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OLG Düsseldorf Urteil vom 28.04.2008 - I-1 U 174/07 - Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen Motorrädern
OLG Düsseldorf v. 28.04.2008: Zur Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen Motorrädern
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.04.2008 - I-1 U 174/07) hat entschieden:
- Verursacht ein Kradfahrer die Kollision mit einem vorausfahrenden, dann aber stürzenden Motorradfahrer, indem er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen und mit zu hoher Ausgangsgeschwindigkeit gefahren ist, kann eine Haftungsverteilung von 40:60 zu Lasten des Vorausfahrenden angemessen sein.
- Mit dem Rutschvorgang eines Motorrades über die Straße ist kein größerer Verzögerungseffekt verbunden, sondern er entspricht eher dem "oberen Bereich einer verkehrsüblichen Abbremsung bis in den Bereich einer sogenannten Korrekturbremsung".
Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle
Gründe:
I.
Die zulässige Berufung des Klägers, mit welcher er sein Schadensersatzverlangen im vollen Umfang von 100 % weiterverfolgt, hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht überwiegt das vorkollisionäre Fehlverhalten des Fahrers seines Motorrades, des Zeugen I., nicht in einem solchen Ausmaß, dass die Anspruchsberechtigung des Klägers auf einen Anteil von 1/3 begrenzt ist. Denn der bei dem Unfallgeschehen verstorbene Versicherungsnehmer der Beklagten, der Zeuge K., hat schuldhaft die Ausgangsursache für den Sturz der ihm folgenden zwei Motorräder, an zweiter Stelle dasjenige des Klägers, gesetzt. Er hat durch einen Fahrfehler die Gewalt über sein Krad mit der Folge verloren, dass es auf der Straße zu liegen kam und zu einem plötzlichen Frontalhindernis für die nachfolgenden sieben Fahrer der Motorradkolonne mit insgesamt zehn Teilnehmern wurde, wovon allerdings nur die an vierter und fünfter Stelle folgenden Kräder (Fahrer F. sowie I.) sturzbedingt beschädigt wurden.
Bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist eine Abwägung im Verhältnis von 40 % zu 60 % zugunsten des Klägers vorzunehmen.
Daraus folgt gleichzeitig die Unbegründetheit der Berufung der Beklagten, die weiterhin das Ziel einer gänzlichen Klageabweisung verfolgt. Über den ihr durch das Landgericht zugewiesenen Haftungsanteil von 1/3 hinaus besteht die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten im Umfang von 60 %.
Zwar ist eine Aufklärung des streitigen Unfallgeschehens mit unfallanalytischer Hilfe kaum möglich, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. V. bei seinen mündlichen Gutachtenerstattungen wiederholt hervorgehoben hat. Es fehlt an zuverlässigen Anknüpfungstatsachen, weil es am Unfallort in der Nähe der Stadt Most/Tschechien nicht zu einer hinreichend genauen Spurensicherung gekommen ist und auch der Inhalt der durch das Landgericht beigezogenen Ermittlungsakte der zuständigen tschechischen Justizbehörde keine hinreichend zuverlässigen Erkenntnisse vermittelt. Nach Darstellung des Sachverständigen gibt es noch nicht einmal einer unfallanalytischen Auswertung zugängliche Lichtbilder von der Straßenführung im Bereich des Unfallortes.
Allerdings gestattet das Ergebnis der durch das Landgericht nachgeholten Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung in Verbindung mit den Protokollniederschriften über Zeugenbefragungen, die Bestandteil der tschechischen Ermittlungsakte geworden sind, hinreichend sichere Rückschlüsse über den Hergang des fraglichen Geschehens. Danach ist in Übereinstimmung mit den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen erwiesen, dass sowohl ein vorkollisionäres Fehlverhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten K. als auch ein solches des Fahrers des klägerischen Motorrades I. ursächlich für die Entstehung des Schadensereignisses waren. Insoweit der Zeuge F., der noch vor dem Zeugen I. dem Motorrad des Versicherungsnehmers K. unmittelbar folgte, ebenfalls pflichtwidrig gehandelt haben sollte, bliebe sein Fehlverhalten bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile in dem hier maßgeblichen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten außer Ansatz.
II.
1. Die Beklagte zieht nicht die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts in Zweifel, dass sich das Schadensereignis bei dem Betrieb des Motorrades ihres Versicherungsnehmers K. ereignet hat und dass dessen Sturz weder auf höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG noch auf ein unabwendbares Ereignis nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG zurückzuführen ist.
2. Nach den durch das Landgericht als Ergebnis der erstinstanzlichen Sachaufklärung gewonnenen Erkenntnissen, deren Richtigkeit insoweit von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
a) Der an dritter Stelle der Kolonne mit zehn Teilnehmern fahrende Versicherungsnehmer der Beklagten K. bremste im Bereich einer langgezogenen Linkskurve auf der Landstraße Nr. II/271 in Fahrtrichtung Litvinov, Kreis Most, sein rotes Motorrad Marke Honda VTR 800 plötzlich stark ab und stürzte infolge des Blockierens des Vorderrades zu Boden. Das Krad stieß zunächst gegen die rechte Leitplanke und rutschte von dort aus zurück auf die Fahrbahn. Der an vierter Stelle der Kolonne fahrende Zeuge P. F. konnte dem liegenden Motorrad nicht ausweichen und kam ebenfalls zu Fall. Der Zeuge I. als fünfter Kolonnenfahrer vermochte die von den beiden gestürzten Motorrädern ausgehende Hindernisbildung nicht zu umfahren und war der dritte Kolonnenteilnehmer, der mit Schadensfolgen stürzte. Die weiteren Fahrer aus der Gruppe (Zeuge H. Nr. 6; Zeuge S. Nr. 7; Zeuge F. Nr. 8; Zeuge R. Nr. 9; Zeuge M. F. Nr. 10) waren in der Lage, kollisions- und sturzfrei die Unfallstelle zu passieren bzw. rechtzeitig davor anzuhalten.
b) Die durch den Zeugen M. F. (Anlage zur schriftlichen Unfallschilderung vom 12. August 2003; Bl. 100, 101 der tschechischen Ermittlungsakte) und den Zeugen R. (Anlage zu seiner Vernehmung durch die tschechische Polizei am 23. Juni 2003; Bl. 58-60 a, Akte 9 AR 961/03 StA Krefeld) gefertigten Zeichnungen lassen erkennen, dass das Motorrad des Zeugen P. F. - in seiner Fahrtrichtung gesehen - kurz vor dem die Richtungsfahrbahn blockierenden Krad des Versicherungsnehmers K. zu liegen kam. Dem entspricht die Schilderung des Zeugen P. F. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht im Termin am 27. April 2007, als er nach einer kurzfristigen Bewusstlosigkeit wieder zu sich gekommen sei, habe er sich zwischen seinem Motorrad und demjenigen des Versicherungsnehmers K. befunden, wobei letzteres links neben ihm gelegen habe (Bl. 281 d.A.).
c) Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass für den nachfolgenden Zeugen I. von den dicht beieinander liegenden Krädern der Versicherungsnehmer K. und des Zeugen P. F. gegenständlich eine einheitliche Hindernisbildung ausging, welcher er ausweichen musste. Selbst wenn also der ihm vorausgefahrene Zeuge P. F. als vierter Kolonnenfahrer mit seinem Motorrad Honda CBR 600 nicht zusätzlich noch die Richtungsfahrbahn für den Zeugen I. blockiert hätte, hätte dieser jedenfalls allein schon wegen der von dem Motorrad des Versicherungsnehmers der Beklagten ausgegangenen Hindernisbildung der Gefahrenstelle ausweichen müssen. Die erwähnten Zeichnungen der Zeugen M. F. und R. lassen erkennen, dass dem Zeugen I. eine Vorbeifahrt an der Unfallstelle auf der linken Fahrbahn nicht möglich war, weil diese durch einen Geländewagen versperrt war. Es handelte sich dabei um das Fahrzeug Isuzu Trooper des unbeteiligten tschechischen Zeugen H., der sich zusammen mit seinem Beifahrer L. aus der Gegenrichtung genähert und am Ort des Erststurzes des Versicherungsnehmers der Beklagten angehalten hatte (Bl. 55-54a Beiakte StA Krefeld). Insbesondere die zeichnerische Darstellung des Zeugen R. lässt erkennen, dass der Zeuge I. wegen einer Totalblockade beider Fahrbahnen durch den Wagen des Zeugen L. und die beiden gestürzten Motorräder keine Möglichkeit hatte, die Unfallstelle links- oder rechtsseitig zu umfahren. Ein solches Ausweichen wäre ihm auch dann nicht möglich gewesen, wenn das gestürzte Motorrad des Zeugen F. am Unfallort gefehlt hätte.
3. Über die durch das Landgericht gewonnenen Erkenntnisse hinaus und in Widerspruch zu der teilweise anderslautenden Darstellung der Beklagten sieht sich der Senat zu der Feststellung in der Lage, dass der Zeuge I. weder mit dem liegengebliebenen Motorrad des Versicherungsnehmers K. noch mit demjenigen des Zeugen P. F. kollidiert ist. Vielmehr hat er den Versuch unternommen, der Gefahrenstelle zum rechten Fahrbahnrand hin auszuweichen. Dabei ist er gegen die rechtsseitige Leitplanke mit der Folge geprallt, dass er, und seine Beifahrerin, die Zeugin D., sich von dem Motorrad Honda CBR 900 RR gelöst haben und - schwer verletzt - im Bereich eines Abhanges zu liegen kamen. Wie noch darzulegen sein wird, kann entgegen der Darstellung des Klägers nicht die Feststellung getroffen werden, aufgrund des Sturzes des vorausgefahrenen Zeugen P. F. habe sich für den Zeugen I. der Bremsweg verkürzt und dieser habe beim Ausweichen mit dem Krad des Klägers noch das Vorderrad des Motorrades des Zeugen F. berührt (Bl. 86 d.A.).
a) Erstinstanzlich hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2005 eingeräumt, dem Zeugen I. sei wegen der Verkehrssituation mit der Annäherung eines größeren Kraftfahrzeuges auf der Gegenfahrbahn nichts anderes übrig geblieben, "als dem Hindernis auszuweichen und nicht auf die linke Fahrspur zu wechseln, sondern in den Straßenrand zu fahren" (Bl. 37 d.A.).
b) Nach den Angaben, die der Sachverständige V. anlässlich seiner Gutachtenerstattung im Termin am 23. März 2007 gemacht hat, ist mit den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen nicht die Feststellung möglich, dass der Zeuge I. "mit einem der beiden vorgenannten Motorräder tatsächlich zusammengestoßen ist" (Bl. 236 d.A.).
c) Der Zeuge I. hat bei seiner Befragung im Termin am 23. März 2007 sich auf die Schilderung beschränkt, er habe nach der Wahrnehmung der zwei vor ihm rutschenden Motorräder diesen ausweichen wollen; ob es zu einer Kollision mit dem durch ihn gesteuerten Motorrad des Klägers gekommen sei, könne er nicht sagen (Bl. 227 d.A.). Ebenso wenig vermochte der Zeuge P. F. Angaben dazu zu machen, ob der nachfolgende Zeuge I. mit dem durch diesen geführten Krad gegen sein, des Zeugen F., Motorrad oder gegen dasjenige des Versicherungsnehmers K. gestoßen war (Bl. 280, 281 d.A.). Der Zeuge H. hat in Bezug auf das Krad des Klägers "nur gesehen, wie Herr I. mit seinem Motorrad gegen die Leitplanke gestoßen ist" (Bl. 229 d.A.).
d) Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Aussage der Beifahrerin des Zeugen I., der Zeugin D..
aa) Diese hatte bereits bei ihrer Vernehmung durch die tschechische Polizei am 23. Juni 2003 bekundet, ihr Fahrer "A." habe wegen zwei auf der Straße liegenden Motorräder "versucht, ihnen auszuweichen, wobei er mit unserem Motorrad in die Leitplanke rechts von der Straße anstieß". Sodann hat die Zeugin ihre weitere Wahrnehmung geschildert, dass sie "über die Leitplanke flog" (Bl. 48, 49 Beiakte StA Krefeld).
bb) Diese Darstellung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen, welche die Zeugin bei ihrer Befragung durch das Verkehrskommissariat Nettetal am 8. März 2004 gemacht hat. Nach ihrer Beobachtung, dass voraus "zwei Motorräder ... über die Straße rutschten", spürte sie sodann "plötzlich einen Ruck" und hatte den Eindruck, dass sie "eine Treppe runterfiel" (Bl. 87, 88 der tschechischen Ermittlungsakte). Auch bei ihrer Befragung durch das Landgericht im Termin am 23. März 2007 hat die Zeugin Dinter nur von einem Aufprall und dem nachfolgenden Sturz berichtet (Bl. 228 d.A.).
cc) Wäre es zu einem vorherigen Anstoß des durch den Zeugen I. geführten Krades gegen eines der auf der Straße liegenden Motorräder gekommen, hätte die Zeugin zwei Anstöße verspüren müssen. Da die Zeugin hingegen den "Ruck" bzw. den "Anstoß" als unmittelbar ihrer Flugbewegung bzw. ihrem Fall oder Sturz vorausgehend beschrieben hat, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Zeuge I. hat zunächst noch eine Kollision mit den beiden außer Kontrolle geratenen Motorrädern vor ihm vermeiden können, wobei ihn und die Zeugin D. allerdings das Ausweichmanöver nach rechts zum Straßenrand hin gegen die Leitplanke mit anschließender Sturzfolge geführt hat.
III.
Außer Zweifel steht, dass der Versicherungsnehmer K. der Beklagten als Kolonnenfahrer Nr. 3 durch ein schuldhaftes Fehlverhalten die entscheidende Ausgangsursache für den Sturz der nachfolgenden Kolonnenfahrer Nr. 4 und 5 gesetzt hat.
1. Folgt man - wie das Landgericht - der Darstellung des Zeugen P. F., hat der Versicherungsnehmer der Beklagten "plötzlich aus unerklärlichen Gründen eine Vollbremsung vollzogen" und "sein Motorrad stellte sich quer" (Bl. 280 d.A.). Träfe diese Darstellung zu, wäre dem Versicherungsnehmer der Beklagten ein fahrlässiger Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 anzulasten. Danach darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
2.a) Ausweislich ihrer Berufungsbegründung zieht die Beklagte die Aussage des Zeugen P. F. insoweit in Zweifel, als unklar bleibe, wie stark der Versicherungsnehmer tatsächlich gebremst habe und ob es für sein Verhalten nicht doch einen triftigen Grund gegeben habe (Bl. 348 d.A.).
b) Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen F. kritisch zu würdigen ist. Denn seine weitere Darstellung, er habe sich ca. 60 bis 65 m hinter dem Motorrad des Beklagten K. befunden, als dessen Bremsleuchten in Funktion traten, ist nach der überzeugenden Analyse des Sachverständigen V. nicht plausibel: Denn bei dem angeblich durch den Zeugen eingehaltenen Sicherheitsabstand hätte selbst unter Zugrundelegung einer Panikbremsung mit einer Bremsverzögerung von 5 m/sec2 bei der angegebenen Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h und dem daraus resultierenden Anhalteweg von ca. 53,5 m eine irgendwie geartete Kollision problemlos vermieden werden können (Bl. 282 d.A.). Diese Tatsache weckt Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Gesamtdarstellung des Zeugen.
3. Gleichwohl sieht sich der Senat zu der Feststellung in der Lage, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten infolge eines selbstverschuldeten Fahrfehlers die Kontrolle über das durch ihn gesteuerten Motorrad Honda VTR 800 verloren und wegen des anschließenden Sturzes die Ausgangsursache für die Folgestürze der Hinterleute F., I. und D. gesetzt hat.
a) Der tschechische Zeuge H. war als Fahrer des entgegenkommenden Pkw Isuzu Trooper Augenzeuge des Sturzes des Versicherungsnehmers der Beklagten. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung durch die tschechische Polizei am 9. Juli 2003 angegeben, zu dem Fall des Unfallfahrers sei es dadurch gekommen, "dass sein Motorrad mit dem linken Hinterrad ins Schleudern gekommen ist und stürzte" (Bl. 54 Beiakte StA Krefeld).
b) Diese Darstellung lässt darauf schließen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten die langgezogene Linkskurve der Landstraße, wo sich das fragliche Ereignis zugetragen hat, mit einer nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVO zu hohen Geschwindigkeit durchfahren hat. Von einer irgendwie gearteten Fremdeinwirkung oder einer plötzlichen Hindernisbildung auf der Straße, die für den plötzlichen Kontrollverlust über das Motorrad hätten ursächlich werden können, haben weder der Zeuge H. noch sein Beifahrer L. etwas zu berichten gewusst.
c) Der Bekundung des Zeugen S. bei seiner Befragung durch das Verkehrskommissariat Nettetal am 4. März 2004 zufolge hat der tödlich verletzt gewesene Fahrer K. am Unfallort noch bekundet, "die haben sich alle wegen mir dahin gelegt, ich bin es schuld " (Bl. 82, 83 der tschechischen Ermittlungsakte). Berücksichtigt man schließlich die Aussage des Zeugen R. vom 23. Juni 2003 gegenüber der tschechischen Polizei, dass im Unfallbereich der Straßenrand feucht gewesen sein soll (Bl. 60 Beiakte StA Krefeld), spricht im Ergebnis mehr für die Annahme, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten wegen einer nach den Straßen- und Witterungsverhältnissen sowie wegen einer nach seinen persönlichen Fähigkeiten überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit unter fahrlässiger Missachtung der Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVO die Kontrolle über sein Motorrad verloren hat.
4. Im Ergebnis kann indes die Entscheidung der Tatsachenfrage offen bleiben, ob dem Versicherungsnehmer der Beklagten ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVO oder - wie durch das Landgericht angenommen - ein solcher gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO wegen eines plötzlichen starken Bremsens anzulasten ist. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Fahrer K. nach allen in Betracht kommenden Sachverhaltsalternativen schuldhaft die Ausgangsursache für den Sturz der ihm folgenden Fahrer F. und I. gesetzt hat.
IV.
Allerdings ist auch dem Zeugen I. ein unfallursächliches vorkollisionäres Fehlverhalten anzulasten. Dieses muss sich der Kläger anspruchsmindernd als einen Umstand zurechnen lassen, welcher die von seinem Motorrad ausgegangene Betriebsgefahr deutlich gesteigert hat. Dem Fahrer I. ist zur Last zu legen, dass er durch eine zu hohe Ausgangsgeschwindigkeit gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen hat; darüber hinaus hat er nicht den nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO erforderlich gewesenen Sicherheitsabstand zu dem vorausgefahrenen Zeugen P. F. eingehalten. Diese Feststellungen lassen sich treffen, ohne dass es der Heranziehung des durch das Landgericht zu Lasten des Klägers berücksichtigten Anscheinsbeweises bedarf. Dieser macht ohne Erfolg geltend, zugunsten des Zeugen I. hätte berücksichtigt werden müssen, dass sein Anhalteweg wegen eines plötzlichen Geschwindigkeitsabbaus der beiden vor ihm kollidierten Motorräder gravierend verkürzt worden sei (Bl. 366 d.A.).
1. Dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten zufolge, soll der Zeuge I. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h einen Sicherheitsabstand von ungefähr 40 m eingehalten haben (Bl. 4 d.A.). Bei seiner informatorischen Befragung hat der Zeuge einschränkend angegeben, alle Fahrer in der Kolonne hätten "den ordnungsgemäßen Abstand", nach seiner Einschätzung 35 bis 40 m, bei einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h eingehalten (Bl. 227 d.A.).
a) Dieser Darstellung kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn nach der Aussage des Zeugen S., die er bei seiner Befragung durch das Verkehrskommissariat Nettetal am 4. März 2004 gemacht hat, beträgt der von der Gruppe der Motorradfahrer "strikt eingehaltene" Sicherheitsabstand "so um die 25 m" (Bl. 82 der tschechischen Ermittlungsakte). Auch bei seiner Befragung durch das Landgericht hat der Zeuge S. die Abstände "bei den vorderen Motorrädern" mit etwa 25 m angegeben (Bl. 230 d.A.). Dies steht in Übereinstimmung mit den schriftlichen Darstellungen der Zeugen M. und P. F. (25 m bei 70 km/h; Bl. 99, 100 der tschechischen Ermittlungsakte). Der Zeuge H. hat bei seiner Befragung durch das Landgericht im Termin vom 23. März 2007 die Abstände der Kolonnenfahrer mit ca. 25 bis 30 m eingegrenzt (Bl. 229 d.A.). Die Zeugin D. hat als Beifahrerin des Zeugen I. eingeräumt, die Kolonnenfahrer hätten "nicht die gesetzlichen Abstände von einer halben Tacholänge" eingehalten (Bl. 228 d.A.). Im Hinblick auf diese Bekundungen ist davon auszugehen, dass der Zeuge I. bei dem Ausgangstempo von 70 km/h nur einen Sicherheitsabstand von 25 bis 30 m zu dem vorausgefahrenen Zeugen F. einhielt.
b) Ein solcher "Sicherheitsabstand" reichte jedoch bei weitem nicht aus, um der Abstandsvorgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO Genüge zu tun. Denn nach der Erläuterung des Sachverständigen V. im Termin am 27. April 2007 ist bei einem Annäherungstempo von 70 km/h selbst bei Realisierung einer Panikbremsung mit einem Bremsverzögerungswert von 5 m/sec2 ein Anhalteweg von ca. 53,5 m erforderlich (Bl. 282 d.A.).
c) Die Annahme, dass der Zeuge I. nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hat, stützt sich auf die Tatsache, dass die ihm folgenden Fahrer, beginnend mit dem Zeugen H., es geschafft haben, kollisionsfrei die Unfallstelle zu passieren bzw. rechtzeitig davor anzuhalten.
2. Im Ergebnis spricht demnach alles für die Feststellung, dass der Zeuge I. die Ausweichlenkung nach rechts zum Straßenrand hin nach der Wahrnehmung der Unfallsituation mit den umgestürzten Motorrädern der Beteiligten K. und F. eingeleitet hat, weil die bis zum Unfallort verbliebene Reststrecke wegen eines unzureichenden Sicherheitsabstandes zum Vordermann P. F. nicht mehr für eine kollisionsfreie Gefahrenabbremsung ausreichte.
3. In diesem Zusammenhang verfängt nicht der Einwand des Klägers, der Bremsweg, der dem Zeugen I. zur Verfügung gestanden habe, sei wegen eines kollisionsbedingten schlagartigen Geschwindigkeitsabbaus der Kräder der Beteiligten K. und F. gravierend verkürzt gewesen. Die Richtigkeit der Behauptung einer erheblichen Bremswegverkürzung ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung widerlegt.
a) Wie bereits ausgeführt, ist entgegen dem erstinstanzlichen streitigen Vorbringen des Klägers sein durch den Zeugen I. gesteuertes Motorrad nicht mit demjenigen der Fahrer K. und F. im Zuge eines Ausweichmanövers kollidiert. Im Zuge der Ausweichbewegung geriet der Zeuge vielmehr direkt in die rechtsseitige Leitplanke.
b) Zwar hat der Sachverständige V. bei seiner Gutachtenerstattung vom 23. März 2007 ausgeführt, es sei "prinzipiell festzustellen", dass unter der Voraussetzung eines Zusammenstoßes der Motorräder der Beteiligten K. und F. für diese ein "schlagartiger Geschwindigkeitsabbau" eingesetzt habe mit der Folge einer Verkürzung des Bremsweges des Fahrers I. (Bl. 236 d.A.). Einschränkend hat der Sachverständige aber hinzugefügt, der Nachweis einer Bremswegverkürzung zulasten des Zeugen I. sei nicht zu führen, weil "retrospektiv nicht feststellbar" sei, "ob Herr I. mit dem Motorrad des Klägers überhaupt mit dem Motorrad K. und/oder dem Motorrad des Zeugen P. F. zusammengestoßen ist" (Bl. 236 d.A.). Nach den obigen Ausführungen ist indes auszuschließen, dass es zu einer Berührung des klägerischen Motorrades mit irgendeinem anderen Fahrzeug gekommen ist, ehe der Zeuge I. mit der Beifahrerin D. nach dem Aufprall gegen die rechte Leitplanke abgeworfen wurde und die klägerische Honda CBR 900 RR ihre durch die Zeugen M. F. und R. eingezeichnete Endposition auf der Mitte der Richtungsfahrbahn einnahm.
c) Überdies kann unter bewegungsdynamischen Gesichtspunkten die Darstellung des Zeugen I. bei seiner Befragung im Termin am 23. März 2007 nicht zutreffen, er habe die Motorräder der Beteiligten K. und F. "auf sich zukommen sehen" (Bl. 227 d.A.).
aa) Denn nach den Darlegungen des Sachverständigen V. am Ende seiner Gutachtenerstattung vom 27. April 2007 kann das Motorrad des Versicherungsnehmers der Beklagten K. nach einem Leitplankenanprall sich nur in der vorherigen Fahrtrichtung längsaxial auf der Fahrbahn rutschend fortbewegt haben (Bl. 282, 283 d.A.).
bb) Nichts anderes gilt für das Motorrad des Zeugen P. F. - zumal noch nicht einmal Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es gegen die rechtsseitige Leitplanke gestoßen ist. Vielmehr hat sich der Zeuge P. F. seiner Darstellung gemäß auf der Straße ohne vorherigen Abwurf an der Leitplanke zum Schluss als zwischen seinem Motorrad und demjenigen des Beteiligten K. liegend wiedergefunden. Nach einem Sturz kann sich das Motorrad des Zeugen P. F. zwangsläufig nur in der ursprünglichen Fahrtrichtung rutschend weiterbewegt haben. Eine gegenläufige Annäherung rückwärts auf den von hinten nahenden Zeugen I. zu und eine damit einhergehende Bremswegverkürzung ist nach den Umständen auszuschließen.
4. Unabhängig von den obigen Ausführungen scheitert die Feststellung einer Bremswegverkürzung zulasten des Zeugen I. an der Erkenntnis, dass die Motorräder der Beteiligten K. und F. nicht schlagartig in ihre Schlusspositionen auf der Fahrbahn geraten sind, sondern erst am Ende von längeren Rutschstrecken.
a) Die maßstabsgerechte polizeiliche Unfallzeichnung mit Spureneintragung lässt langgezogene Schleifspuren in der Größenordnung zwischen 18 und 25 m erkennen (Bl. 76a Anlagenhefter). Zwar lässt sich nach den Erläuterungen des Sachverständigen V. im Nachhinein nicht mehr klären, welche Rutschspur welchem der beteiligten Motorräder zuzuordnen ist. Fest steht aber nach der Aussage der Zeugin D., die sie am 8. März 2004 gegenüber dem Verkehrskommissariat Nettetal gemacht hat, dass sie vor sich zwei Motorräder mit Funkenbildung über die Straße hat rutschen sehen (Bl. 131 der tschechischen Ermittlungsakte). Auch der Fahrer I. hat bei seiner zeugenschaftlichen Befragung bekundet, er habe vor sich "nur zwei rutschende Motorräder gesehen" und habe diesen ausweichen wollen (Bl. 227 d.A.).
b) Den Erläuterungen des Sachverständigen V. zufolge ist mit dem Rutschvorgang eines Motorrades über die Straße indes kein größerer Verzögerungseffekt verbunden, sondern er entspricht eher dem "oberen Bereich einer verkehrsüblichen Abbremsung bis in den Bereich einer sogenannten Korrekturbremsung" (Bl. 235 d.A.). Im Gegensatz dazu erfährt nach der weiteren Erläuterung des Sachverständigen ein intensiv abgebremstes Motorrad eine höhere Abbremsung als ein rutschendes Motorrad (Bl. 235 d.A.).
c) Damit ist im Ergebnis die Feststellung zu treffen, dass mit den rutschenden Endbewegungen der Kräder der Beteiligten K. und F. keine irgendwie geartete Bremswegverkürzung zum Nachteil des Zeugen I. verbunden war. Wäre der Zeuge P. F. nicht gestürzt und hätte er bis zum Stillstand sein Krad mit dem Vorder- und Hinterrad intensiv abbremsen können, so wäre der damit verbunden gewesene Verzögerungseffekt deutlich größer gewesen als bei dem tatsächlich eingetretenen Rutschvorgang.
5. Der Annahme eines jähen Geschwindigkeitsabbaus durch einen Zusammenstoß der Motorräder K. und P. F. steht auch die Tatsache entgegen, dass eine solche Kollision von keinem Zeugen beobachtet worden ist.
a) Zwar hat der Sachverständige dargelegt, die Aussagen der Zeugen I. und H., die beiden ersten verunfallten Kräder seien auf der Fahrbahn von rechts nach links gerutscht, ließen die Schlussfolgerung zu, dass die beiden Fahrzeuge zuvor zusammengestoßen seien (Bl. 235 d.A.).
b) Indes trifft schon die durch den Sachverständigen angenommene Prämisse für die Schlussfolgerung einer Kollision nicht zu: Denn der Zeuge H. hat gerade nicht bekundet, das Motorrad des Zeugen P. F. sei von rechts nach links gerutscht. Vielmehr hat der Zeuge H. angegeben, er könne nicht sagen, wie das Krad F. gerutscht sei (Bl. 229 d.A.). Allein der Zeuge I. hat angegeben, die beiden durch ihn rutschend wahrgenommenen Motorräder hätten sich von rechts nach links zur Straßenmitte bewegt. Dies steht jedoch in Widerspruch zu seiner Aussage vom 8. März 2004 gegenüber dem Verkehrskommissariat Nettetal: Danach will er nur ein auf ihn zurutschendes Motorrad wahrgenommen haben, nämlich ein rotes (Bl. 90 der tschechischen Ermittlungsakte). Dabei handelte es sich um das Krad des Versicherungsnehmers der Beklagten.
c) Gegen die Feststellung eines plötzlichen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsabbaus der Motorräder K und F. spricht schließlich der durch die Polizei in die Verkehrsunfallzeichnung eingetragene stetige Verlauf der langgezogenen Schleifspuren der Motorräder ohne eine Ablenkung nach rechts oder links (Bl. 76a Anlagenhefter).
6. Abgesehen von dem Verstoß gegen die Abstandsvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO ist dem Zeugen I. eine Missachtung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO anzulasten. Danach darf ein Verkehrsteilnehmer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann.
a) Die fotokopierten Lichtbilder von dem kurvenförmigen Verlauf der Unfallstrecke (Bl. 171a der tschechischen Ermittlungsakte) vermitteln einen Eindruck von der Unübersichtlichkeit der Straßenführung im Bereich des Unfallortes. Anschaulich hat in diesem Zusammenhang die Zeugin D. bei ihrer Befragung durch die tschechische Polizei am 23. Juni 2003 ausgesagt, sie habe den vorausfahrenden Fahrer, also den Zeugen F., nicht mehr gesehen; erst nach dem Verlassen der linksläufigen Kurve habe sie dann die beiden verunfallten Motorräder wahrgenommen (Bl. 48 Anlagenhefter). Passend dazu ist ihre weitere Darstellung anlässlich der Vernehmung durch das Verkehrskommissariat Nettetal am 8. März 2004, sie habe in der Kurve zunächst nichts mehr gesehen; als der Sichtkontakt zum Vorausfahrenden plötzlich wiederhergestellt gewesen sei, habe sie "wie in einem Film ... zwei Motorräder ... über die Straße rutschen" sehen (Bl. 88 der tschechischen Ermittlungsakte).
b) Diese Bekundungen verdeutlichen, wie eingeschränkt die Sichtverhältnisse für den Zeugen I. im Kurvenbereich vor dem Unfallort waren. Seine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 70 km/h war deshalb nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO viel zu hoch. Dies führte dann dazu, dass er nach der Wahrnehmung der plötzlichen Gefahrensituation beim Herausfahren aus dem Sichtschatten der Kurve nur noch mit einer Ausweichlenkung nach rechts - möglicherweise verbunden mit einer wirkungslosen Notbremsung - reagieren konnte.
V.
Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß § 17 StVG dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen Berücksichtigung finden, auf welche sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind.
Danach ist hier zu berücksichtigen, dass die von dem Motorrad des Versicherungsnehmers der Beklagten sowie die von demjenigen des Zeugen I. ausgegangenen Betriebsgefahranteile durch ein schuldhaftes Fehlverhalten ihrer Fahrer jeweils deutlich erhöht waren. Allerdings überwiegt der Verursachungs- und Verschuldensanteil des Fahrers K. im Vergleich zu demjenigen, welcher dem Zeugen I. anzulasten ist. Ersterer hat im Kurvenbereich die Gewalt über sein Krad verloren und damit die entscheidende Ursache für die Störung der bis dahin unproblematisch verlaufenden Kolonnenfahrt der sieben nachfolgenden Motorräder gesetzt. Der Versicherungsnehmer der Beklagten ist gestürzt, obwohl er keine größeren Schwierigkeiten zu bewältigen hatte als die bereits vorausgefahrenen und noch nachfolgenden Gruppenfahrer. Dadurch hat er u.a. den Zeugen I. in Schwierigkeiten gebracht und dessen Notausweichreaktion veranlasst.
Kommt bei einer gemeinsamen Motorradtour der vorausfahrende Fahrer in einer Haarnadelkurve auf abschüssiger Landstraße zu Fall und löst er dadurch den Unfall eines nachfolgenden Fahrers aus, kann es bei beiderseitigem Verschulden gerechtfertigt sein, den Verantwortungsteil des Vorausfahrenden höher zu gewichten, und zwar mit 60 % (OLG Hamm, Recht und Schaden, 2000, S. 497; zitiert bei Grüneberg, Haftungsquote bei Verkehrsunfällen, 10. Auflage, Rdnr. 193). Auch im vorliegenden Fall ist es zu einer Kollision mehrerer hintereinander fahrender Kräder gekommen, wobei der Vordermann im Verlauf einer - wenn auch nicht haarnadelförmigen, aber unübersichtlichen - Kurve gestürzt ist und beiden Beteiligten ein jeweils unfallursächliches Verschulden anzulasten ist. Deshalb erscheint es ebenfalls angemessen, eine Haftungsverteilung von 40 % zu 60 % zum Nachteil des Versicherungsnehmers der Beklagten als Vordermann auszusprechen.
Unstreitig erreichen die materiellen Unfallschäden des Klägers den Umfang von noch 5.361,02 €. Der ihm davon zustehende Anteil von 60 % stellt sich auf 3.216,61 €.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.361,02 €. Davon entfällt auf die Berufung des Klägers ein Anteil von 3.574,00 € und auf diejenige der Beklagten ein solcher von 1.787,02 €.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.