommen, dass die elektrischen Anschlüsse zum Brand geführt haben müssen. Eine hinreichende Begründung hierfür lässt sich seinem schriftlichen Gutachten nicht entnehmen. Demgegenüber hat der Sachverständige K. ausgeführt, dass an den Kabelanschlüssen höchstens mit einem erhöhten elektrischen Übergangswiderstand und damit mit nur einer leichten Erwärmung zu rechnen ist. Diese alleine kann nicht dazu ausreichen, den Brand im Kofferraum des BMW zu verursachen. Nach Auswertung aller Daten sowie auch der Besichtigung eines Vergleichsfahrzeugs und den vom Sachverständigen K. durchgeführten Versuchen ist dieser zu der begründeten Annahme gelangt, dass für die Brandursache ein Spraydose verantwortlich ist, die einen Kurzschluss zwischen dem Pluspol der Batterie und der fahrzeugseitig verschraubten Batteriebefestigung hergestellt hat.
Danach steht aber auch fest, dass die nachträglich eingebauten Zubehörteile nicht kausal für den Brand gewesen sind. Die Beklagte ist damit auch aus diesem Grund nicht leistungsfrei, sondern zur Leitung verpflichtet (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG):
2. Im Ergebnis nicht zu folgen ist dem Landgericht insoweit, als es gemäß § 81 Abs. 2 VVG eine quotale Leistungskürzung vornimmt. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin oder ihrem Repräsentanten eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zur Last gelegt werden kann. Das Landgericht geht davon aus, dass belegt sei, dass der Sohn der Klägerin die Spraydose in unmittelbarer Nähe der Fahrzeugbatterie, die mit einer beschädigten Pluspolabdeckung versehen gewesen sei, habe liegen lassen. Die Erwägungen des Landgerichts tragen aber nur, wenn die Spraydose bewusst auf der Batterie belassen worden ist. Dies lässt sich aber nicht nachweisen. Insoweit trifft die Beweislast den Versicherer (Münchner Komm., a.a.O., § 81 Rn. 150).
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Zusätzlich ist in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten erforderlich, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 81 Rn. 15). Die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit sind auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles bezogen und lassen sich abstrakt nur schwer konkretisieren. Bei der groben Fahrlässigkeit geht es in objektiver Hinsicht um eine besonders krasse Verletzung derjenigen Sorgfaltsanforderungen, welche nach der Verkehrsauffassung zur Vermeidung des Versicherungsfalles zu beachten sind. Grobe Fahrlässigkeit liegt nahe, wenn der Versicherungsnehmer wusste (bewusste Fahrlässigkeit) oder durch einfache und nahe liegende Überlegungen hätte erkennen können (unbewusst Fahrlässigkeit), dass sein Verhalten geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern (Münchner Komm., a.a.O., § 81 Rn. 70). Subjektiv muss dem Versicherungsnehmer ein gesteigertes Verschulden zur Last fallen.
Ein versehentliches Liegenlassen der Spraydose vermag hier allenfalls einfache Fahrlässigkeit zu begründen. Dass vor dem Verschließen der Batterie mittels des Auflagefachs keine Vergewisserung über den ordnungsgemäßen Zustand der Batterie und ihrer Umgebung erfolgte, und hierbei - möglicherweise - die Spraydose im Nahbereich der Batterie übersehen wurde, stellt in der wertenden Gesamtschau nur eine Nachlässigkeit dar, vermag aber den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nicht zu begründen. Dass die Situation einen besonderen Gefahraufruf beinhaltete, der eine sorgfältige Nachprüfung unabdingbar machte, kann nicht angenommen werden. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn allgemein bekannte Sicherheitsregeln außer Acht gelassen worden wären. So verhält es sich jedoch nicht.
Ob hier überhaupt der Sohn der Klägerin tätig geworden ist, kann daher offen bleiben.
3. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten beansprucht. Das Landgericht hat die Klage insoweit mangels Verzug der Beklagten verneint. Hiergegen hat die Klägerin mit ihrer Berufung nichts weiter erinnert. Die Ausführungen des Landgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zurückweisung der Berufung bezüglich der Anwaltskosten wirkt sich nicht aus, da diese Position nicht am Streitwert teilnimmt und es sich um eine bloße Nebenforderung handelt.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.