Das Verkehrslexikon
OLG Stuttgart Beschluss vom 04.11.2008 - 4 Ss 517/06 - Verfahrensdauer und Einstellung des Verfahrens
OLG Stuttgart v. 04.11.2008: Verfahrensdauer und Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.11.2008 - 4 Ss 517/06) hat entschieden:
Kommt es nach Einlegung der Rechtsbeschwerde zu vom Betroffenen nicht zu vertretenden Verzögerungen des Verfahrens, bevor die Sache nach Ablauf von 26 Monaten dem zuständigen Beschwerdesenat vorgelegt wird, so ist das Verfahren im Hinblick auf den langen Zeitablauf einzustellen.
Siehe auch Lange Verfahrensdauer - Verletzung des Beschleunigungsgebots und Einstellung des Verfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Gründe:
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 20. Juli 2006 wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung zu der Geldbuße von 60,00 Euro" verurteilt. Er hat fristgemäß Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kam es zu erheblichen Verzögerungen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat. Die Akten wurden dem Senat erst mit einem Vorlagebericht vom 29. Oktober 2008 übersandt. Darin hat die Generalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf den langen Zeitablauf bereits einer Einstellung des Verfahrens zugestimmt.
Auch der Senat hält vorliegend eine Einstellung für angemessen.