Das Verkehrslexikon
OLG Bamberg Beschluss vom 11.04.2008 - 2 Ss OWi 423/08 - Verfahrenseinstellung wegen Geschwindigkeitsmessung mit dem Videonachfahrsystem ProViDa 2000
OLG Bamberg v. 11.04.2008: Zur Verfahrenseinstellung wegen Geschwindigkeitsmessung mit dem Videonachfahrsystem ProViDa 2000
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 11.04.2008 - 2 Ss OWi 423/08) hat entschieden:
- Alle Ordnungswidrigkeitenverfahren, die mit Dienstfahrzeugen aus einer Liste ermittelt und verfolgt worden sind, sind gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG durch die Verfolgungsbehörde einzustellen, da die Verwertbarkeit der gewonnenen Messergebnisse mit dem Videonachfahrsystem ProViDa 2000 wegen eines formalen Mangels der Nichteichbarkeit der Fahrzeuge zumindest ernsthaft in Frage gestellt ist.
- Zur Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen bei Verfahrenseinstellungen gem. § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Siehe auch Das Video-Messsystem ProViDa - Police-Pilot und Einstellung des Verfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG (Göhler OWiG 14. Aufl. § 47 Rn. 43, 48). Da nach der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.03.2008 im Hinblick auf die fragliche Verwertbarkeit des Messergebnisses eine Einstellung bereits im Vorverfahren in Betracht gekommen wäre, bestand kein Anlass von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse abzusehen (§ 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).