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Landgericht Köln Urteil vom 19.04.2007 - 24 O 349/06 - Risikoausschluss nach der sog. Benzinklausel bei Falschbetanken eines Lkws

LG Köln v. 19.04.2007: Zum Risikoausschluss nach der sog. Benzinklausel bei Falschbetanken eines Lkws


Das Landgericht Köln (Urteil vom 19.04.2007 - 24 O 349/06) hat entschieden:
Der Deckungsausschluss der sog. Benzinklausel setzt danach allein voraus, ob sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber vom Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, ob sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zum Schaden geführt hat.


Siehe auch Privathaftpflichtversicherung - kleine Benzinklausel und Tanken - grobe Fahrlässigkeit durch Betanken des Dienstfahrzeugs mit falschem Kraftstoff


Tatbestand:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung, auf die auch die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen BBR anzuwenden sind. Danach ist nicht u.a. versichert, die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Fahrers eines Kraft-​, Luft- (auch Raum-​) oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden (hier Nr. 5.1 BBR; Bl. 38 GA). Zwischen den Parteien ist die Anwendung dieser Klausel auf folgenden Sachverhalt streitig.

Herr X2 mietete mit Vertrag vom 23.9.2005 für einen privaten Umzug einen Lkw VW L 80 von der Fa. Q für 145,- €. Für den Abschluss einer Kaskoversicherung mit 850,- € Selbstbeteiligung zahlte er dabei weitere 10,- €. Lt. Geschäftsbedingungen der Autovermietung besteht eine Haftungsreduzierung des Fahrers/Mieters bis zur Selbstbeteiligung, soweit eine Kaskoversicherung abgeschlossen ist. Indes entfällt diese Haftungsreduzierung, wenn eine "unsachgemäße Bedienung (z. B. auch Falschtankung) erfolgt". Zu den Einzelheiten der Mietvertragbedingungen wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen (Bl. 16 GA).

Der Kläger erklärte sich bereit, das gemietete Fahrzeug für den Mieter zu fahren und zu betanken. Dabei füllte er versehentlich Dieselkraftstoff in einen Einfüllstutzen für Öl. Der Einfüllstutzen für Öl war als solcher nicht augenscheinlich erkennbar. Der Kläger fuhr mit dem Lkw an, nach etwa knapp 4 Metern blieb der Wagen stehen und fuhr nicht mehr weiter. Der Vermieter forderte wegen des eingetretenen Motorschadens Schadensersatz (Rechnung über 10.546,55 €, K 5, Bl. 18 GA), woraufhin der Mieter, Herr X 7000,- € an den Vermieter vergleichsweise zahlte. Der Kläger seinerseits zahlte 3500,- € an Herrn X; die Zahlung weiterer 3500,- € steht nach seinem Vortrag aus. Der Kläger verweist darauf, die Beklagte über den Stand der Verhandlungen aus Anlass des Schadensfalles jeweils informiert zu haben.

Die Beklagte verweigerte die Deckung unter Verweis auf die Klausel 5.1 BBR, sog. "Kleine Benzinklausel".

Der Kläger ist der Ansicht, gegenüber dem Mieter - und dieser wiederum gegenüber dem Vermieter - sei er in der Haftung gewesen. Die Beklagte, für die der Vergleich bindend sei, könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen; sonst bestehe gerade kein lückenloser Versicherungsschutz, da der Schaden in der Kfz Haftpflicht- und Kaskoversicherung nicht gedeckt sei. Dies sei indes bei der Auslegung der Klausel zu berücksichtigen. Hilfsweise stützt er seinen Anspruch auf Nr. 10 BBR, Schäden wegen der Inanspruchnahme aus Gefälligkeit.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagte ferner zu verurteilen, den Kläger von dem Anspruch des Herrn X, T-​Straße, ...I, auf Zahlung weiterer 3500,- € aus dem Schadensereignis "Falschbetanken des Lkw" vom 30.9.2005 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass der Mieter schon gar nicht Schadensersatz geschuldet habe; die ABG des Vermieters seien unwirksam; jedenfalls hafte der Kläger dem Mieter gegenüber nicht voll. Sie jedenfalls hafte nicht, da ein Fall des Haftungsausschluss nach Ziffer 5.1 BBR vorliege. Zum weitergehenden Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Für den Schadensfall, für den der Kläger Leistungen von der Beklagten begehrt, besteht kein Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag.

Der Haftungsausschluss der Ziffer 5.1. BBR greift vorliegend ein:

Der Kläger hat als Fahrer des Fahrzeugs dieses falsch betankt. Der dadurch bedingte Motorschaden ist ein solcher, der beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Schaden dadurch bewirkt wurde, dass der Kläger nach dem Tankvorgang den Lkw gestartet und in Bewegung gesetzt hat; in diesem Fall lägen die Voraussetzungen der Ausschlussklausel unproblematisch vor. Selbst für den Fall, dass schon das Falschbetanken des Motors mit Dieselkraftstoff, der in den Öleinfüllstutzen gefüllt wurde, allein schadensursächlich gewesen ist, greift der Ausschlusstatbestand.

Bei der Auslegung der Klausel wird bisweilen als entscheidend angesehen, ob sich der Art nach ein Risiko der Privat- oder der Kfz-​Haftpflichtversicherung verwirklicht hat (so BGH VersR 92, 47). Um Deckungslücken zu vermeiden, zieht die Rspr. durchaus den Bedeutungsgehalt des in § 10 AKB verwendeten Begriffs des Gebrauchs eines Kfz heran, um das mit der Klausel verfolgte Ziel eines Deckungsanschlusses der Privathaftpflicht an die Kfz-​Haftpflichtversicherung zu erreichen. Indes folgt hieraus wiederum nicht, dass aus der Versagung des Deckungsschutzes in der Kfz- Haftplichtversicherung zwangsläufig folgt, dass das streitige Geschehen in der Privathaftpflicht gedeckt ist. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes lässt nicht den Schluss zu, dass ein in der Kfz-​Haftpflicht nicht gedecktes Geschehen zwangsläufig unter dem Privathaftpflichtschutz fallen muss (so ausdrücklich BGH a.a.O.).

Nach jüngster BGH-​Entscheidung soll der Versicherungsnehmer einer Privathaftpflicht sich auf das Bedingungswerk der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht verweisen lassen müssen (VersR 2007, 388). Der Deckungsausschluss der sog. Benzinklausel setzt danach allein voraus, ob sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, ob sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zum Schaden geführt hat (BGH, a.a.O.).

Beim Falschbetanken verwirklicht sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs selbst.

Unter Gebrauch des Fahrzeugs fallen nämlich nach einhelliger Meinung auch solche Tätigkeiten am Kraftfahrzeug, die mit dem Inbetriebsetzen des Fahrzeugs nicht unmittelbar etwas zu tun haben (vgl. etwa Späte, AHB, Fahrzeugkl. Rn. 11 mwN.); dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die verwirklichte Gefahr sich beim Gebrauch des Fahrzeugs verwirklicht. Das bedingt, dass solche Tätigkeiten, die dem Inbetriebnehmen des Fahrzeugs dienen, regelmäßig als Gebrauch des Fahrzeugs anzusehen sind. So ist auch anerkannt, dass Wartungs- und Reparaturarbeiten am Fahrzeug regelmäßig unter den Ausschluss der Privathaftpflicht gehören (s. Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Nr. 3 Privathaftpfl Rn. 9 mwN; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 10 Rn. 64 mit vielen Nachweisen zur Rspr.). Bei Reparaturen gilt dies insbesondere dann, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Kfz auswirken (BGH, VersR 88, 1283); Vergleichbares gilt für die Fahrzeugwäsche. Beim Tanken gilt nichts anderes: Auch hierbei wird eine Gefahrenquelle eröffnet, die unmittelbar vom Fahrzeug ausgeht; das Tanken dient dem Fahrzeuggebrauch und seiner Inbetriebnahme unmittelbar, das Fahrzeug wird auch beim Tanken genutzt (anders als im Fall der BGH-​Entscheidung vom 13.12.2006, VersR 2007, 338) und stellt damit ein typisches Risiko des Fahrzeugsgebrauchs dar.

Dem steht nicht entgegen, dass der Haftungsausschluss nicht greifen soll, wenn der Schaden zwar im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs entstanden ist, aber nur im Zuge fehlerhafter betrieblichen Maßnahmen (BGH, NJW 1966, 929; P/M a.a.O., Rn. 7; Späte, a.a.O., Rn. 10, je mit Nachweisen). Zwar mag man den hier entstandenen Schaden als Betriebsschaden im Sinne von § 12 Nr. 1 II e) AKB auffassen, weshalb eine Deckung im Rahmen der Kaskoversicherung nicht bestehen mag. Dies stellt den Schaden aber nicht als einen solchen dar, der im Zuge fehlerhafter betrieblicher Maßnahmen entstanden ist. Darunter sind nämlich nur solche Schäden zu fassen (BGH, a.a.O.), bei denen der Gebrauch des Fahrzeugs nicht geeignet war, den Schaden selbst herbeizuführen, die mithin nur bei Gelegenheit des Fahrzeuggebrauchs aus anderen, eben nicht im Betrieb des Fahrzeugs wurzelnden Gründen entstanden sind. So liegt der Fall hier aber nicht. Abgesehen davon, dass der Motorschaden gerade auch darauf zurückzuführen sein mag -was offen bleiben kann-​, dass der Kläger den mit Dieselkraftstoff befüllten Motor angelassen und einige Meter weit mit dem Fahrzeug gefahren ist, ist der Schaden durch das Falschbetanken jedenfalls verursacht, das aber gerade um des Fahrzeugsgebrauchswillen geschah und nicht bei Gelegenheit eines solchen.

Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht hilfsweise auf Ziffer 10 der BBR stützen. Danach ist nämlich die Inanspruchnahme des VN für Sachschäden durch Gefälligkeit lediglich "im Umfang des Vertrages" eingeschlossen, womit nicht ersichtlich ist, dass der Ausschluss der Ziffer 5.1. BBR insoweit gerade nicht greifen soll, mithin die Klausel nicht anwendbar ist, wenn andere Ausschlussgründe schon greifen. Ob die Klausel damit im Grunde nur klarstellenden, Abgrenzungsprobleme verhindernden Charakter hat, da auch bei der Inanspruchnahme aus Gefälligkeitsverhältnissen Ansprüche nach Vertrags-​, jedenfalls nach Deliktsgrundsätzen bestehen können (dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 241 Rn. 8 ff.), so dass der Anwendungsbereich der Privathaftpflicht grundsätzlich eröffnet sein kann, kann dahinstehen, da der Ausschluss der Ziffer 5.1. BBR greift, wie dargelegt.

Damit kommt es auch nicht weiter darauf an, ob eine Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter im Haftpflichtverhältnis überhaupt und im geltend gemachten Umfang bestand und ob nicht insbesondere ein erhebliches Mitverschulden auf Vermieterseite anzunehmen war, weil von dort aus nicht auf die Möglichkeit einer schnell geschehen Falschbetankung hingewiesen worden sein mag (zu dieser Frage etwa OLG Dresden, NJW-​RR 2001, 1252), und ob, ggf. in welchem Umfang der Kläger dem Mieter gegenüber in der Haftung steht.

Angesichts des Umstandes, dass sich der hier einschlägige Wegfall der Haftungsreduzierung zugunsten des Fahrzeugmieters erst aus § 13 der AGB des Vermieters ergibt und vom Text her nicht unmittelbar an die Haftungreduzierung in § 12 der AGB anknüpft - § 12 endet mit einer Ausnahme zur Haftungsreduzierung aus anderen Gründen -, sind Bedenken vor dem Hintergrund des § 305c BGB durchaus einschlägig. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die hier einschlägige Haftungsreduzierung sprachlich missglückt ist, indem sie lautet: "Die Haftungsreduzierung entfällt und der Mieter und Fahrer haften voll für die entstandenen Schäden, wenn ... das Fahrzeug einem unberechtigten Fahrer überlassen wurde unsachgemäße Bedienung (Falschbetankung) erfolgte."

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 7000,- €