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OLG Stuttgart Beschluss vom 10.08.1998 - 4 Ws 159/98 - Rechtsbeugung bei einer Verfahrenseinstellung nach OWiG § 47 Abs. 2

OLG Stuttgart v. 10.08.1998: Zur Frage einer Rechtsbeugung bei einer Verfahrenseinstellung nach OWiG § 47 Abs. 2


Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 10.08.1998 - 4 Ws 159/98) hat entschieden:
Rechtsbeugung begeht nur der Amtsträger, der sich bewusst in schwerwiegender Weise vom Gesetz entferne und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet. Schon der objektive Tatbestand des § 336 StGB (a.F.) setzt einen offensichtlichen Willkürakt und elementaren Rechtsverstoß voraus. Bei den OWiG-​Verfahren handelt es sich nicht um strafrechtliche Vorwürfe, sondern um Ordnungsunrecht und um ein "Massengeschäft" bei den Amtsgerichten. Dem trägt § 47 OWiG Rechnung, indem er in Absatz 2 dem Gericht einen Ermessensspielraum, was die Verfahrenseinstellung betrifft, in die Hand gibt und, was aus Sicht des Senats wesentlich ist, einen solchen Einstellungsbeschluss für unanfechtbar erklärt, § 47 Abs. 2 Satz 4 OWiG. Damit hat der Gesetzgeber selbst klargestellt, dass ein Betroffener eine richterliche Einstellungsentscheidung, die nicht einmal seiner Zustimmung bedarf und nicht begründet zu werden braucht, grundsätzlich zu akzeptieren hat und nicht auf ihre Richtigkeit gerichtlich überprüfen lassen kann.


Siehe auch Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren und Einstellung des Verfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit


Gründe:

I.

Die Beschuldigte ist Richterin am Amtsgericht W. Sie bearbeitete dort die Bußgeldsache, deren Gegenstand der Vorwurf einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Antragsteller war.

Dieser vertritt die Ansicht, die Richterin habe sich der Rechtsbeugung dadurch schuldig gemacht, dass sie das Verfahren willkürlich nach § 47 Abs. 2 OWG eingestellt habe, anstatt ihn, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, freizusprechen. Vorausgegangen war folgendes:

Mit Bußgeldbescheid der Stadt W. vom 20. Oktober 1997 war gegen den Antragsteller wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h eine Geldbuße von 100,00 DM festgesetzt worden. Im Bußgeldbescheid ist ausgeführt, der Verstoß sei mit einem Pkw Marke VW, der auf die Firma H. in W. zugelassen sei, begangen worden. Der Betroffene sei als Fahrer identifiziert.

Vom Fahrer des Pkw war am Tatort unter Einsatz von Blitzlicht ein Foto gefertigt worden, dessen Qualität - wie in solchen Fällen üblich - nicht als hervorragend bezeichnet werden kann, jedoch zur Fahreridentifizierung noch geeignet ist. Mit diesem Foto begab sich der von der Bußgeldbehörde in W. beauftragte Ermittlungsbeamte der Stadt W. Hö. zur Fahrzeughalterin, der Firma H. in W., um den Fahrer zu ermitteln. Er erhielt die Auskunft, Fahrer sei ein Russe gewesen. Dieser sei kurzfristig bei der Firma beschäftigt gewesen, jedoch inzwischen nach Russland zurückgekehrt.

Nach Ansicht des Ermittlungsbeamten handelte es sich bei dem Fahrer jedoch um den Antragsteller. Er vertrat die Meinung, dieser sei ihm als Seniorchef der Firma H. bekannt. Eine Überprüfung des Lichtbildes aus dem Passregister habe diesen Verdacht bestätigt.

Der Antragsteller bestritt von Anfang an, Täter gewesen zu sein. Mit der Firma H. habe er nichts zu tun. Zur Tatzeit habe er sich in Frankreich aufgehalten, wofür er auch Zeugen benennen könne.

Die Bußgeldstelle stellte am 18. September 1997 das Verfahren gegen die Firma H. ein und erließ am 20. Oktober 1997 gegen den Antragsteller den Bußgeldbescheid.

Am 30. Oktober 1997 legte er persönlich bei der Bußgeldbehörde in W. Einspruch ein. Die Sachbearbeiterin und ihre Kollegin verglichen ihn mit der auf dem "Radarfoto" abgebildeter Person und kamen zu dem Ergebnis, bei dem Erschienen handele es sich zweifelsfrei um den verantwortlichen Fahrer zur Tatzeit. Frau C. hielt in einem Aktenvermerk fest, folgende Merkmale sprächen für ihn als Fahrer: Brille, Haaransatz, Nase und ganz gravierend: Kinn und Kopfform.

Die Richterin am Amtsgericht bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf 15. Januar 1998 und lud als Zeugen den Inhaber der Firma H. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger des Antragstellers auf die aus seiner Sicht schlechte Ermittlungsarbeit hingewiesen und ebenfalls bestritten, dass sein Mandant irgend etwas mit dem Seniorchef der Firma H. zu tun habe. Er regte an, den betreffenden "Ermittlungsbeamten" zur Hauptverhandlung zu laden.

In der Verhandlung vom 15. Januar 1998 wurde der Inhaber der Firma H. als Zeuge vernommen. Er erklärte, den Antragsteller nicht zu kennen. Hierauf stellte die Richterin das Verfahren "gemäß § 47 Abs. 2 OWiG wegen Unverhältnismäßigkeit" ein. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse übernommen, notwendige Auslagen des Betroffenen wurden nicht erstattet.

Mit dieser Verfahrensweise war der Antragsteller nicht einverstanden und erhob über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 16. Januar 1998 gegen die Richterin Dienstaufsichtsbeschwerde. In ihrer dienstlichen Stellungnahme hierzu erklärte die Richterin.
" Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWG war aufgrund der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehenden Beweislage wegen Unverhältnismäßigkeit weiterer Ermittlungen geboten. Das bei den Akten befindliche Lichtbild wies eine frappante Ähnlichkeit mit dem Betroffenen auf. Angesichts dieser Tatsache wäre es durch Vernehmung weiterer Angestellter der Firma des Zeugen H. durchaus geboten gewesen, weitere Ermittlungen zum tatsächlichen Fahrer des Fahrzeugs durchzuführen. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge mit dem Betroffenen nicht verwandt ist und ihn angeblich auch nicht kennt, scheidet der Betroffene als Fahrer jedenfalls nicht aus, zumal das Firmenfahrzeug offensichtlich häufig und ohne Führung irgendwelcher Nachweislisten verliehen wird."
Am 24. März 1998 erstattete der Antragsteller gegen die Richterin bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, die er damit begründete, sie habe das Verfahren zu Unrecht gegen ihn eingestellt und seine notwendigen Auslagen nicht auf die Staatskasse übernommen, obwohl ihr vom Ordnungsamt der Stadt W. und dem Ermittlungsbeamten Hö. der Stadt W. vor dem Hauptverhandlungstermin mitgeteilt worden sei, dass der Antragsteller nur aufgrund eines gravierenden Ermittlungsfehlers in Verdacht geraten sei, das fragliche Fahrzeug zur Tatzeit gefahren zu haben. Im übrigen weise der auf dem "Radarfoto" abgebildete Mann kaum Übereinstimmungen mit ihm selbst auf.

Mit Bescheid vom 20. Mai 1998 stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Sie sieht im Verhalten der Richterin keinen - für die Tatbestandserfüllung der Rechtsbeugung notwendigen - elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege im Sinne eines Willküraktes und weist im übrigen darauf hin, es sei ihr verwehrt, die Entscheidung der - unabhängigen - Richterin auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.

Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Beschwerde des Anzeigeerstatters hat die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart mit Schreiben vom 25. Juni 1998, dem Bevollmächtigten des Anzeigeerstatters zugestellt am 30. Juni 1998, zurückgewiesen und hierzu ausgeführt:
"Die Überprüfung des Anzeigevorgangs hat unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevortrags ergeben, dass die angefochtene Verfügung der gegebenen Sach- und Rechtslage entspricht. Wegen der Einzelheiten kann ich mich zur Vermeidung von Wiederholungen darauf beschränken, auf die Gründe dieser Entscheidung, die ich billige, Bezug zu nehmen. Ihr Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung."
Mit am 02. Juli 1998 beim Senat eingegangenem Schriftsatz hat der Anzeigeerstatter gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Juni 1998 über seinen Bevollmächtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juli 1998, also vor Ablauf der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO, unter Hinweis auf Wache/Schmidt in KK StPO 3. Aufl., § 172 Rdnr. 37 u. 38 als unzulässig verworfen, weil die angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft und die Gründe, die für ihre Unrichtigkeit sprechen sollen, nicht angeben worden seien. Dieser Beschluss wurde dem Bevollmächtigten und dem Anzeigeerstatter um den 20. Juli 1998 formlos mitgeteilt.

Mit am 22. Juli 1998 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz, also rechtzeitig, hat der Bevollmächtigte seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wörtlich wiederholt und zusätzlich die beiden angefochtenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft beigelegt. In dem im Antrag auf gerichtliche Entscheidung erwähnten Beschwerdeschreiben vom 29. Mai 1998 hatte der Bevollmächtigte ausgeführt, sein Mandant sehe in der Einstellung einen Willkürakt im Sinne einer unvertretbaren Entscheidung. Hierfür seien drei Gesichtspunkte maßgeblich:
  1. Zwischen dem "Radarfoto" und seinem Mandanten gebe es keinerlei Ähnlichkeit. Deshalb bestehe der Verdacht, die Behauptung der Richterin, es bestehe eine "frappante Ähnlichkeit" sei eine bloße Schutzbehauptung, weil dies eine unhaltbare Auffassung sei. Die Staatsanwaltschaft hätte dem nachgehen müssen.

  2. Das Telefonat zwischen dem Ermittlungsbeamten der Stadt W. und der Richterin kurz vor der Hauptverhandlung sei ein Beleg dafür, dass sie mit (mindestens) bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Es gebe bis heute keine Vernehmung dieses Beamten. Die Richterin räume zumindest ein, dass Herr Hö. bei dem Telefonat auf Fehler bei den Ermittlungen hingewiesen habe, was nur habe bedeuten können, dass eine sachliche Grundlage für einen Anfangsverdacht gegen den Anzeigeerstatter nicht mehr gegeben gewesen sei und der Betroffene versehentlich aufgrund der Namensgleichheit als möglicher Fahrer in Betracht gezogen worden sei. Entscheidend sei, dass die Richterin in der Hauptverhandlung vom 15. Januar 1998 den Prozessbeteiligten zwar mitgeteilt habe, der Zeuge Hö. sei krankheitsbedingt entschuldigt, jedoch mit keinem Wort die weitere Mitteilung des Zeugen über Fehler bei den Ermittlungen erwähnt habe. Dieses Verhalten rechtfertige den Schluss, dass die Richterin insoweit absichtlich gehandelt habe, dies auch deshalb, weil sie in ihrer dienstlichen Äußerung vom 26. Januar dieses wichtige Telefonat verschwiegen habe.

  3. Die klaren Aussagen des Zeugen H., Inhaber der Firma H., in der Hauptverhandlung, er sehe den Betroffenen zum ersten Mal und es gebe keinen Seniorchef, hätten einen Freispruch zwingend geboten. In welcher Richtung noch weitere Ermittlungen hätten angestellt werden sollen, sei unerfindlich. Durch die Verfahrenseinstellung habe die Richterin die Unschuldsvermutung "auf den Kopf gestellt" und willkürlich gehandelt.
Mit keinem dieser Gesichtspunkte habe sich die Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Das Verhalten der Richterin sei damit zu erklären, dass es ihr allein um Gesichtswahrung gegangen sei, nachdem sie sich - wohl durch mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung - von vornherein auf den Anzeigeerstatter als Fahrer festgelegt gehabt habe. Nach der für sie unerwarteten Aussage des Firmeninhabers sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, ihre vorgefasste Meinung zu revidieren und einzusehen, dass sie sich vorschnell habe vom Akteninhalt beeinflussen und auf eine falsche Fährte führen lassen.

In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (S. 4) sieht der Anzeigeerstatter die Rechtsbeugung in der Einstellung als solcher, ohne die getroffene Auslagenentscheidung auch nur zu erwähnen. Aus der dem ersten Klageerzwingungsantrag beigelegten Ausgabe Nr. 5 ACE Lenkrad, S. 44 ff. ist hierzu aus dem Artikel "Sippenhaft, Unschuldiger Autofahrer kämpft ums Recht: Nur weil er H. heißt, soll er für die Temposünden eines Namensvetters büßen" zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatter den Rechtsschutz der ACE-​Advo-​Card nutzt und die nicht auf die Staatskasse übernommenen Rechtsanwaltskosten nicht selbst bezahlen muss.


II.

1. Da nunmehr offensichtlich ist, dass der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft sich nur pauschal mit dem Beschwerdevortrag des Anzeigeerstatters befasst - was eine seltene Ausnahme ist - reicht, was die nach herrschender Meinung erforderlichen inhaltlichen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag anlangt, hier ausnahmsweise die Bezugnahme des Anzeigeerstatters auf sein beigelegtes Beschwerdeschreiben gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aus.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

Die Richterin am Amtsgericht hat durch die Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG anstelle eines Freispruchs schon nicht den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung (§§ 336 a.F., 339 n.F. StGB) erfüllt, selbst dann nicht, wenn über den Vortrag im Klageerzwingungsantrag hinaus berücksichtigt wird, dass sie als - nicht zwangsläufige - Folge der Einstellung davon abgesehen hat, die notwendigen Auslagen des Antragstellers auf die Staatskasse zu übernehmen.

Zweck des Straftatbestandes der Rechtsbeugung ist es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen. Da die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand die Schwere des Unwerturteils indiziere und eine Verurteilung kraft Gesetzes zur Beendigung des Richterverhältnisses (§ 24 Nr. 1 DRiG) führe, sei es mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung nicht zu vereinbaren, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den Schutzbereich dieser Norm einzubeziehen. Rechtsbeugung begehe deshalb nur der Amtsträger, der sich bewusst in schwerwiegender Weise vom Gesetz entferne und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichte. Schon der objektive Tatbestand des § 336 StGB (a.F.) setze also einen offensichtlichen Willkürakt und elementaren Rechtsverstoß voraus (4. Strafsenat: BGHSt 38, 381, 383; BGHSt 40, 272, 283). Der 5. Strafsenat hat sich dem angeschlossen (BGHSt 40, 247, 251). Er hat ergänzend klargestellt, dass ein Maßstab, der auf die (bloße) Unvertretbarkeit von Entscheidungen abstelle, abzulehnen sei. Der Grund dafür sei, dass im Interesse der Rechtssicherheit eine neuerliche Überprüfung von Rechtsprechungsakten durch die Staatsanwaltschaft - oder hier durch den Senat - im Rahmen von Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung von hohen Schranken abhängig sein müsse.

Der 3. Strafsenat (BGHSt 32, 357, 363) hat ausgeführt, Zweck des § 336 (a.F.) StGB sei es nicht, im Bereich der Rechtsprechung bei den Entscheidungsträgern das Gefühl der Rechtsunsicherheit zu erzeugen, sondern nur den Rechtsbruch zu erfassen. In einem vergleichbaren Fall der Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG, nachdem der Betroffene entgegen § 47 Abs. 3 OWiG einen Geldbetrag zu spenden sich verpflichtet hatte, hat dieser Senat es zwar letztlich offengelassen, "ob der Angeklagte (Richter) durch die Einstellung des Verfahrens den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung überhaupt erfüllt hat" (BGH NStZ 1988, 218), seine Bedenken dagegen jedoch angedeutet.

Der 1. Strafsenat des BGH stellt ebenfalls auf elementare Verstöße, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entferne, ab (BGHSt 42, 343, 345).

Ausgehend von dieser einhelligen Rechtsprechung (zur Literatur vgl. Schönke/Schröder/Cramer StGB 25. Aufl. § 336 Rdnr. 5 b; Lackner StGB 22. Aufl. § 336 Rdnr. 5; Tröndle StGB 48. Aufl. § 336 Rdnr. 5), von der abzuweichen der Senat keinerlei Veranlassung sieht, ist offensichtlich, dass der der Richterin vom Antragsteller angelastete Sachverhalt nicht den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt.

Maßgebend für diese Ansicht sind folgende Überlegungen:

Nach allgemeiner Ansicht ist ein Betroffener im OWi-​Verfahren - ebenso wie ein Angeklagter im Strafverfahren - durch eine Einstellung des Verfahrens als solche im Rechtssinne nicht beschwert (vgl. KK-​OWiG - Bohnert § 47 Rdnr. 118 und z.B. OLG Koblenz VRS 62, 56). Könnte eine prozessordnungswidrige Verfahrenseinstellung anstelle eines gebotenen Freispruchs den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, bestünde ein eklatantes und unerträgliches Missverhältnis zwischen dem den Betroffenen nicht beschwerenden Prozessverstoß als solchem und der strafrechtlichen Folge der Beurteilung als Verbrechen. Hinzu kommt folgendes: Bei den OWiG-​Verfahren handelt es sich nicht um strafrechtliche Vorwürfe, sondern um Ordnungsunrecht und um ein "Massengeschäft" bei den Amtsgerichten. Dem trägt § 47 OWiG Rechnung, indem er in Absatz 2 dem Gericht einen Ermessensspielraum, was die Verfahrenseinstellung betrifft, in die Hand gibt und, was aus Sicht des Senats wesentlich ist, einen solchen Einstellungsbeschluss für unanfechtbar erklärt, § 47 Abs. 2 Satz 4 OWiG. Damit hat der Gesetzgeber selbst klargestellt, dass ein Betroffener eine richterliche Einstellungsentscheidung, die nicht einmal seiner Zustimmung bedarf und nicht begründet zu werden braucht, grundsätzlich zu akzeptieren hat und nicht auf ihre Richtigkeit gerichtlich überprüfen lassen kann. Geht aber der Gesetzgeber selbst davon aus, dass aus Gründen zügiger Erledigung von OWi-​Verfahren der Bürger richterliche Einstellungsentscheidungen als endgültig zu akzeptieren hat, selbst wenn er letztlich unter Umständen mit einem Freispruch rechnen könnte, so wird augenscheinlich, dass selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, sein Freispruch sei schon in der Hauptverhandlung vom 15. Januar 1998 zwingend geboten gewesen, angesichts des weiten dem Richter eingeräumten Ermessens der Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung nicht greift.

Hinzu kommt weiter: Die Richterin hat dargelegt, dass sich ihr der Sachverhalt nach durchgeführter Beweisaufnahme wie folgt dargestellt habe:

Der Zeuge H. habe angegeben, er kenne den Betroffenen nicht. Das Auto sei zur fraglichen Zeit an einen ihm namentlich nicht bekannten russischen Geschäftsfreund ausgeliehen gewesen. Der Betroffene habe angegeben, zur fraglichen Zeit in Frankreich gewesen zu sein. Irgendwelche Belege habe er weder angeboten noch bei sich gehabt. Das "Radarfoto" habe dem Betroffenen unglaublich ähnlich gesehen. So habe sie den Betroffenen, der in einer größeren Gruppe älterer Leute den Sitzungssaal betreten habe, sofort als Betroffenen erkannt, obwohl sie ihn zuvor noch niemals im Leben gesehen habe. Angesichts dieser Beweislage habe durchaus Anlass zur Durchführung weiterer Ermittlungen, nämlich der Vernehmung von Angestellten der Firma H., bestanden.

Aus Sicht des Senats ist diese innere Einschätzung der Beweislage durch die Richterin mit den sich hieraus für sie ergebenden Folgerungen keinesfalls willkürlich oder völlig unvertretbar im Sinne eines groben Rechtsbruchs zu bezeichnen. Dass die Richterin die Aussage des Zeugen H., ein ihm namentlich nicht bekannter Russe sei Fahrer gewesen, der zudem noch ein Geschäftsfreund gewesen sein soll, mit Skepsis aufnahm, war berechtigt. Derartige Aussagen sind gerade in OWi-​Verfahren nicht selten und dienen erfahrungsgemäß der Verschleierung. Es lag daher nicht fern, diese Aussage nicht ohne weiteres als richtig zu akzeptieren. Der Meinung des Antragstellers, zwischen dem "Radarfoto" und seinem äußeren Erscheinungsbild, das auf S. 46 des von ihm vorgelegten Heftes ACE Lenkrad Nr. 5 ersichtlich ist, bestehe keinerlei Ähnlichkeit, vermag der Senat in dieser Ausschließlichkeit nicht zu folgen, wobei letztlich die nicht gerade hervorragende Qualität des Fahrerfotos eine Rolle spielen mag. Obwohl von ihm angeboten, hatte zudem der Betroffene nichts unternommen, seinen Aufenthalt zur Tatzeit in Frankreich zu verifizieren. Wenn die Richterin trotz des Wegfalls der Belastung durch den in der Hauptverhandlung nicht anwesenden Zeugen Hö. den Verfahrensausgang als offen einschätzte, kann daraus nicht auf Rechtsbeugung geschlossen werden, denn nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung ist selbst bei fehlerhafter richterlicher Beweiswürdigung das Recht nur dann gebeugt, wenn die Auffassung des Richters nicht einmal vertretbar im Sinne von willkürlich erscheint (KG NStZ 1988, 557). Davon kann hier nicht die Rede sein.

Was die Entscheidung der Richterin zur Nichtübernahme der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse anlangt, hat der Antragsteller diesen Umstand nicht ausdrücklich zum Gegenstand seines Klageerzwingungsantrags gemacht, jedoch in seiner Strafanzeige erwähnt. Auch insoweit besteht kein hinreichender Verdacht der Rechtsbeugung. Der Gesetzgeber hat hier dem Richter ebenfalls einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt, § 46 OWiG, § 467 Abs. 4 StPO. Eine solche - grundsätzlich unanfechtbare - Auslagenentscheidung, die nicht begründet zu werden braucht, ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse schneller Erledigung von OWi-​Sachen vom Betroffenen in aller Regel zu akzeptieren (zur seltenen Ausnahme der Anfechtbarkeit vgl. BVerfG NJW 1997, 46 ff.; OLG Stuttgart MDR 1982, 341; OLG Celle NStZ 1983, 328, 329). Ausgehend von der Beweislage, wie sie sich der Richterin darstellte, besteht offensichtlich auch insoweit kein hinreichender Verdacht der Rechtsbeugung und zwar selbst dann nicht, wenn ein anderes Gericht unter Umständen die notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse übernommen hätte.

Angesichts dieser Beurteilung des Sachverhalts bedarf es einer Beweisaufnahme etwa durch Vernehmung des Bevollmächtigten des Antragstellers oder des Zeugen Hö., der in der Hauptverhandlung vom 15. Januar 1998 krankheitsbedingt noch nicht vernommen werden konnte, - eine von diesem stammende schriftliche Äußerung hat der Bevollmächtigte aber vorgelegt - nicht, da der unter Beweis gestellte Sachverhalt am Ergebnis nichts ändert.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 177 StPO.