Das Verkehrslexikon

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OLG Jena Beschluss vom 22.04.2010 - 1 Ss 355/09 - VKS ProViDa ist kein standardisiertes Messverfahren

OLG Jena v. 22.04.2010: VKS ProViDa ist kein standardisiertes Messverfahren


Das OLG Jena (Beschluss vom 22.04.2010 - 1 Ss 355/09) hat entschieden:
Die Abstandsmessung mittels des aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug betriebenen Messsystems ProViDa ist kein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dies hat Konsequenzen für die richterliche Überzeugungsbildung und die Darstellung der Messung in den Urteilsgründen.


Siehe auch Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindesabstandes zum Vorausfahrenden und Das Video-Messsystem ProViDa - Police-Pilot


Gründe:

I.

Wegen des Vorwurfs, der Betroffene habe als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 10.11.2008 um 11.24 Uhr auf der BAB 4 zwischen den Anschlussstellen Gera-​Langenberg und Rüdersdorf, Fahrtrichtung Eisenach, bei einer Geschwindigkeit von 138 km/h den erforderlichen Abstand von 57,50 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, sondern der Abstand habe 10 Meter und damit weniger als 2/10 des halben Tachowertes betragen, hat die Thüringer Polizei, Zentrale Bußgeldstelle Artern, gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 225 € festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten angeordnet.

Auf den dagegen vom Betroffenen rechtzeitig eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht gegen ihn in der Hauptverhandlung vom 14.09.2009 wegen Unterschreitens des erforderlichen Abstands (hier: weniger als 2/10 des halben Tachowertes) eine Geldbuße von 225 € sowie ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt und weiter angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam werde, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelange, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene am 16.09.2009 Rechtsbeschwerde eingelegt, die er, nachdem ihm das Urteil in vollständig abgefasster Form am 20.10.2009 zugestellt worden war, mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.11.2009, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tage, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.

Zu der Rechtsbeschwerde hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft am 24.02.2010 mit dem Antrag Stellung genommen, das angefochtene Urteil aufzuheben.

Mit Beschluss vom 02.03.2010 hat der Einzelrichter des Senats für Bußgeldsachen die Sache gem. § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.


II.

Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch zulässige, insbesondere form- und fristgerechte eingelegte und ebenso begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache den tenorierten vorläufigen Erfolg.

Die Urteilsgründe tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG nicht.

Die Gründe eines Urteils in Bußgeldsachen unterliegen zwar keinen hohen Anforderungen, sie müssen aber so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 71 Rn. 42).

Ein Urteil, das sich mit einer Geschwindigkeits- und Abstandsmessung befasst, muss grundsätzlich feststellen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Geschwindigkeitsfeststellung und die Abstandsmessung beruhen. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob die Messungen durch elektronische Aufzeichnungen oder durch Ablesen, durch stationäre Geräte oder aus einem fahrenden Fahrzeug erfolgten, wie lange gegebenenfalls die Verfolgungsstrecke und der Abstand des Polizeifahrzeuges zu dem verfolgten Fahrzeug waren, auf welche Fahrstrecke sich die Abstandsunterschreitung erstreckt hat und welcher Toleranzabzug bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2008, Az.: 3 Ss OWi 871/08, bei juris, m.w.N.).

Liegt ein standardisiertes Messverfahren vor, darf sich das Tatgericht bei der Feststellung und Darstellung der Beweisgründe im Urteil auf die Mitteilung des Messverfahrens und die – gegebenenfalls nach Abzug der Messtoleranzen – ermittelten Ergebnis-​Werte der Messung, namentlich die ermittelten Zeit-​, Geschwindigkeits- und Abstandswerte beschränken. Weiterer konkreterer Feststellungen bedarf es dann nicht (Senatsbeschluss vom 31.07.2008, Az.: 1 Ss 103/08, bei juris ).

Die Abstandsmessung mit ProViDa ist indes kein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Darunter ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284). Dabei müssen nicht nur die Zulassungsbedingungen der Physikalisch-​Technischen Bundesanstalt, sondern auch die Bedienungsanleitung des Geräteherstellers beachtet werden (OLG Hamm NZV 1997, 187).

Diesen Anforderungen wird die Abstandsmessung mittels der Verkehrsüberwachungsanlage ProViDa nicht gerecht.

Gerichtsbekannt wird bei der Ermittlung des Abstandes zwischen zwei vorausfahrenden Fahrzeugen mittels ProViDa zunächst die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit ermittelt, indem das Messfahrzeug (ProViDa) dem Fahrzeug des Betroffenen über eine längere Wegstrecke in gleichbleibendem oder sich vergrößerndem Abstand folgt. Die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit wird vom geeichten Tachometer des Messfahrzeugs abgelesen und – falls erforderlich – die Durchschnittsgeschwindigkeit des Betroffenen in dem Bereich der Abstandsunterschreitung durch eine Weg-​/Zeitberechnung ermittelt.

Daraufhin wird der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug (Erstfahrzeug) mittels Durchtastens von Videoeinzelbildern ermittelt. Dabei wird zunächst die Zeitdifferenz – aus der feststehenden zeitlichen Differenz zwischen den Einzelbildern (0,04 sec., da 25 Bilder/sec. im PAL-​System) ergibt sich durch deren Anzahl der Sekundenabstand - gemessen, die zwischen dem Passieren eines markanten ortsfesten Punktes (z.B. Beginn einer Fahrbahnmittelmarkierung oder trennscharf sichtbare Veränderung des Fahrbahnbelags) durch den Heckschattenwurf des Erstfahrzeugs und dem Frontschattenwurf des Fahrzeugs des Betroffenen vergeht.

Anschließend wird der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem vorausfahrenden Erstfahrzeug nach der Formel:

m (Abstand in Meter) = V (gefahrene Geschwindigkeit in km/h) * t (Zeitdifferenz in Sekunden)
3,6 (Umrechnungsdivisor Meter/Sekunde)


ermittelt.

Die Abstandsmessung mittels ProViDa ist danach schon deshalb kein standardisiertes Messverfahren, weil weder festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Punkt markant und ortsfest und deshalb für die Abstandsberechnung geeignet ist, noch, wie die Fahrzeugschatten beschaffen sein müssen, um taugliche Grundlage der Abstandsberechnung sein zu können.

Vielmehr versetzt das System den Tatrichter in die Lage, die Beobachtungen der Polizeibeamten im Wege des Augenscheinsbeweises unmittelbar und in Anwesenheit der Prozessbeteiligten im Gerichtssaal nachzuvollziehen, insbesondere die Abstände zwischen Fahrzeugen anhand der bei der Videoprojektion erkennbaren Fixpunkte zu berechnen. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung dieser Auswertung und Berechnungen zu ermöglichen, sind dieselben in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei darzulegen (OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2008, a.a.O.).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Das Urteil legt lediglich dar, dass „durch das zur Tatzeit geeichte Messgerät ProViDa 2000 bei einer Geschwindigkeit von 138 km/h festgestellt“ wurde, „dass der Abstand des Betroffenen zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht die erforderlichen 57,50 Meter sondern lediglich 10 Meter betrug“.

Diese Feststellungen beruhen ausweislich der Urteilsgründe „auf der Einlassung des Betroffen, soweit ihr gefolgt werden konnte, dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video, den Aussagen der Zeugen PHM W und PHM E sowie den dem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Eichschein.“ Des Weiteren legen die Urteilsgründe lediglich dar, dass „aufgrund des in Augenschein genommenen Videos und der Aussagen der Zeugen PHM W und PHM E … zur Überzeugung des Gerichts“ feststehe, „dass der Betroffene die Abstandsunterschreitung fahrlässig begangen hat.“ Schließlich legt das Gericht noch dar, dass der Betroffene „über eine Strecke von insgesamt ca. 1300 Metern in einem derartig geringen Abstand … hinter dem Fahrzeug“ hergefahren sei.

Diese Feststellungen ermöglichen eine Nachprüfung der Beweiswürdigung des Amtsgerichts Gera nicht.

Die Auswertung des Videobandes und die Berechnung des Abstandes sind nicht nach den oben genannten Vorgaben dargestellt worden.

Auch das ausweislich der Urteilsgründe in Augenschein genommene Video, wird nicht dargestellt. Es wäre jedoch notwendig gewesen, den wesentlichen Inhalt des Videos in knapper Form zu beschreiben, damit das Urteil noch aus sich heraus verständlich bleibt (OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009, Az: 3 Ss Owi 948/09, bei juris, m.w.N.).

Es lässt sich nicht ausschließen, dass bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung ergangen wäre. Damit beruht das angegriffene Urteil auf den aufgezeigten Rechtsfehlern.

Weil das Urteil mithin schon auf die Sachrüge vollumfänglich aufzuheben ist, bedarf die Verfahrensrüge keiner Erörterung mehr.