- Zur Haftung eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Rahmen der Nebentäterschaft (Quotenvorrecht bei Nebentäterschaft; Baumbach’sche Formel).
- Das Gericht hat den Streitwert für einen Feststellungsantrag niedriger festzusetzen, wenn der Parteivertreter von einem ersichtlich zu hohen Streitwert ausgeht, der zudem nicht schlüssig dargelegt ist.
- Bei einem Verkehrsunfall ist für einen Auffangstreitwert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kein Raum, da die einzelnen Posten beziffert bzw. geschätzt werden können. Methodisch unzulässig ist es, einen Auffangstreitwert und die einzelnen Schätzwerte dem Streitwert für einen Feststellungsantrag zugrunde zu legen.
- Zu den Auswirkungen auf die Aktivlegitimation bei Zahlung der Vollkaskoversicherung.
- Bei dem gesamten aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend gemachten Schadensersatz handelt es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG.
- Der Geschädigte kann nicht jeweils gesonderte Rechtsanwaltsgebühren für Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung, der Vollkaskoversicherung und der Haftpflichtversicherung erstattet verlangen.
- Die Kosten bezüglich der Einholung einer Deckungszusage sind nicht erstattungsfähig.
Siehe auch Die Mithaftung des verkehrswidrig parkenden Kfz-Halters und -Führers und Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Der Unfall ereignete sich am 24.11.2011 auf dem „...“ in „...“. Der Kläger fuhr mit seinem Skoda Octavia Kombi (amtl.Kennzeichen: „...“in Richtung Ausfahrt. Die Beklagte zu 1) fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten VW Touran („...“) von der einmündenden Straße kommend auf den Parkplatz ein. Die beiden Fahrzeuge kollidierten auf Höhe der Ein- und Ausfahrt. In Fahrtrichtung rechts neben dem klägerischen Fahrzeug befanden sich mehrere Parkplätze. Auf dem äußersten Parkplatz neben der Ein- und Ausfahrt parkte ein bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherter Mercedes Sprinter („...“) außerhalb der vorgesehenen Parkplatzmarkierungen (näher Unfallprinzipskizze, des Sachverständigen Katzer, Bl. 142d. A.). Dieses Fahrzeug verdeckte die Sicht des Klägers und der Beklagten zu 1).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2011 bezifferte der Kläger der Beklagten zu 1)gegenüber seine ihm vermeintlich zustehenden Ansprüche und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 14.12.2011 zur Abgabe einer titelersetzenden Feststellungserklärung aufgefordert. Die Frist verstrich jedoch erfolglos.
Der Kläger hat daraufhin am 16.01.2011 Klage erhoben, die den Beklagten zu 1) und 2) jeweils am 02.02.2012 per Zustellungsurkunde zugestellt wurde.
Der Kläger behauptet, er habe sich in angemessenem Abstand mit Schrittgeschwindigkeit an dem Sprinter vorbeigetastet. Als er hinter dem Sprinter gerade Sicht von dem Pkw der Beklagten zu 1) erlangt habe, sei er bereits mit diesem kollidiert. Der Unfall sei deshalb für ihn unvermeidbar und unabwendbar gewesen. Außerdem behauptet der Kläger, die Beklagte zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit auf den Parkplatz gefahren und habe zudem die Kurve geschnitten, indem sie auf der linken Seite der Spur gefahren sei. Die Reparatur seines Fahrzeugs habe unter Bezugnahme auf die Rechnung des Autohauses „...“(Bl. 75, 76 d. A.) 3.057,41 € brutto gekostet. Der merkantile Minderwert des Skoda Octavia Kombi belaufe sich auf 1121,09 €. An Rechtsanwaltskosten habe er für die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung 359,50 €, für die Korrespondenz mit der Vollkaskoversicherung 316,18 € und für die Haftpflichtregulierung 718,40 € aufwenden müssen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abwicklung der Vollkaskoversicherung sei erforderlich gewesen, da es sich bei dem vorliegenden Unfall um keinen einfach gelagerten Fall handele. Außerdem könne man von dem Kläger als juristischen Laien nicht erwarten, dass er über den gesetzlichen Forderungsübergang informiert sei.
Zunächst hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung der Netto-Reparaturkosten zu verurteilen.
Nach erfolgter Reparatur des Fahrzeugs hat er die Klage auf die angefallenen Brutto- Reparaturkosten erweitert.
Nachdem die Vollkaskoversicherung des Klägers einen Betrag von 2.757,41 € (Reparaturkosten i.H.v. 3.057,41 € brutto minus Selbstbeteiligung i.H.v. 300 €) gezahlt hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 den Klageantrag zu 1) in dieser Höhe für erledigt erklärt.
Die Beklagten haben der teilweisen Erledigungserklärung nicht zugestimmt.
Am 01.11.2012 hat der Kläger die Klage zudem auf die bis dahin Streitverkündete Beklagte zu 3) erweitert. Der entsprechende Schriftsatz ist dem Beklagtenvertreter zu 3) am 06.11.2012 per Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Der Kläger beantragt nunmehr,Die Beklagten beantragen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.879,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem15.12.2011 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 24.11.2011 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzahlen;
hilfsweise,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Haftpflichtregulierung in der Unfallsache betreffenden Gebührenrechnung der Rechtsanwälte „...“über 718,40 € freizustellen.die Klage abzuweisen.Die Beklagten sind prozessual der Ansicht, die Zahlung der Vollkaskoversicherung entfalte ihnen gegenüber keine Wirkung.
Die Beklagten zu 1) und2) behaupten materiell, der Kläger habe gegen die auf Parkplätzen zu erwartende besondere Sorgfalt verstoßen, indem er ohne freie Sicht nach rechts in den Einmündungsbereich der Fahrstraßen gefahren sei. Die Beklagte zu1) sei selbst mit einer geringen Geschwindigkeit von bis zu 30 km/h auf der rechten Fahrbahnhälfte gefahren und habe sich aufgrund der verdeckten Sicht herangetastet. Vor der Kollision habe die Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug nicht sehen können. Der Unfall sei für sie nicht vermeidbar gewesen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger hätte zunächst die Abfahrt des Sprinters abwarten müssen. Die Beklagte zu 3) behauptet, nur der Kläger und die Beklagte zu 1)seien für den Unfall verantwortlich. Der Kläger habe den Sprinter in einem zu geringen Abstand passiert und dadurch nur eine eingeschränkte Sicht auf die Ein- und Ausfahrt gehabt. Die Beklagte zu 1) habe die Kurve geschnitten. Durch ein angemessenes Fahrverhalten hätten sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1) den Unfall vermeiden können.
Der merkantile Minderwert betrage nach dem Gutachten des Privatsachverständigen Harms lediglich 500 €.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 17.04.2012 und 20.12.2012 verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Gutachten und Vernehmung des Sachverständigen „...“. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zur Akte gereichte Gutachten nebst Anlagen (Bl. 120 ff.d. A.) und das Sitzungsprotokoll vom 20.12.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu einem überwiegenden Teil begründet, gegen die Beklagte zu 3) hingegen nur zu einem Teil.
1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) als Fahrzeughalterin gemäß § 7 Abs. 1 StVG Ersatz ihres Unfallschadens verlangen, weil ihr PKW beim Betrieb des PKW der Beklagten zu 1) beschädigt worden ist.
Die Beklagte zu 2) haftet gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG als Haftpflichtversicherin in gleichem Umfang wie die Beklagte zu 1).
Die Fahrzeughalterhaftung der Beklagten zu 1) ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG oder § 17 Abs. 3 S. 1 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall nicht auf höherer Gewalt beruht und der Unfall für die Beklagte zu 1) nicht unabwendbar war.
Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen sowie der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) ihre Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verletzt hat. Zwar hat sich der Unfall nicht mehr direkt im Bereich der Ausfahrt ereignet, so dass es an einer Verletzung des § 10 StVO fehlt, doch liegt eine typische Parkplatzsituation in einem stark frequentierten Bereich vor, in der die Gebote erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme bestehen.
Hier hat die Beklagte zu 1) nach Überzeugung des Gerichts eine für diesen Bereich wesentlich zu hohe Geschwindigkeit von bis zu 30 km/h gefahren und so den Unfall begünstigt. Denn der Sachverständige hat festgestellt, dass sie bereits mit einer Geschwindigkeit von9 km/h den Unfall hätte vermeiden können, einem Bereich also, der sogar noch über der Schrittgeschwindigkeit von 4 – 7 km/h (siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2010, 1 U 156/09 – juris) liegt. Zudem liegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO vor, da die Beklagte zu 1) die Kurve „geschnitten“ hat. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt (Bl. 17 d.GA und Bl. 219 d.A.) Auch dies begünstigte den Unfall. Insgesamt war die Fahrweise der Beklagten zu 1) die Hauptursache für die Kollision der beiden Fahrzeuge.
Dabei kann es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf ankommen, dass der Kläger zunächst die Abfahrt des Sprinters hätte abwarten müssen. In der Tat macht der Kläger zurecht geltend, dass er nicht wissen kann, wann und ob das Fahrzeug losfährt. Auch kann ihm nicht zur Last gelegt werden, er sei zu weit rechts gefahren. Denn dies würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass der Kläger die Beklagte zu 1) umso eher gesehen hätte, umso mehr er gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hätte.
Allerdings steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch der Kläger gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat.Denn er fuhr, wenn auch mit geringer Geschwindigkeit, trotz fehlender Sicht am Sprinter vorbei.
Der Sachverständige ist hier zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 4 km/h (unterer Bereich der Schrittgeschwindigkeit) den Unfall vermieden hätte. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22). Ein sog. Idealfahrer hätte also in der Situation bei den gegebenen Sicht- und Straßenverhältnissen den Unfall wahrscheinlich vermeiden können. Dies rechtfertigt im konkreten Fall nach Einschätzung des Gerichts unter Würdigung der dargelegten Umstände die Betriebsgefahr von 20 %. Der Kläger hätte seine Geschwindigkeit den ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz anpassen müssen, zumal auch dort die Regel „Rechts vor Links“ gilt – wenn auch nicht im strengen Sinne des § 8 StVO.
2. Die Klage gegen die Beklagte zu 3) ist ebenfalls nur zu einem Teil begründet. Die Beklagte zu 3) haftet dem Kläger dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1StVG, 115 VVG auf Schadensersatz.
Denn auch das verbotswidrig geparkte Fahrzeug befindet sich im „Betrieb“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 7 StVO Rn. 5). Das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeugs an einer Stelle, die nicht für das Parken zugelassen, sondern für den fließenden Verkehr vorgesehen ist, bewirkt ein Hindernis für den fließenden Verkehr, mit welchem andere Kraftfahrzeugführer an dieser Stelle nicht zu rechnen brauchen. Dadurch entsteht eine für den Kraftfahrzeugverkehr typische Gefahrensituation.
Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 1 S. 1 StVG.
Die Abwägung ergibt, dass die Beklagte zu 1) für den Unfall insgesamt zu 80% haftet, davon zu 1/3 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3).
Der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Mercedes Sprinter hat durch das Parken den Unfall des Klägers zurechenbar schuldhaft verursacht. Es liegt ein Parken außerhalb der vorgesehenen Parkplatzmarkierungen vor und damit ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Auch verdeckte dieses Fahrzeug die Sicht des Klägers und der Beklagten zu 1). Wird in diesem Schutzbereich sichtbehindernd geparkt, kommt eine Mithaftung des verbotswidrig Parkenden in Betracht (etwa LG Mönchengladbach BeckRS 2010, 07182). Die Rechtsprechung hat in ähnlichen Fällen Quoten anerkannt von 20 % (LG Duisburg, Urt. v. 24.03.1994, 5 S8/94 – juris) bis 40 % (OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.1991, 1 U 156/91 – juris). Die von Klägerseite eingeforderten 100% sind, soweit ersichtlich, noch nie ausgeurteilt worden – sie werden es auch hier nicht.
Denn das Gericht hält im vorliegenden Fall eine Mithaftung von 1/3 für gerechtfertigt (ähnlich LG Mainz, Urt. v. 21.02.1995, 3 S 113/94 – juris).
So ist der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die späte Erkennbarkeit der Parteien zueinander durch das Fahrzeug des Beklagten zu 3) ergibt. Hätte dies dort nicht gestanden, wäre der Unfall für beide Parteien problemlos vermeidbar gewesen (S. 14 d.GA).
3. Der Schadensersatzanspruch besteht überwiegend auch der Höhe nach.
Der Schaden ist nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig; dem Kläger ist der Reparaturaufwand zu erstatten (Grüneberg, in: Palandt, 71. Aufl. 2012, § 249 BGB Rn. 14, 24). Der Sachverständige „...“ hat im Rahmen der Überprüfung der Schadenskalkulation des klägerischen Fahrzeugs aus dem Privatgutachten festgestellt, dass die Reparaturkosten bis auf geringe Unterschiede (Kleinteile, Kleininstandsetzungen, Anpassungen, Lackierkosten) nicht zu beanstanden sind (S. 14 d.GA.). Die Berechnung (siehe auch Schadenkalkulation vom 07.09.2012, Bl. 156 ff.) ist nicht angegriffen worden. Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen „...“. Dem Gericht ist aufgrund zahlreicher Gutachtensaufträge an den Sachverständigen dessen Sachkunde und Sorgfalt bei der Erstellung von Gutachten bekannt.
Hinsichtlich des merkantilen Minderwertes ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen von einem Wert von 500 € auszugehen. Er beruht auf Alter, geringer Laufleistung und leichter Austauschbarkeit aufgrund vieler unfallfreier Vergleichsfahrzeuge. In nicht zu beanstandender Weise hat der Sachverständige daher den Betrag hier auf 500 € geschätzt (Bl. 136). Dem schließt sich das Gericht an.
II.
Der Feststellungsantrag zu 2 ist nach dem oben Genannten zu 80% gegen die Beklagten zu 1) und 2) und zu 33% gegen die Beklagte zu 3) begründet.
1. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gilt Folgendes: Den Streitwert für den Feststellungsantrag hat der Klägervertreter viel zu hoch angesetzt. Darauf hat das Gericht auch bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 hingewiesen. Der Auffangstreitwert i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kommt nur dann zum Tragen, wenn gerade keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen (im Einzelnen Mayer, in: Mayer/Kroiß,5. Aufl. 2012, § 23 RVG Rn. 21 f.). Hier können Mehrwertsteuer (466,51 €), Mietwagen/Nutzungsausfall (114 €) und Rückstufungsschaden jedenfalls für die Vergangenheit und prognostisch für die Zukunft konkret bemessen werden. Sieht der Kläger davon ab, bleibt zwar ein Feststellungsantrag möglich (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.01.2006, I-1 U 159/05 – juris), doch für einen Auffangstreitwert kein Raum. Methodisch unzulässig ist es bereits, in solchen Fällen den Auffangstreitwert und die einzelnen Werte zugrunde zu legen. Geht man weiterhin bei positiven Feststellungsklagen von einem üblichen Abschlag von 20% aus (Herget, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 3 ZPO Rn. 16), ist der Streitwert für den Feststellungsantrag mit insgesamt ca. 1.000 € ausreichend und großzügig bemessen.
2. Die in einen Feststellungsantrag umzudeutende Teilerledigungserklärung des Klägers i.H.v. 2.757,41 € hat keinen Erfolg.
Denn ein erledigendes Ereignis durch eine Zahlung liegt nur vor, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Zahlung der Vollkaskoversicherung des Klägers erfüllt nicht den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Nur dann wäre insoweit Erledigung eingetreten, wenn der Schuldner oder ein Dritter die geschuldete Summe zahlt und so den eingeklagten Anspruch erfüllt (Bork, in Stein/Jonas, 22. Aufl. 2004, § 91a ZPO Rn. 6). Hier ist die Vollkaskoversicherung jedoch nur ihren eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nachgekommen. Zugleich ist der gegen die Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch in Höhe des von der Vollkaskoversicherung ausgeglichenen Betrages nach § 86 Abs. 1 VVG auf diese übergegangen. Der Anspruchsübergang war entgegen der Auffassung der Klägerseite auch ohne Auswirkung auf die Aktivlegitimation. Der Kläger hätte als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 265 ZPO den auf die Vollkaskoversicherung übergegangenen Anspruchsteil weiterhin geltend machen können (OLG Brandenburg, Urt. v. 01.07.2010, 12 U 15/10 – juris). Der Kläger hätte den Anspruch weiterhin in voller Höhe fordern können, nur seinen Antrag dahingehend abändern müssen, dass teilweise an die Vollkaskoversicherung zu leisten war. So war die Klage als insoweit unbegründet abzuweisen (Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 265 ZPO Rn. 6a). Ein anderes Ergebnis und eine Erledigung der Hauptsache istlediglich in dem – hier nicht vorgetragenen - Fall anzunehmen, dass aufgrund eines zwischen Kasko- und Haftpflichtversicherer des Unfallgegners bestehenden Teilungsabkommens ein Rückgriff des Vollkaskoversicherers ausgeschlossen ist, weil es dann letztlich an einem nach § 86 VVG übergeleiteten Regressanspruch fehlt (OLG Brandenburg, Urt. v. 01.07.2010, 12 U 15/10 – juris).
III.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt gegen die Beklagte zu 1) unmittelbar aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 2) haftet nach § 115 VVG. Danach steht dem Dritten (hier: des Klägers) ein Direktanspruch auf Schadensersatz zu gegen den Versicherer (hier: der Beklagten zu 2)). Der Anspruch ist akzessorisch zum Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus den §§ 7 Abs.1, 18 Abs. 1 StVG. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch.
1. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als adäquat-kausaler Schaden aus dem Verkehrsunfall erstattungsfähig und belaufen sich nach dem hier anzusetzenden Gegenstandswert von bis 5.000 € (80% von bis 6.000 €, da zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts noch keine Vollkasko-Zahlung erfolgt ist) auf 489,45 €. Davon sind 229,55 € als Nebenforderung geltend zu machen, nämlich aus einem Streitwert von bis 2.000 € (Verurteilung aus Streitwert bis 900 € + Feststellungsantrag von ca. 1.000 €). Die Differenz (259,90 €) ist hier Hauptforderung. Auf die Frage, ob die Mehrwertsteuer auch dann noch im Streitwert für den Feststellungsantrag verbleibt, wenn diese bereits gezahlt worden ist, kommt es vorliegend nicht an. Denn auch nach der Klageerweiterung geht es um (80%) Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert bis 6.000 €.
a) Bei dem gesamten, aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls geltend gemachten Schadensersatz handelt es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit (LG Gera, Urt. v. 12.10.2008, 1 S 461/07 – juris, a. A. LG Wuppertal, DAR 2010, 388), zumal eine Aufsplittung die Degression der Tabelle unberücksichtigt ließe. Der Kläger kann daher nicht Rechtsanwaltsgebühren für Korrespondenz mit der Rechtsschutz-, der Vollkasko- und mit der Haftpflichtversicherung verlangen.
Hinzu kommt, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles hinsichtlich Rechtsschutz und Vollkasko nicht erforderlich und zweckmäßig war. Dabei lag im Übrigen zum Zeitpunkt der Korrespondenz mit der Vollkaskoversicherung rechtstechnisch gesehen gerade noch kein Unfall mit 3 Beteiligten vor, so dass sich hiermit die besondere Schwierigkeit des Falls auch nicht begründen lässt.
Im vorliegenden Fall gilt jedenfalls auch nach OLG Karlsruhe NZV 1990, 431 f.): Wird der Anspruch gegen den Schädiger dadurch geringer, dass sich der Geschädigte an seine Kaskoversicherung wendet, und sinken damit auch die gegenüber dem Schädiger abzurechnenden vorgerichtlichen Anwaltskosten (auf Grund Inanspruchnahme des Anwalts bei der Korrespondenz mit dem Schädiger nach einem entsprechend geringeren Wert), muss der Schädiger insgesamt (nur) soviel an Anwaltskosten zahlen, wie er zahlen müsste, wenn er voll in Anspruch genommen worden wäre. Einen darüber hinaus gehenden Schaden darf der Geschädigte demgegenüber nicht verlangen, weil er gemäß § 254 BGB verpflichtet ist, den Schaden gering zu halten. Haftungshöchstgrenze ist daher stets unter Berücksichtigung der Degression der anwaltlichen Gebührentabelle die 1,3-fache Geschäftsgebühr nach dem Gesamtschaden und der entsprechenden Haftungsquote. Diese hat der Klägervertreter hier erhalten (siehe bereits III 1.).
b) Nicht erstattungsfähig sind die Kosten bezüglich der Einholung einer Deckungszusage.
Die Grenze der Ersatzpflicht ist dort zu ziehen, wo die Aufwendung des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der beschädigten Sache dient. So kann die Deckung gerade nicht das beeinträchtigte Rechtsgut wieder herstellen und fördert die Rechtsverfolgung nicht berechtigter Ansprüche, da die Erfolgsaussichten nicht von einer Deckungszusage abhängen, sondern allein vom zugrundeliegenden Geschehen und der daraus resultierenden materiell-rechtlichen Lage sowie prozessualen Durchsetzbarkeit.
Vom konkreten Schadensereignis unabhängig ist das Risiko, dass ein Gericht erhobene Forderungen als unbegründet zurückweist und sich das Prozess- bzw. Prozesskostenrisiko realisiert. Dieses Risiko muss der Geschädigte selbst tragen und kann es nicht auf den Schädiger abwälzen. Der Rechtsschutzversicherung fällt damit allenfalls eine nachrangige Zwischenfinanzierungsrolle zu. Im Übrigen ist hier auch nach der Rechtsprechung des BGH (NZV 2012, 169) ein Anspruch nicht gegeben. Danach sind Kosten nur zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war. Hier ist nicht ersichtlich, warum die Partei die Zusage nicht selbst hätte einholen können. Zudem hat die Rechtsschutzversicherung anscheinend die Deckungszusage umstandslos erteilt.
2. Gegen die Beklagte zu 3) gibt es entgegen der Auffassung der Klägerseite keinen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Denn der Klägervertreter hat die Klage erst im Prozess auf die Beklagte zu 3) erweitert. Er kann daher denklogisch diesbezüglich nicht außergerichtlich tätiggeworden sein.
IV.
Hinsichtlich der Berechnung nach Quotenvorrecht und im Rahmen der Nebentäterschaft gilt:
1. Methode (vgl. Kirchhoff MDR 1998, 249, 251)
Haftungsanteil der Beklagten zu 1 und 2 80% (a) Reparaturkosten 3.057,41 € Minderwert 500,00 € Abschleppkosten 0,00 € Gutachterkosten 0,00 € Summe: 3.557,41 € (b) Zahlung des Kaskovers.: 2.757,41 € (c) Restschaden (b) - (c) 800,00 € (d) Haftung der Beklagten 1 und 2 (a) x (b) 2.845,93 € (e) Der geringere Betrag von (d) oder (e) steht dem Kläger gegenüber den Beklagten zu: 800,00 € (A) Mietwagenkosten 0,00 € Nutzungsausfall 0,00 € Rabattverlust (Kasko) 0,00 € Sonstiges 0,00 € Auslagen 25,00 € Summe: 25,00 € (f) Haftung der Beklagten zu 1 und 2 (a) x (f) 20,00 € (B) (A) + (B) 820,00 €
2. Gesamtschau bei Nebentäterschaft (BGHZ 30, 203, 211)
I. Eingaben:
Materieller Gesamtschaden des Klägers: 25,00 € (a)
Einzelabwägung:
Verhältnis: Einzelquoten: Haftungsanteile der Beklagten: Kläger zu Bekl. zu 1 und 2 20 : 80 (b) a * b = 20,00 € (d) Kläger zu Bekl. zu 3 67 : 33 (c) a * c =8,25 € (e)
II. Ergebnisse:
Gesamtabwägung:
Der Kläger trägt selbst 6,7 Teile = 4,55 € (f) der Beklagte zu 1 und 2 trägt 26,8 Teile = 18,21 € (g) der Beklagte zu 3 trägt 3,3 Teile = 2,24 € (h) Zusammen: 36,8 Teile = 25,00 €
Gesamtschuld:
Gesamtanteile der beiden Beklagten g + h = 20,45 € (i) ./. Haftungsanteil des Bekl. zu 1 und 2 aus Einzelabwägung d = 20,00 € Differenz: i - d = 0,45 € (k) Haftungsanteil des Bekl. zu 3 aus Einzelabwägung e = 8,25 € ./. eben errechnete Differenz k = 0,45 € Gesamtschuld: e - k = 7,80 € (l)
Einzelschuld:
Über die Gesamtschuld hinaus tragen Bekl. zu 1 und 2 d - l = 12,20 € und trägt Bekl. zu 3 e - l = 0,45 €
3. Die Beklagten zu 1) und 2) müssen somit 820 € zahlen, die Beklagte zu 3) 807,80 €. Die Beklagten zu 1) - 3) haften zusammen auf 807,80 €.
V.
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB bzw. § 291 BGB.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 - 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 2, 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO. Hierbei wurde im Rahmen der sog. Baumbach’schen Formel ein fiktiver Streitwert für die Gerichts- und die außergerichtlichen Kosten des Klägers gebildet. Die Beklagten zu 1) und 2) unterliegen in Höhe von 820 € + 800 € (80% des Feststellungantrags) = insgesamt 1.620 €, die Beklagte zu 3) in Höhe von 807,80 € + 333,33 € (33% des Feststellungsantrags) = 1.141,13 €. Damit haften die Beklagten zu 1) - 3) zusammen auf 1.141,13 €, die Beklagten zu 1) und 2) darüber hinaus auf 478,87 €.