Das Verkehrslexikon

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Abstandsverstoß - Unterschreitung des Mindestabstandes - Sicherheitsabstand

Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindestabstandes zum Vorausfahrenden




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Standardisierte Messverfahren

Abstandsmessgeräte, -verfahren

Abstandsschätzung

LKW-Verstöße

Wahlfeststellung / Tateinheit

Annahme von Vorsatz

Fahrverbot

Herabsetzung der Geldbuße

Zivilrechtliche Haftung




Einleitung:


Mangelnder Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ist eine der häufigsten Unfallursachen, insbesondere für Kettenunfälle auf Autobahnen. Abstandsverstöße werden daher genauso häufig mit standardisierten Messverfahren festgestellt wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und streng geahndet.

Als Faustregel kann gelten, dass ein Abstand ausreichend ist, der je nach Geschwindigkeit der in 1,5 Sekunden durchfahrenen Fahrstrecke entspricht. Auch die Anwendung der Faustformel "Abstand gleich halber Tachowert" führt im allgemeinen zu einem ausreichenden Sicherheitsabstand.


Im Verkehr spielt aber auch oft der seitliche Abstand eine Rolle, sei es beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen (wegen der Gefahr, dass plötzlich Fahrzeugtüren geöffnet werden können), sei es beim Überholen von Fahrzeugen, insbesondere auch von Radfahrern.

Für die Ahndung eines Abstandsverstoßes ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wie auch der Obergerichte erforderlich, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder einen abstandsverkürzenden Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte (OLG Hamm NZV 1994, 120; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.05.2002 - 1 Ss 75/02 = BeckRS 2002, 30257446; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.07.2007 - 1 Ss 197/07 = BeckRS 2008, 08770; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 4 Rdn. 22).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße

Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindestabstandes zum Vorausfahrenden

Toleranzabzüge bei der Feststellung von Abstandsverstößen

Verfassungswidrigkeit und Verwertungsverbot von Videoaufzeichnungen?

Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Absehen vom Fahrverbot bei Abstandsverstößen

ViBrAM-BAMAS

ProViDa Police-Pilot

VAMA

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Allgemeines:


BGH v. 19.08.1993:
Grundsatzurteil zu den standardisierten Messverfahren

OLG Hamm v. 04.06.1998:
Zum Abstand beim Anfahren bei Grün

OLG Jena v. 14.10.2005:
Im Falle eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO - Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes - muss das Urteil nachprüfbar darlegen, warum der Abstand zu gering gewesen ist und welchen Abstand das vom Betroffenen geführte Fahrzeug überhaupt zum vorausfahrenden Pkw einhielt. Auch sind Feststellungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und den Sichtverhältnissen erforderlich.

OLG Koblenz v. 10.07.2007:
Tatbestandsmäßig handelt, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeldtatbestand normierten Abstand unterschreitet. - Erfolgt die Abstandmessung wie hier mit einer Videoabstandsmessanlage von einer Brücke, sind dem Schuld- und Rechtsfolgenausspruch die Werte zugrundezulegen, die innerhalb der Meßstrecke (Geschwindigkeit) bzw. an der Messlinie (Abstand) ermittelt wurden.

AG Lüdinghausen v. 25.08.2008:
Ein Abstandsverstoß kann nicht durch einen einzigen - zudem noch vorausfahrenden - Beamten nachgewiesen werden; es sind vielmehr mindestens zwei Beamte nötig, um die ständige Geschwindigkeitskontrolle auf dem Tacho und das rückwärts Beobachten eines gleichbleibenden Abstandes zu sichern.

OLG Hamm v. 30.08.2012:
Zur erforderlichen Fahrstrecke für die Feststellung einer Abstandsunterschreitung. Der Senat sieht vorliegend eine solche „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung jedenfalls auf einer Strecke von mindestens 150m als gegeben an.

AG Lüdinghausen v. 28.01.2013:
Kann eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m festgestellt werden, so reicht dies nicht aus, einen vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen zu können.




OLG Hamm v. 09.07.2013:
Ein bußgeldrechtliche Ahndung wegen einer Abstandsunterschreitung - i.S. eines "nicht nur vorübergehenden Verstoßes" - ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140 m betragen hat.

OLG Rostock v. 18.08.2014:
Für die Ahndung eines Abstandsverstoßes ist es erforderlich, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Bei der Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist, wird die zeitliche Komponente eine tragende Rolle spielen. - Bei einer Messstrecke von 100 m, einem Abstand zum Vorderfahrzeug von 20 m, bei Unklarheiten bezüglich vor und hinter dem Fahrzeug das Fahrverhalten beeinflussender Fahrzeuge und unklarer Geschwindigkeit bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung.

OLG Oldenburg v. 05.01.2015:
Grundsätzlich kann die Vorwerfbarkeit einer Abstandsunterschreitung nicht damit begründet werden, der Fahrer habe den Abstand anhand der Fahrbahnmarkierungen erkennen können.

OLG Bamberg v. 25.02.2015:
Der gegen die Vorwerfbarkeit einer auf einer Autobahn festgestellten Unterschreitung des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstands vorgebrachte Einwand, die Abstandsunterschreitung sei durch das gefahrvolle Auffahren des Führers des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht worden, ist regelmäßig unbeachtlich, wenn auf der sog. Beobachtungsstrecke ein plötzliches Abbremsen oder ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugführers auszuschließen ist.




OLG Koblenz v. 12.09.2016:
Tatbestandsmäßig im Sinne eines Abstandsverstoßes nach § 4 Abs. 1 StVO handelt, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeldtatbestand normierten Abstand - und sei es auch nur um wenige Zentimeter - unterschreitet.

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Standardisiertes Messverfahren:


Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mit standardisierten Messverfahren

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Abstandsmessgeräte, -verfahren:


Brückenabstandsverfahren ViBrAM-BAMAS

ProViDa Police-Pilot

VAMA

Vidit VKS

OLG Saarbrücken v. 22.02.2010:
§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 6 OWiG bildet für die von der Polizei im Saarland im Rahmen des so genannten Video-Abstandsmess-Verfahrens (VAM) durchgeführten Anlass bezogenen Videoaufzeichnungen zur Identifizierung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

AG Landstuhl v. 03.03.2011:
Bei standardisierten Messverfahren hat das Gericht lediglich die Ordnungsmäßigkeit der Messung durch Einhaltung der Bedienungsanleitung und Überprüfung der vorgeschriebenen Eichung zu überprüfen. Der Tatrichter muss sich, wenn der konkrete Einzelfall keine Veranlassung dazu gibt, nicht um die technischen Details des Messverfahrens kümmern. Er muss auch keine Feststellungen zur gesonderten Eichung von Komponenten des Messverfahrens mit einem Datengenerator und Timer JVC/Piller, Typ CG-P50-E, treffen.

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Abstandsschätzung:


OLG Hamm v. 17.02.2006:
Der Abstand hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge kann nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch eine Schätzung darin geübter Personen jedenfalls dann hinreichend verlässlich festgestellt werden, wenn die beteiligten Fahrzeuge aus nicht zu großer Entfernung über eine genügend lange Fahrstrecke ungehindert beobachtet werden können und es sich nicht um einen "Grenzfall", sondern um eine beträchtliche Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes handelt.

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LKW-Verstöße:


AG Lüdinghausen v. 12.11.2012:
In Fällen des "LKW-Abstandsverstoßes" gegen § 4 Abs. 3 StVO reicht es zur Tatkonkretisierung im Bußgeldbescheid aus, wenn zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit und zu der Abstandsstrecke der Wortlaut der TBNR 104636 einkopiert ist. Genauere Angaben mögen wünschenswert sein, sind aber nicht zwingend notwendig. Ein Verfahrenshindernis besteht in solchen Fällen nicht.

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Wahlfeststellung / Tateinheit:


Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt

OLG Jena v. 14.10.2005:
Eine wahldeutige Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO kommt nicht in Betracht. Zu den Voraussetzungen einer tateinheitlichen Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO.

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Annahme von Vorsatz:


OLG Bamberg v. 20.10.2010:
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes setzt eine Auseinandersetzung mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraus und kann in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden (Anschluss an OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Februar 2006, 2 Ss OWi 63/06, DAR 2006, 338 f. = VRS 110, 281 ff. = OLGSt StVO § 4 Nr. 7).

OLG Bamberg v. 19.07.2017:
Eine Verurteilung wegen (bedingt) vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes setzt eine Auseinandersetzung mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraus und kann in der Regel auch dann nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden, wenn sich die Unterschreitung über den gesamten Beobachtungsbereich der Videomessung erstreckt (Fortführung von OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2015, 3 Ss OWi 1704/10, DAR 2010, 708 = ZfS 2011, 50; = OLGSt StPO § 267 Nr 23).

AG Tübingen v. 22.08.2017:
Aus einer Videoaufzeichnung einer Abstandsmessung kann auf ein vorsätzliches Verhalten des Betroffenen geschlossen werden, wenn aus dem Video kein Fahrvorgang zu erkennen ist, der eine Verkürzung des Sicherheitsabstandes hervorgerufen haben könnte und der Betroffene über einen Fahrzeitraum von 11 Sekunden den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat.

OLG Karlsruhe v. 12.09.2019:
Ohne Vorliegen konkreter dagegensprechender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO) jedenfalls dann bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als ein Viertel des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre.

BayObLG v. 11.09.2020:
Wenn im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben wird, hat dies zur Folge, dass vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen idt (BayObLG DAR 1988, 368, 369; OLG Bamberg, Beschl. v. 02.05.2017 — 2 Ss OWi 293/17 = DAR 2017, 383 m.w.N.). Ohne vorhergehenden Hinweis über die Veränderung der Schuldform darf dann der Betroffene nicht wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt werden (BayObLG a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.).

AG Landstuhl v. 20.04.2021:
1. Die Einschränkung der "nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung" ist § 4 StVO nicht zu entnehmen. Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung handelt deshalb, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet. Der Tatrichter muss dabei zudem den Betroffenen entlastende Umstände konkret ausschließen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 3 RBs 284/14, BeckRS 2015, 02211).

2. Ohne Vorliegen konkreter dagegen sprechender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes jedenfalls dann bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als 3/10 des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19, BeckRS 2019, 24494).

OLG Koblenz v. 15.11.2021:
Allein aus dem Ausmaß der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug kann grundsätzlich - auch bei gravierender Unterschreitung - noch nicht auf vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Vielmehr sind regelmäßig Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich, die ihrerseits zur Verringerung des Abstandes beigetragen haben könnten (abruptes Gaswegnehmen, Bremsen, plötzliches Ausscheren vor dem Betroffenen). Umstände, aufgrund derer der Tatrichter auf mindestens Eventualvorsatz bei Begehung der Abstandsunterschreitung schließen kann, sind etwa die Länge der gefahrenen Strecke, das Maß der Fahrpraxis aufgrund der gefahrenen Jahreskilometer und die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis.

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Fahrverbot:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot allgemein

Fahrverbot bei sog. Regelverstößen

Absehen vom Fahrverbot

Absehen vom Fahrverbot bei Abstandsverstößen

Autonomes Fahren - Assistenzsysteme

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Herabsetzung der Geldbuße:


AG Lüdinghausen v. 04.02.2013:
Liegt ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO vor so kann die hierfür vorgesehene Regelgeldbuße von 80 Euro auf nicht registerpflichtige 35 Euro herabgesetzt werden. Ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO kann dann gegeben sein, wenn ein LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von knapp über 50 km/h (hier: 59 km/h) unterschritten hat und gleichzeitig der für PKW laut BKat maßgebliche "Halbe-Tacho-Abstand" eingehalten worden ist.

AG Lüdinghausen v. 20.06.2016:
Es liegt ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vor, wenn der Betroffene bei einer sich an die Untergrenze des § 4 Abs. 3 StVO annähernden Geschwindigkeit den für PKW geltenden "Halben-Tacho-Abstands" einhält (hier: Geschwindigkeit von 56 km/h; Abstand zum Vordermann: 37 m). In einem solchen Grenzfall kann bei einem LKW-Fahrer eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze für das FAER festgesetzt werden.

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Zivilrechtliche Haftung:


Anfahrabstand bei Grün

Seitenabstand beim Vorbeifahren und Überholen

Unterschreiten des nötigen Sicherheitsabstandes

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