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OLG Düsseldorf Urteil vom 14.01.2003 - 4 U 51/02 - Abgrenzung von Privathaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Düsseldorf v. 14.01.2003: Zur Abgrenzung von Privathaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2003 - 4 U 51/02) hat entschieden:
Der für die Privathaftpflichtversicherung bestehende Ausschluss gemäß Nr. 1 BBR für "Gefahren eines Betriebes" bezweckt es die Deckungsbereiche der Privat- und der Betriebshaftpflichtversicherung gegeneinander abzugrenzen. Dieser Ausschluss betrifft nur die Haftpflichtgefahren eines Betriebes, den der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person selbst innehat. Der Ausschluss greift hingegen nicht ein bei familiärem Beistand und/oder Nachbarschaftshilfe.
Siehe auch Privathaftpflichtversicherung - kleine Benzinklausel
Gründe:
Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist bei der Beklagten über seine Ehefrau, die Zeugin T... A..., privathaftpflichtversichert.
Der Bruder des Klägers, L... A..., dessen Existenz die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, ist nach der Behauptung des Klägers Kaufmann und exportiert gebrauchte Wirtschaftsgüter nach Nigeria. Zu diesem Zweck soll er vom 1. Januar bis einschließlich Juli 1998 von der U... GmbH &Co. KG eine etwa 375 qm große Teilfläche einer Lagerhalle in P... angemietet haben, in der auch der M... H...Fahrzeuge unterstellt.
Am 15. April 1998 führte der Kläger nachmittags gegen 16.00 Uhr in dem angemieteten Teil der Halle an einem Schrottfahrzeug Arbeiten mit einer Flex durch. Dabei kam es zum Ausbruch eines Feuers, das massive Ruß- und Rauchgasniederschläge zur Folge hatte. Im Polizeibericht vom 21. April 1998 ist zur Brandursache vermerkt, dass der Kläger in der Halle eine Kfz-Reparaturwerkstatt betreibe (BA 3).
Der Kläger verlangt von der Beklagten Haftpflichtversicherungsschutz, weil er vom Gebäudeversicherer der Vermieterin, der A... und M... Versicherung, in Höhe von 122.079,57 DM und dem M... H... in Höhe von 1.860 DM auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Er hat behauptet: Er habe am Brandtage aus einem von einem Schrotthändler erstandenen alten Mercedes 123 Ersatzteile für den Eigenbedarf ausgebaut, weil er vorgehabt hätte, ein Gebrauchtfahrzeug desselben Typs zu kaufen. Als er eine Befestigungsschraube am Auspuff mit einer Trennscheibe entfernt habe, habe sich das Wrack entzündet. Die Arbeiten habe er im Einverständnis mit seinem Bruder in der Halle ausgeführt. Eine Kfz-Werkstatt habe er dort zu keinem Zeitpunkt betrieben.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. ... Deckung für den Brandschaden vom 15. April 1998 in ... P..., zu gewähren und ihn insbesondere von den Ansprüchen, die die A... und M... Versicherung AG zur Schaden-Nr. ... sowie der M... H... e.V. aus diesem Schadensfall gegen ihn geltend machen, freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Der Kläger habe in der Halle eine Kfz-Reparaturwerkstatt betrieben und dort Altfahrzeuge aufpoliert, um diese dann per Schiffscontainer ins Ausland zu transportieren. Durch die Anmeldung des Gewerbes ("An- u. Verkauf und Im- u. Export von gebrauchten Kfz, Haushalts- und Elektrogeräten") zum 1. Dezember 1999 habe er nur das behördlicherseits aktenkundig gemacht, was er schon de facto zum Schadenszeitpunkt betrieben habe. Häufig in der Lagerhalle anwesende Zeugen hätten immer wieder beobachten können, dass er und eine Reihe anderer Personen Autos, Kühlschränke und andere Haushaltsgeräte zerlegt und für den Weitertransport nach Afrika vorbereitet hätten. Im Zusammenhang damit sei es dann auch zu dem Brandschaden gekommen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 5. Dezember 2001 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Deckungsschutz zu gewähren, weil der Beklagten nicht der Beweis gelungen sei, dass der Brandschaden den von der Privathaftpflichtversicherung nicht eingeschlossenen Gefahren eines Betriebes oder eines Berufes zuzuordnen sei.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie beanstandet, die Einzelrichterin habe ihr Vorbringen nur unvollständig berücksichtigt und die Aufklärung entscheidungserheblicher Umstände unterlassen. Bereits nach den Bekundungen des Vermieters, des Zeugen Sch...-H..., könne kein Zweifel daran verbleiben, dass der Kläger mindestens gleichberechtigt neben seinem im Hintergrund agierenden Bruder an dem Exportgeschäft beteiligt gewesen sei. In jedem Fall rechne der Brandschaden aber zu den Risiken des vom Kläger ausgeübten Berufes. Soweit er geltend gemacht habe, er habe das Fahrzeugwrack allein im privaten Interesse ausgeschlachtet, habe das Landgericht verkannt, dass sein Vorbringen gänzlich unglaubhaft sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der das angefochtene Urteil verteidigt, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zu Informationszwecken beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln 90 Js 104/98 Bezug genommen.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht die Beklagte als verpflichtet angesehen, dem Kläger Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.
1. Obwohl der Kläger nicht Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherungsvertrages ist, stellt die Beklagte seine Klagebefugnis - zu Recht - nicht in Frage. Auf seine fehlende Aktivlegitimation könnte sie sich nach Treu und Glauben nämlich nicht mehr berufen, nachdem sie den Versicherungsschutz ihm gegenüber mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 versagt und ihm eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzt hat (GA 63). Da die A... und M... Versicherung sowie der M... H... den Kläger wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Sachschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, nämlich gem. § 823 Abs. 1 BGB, in Anspruch nehmen (§ 1 Nr. 1 AHB), liegen auch die Voraussetzungen eines Deckungsanspruchs vor. Zwar begann der Versicherungsschutz ausweislich des Nachtrags vom 15. Juni 1998 erst nach dem Schadensereignis vom 15. April 1998 (GA 6). Die Beklagte stellt aber nicht in Frage, dass er schon bei Brandausbruch Versicherungsschutz genossen hat.
Der Deckungsanspruch scheitert auch nicht daran, dass sich bei dem Brandereignis keine "Gefahr des täglichen Lebens" i.S. von Nr. 1 der BBR (GA 11) verwirklicht hätte. Aus dieser Formulierung ergibt sich nämlich keine Beschränkung des Versicherungsschutzes, die über die in der Bestimmung genannten Ausnahmen, insbesondere die ausgeschlossenen Gefahren eines Betriebes oder eines Berufes, hinausgeht. Die Aufzählung der negativen Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos dient nur dem bildhaften Verständnis. Daraus folgt, dass ein Ereignis grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen ist, wenn es nicht in die aufgezählten anderen Bereiche eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes fällt (BGH VersR 1981, 271; 1997, 1091, 1092; OLG Bamberg, VersR 1993, 734, 735). Insofern kommt der Privathaftpflichtversicherung eine Auffangfunktion zu (OLG Bamberg, a.a.O.).
2. Den Nachweis, dass der Schaden den Gefahren eines Betriebes oder Berufes zuzuordnen ist, hat der Versicherer zu führen, da es sich dabei um einen Risikoausschluss handelt (Voit in: Prölss/Martin, Privathaftpflicht Nr. 1 Rn. 7). Das ist der Beklagten nicht gelungen. Als zweifelhaft mag zwar erscheinen, ob der Kläger tatsächlich - wie behauptet - ein schrottreifes Fahrzeug erstanden hat, weil er daraus Ersatzteile für die Herrichtung eines noch zu erwerbenden Gebrauchtwagens entnehmen wollte. Zumindest erscheint diese Reihenfolge als unlogisch, da er Gefahr lief, das Fahrzeugwrack nicht mehr sinnvoll verwerten zu können, wenn sich der beabsichtigte Ankauf eines Mercedes 123 zerschlagen sollte. Selbst wenn man aber zugunsten der Beklagten unterstellt, dass er das Schrottfahrzeug für Rechnung seines Bruders auseinandergenommen oder repariert hat, folgt daraus noch nicht, dass sich durch das Feuer die Gefahren eines Betriebes oder eines Berufes verwirklicht haben.
a) Wenn in einem Haftpflichtversicherungsvertrag formularmäßig die "Gefahren eines Betriebs" von der Deckung ausgenommen werden, so sind damit nur die Haftpflichtverfahren des Betriebes gemeint, den der Versicherungsnehmer selbst innehat. Zweck der Klausel ist es, die Deckungsbereiche der Privat- und der Betriebshaftpflichtversicherung gegeneinander abzugrenzen; es soll klargestellt werden, dass durch die Privathaftpflichtversicherung die Haftpflichtschäden nicht abgedeckt werden, gegen die sich der Versicherungsnehmer durch den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung (§ 151 VVG) absichern kann. Eine solche Versicherung kann aber nur der Inhaber des Betriebs nehmen. Selbst die in § 151 VVG genannten mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten Personen haben keine Möglichkeit, eine Betriebshaftpflichtversicherung im eigenen Namen und für eigene Rechnung abzuschließen; sie gelten zwar im Zweifel als mitversichert, können jedoch nicht verhindern, dass der Betriebsinhaber den Abschluss einer solchen Versicherung unterlässt oder mit dem Versicherer eine von der nachgiebigen Vorschrift des § 151 Abs. 1 S. 1 VVG abweichende Regelung vereinbart. Dass der Kläger selbst Inhaber oder auch nur Kompagnon des in der Lagerhalle betriebenen Im- u. Exportgeschäfts bzw. der dort errichteten Reparaturwerkstatt war, folgt jedoch weder aus den von der Beklagten geweckten Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben zu dem Zweck, dem seine Arbeiten an dem Fahrzeugwrack dienten, noch aus den von ihr in dem Kontext angeführten Indizien. So hat der Zeuge Sch...-H..., der den Abschluss des Mietvertrages allein mit dem Bruder des Klägers bestätigt hat, im Übrigen nur bekundet, er habe bei späteren Verhandlungen den Kläger persönlich kennen gelernt, sein Bruder bzw. er hätten in der angemieteten Halle gebrauchte Hausratsgegenstände gelagert und von Zeit zu Zeit umgeschlagen, von Seiten des Klägers und seines Bruders sei über mehrere Tage hin häufig niemand in der Halle anwesend gewesen, während an den Tagen, an denen Ware verladen worden sei, gleich mehrere Personen anzutreffen gewesen wären. Außerdem hat der Zeuge angegeben, die Mietzinszahlungen seien teils überwiesen und teils vom Kläger persönlich überbracht worden. Die Aufgaben, die der Kläger danach wahrgenommen hat, kann aber auch ein Angestellter oder - im Rahmen des familiären Beistands - ein Angehöriger erfüllen, ohne dass deshalb zwingend auf eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung zu schließen wäre. Noch weniger deuten darauf die Bekundungen hin, die die Zeugen P... und M... bei ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren gemacht haben, denn sie konnten sich an den Kläger überhaupt nicht erinnern und konnten keine Angaben darüber machen, welche Tätigkeiten er oder seine Landsleute in der angemieteten Fabrikhalle verrichtet haben. Als Indiz für eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem Kläger und seinem Bruder kann schließlich auch nicht herangezogen werden, dass sich sein Bruder, dessen Existenz die Beklagte nicht widerlegt hat, überwiegend in Nigeria aufgehalten hat. Im- und Exportgeschäfte können vom In- und vom Ausland aus betrieben werden. Ohne Beweiskraft ist in dem Kontext ferner, dass der Zeuge Sch...-H... dem Kläger die Mietrechnung (GA 123) übergeben hat, damit er die Vorsteuer geltend machen könne (GA 146). Dass der Kläger die Rechnung erhalten hat, weil er für sich Vorsteuer einziehen wollte, ist damit nicht gesagt, zumal wenig dafür spricht, dass das Finanzamt ihm ohne Nachweis einer Geldempfangsvollmacht Steuern erstattet hätte, da er - nach den Recherchen der Beklagten - zu dem Zeitpunkt noch kein Gewerbe angemeldet hatte und die Mietrechnung nicht auf ihn, sondern auf eine Firma F... Intern. Ltd. in Nigeria ausgestellt war (GA 123).
Unbewiesen bleibt ebenso, dass der Kläger auf eigene Rechnung eine Kfz-Reparaturwerkstatt in der Lagerhalle betrieben hat. Dafür mag zwar der Vermerk des Kriminalhauptkommissars W... vom 21. April 1998 sprechen (BA 7). Dieser Vermerk ist jedoch nicht beweiskräftig, da die Zeugen W... und L... bei ihrer Befragung durch das Landgericht nicht mehr angeben konnten, ob sie ihre Feststellung, der Kläger habe dort eine Werkstatt unterhalten, aufgrund seiner Aussage getroffen haben oder ob es sich dabei um eine Schlussfolgerung handelt, die sie aufgrund eigener Wahrnehmungen gezogen haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dahingestellt bleiben, worauf die Erkenntnisse der Zeugen basierten. Wenn die Feststellung nämlich auf einem Rückschluss beruht, ist nicht auszuschließen, dass die Zeugen bei ihren Beobachtungen einer Fehleinschätzung erlegen sind, weil - wie der Zeuge L... bekundet hat - der Kläger ihnen bei ihren Ermittlungen im "Blaumann" entgegengetreten ist.
b) Genauso wenig ist feststellbar, ob der Brand bei Ausübung des Berufes des Klägers entstanden ist. Der Begriff des Berufes wird in der Rechtsprechung als Kreis von Tätigkeiten mit den zugehörigen Rechten und Pflichten definiert, den der einzelne im Rahmen der Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfüllt und der ihm zumeist zum Erwerb des Lebensunterhalts dient (BGH, VersR 1981, 271). Dabei gilt es, die berufliche Tätigkeit von einer Freizeitbeschäftigung abzugrenzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass außerberufliche Nebentätigkeiten durchaus wirtschaftlichen Wert haben können und deshalb häufig auch entlohnt werden. Dadurch allein verlieren sie aber nicht den Charakter einer Freizeitbeschäftigung. Es gibt viele Aufgaben kleineren Umfangs, für die ein Gewerbebetrieb nur schwer, insbesondere nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gewonnen werden kann, weil ein betrieblicher Einsatz für "Kleinigkeiten" weder lohnend noch sinnvoll erscheint. Eine solche Tätigkeit in der Freizeit kann einem wirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen und zugleich für den in dieser Weise Tätigen eine sinnvolle Ausfüllung der Freizeit darstellen. Die Grenzen einer zulässigen Freizeitbeschäftigung werden in dem Fall erst überschritten, wenn sie über eine längere Zeit hinweg planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wird und wenn Steuern oder Sozialabgaben nicht abgeführt werden und dadurch in unlauterer Weise Wettbewerb betrieben wird (BGH, a.a.O., 273; OLG Bamberg VersR 1993, 734, 735). Ob die Tätigkeit des Klägers, der nach den Bekundungen seiner Ehefrau seinem Bruder "bei der Verschiffung schon mal geholfen" (GA 150) hat, den Rahmen einer solchen Freizeitbeschäftigung mit wirtschaftlichem Wert überschritt, ist aber nicht erwiesen. Dass er von seinem Bruder ein Gehalt bezog, trägt die Beklagte nicht vor. Eine berufliche Tätigkeit kann daher nur angenommen werden, wenn sein Einsatz von solcher Dauer war, dass er nicht mehr als Nachbarschaftshilfe oder familiärer Beistand charakterisiert werden kann. Das ist aber auch nicht feststellbar. Der Zeugen Sch...-H... hat dazu - wie ausgeführt - nur bekundet, dass von Seiten des Klägers und seines Bruders "häufig über mehrere Tage" niemand in der Halle anwesend gewesen sei und dass der Kläger bzw. sein Bruder gebrauchte Geräte "von Zeit zu Zeit" umgeschlagen hätten. Da die Zeugen P... und M... diese Angaben nicht präzisieren konnten, lässt das aber nicht erkennen, wie oft und wie lange der Kläger tatsächlich vor Ort tätig geworden ist. Nimmt man hinzu, dass die Lagerhalle von seinem Bruder ohnehin nur für ein halbes Jahr benutzt worden ist (GA 123), ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass er seinen Bruder lediglich im familiären Rahmen unterstützt hat.
3. Die Haftung der Beklagten wird auch nicht durch § 4 I Nr. 6 b) AHB ausgeschlossen. Dafür bedarf es nämlich ebenfalls einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers. Darüber hinaus war die brandgeschädigte Halle nicht unmittelbar Gegenstand der den Brand auslösenden Tätigkeit. Diese bezog sich vielmehr - unstreitig - auf den von ihm entweder reparierten oder zerlegten Schrottwagen. Daraus folgt zugleich, dass auch die Fahrzeuge des M... H... nicht Ausschlussobjekte i.S. des § 4 I Nr. 6 b) AHB waren.
4. Schließlich greift zugunsten der Beklagten auch nicht die "kleine Benzinklausel" ein, die in III. Nr. 1 BBR ihren Niederschlag gefunden hat. Zu dem von der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossenen Gebrauch eines Kfz gehören zwar Reparaturen, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kfz auswirken (vgl. BGH VersR 1988, 1283, 1284). Dass der Kläger den PKW reparieren wollte, wird von der Beklagten auch ausdrücklich behauptet (GA 206). Beweis hat sie dafür aber nicht angetreten. Selbst wenn man das gleichwohl als feststehend betrachten wollte, müsste jedoch weiter festgestellt werden, dass für das nicht mehr zum Verkehr zugelassene Fahrzeug (GA 73) überhaupt eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu erlangen gewesen wäre (BGH VersR 1989, 243, 244; 1990, 482; 1992, 47). Dafür kommt es darauf an, ob das Kfz endgültig aus dem Verkehr gezogen worden ist bzw. wie lange es stillgelegt war und ob es jederzeit hätte neu zugelassen werden können (BGH, a.a.O.). Dazu hat indes die für diesen Risikoausschluss darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vortragen.
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: (122.079,57 DM + 1.860 DM) x 0,8 = 99.151,66 DM = 50.695,44 EUR.