Das Verkehrslexikon

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Gefahrerhöhung in der Kfz-Versicherung

Gefahrerhöhung in der Kfz-Versicherung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Einbauten
-   Fahrzeugpapiere
-   Reifen / Profiltiefe
-   Unterlassene Reparatur (Zündschloss)



Einleitung:


Unter einer Gefahrerhöhung in der Kfz-Versicherung werden solche - nicht nur einmaligen, sondern über eine gewisse Dauer anhaltenden - Gefährdungszustände verstanden, die generelle geeignet sind, den Eintritt eines Versicherungsfalls zu fördern. Der eine Gefahrerhöhung darstellende Zustand eines Fahrzeugs kann auch schon beim Abschluss eines Versicherungsvertrages vorliegen.


Es stellt eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall dar, Gefahrerhöhungen zu vermeiden bzw. Tatsachen, die eine Gefahrerhöhung bewirken, dem Versicherer anzuzeigen.

Die Verletzung dieser Obliegenheiten führt zur Leistungsfreiheit und in der Haftpflichtversicherung zum Regress.

Ist dem Versicherer allerdings der gefahrerhöhende Umstand bekannt und macht er von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, kann er sich später auf die Leistungsfreiheit nicht berufen.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Fahrzeugschlüssel

Grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Obliegenheiten, Leistungsfreiheit

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Einbauten:


OLG Karlsruhe v. 17.09.2013:
Mangelhafte Einbauten in ein Kraftfahrzeug stellen im Rahmen der Kraftfahrtversicherung nur dann eine subjektive Gefahrerhöhung dar, wenn der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit kennt.

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Fahrzeugpapiere:


OLG Koblenz v. 30.08.2002:
Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer den Kfz-Schein gelegentlich im versicherten Fahrzeug hinter der Sonnenblende lässt, führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer erheblichen Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG a.F. i.V.m. § 25 Abs. 1 VVG a.F.

OLG Celle v. 09.08.2007:
§ 61 VVG a. F. setzt voraus, dass das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalles kausal gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität obliegt dem Versicherer. Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat, §§ 23, 25 VVG a. F. Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen.

OLG Oldenburg v. 23.06.2010:
Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar.

OLG Bremen v. 20.09.2010:
Die dauerhafte Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende im Inneren des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Erhöhung der Gefahr im Sinne von §§ 23, 25 Abs. 1, 29 Satz 1 VVG a.F. dar.

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Reifen / Profiltiefe:


OLG Saarbrücken v. 15.01.2003:
Es stellt eine zur Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers führende Gefahrerhöhung dar, wenn das Fahrzeug mit Reifen ausgestattet ist, die infolge einer völlig unzureichenden Profiltiefe zu einer Verminderung der Verkehrssicherheit des Kfz führen.

OLG Düsseldorf v. 20.04.2004:
Der Kaskoversicherer ist nicht wegen Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Pkw einer Unfall erlitten hat, weil der rechte Hinterreifen wegen seiner groben Nachlässigkeit nicht das vorgeschriebene Mindestprofil von 1,6 mm aufwies, aber wegen des noch vorhandenen Profils auf der Außenflanke des Reifens und des ausreichenden Profils der anderen drei Reifen nicht festgestellt werden kann, dass er von den gefahrerhöhenden Umständen Kenntnis gehabt oder - was gleichzuachten ist - sich dieser Kenntnis arglistig entzogen hat.

LG Stuttgart v. 13.01.2006:
Eine Gefahrerhöhung liegt dann vor, wenn ein Kfz benutzt wird, dessen Reifen nicht die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufweisen. Dies führt aber nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis von den die Gefahrerhöhung begründenden Umständen hat.

OLG Köln v. 25.04.2006:
Der Versicherer kann sich nicht auf seine Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung berufen, wenn das versicherte Fahrzeug mit Reifen mit unzureichender Profiltiefe versehen ist, sofern der Versicherungsnehmer keine positive Kenntnis vom Zustand der Reifen hatte oder bewusst von deren Überprüfung abgesehen hat; der Versicherungsnehmer darf sich darauf verlassen, dass ihn eine Montagewerkstatt gewarnt hätte, wenn die Reifen bei einer zwei Monate zurückliegenden Montage unzureichend gewesen wären.

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Unterlassene Reparatur (Zündschloss):


OLG Hamburg v. 10.04.2018:
Der Versicherer, der sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls beruft, weil der Versicherungsnehmer ein defektes Zündschloss nicht hat reparieren lassen, trägt die Beweislast dafür, dass die gefahrerhöhende unterlassene Reparatur für den Versicherungsfall zumindest mitursächlich war. - Die Frage, ob das Unterlassen der gebotenen Reparatur des Zündschlosses eine bewusste subjektive Gefahrerhöhung darstellt und deshalb zur Leistungsfreiheit führt, kann unentschieden bleiben, wenn der Versicherer in Kenntnis des gefahrerhöhenden Umstandes (infolge eines von veranlassten Gutachtens zu einem vorangegangenen Vollkaskoschaden) eine rechtzeitige Vertragskündigung unterlassen hat.

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