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BGH Urteil vom 03.12.1998 - 1 StR 240/98 - Keine Rechtsbeugung durch Einstellung des Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens
BGH v. 03.12.1998: Keine Rechtsbeugung durch Einstellung des Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens
Der BGH (Urteil vom 03.12.1998 - 1 StR 240/98) hat entschieden:
Eine Entscheidung nach OWiG § 47 Abs 2 erfüllt nur dann den Tatbestand der Rechtsbeugung, wenn sie aus sachfremden Gründen erfolgt.
Siehe auch Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren und Einstellung des Verfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Gründe:
Das Landgericht hat den seit 1979 als Richter am Amtsgericht tätigen Angeklagten wegen Rechtsbeugung "in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die vom Angeklagten zudem erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
I.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Strafrichter u.a. für die Bearbeitung von Bußgeldsachen zuständig. Im Zeitraum vom 7. November 1994 bis 20. Februar 1995 sah er in vier Verfahren auf die Einsprüche der Betroffenen, gegen die in Bußgeldbescheiden wegen jeweils erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr neben einer Geldbuße auch - wie in der Bußgeldkatalogverordnung (BKatVO) für die zugrundeliegenden Verstöße vorgesehen - ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen worden war, von dessen Anordnung ab, erhöhte jedoch "zum Ausgleich" die Regelbußgelder.
Diese Entscheidungen hob das Bayerische Oberste Landesgericht auf, und zwar in einem Fall vollständig und in den übrigen Fällen im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen. Die Aufhebungen verband das Gericht mit dem Hinweis, dass nach den bisher getroffenen Feststellungen kein ausreichender Grund vorliege, um von der Anordnung eines Fahrverbots absehen zu können.
Nachdem die vier zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesenen Bußgeldsachen in der Zeit von April bis Juni 1995 wieder beim Angeklagten eingegangen waren, terminierte dieser sie am 25. Juli 1995 zeitlich gestaffelt jeweils auf den 13. September 1995. An diesem Tag stellte er alle vier Verfahren, ohne zuvor weitere - über die in seinen Erstentscheidungen enthaltenen hinausgehende - Feststellungen zur Person der Betroffenen oder zur Sache getroffen zu haben, am Ende einer jeweils nur kurzzeitigen Hauptverhandlung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein; ein Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war jeweils nicht erschienen.
Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass in jedem der vier Fälle eine Ahndung geboten gewesen wäre und die von ihm getroffenen Einstellungsbeschlüsse auf verfahrensfremden Erwägungen beruhten. Er sei bereits bei der Terminierung entschlossen gewesen, die Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, falls in der Hauptverhandlung kein Vertreter der Staatsanwaltschaft erscheinen würde, weil er über die erfolgten Aufhebungen seiner Entscheidungen verärgert gewesen sei und darin "unabhängig von der Frage der Richtigkeit der Sachentscheidungen eine persönliche Niederlage, die er nicht bereit war, hinzunehmen", gesehen habe. Zudem habe er die "durch die weitere Sachaufklärung und Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts" anfallende Mehrarbeit aus persönlichen Gründen nicht auf sich nehmen, sondern sicherstellen wollen, "dass die jeweilige Verfahrenserledigung nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbar war".
II.
1. Die Revision des Angeklagten
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Landgericht bei der Bewertung der vom Angeklagten vorgenommenen Verfahrenseinstellungen als rechtswidrig Kriterien herangezogen hat, die dieser nicht zugrundegelegt werden dürfen. Infolgedessen ist der Tatbestand der Rechtsbeugung (zur Tatzeit § 336 StGB, durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997, BGBl. I S. 2038, unverändert in § 339 StGB umbenannt), für den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BGHSt 41, 247, 251; BGH NJW 1997, 1455; s. zur Einstellungsentscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG BGH NStZ 1988, 218, 219 m. Anm. Doller; kritisch Seebode JR 1994, 1, 6), nicht hinreichend dargetan.
a) Das Gesetz schreibt für die Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG (hier i.V.m. § 75 Abs. 2 OWiG) keine Voraussetzung vor, sondern gestattet diese Verfahrensbeendigung schon dann, wenn das Gericht eine Ahndung nicht für geboten hält. Es stellt mithin ausdrücklich auf die subjektive Bewertung des Gerichts ab. Dessen Opportunitätsentscheidung wird lediglich durch das Erfordernis pflichtgemäßen Ermessens eingegrenzt. § 47 Abs. 2 OWiG unterscheidet sich insoweit wesentlich von vergleichbaren Vorschriften, die - wie beispielsweise die §§ 153, 153a StPO - spezifizierte Voraussetzungen für ihre Anwendung vorsehen.
aa) Dem Begriff der Pflicht kommt dabei lediglich eine ausschließende Funktion dergestalt zu, dass Unsachliches und Sachfremdes ausgeschieden wird. Danach sind beispielsweise Gesichtspunkte parteipolitischer, persönlicher oder außerdienstlicher Art rechtswidrig. Unrechtmäßig ist auch eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG, die ohne jegliche Ermessensausübung oder nur deshalb erfolgt, um eine obergerichtliche Entscheidung bewusst zu missachten.
bb) Was für eine Ahndung, was umgekehrt für eine Einstellung spricht, erläutert der Pflichtbegriff dagegen nicht. Innerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts kann das Kriterium, ob eingestellt oder verfolgt wird, folglich nicht gefunden werden (vgl. Bohnert in KK-OWiG § 47 Rdn. 105). Zulässig ist es danach zwar, dass der Richter sich bei seiner Entscheidung an allgemein bei der Handhabung des Opportunitätsprinzips maßgebenden Gesichtspunkten orientiert (vgl. Göhler, OWiG 12. Aufl. § 47 Rdn. 6, 15 ff.). Insbesondere § 47 Abs. 2 OWiG selbst gibt ihm aber keinerlei Umstände vor, die er bei der Ausübung seines Ermessens zwingend zu berücksichtigen hat.
b) Für die Frage, ob eine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG objektiv im Widerspruch zum Recht steht und damit das Recht beugt, bedeutet das, dass es insbesondere nicht darauf ankommen kann, ob es für diese Entscheidung gute oder weniger gute Gründe gibt, ob geringe Schuld oder fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nachgewiesen oder ob das Prinzip der Verhältnismäßigkeit herangezogen worden ist. Allein entscheidend ist vielmehr, ob die Einstellung ohne Ermessensausübung oder aus sachfremden Gründen erfolgt ist.
c) Geht man von diesen Grundsätzen aus, wären die vom Angeklagten vorgenommenen Verfahrenseinstellungen rechtswidrig, wenn er damit die von ihm nach den Feststellungen des Urteils bei verschiedenen Gelegenheiten gemachten Äußerungen: "Wenn bei mir was zurückkommt, stelle ich das ein. Für so was habe ich keine Zeit" und "ihn interessiere nicht, was die Herren beim Bayerischen Obersten Landesgericht entscheiden" in die Wirklichkeit umgesetzt hätte. Zwar können auch Ordnungswidrigkeitenverfahren, bei denen das Rechtsmittelgericht auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft eine härtere Ahndung für geboten gehalten hat, in der neuen Hauptverhandlung eingestellt werden. Sachfremd wäre es aber, wenn der Richter ein an ihn zurückverwiesenes Verfahren einstellt, sei es, weil ihm die neue Verhandlung und Entscheidung zuviel Arbeit macht, sei es, weil er die Entscheidung des ihm übergeordneten Gerichts und deren Bindungswirkung missachten und ihr gegen das Gesetz keine Folge leisten will.
d) Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte aus diesen Gründen die vier in Frage stehenden Verfahren eingestellt hat. Die Beweisführung, dass der Angeklagte entsprechend den von ihm gemachten Äußerungen vorgegangen ist, stützt sich jedoch auf - nach den dargestellten Grundsätzen - unzulässige Kriterien und unterliegt daher durchgreifenden Bedenken:
aa) Das Landgericht bewertet das Gewicht der den Betroffenen in den Verfahren zur Last gelegten Verstöße und kommt - in drei Fällen zudem unter Zuziehung ergänzender Feststellungen, die der Angeklagte wegen eingetretener Teilrechtskraft zum Nachteil der Betroffenen schon nicht hätte treffen dürfen - zu dem Ergebnis, dass diese erheblich seien. Dies ergebe sich zum einen aus dem Maß der jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitung, zum anderen aus der Bewertung des jeweiligen Verstoßes durch das Bayerische Oberste Landesgericht in dessen Entscheidungsgründen.
Demgegenüber unterliegt es keinem Zweifel, dass durchaus auch Verfahren wegen gewichtiger Verstöße gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG ohne Rechtsverletzung eingestellt werden können. Hätte der Angeklagte, wie er in seinem vom Landgericht als widerlegt erachteten Verteidigungsvorbringen geltend macht, die Verfahren mit der Begründung eingestellt, die Belastung der Betroffenen durch das bisherige Verfahren stelle eine ausreichende Ahndung dar, würde dies keine auf sachfremden Gründen beruhende Handhabung darstellen, mag sie auch wenig überzeugend sein.
bb) Das Landgericht widerlegt die Einlassung des Angeklagten, er habe jeweils sorgfältig abgewogene Ermessensentscheidungen getroffen, darüber hinaus damit, dieser habe in den von ihm durchgeführten Hauptverhandlungen jede weitere Sachaufklärung unterlassen, obwohl diese unverzichtbar gewesen sei.
Hier gilt zunächst der für die drei Fälle eingetretener Rechtskraft des Schuldspruchs bereits angeführte Einwand, dass der Angeklagte insoweit weitere die Betroffenen belastende Feststellungen ohnehin nicht hätte treffen dürfen. Richtig ist dagegen, dass es sich im vierten Fall anders verhält und dass zu den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen und zum Rechtsfolgenausspruch weitere Feststellungen zulässig gewesen wären.
Derartige Feststellungen waren aber nur dann auch geboten, wenn das Verfahren durch ein Urteil abgeschlossen werden sollte. Zwar mag es von Fall zu Fall sinnvoll sein, auch vor einer Verfahrenseinstellung noch einzelne Fragen zu klären. Dies kann auch im Wege des Freibeweises erfolgen, so dass der Richter vor allem den Inhalt der Akten berücksichtigen darf. Eine Voraussetzung für eine Einstellung liegt in einer weiteren Aufklärung aber nicht. Vielmehr soll die Einstellungsentscheidung das Verfahren gerade in seinem derzeitigen Stand beenden. Insoweit wäre der Sinn des § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG völlig verfehlt, würde zuvor eine abschließende Beweiserhebung erforderlich sein.
e) Diese Einwände bedeuten allerdings nicht, dass Verfahrensverlauf und Gewicht des gegen einen Betroffenen erhobenen Vorwurfs für die Frage, ob eine Verfahrenseinstellung aus sachfremden Gründen erfolgt ist, grundsätzlich ohne jede Bedeutung sind.
aa) Es ist jedoch unzulässig, für die Einstellungsentscheidung Voraussetzungen aufzustellen, die das Gesetz selbst nicht vorgibt, und aus deren Nichtbeachtung den Schluss auf einen objektiven Rechtsbruch und zudem auf eine diesbezügliche innere Einstellung des Richters zu ziehen. Daher kann das Urteil keinen Bestand haben.
bb) Statthaft wäre es dagegen, das Vorgehen des Angeklagten in den vier beanstandeten Fällen mit seiner sonstigen Einstellungspraxis zu vergleichen. Ein solcher Vergleich wäre nicht zuletzt auch deshalb angezeigt, weil die Äußerung des Angeklagten, er werde an ihn wegen der Nichtanordnung eines Fahrverbots zurückverwiesene Verfahren einstellen, zum Zeitpunkt der vier Einstellungen bereits knapp zehn Monate zurücklag.
Würde eine solche Überprüfung ergeben, dass der Angeklagte regelmäßig vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesene Verfahren einstellt, ohne irgendwelche Unterschiede hinsichtlich der erhobenen Schuldvorwürfe und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen, könnte darin ein gewichtiges Indiz dafür gesehen werden, dass er entsprechend seiner Ankündigung auch in den beanstandeten Fällen vorgegangen ist. Ergäbe ein solcher Vergleich dagegen eine differenzierende Praxis, würde die Bedeutung seiner Äußerungen wesentlich relativiert.
cc) Den vom Landgericht u.a. betonten Gesichtspunkten der an einem Tag gemeinsam erfolgten Terminierung der vier Verfahren und der nur relativ kurzen Dauer der jeweiligen Hauptverhandlungen kommt im Unterschied dazu angesichts der alltäglichen amtsgerichtlichen Praxis in "Massenverfahren", wie dies Verkehrsordnungswidrigkeiten sind (vgl. BGHSt 38, 106, 110), keine derartige Aussagekraft zu, zumal der Angeklagte bei der Terminierung der vier Verfahren ausreichend Zeit für die Verhandlungen vorgesehen hatte.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Erfolg.
a) Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge zutreffend dagegen, dass das Landgericht aufgrund seiner Feststellungen eine tateinheitliche Tatbegehung (§ 52 StGB) angenommen hat. Es hat eine natürliche Handlungseinheit zu Unrecht darauf gestützt, der Angeklagte habe seinen Tatentschluss zur Einstellung aller vier Verfahren einheitlich bereits vor Beginn des Sitzungstages gefasst.
Denn die Einstellungen der Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG erfolgten jeweils durch eine Handlung des Angeklagten in einem gesonderten Beschluss. Sie schlossen damit getrennt geführte und verhandelte Bußgeldverfahren ab. Die Handlungen des Angeklagten standen daher zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Derart selbständig begangene Ausführungshandlungen werden nicht allein dadurch zur Tateinheit verknüpft, dass der Täter ein einheitliches Ziel verfolgt, die Handlungen demselben Beweggrund entspringen oder der Täter den Entschluss zur Begehung mehrerer Taten gleichzeitig gefasst hat. Ein Zusammentreffen nur in subjektiven Tatbestandsteilen ist zur Annahme von Tateinheit nicht ausreichend (vgl. BGH StV 1998, 204; Tröndle, StGB 48. Aufl. vor § 52 Rdn. 3).
Eine natürliche Handlungseinheit setzt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass ein Geschehen durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, dass sich das gesamte Tätigwerden auch für einen "objektiven" Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt (grundlegend BGHSt 4, 219, 220). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
b) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt infolge der Überprüfung des Urteils auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) aus den zu dessen Revision dargelegten Gründen ebenfalls zur Aufhebung der landgerichtlichen Feststellungen.
III.
Die Sache bedarf somit insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).