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OLG Saarbrücken Beschluss vom 26.02.2010 - Ss (B) 107/2009 (126/09) - Video-Abstandsmessungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich
OLG Saarbrücken v. 26.02.2010: Video-Abstandsmessungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich
Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 26.02.2010 - Ss (B) 107/2009 (126/09)) hat entschieden:
§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 6 OWiG bildet für die von der Polizei im Saarland im Rahmen des so genannten Video-Abstandsmess-Verfahrens (VAM) durchgeführten Anlass bezogenen Videoaufzeichnungen zur Identifizierung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Siehe auch Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindesabstandes zum Vorausfahrenden und Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h ( §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO) zu einer Geldbuße in Höhe von 100,-- Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit dem PKW Volvo, amtliches Kennzeichen die BAB 6, Gemarkung S. in Fahrtrichtung M.. In Höhe des Kilometers 672,3 hielt er aus Fahrlässigkeit den erforderlichen Abstand von 1,5 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 122 km/h (Tachowert). Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug unter Berücksichtigung aller Toleranzen 15,93 Meter, somit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Dieser Verkehrsverstoß wurde mittels der Video-Abstands-Messanlage (VAM) festgestellt.
Gegen das Urteil hat der Betroffene am 9. September 2009 Rechtsbeschwerde eingelegt, die er nach der am 14. September 2009 erfolgten Zustellung des schriftlichen Urteils mit am 9. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers begründet hat. Er beanstandet seine Identifizierung als Fahrzeugführer. Unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 - rügt er ferner die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung als Beweismittel. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, über die der Senat nach der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgten Übertragung durch den Einzelrichter in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hatte (§ 80a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 80a Abs. 1 OWiG), ist zulässig, aber nicht begründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Rechtsbeschwerdebegründung hin keinen Rechtsfehler ergeben hat, der sich zum
Nachteil des Betroffenen ausgewirkt hat (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).
Näherer Darlegung bedarf allein Folgendes:
1. Die Urteilsgründe genügen - was der Senat auf die Sachrüge zu prüfen hat - den für die Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand von Lichtbildern maßgeblichen, auf die eingehende Stellungnahme des BGH in dem Beschluss vom 19. Dezember 1995 (BGHSt 41, 376 = NStZ 1996, 150 ff) zurückzuführenden Anforderungen (vgl. i.e. Göhler-Seitz, OWiG, 15. Aufl., § 71 Rn. 47a KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 267 Rn 6; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 267 Rn 8 ff. jeweils m.w.N.; OLG Hamm DAR 1996, 1996, 245; BayObLG NStZ-RR 1997, 48; Senatsbeschl. vom 14. Februar 1997 - Ss(Z) 202/97 -, 13. Juli 2001 - Ss (Z) 215/01 -, 29. März 2004 - Ss (Z) 203/04 -, 31. Mai 2005 - Ss (Z) 205/05 -, 16. März 2007 - Ss (Z) 206/07 und 13. Oktober 2009 - Ss (Z) 221/09 -).
Danach müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.
a) Diese Forderung kann der Tatrichter einerseits dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme , die deutlich und zweifelsfrei – z.B. unter Bezeichnung der gesetzlichen Regelung und Verwendung des Gesetzeswortlauts; die bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten oder der Hinweis, die Abbildung sei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden, genügt nicht -- zum Ausdruck gebracht sein muss (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 8), wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann dann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob sie als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Gebrauch, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen, insbesondere keiner Auflistung der charakteristischen Merkmale, auf die sich die Überzeugung von der Identität des Betroffenen stützt (BGHSt 41, 376, 382; OLG Hamm VRS 108, 435).
Bestehen allerdings nach Inhalt oder Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, so muss der Tatrichter angeben, aufgrund welcher - auf dem Foto erkennbaren - Identifizierungsmerkmale er gleichwohl die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (BGHSt 41, 376, 384).
b) Sieht der Tatrichter hingegen von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisfoto ab, so genügt es andererseits weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem dann das Foto nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (BGHSt 41, 376, 384). Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind ebenfalls zu schildern (BGHSt 41, 376, 385).
Vorliegend hat das Amtsgericht entsprechend a) prozessordnungsgemäß nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf mehrere in der Akte befindliche Lichtbilder verwiesen. Damit kann der Senat aus eigener Anschauung die zum Inhalt der Urteilsurkunde gemachten Lichtbilder würdigen und beurteilen, ob das Tatgericht zutreffend die Identität des Betroffenen mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person festgestellt hat. Nach Auffassung des Senats sind die Lichtbilder Hülle vor Bl. 1 d.A. - unbeschadet einer gewissen Unschärfe und Kontrastarmut - als Grundlage für eine Identifizierung des Betroffenen umfassend geeignet, so dass es der Beschreibung einzelner Merkmale nicht bedurfte.
2. Mit der Geltendmachung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und eines daraus folgenden Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbotes hat der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, aber aus dem Zusammenhang der Beschwerdebegründung ersichtlich eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG genügende Verfahrensrüge erhoben. Die Rüge greift jedoch nicht durch, denn die vorliegend gefertigten Videoaufnahmen sind auch unter Beachtung der Vorgaben in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2. Kammer - vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 - (NJW 2009, 3293) verwertbar.
a) In der Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht keineswegs für alle Verfahren, in denen Lichtbild- und Videoaufzeichnungen zur Überführung eines Betroffenen wegen eines Abstands- oder Geschwindigkeitsverstoßes im Straßenverkehr gefertigt werden, allgemeingültige Aussagen zu Beweiserhebungs- und Verwertungsverboten getroffen, geschweige denn festgestellt, dass es für solche Maßnahmen keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Das Bundesverfassungsgericht hatte über einen Fall zu befinden, in dem mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 der Firma V. von einer Autobahnbrücke alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt wurden. Der jeweilige Fahrer und das Kennzeichen waren dabei jeweils erkennbar und identifizierbar aufgenommen worden. Eine vorherige Auswahl dahingehend, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes verdächtig sei, hatte nicht stattgefunden. Auf diese Identifizierung hatte das Amtsgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen gestützt, dem eine im selben Kontrollvorgang festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Für diese Konstellation hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Fixierung des beobachteten Lebenssachverhalts einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle und es dafür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Das Gericht hat ausdrücklich offengelassen, „inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist“ (Rn. 16). Als unvertretbar falsch und damit willkürlich i.S. von Art. 3 GG hat es zudem auch nur beanstandet, dass von dem Gericht ein ministerieller Erlass als ausreichende Ermächtigungsgrundlage herangezogen wurde. Mit der Zurückverweisung hat es dem Amtsgericht die Prüfung zugewiesen, ob die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner gesetzlichen Vorschrift gestattet war. Für diesen Fall sei ein mögliches Verwertungsverbot durch Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
b) Das im Saarland eingesetzte, dem Senat bekannte mobile Video-Abstands-Messverfahren VAM mittels DaKo-Timer 800007 ist mit dem Verfahren VKS 3.0 nicht vergleichbar, es ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts ganz anders konzipiert:
Vor jeder Messung wird auf einer Autobahnbrücke eine Videokamera (Kamera A) installiert, die auf das Verkehrsgeschehen auf der Fahrbahn gerichtet ist und dieses durchgehend aufzeichnet. Aufgrund des von Kamera A gefertigten Bildmaterials ist eine Identifizierung der Fahrzeugführer und Kennzeichen weder beabsichtigt noch möglich.
Eine weitere Videokamera (Kamera B) ist auf dem Mittelstreifen positioniert und auf Fahrzeugführer, Fahrzeug und Kennzeichen im Bereich von 40-80 m vor der Brücke gerichtet. Die Bilder dieser Kamera B werden - anders als die Bilder der Kamera A - nicht durchgehend aufgezeichnet. Nur wenn aufgrund der Aufzeichnung von Kamera A der Verdacht entsteht, dass der Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit von vermutlich mehr als 80 km/h zwischen zwei aufeinanderfolgenden Fahrzeugen zu gering ist und der zu geringe Abstand nicht durch Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Fahrzeugführers liegen, zustande gekommen ist, veranlasst der Beamte per Knopfdruck die Videoaufzeichnung des von Kamera B erfassten, zur Identifizierung des Fahrzeugs und des Fahrzeugführers geeigneten Bildausschnitts. Sobald der Verdächtige Kamera B passiert hat, schaltet der Beamte die zugehörige Videoaufzeichnung wieder ab.
Im Ergebnis liefert dieses Verfahren zwei Videokassetten. Das erste nicht zur Identifizierung geeignete Band zeigt den Verkehr fortlaufend im Überblick. Das zweite Band besteht im Wesentlichen aus einem leeren (Weiß-)Bild. Nur für die wenigen Sekunden, in denen der Beamte händisch einen von ihm beobachteten Verstoß dokumentiert, enthält es von der Kamera B aufgenommenes, zur Identifizierung geeignetes und bestimmtes Bildmaterial. Die eigentliche Feststellung des Verkehrsverstoßes erfolgt nach Abbau der Messeinrichtung bei der späteren Auswertung des Messfilms auf der Dienststelle der Polizei durch eine Weg-Zeit-Berechnung.
c) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen Verkehrsteilnehmers steht der Anwendung des saarländischen Videoabstandsmessverfahrens nicht entgegen.
aa) Dieses Grundrecht kann nur dann Wirkung entfalten, wenn eine Identifizierung des Verkehrsteilnehmers durch dessen Bild oder das Kennzeichen des Fahrzeugs möglich ist. Die Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehr, die mit der Kamera A (Übersichtskamera) gefertigt werden, lassen - wie dargelegt - mangels hinreichender Auflösung und Vergrößerung eine solche Identifizierung nicht zu, so dass das genannte Grundrecht noch nicht berührt ist (ebenso OLG Bamberg NJW 2010, 100, 101; OLG Stuttgart vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist es nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Amtsgerichts gerade nicht möglich, von der Übersichtsaufnahme auf die Nahaufnahme überzugehen; hierzu bedarf es einer anderen Kamera mit einem anderen Standort. Dahinstehen kann auch, ob durch aufwändige technische Bearbeitung des Bandes A einzelne Persönlichkeitsmerkmale des Fahrers sichtbar gemacht werden könnten, denn es ist gerade nicht die Zweckbestimmung dieses Bandes, eine Individualisierung vorzunehmen. Nachdem mit den von der Kamera A gefertigten Bildern in dem konkreten Verfahren kein Personenbezug hergestellt werden kann, ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchaus zweifelhaft, ob überhaupt von einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) ausgegangen werden kann (vgl. insoweit BVerfG NJW 2008, 1505, 1507; offen gelassen im Beschluss vom 11. August 2009 Rn. 16). In jedem Fall wäre ein etwaiger darin zu sehender Eingriff unterhalb der Schwelle des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO aber auch durch die Ermittlungsgeneralklausel der §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG abgedeckt.
bb) Soweit durch die Kamera B (Identifizierungskamera) Lebensvorgänge beobachtet und technisch fixiert werden, die später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden, liegt demgegenüber unzweifelhaft ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65,1) vor, da auf den gefertigten Bildern das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie die Fahrzeugführer deutlich zu erkennen sind und mit diesen so erlangten Daten ein Personenbezug hergestellt werden kann (BVerfG Beschluss vom 11. August 2009 Rn. 15 und NJW 2008, 1505, 1507). In dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann aber auf gesetzlicher Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist, eingegriffen werden. Dabei müssen Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden.
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht die seit 1. Januar 2008 durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3198) neu gefasste Regelung des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO , die über die Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG (ohne Einschränkungen durch § 46 Abs. 3 bis 8 OWiG) auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt (so OLG Bamberg NJW 2010, 100 für das in Bayern verwendete System VAMA, welches dem hiesigen Verfahren ähnlich ist; s.a. Thüringer OLG vom 6. Januar 2010 - 1 Ss 291/09 - für eine Geschwindigkeitsmessanlage; OLG Stuttgart vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 - für das System ViBrAm-BAMAS sowie OLG Hamm vom 22. Dezember 2009 - 1 Ss OWi 960/09 - und OLG Dresden vom 2. Februar 2010 - Ss OWi 788/09 - letztere jeweils obiter dicta; s.a. Lampe, juris PR-StrafR 26/2009 Anm.1 vom 23. 12.2009).
Aufgrund dieser Eingriffsbefugnis dürfen ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden. Zulässig ist damit neben der Herstellung normaler (auch digitaler) Lichtbilder vor allem auch - wie im verfahrensgegenständlichen Messverfahren - die Anfertigung von Video- und Filmaufnahmen (BT-Drs. 12/989, S. 58; BGHSt 44, 13, 17; Bär, TK-Überwachung, § 100 h Rn. 4; KK-Nack StPO 6. Aufl. § 100 h Rn. 3; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 100 h Rn. 1; Lampe a.a.O. jew. m.w.N.). Die Ermächtigung zur Anfertigung von Bildaufnahmen in § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO dient „zur Erforschung des Sachverhalts“ und damit Ermittlungszwecken. Sie ist entsprechend ihrem Wortlaut daher - im Gegensatz zu § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO - keineswegs nur auf Observationszwecke beschränkt. Ein solcher Eingriff ist zulässig, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat oder - über die Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG - auch einer Ordnungswidrigkeit besteht und entsprechend der Subsidiaritätsklausel des § 100 h Abs. 1 Satz 1 2. HS StPO „die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre“. Im Gegensatz zum eingriffsintensiveren Einsatz sonstiger Observationsmittel nach § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO - z.B. dem Einbau von GPS-Peilsendern (vgl. BGHSt 46, 266, 271 ff.) - erfordert die Herstellung von Bildaufzeichnungen gerade nicht das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 100 h Abs. 1 Satz 2 StPO).
Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ermächtigungsgrundlage sind vorliegend erfüllt. Sobald der Messbeamte auf Grund der Übersichtsaufnahme der Kamera A einen Abstands- und/oder Geschwindigkeitsverstoß erkennt, besteht der Anfangsverdacht der Begehung einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit (§152 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG). Die vom Messbeamten gesteuerte individuelle Auslösung der Aufzeichnung der Identifizierungskamera B erfolgt damit ausschließlich verdachtsabhängig zur Ermittlung des potentiell verdächtigen Betroffenen auf der Grundlage des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO.
cc) Eine abweichende Beurteilung wird auch nicht dadurch geboten, dass die im Messfahrzeug sitzenden Beamten auf dem der Kamera B zuzuordnenden Monitor fortlaufend Bilder auch unverdächtiger Verkehrsteilnehmer mit zur Identifizierung geeigneten Merkmalen wahrnehmen können, denn diese Bilder werden - anders als im Verfahren 3.0 der Firma V. - nicht fortlaufend aufgezeichnet . In der bloßen Beobachtung einer Straße durch Polizeibeamte liegt nämlich noch kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen, auch wenn die Beamten sich dazu eines optischen Hilfsmittels wie eines Fernglases oder einer Kamera bedienen. Denn bloße Datenerfassungen begründen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann keinen Gefährdungstatbestand, soweit die Daten „unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden“ (vgl. BVerfG Beschluss vom 11. März 2008 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 Rn. 68; s. a. BVerfGE 100, 313 < 366 >; 107, 299 <328>; 115, 320 < 343>).
Dies ist vorliegend aber hinsichtlich der lediglich für wenige Sekunden auf dem Monitor B sichtbar werdenden Daten der nicht verdächtigen Verkehrsteilnehmer der Fall, denn diese Daten werden - anders als die Daten der verdächtigen Teilnehmer - nicht einmal erfasst im Sinne von „verkörpert“, nämlich nicht aufgezeichnet.
dd) Hinsichtlich der aufgezeichneten Daten der verdächtigen Verkehrsteilnehmer liegen die weiteren Voraussetzungen des § 100 h Abs. 1 Satz 1 StPO vor. Da die Eigenart des fließenden Verkehrs auf Autobahnen die Anhaltung verdächtiger Fahrzeuge oder sonstige alternative, weniger intensive Eingriffe zur Identifizierung des Fahrers nicht zulässt, wird bei dieser nur wenige Sekunden andauernden Videoaufzeichnung auch die allgemeine Subsidiaritätsklausel des § 100 h Abs. 1 Satz 1 HS 2 StPO hinreichend beachtet.
Da sich der vom Messbeamten gesteuerte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die angefertigte Videoaufzeichnung auch nur unmittelbar gegen den verdächtigen Verkehrsteilnehmer richtet, handelt es sich hierbei um den von § 100 h Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG primär erfassten Adressaten des Eingriffs. Die Tatsache, dass mit der Identifizierungskamera B u.U. unvermeidbare Aufzeichnungen eines nachfolgenden oder vorausfahrenden - dritten - Fahrzeugs erfolgen können, steht gemäß § 100 h Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einer Durchführung der Maßnahme ausdrücklich nicht entgegen.
Der mit dieser auf wenige Sekunden beschränkten Videoaufzeichnung verbundene Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ist auch nicht unverhältnismäßig. Nachdem weniger einschneidende und gleich erfolgversprechende Maßnahmen zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach §§ 3 und 4 StVO nicht vorhanden sind, steht der mit der Videoaufzeichnung durch die Identifizierungskamera für den Betroffenen verbundene Grundrechtseingriff auch zu dem angestrebten Zweck, die Sicherheit des Straßenverkehrs im Hinblick auf die besonderen Gefährdungen durch zu geringen Abstand und/oder überhöhte Geschwindigkeit im fließenden Verkehr zu gewährleisten, nicht außer Verhältnis.
Auch die formellen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff liegen vor. Maßnahmen nach § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO können neben der StA auch von der Polizei (§ 163 StPO; § 46 Abs. 2 OWiG) angeordnet werden. Durch die für Maßnahmen nach § 100 h Abs. Satz 1 Nr. 1 StPO ebenfalls geltenden grundrechtssichernden Verfahrensvorschriften im Bezug auf die Benachrichtigungs- und Kennzeichnungspflichten in § 101 Abs. 1, 3 und 4 StPO sowie durch die Löschungsverpflichtung in § 101 Abs. 8 StPO hinsichtlich der erlangten Daten (vgl. Bär a.a.O. § 101 Rn. 3 ff) wird bei dieser verdeckten Ermittlungsmaßnahme auch bereichsspezifisch ein effektiver Grundrechtsschutz für den Betr. gewährleistet.
ee) Nachdem die Voraussetzungen des § 100 h Abs. 1 Satz 1 StPO erfüllt sind, bedarf es der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage des § 163 b Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, welche die Polizei ermächtigt, die zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, nicht mehr (krit. auch Lampe a.a.O.). § 81b StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ist nicht anwendbar, weil diese Eingriffsermächtigung voraussetzt, dass der Betroffene um die Bildaufnahme weiß (vgl. LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 100 c Rn. 20; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 14).
Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.