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Landgericht München Urteil vom 20.12.2012 - 12 O 12009/12 - Wirksamkeit der kleinen Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung

LG München v. 20.12.2012: Zur Wirksamkeit der kleinen Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung


Das Landgericht München (Urteil vom 20.12.2012 - 12 O 12009/12) hat entschieden:
Enthält die angegriffene Klausel eine primäre Risikobeschränkung, indem die Haftpflicht für Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht werden, aus dem Risikobereich der Privathaftpflichtversicherung herausgenommen werden, ist diese Klausel nicht wegen Intransparenz aufgrund der Verwendung des Begriffs "Gebrauch" unwirksam. Die Verwendung des allgemeinen Begriffs "Gebrauch" führt weder zu einer nicht mehr hinzunehmenden Unverständlichkeit noch zu einer mangelnden Bestimmtheit der Regelung. Es ist vielmehr gerade zulässig, dass zur Abgrenzung zwischen der Kfz.-Haftpflichtversicherung und der Privathaftpflichtversicherung allgemeine Begriffe verwendet werden, da diese Allgemeinbegriffe für die ganz überwiegende Zahl der typischen Fälle ohne Weiteres eine klare Regelung enthalten und für einzelne problematische Fallgestaltungen aufgrund einer Auslegung eine hinreichende Bestimmtheit und Klarheit entfalten.


Siehe auch Privathaftpflichtversicherung - kleine Benzinklausel


Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der sogenannten "kleinen Benzinklausel" in deren Privathaftpflichtversicherungsbedingungen.

Der Kläger ist eine gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation, die sich zum Ziel gesetzt hat, die Interessen der Versicherten wahrzunehmen. Er ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne § 4 UKG unter der laufenden Nummer 8 in der beim Bundesamt der Justiz geführten Liste eingetragen.

Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft, die u. a. Privathaftpflichtversicherungen anbietet.

Die Beklagte verwendet die sogenannte Benzinklausel in den Versicherungsbedingungen ihrer Familien-​Haftpflicht-​Versicherung und der Single-​Privat-​Haftversicherung in verschiedenen Tarifen; im Einzelnen wird hierzu Bezug genommen auf Blatt 3 und 22 der Akte.

Die streitgegenständliche Klausel ist jeweils in den besonderen Bedingungen zum Privathaftpflichtversicherungsschutz enthalten. Sie lautet unter der Überschrift: "Was gilt hinsichtlich Kraft-​, Luft-​, Wasserfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern?" wie folgt:
"(1) nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-​, Luft-​, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren Gebrauch verursacht werden" (vgl. Anlage K 1).
Neben den jeweils besonderen Bedingungen verwendet die Beklagte in den von ihr angebotenen Verträgen allgemeines Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die für alle Haftpflichtversicherungen der Beklagten gelten, regeln (vgl. Anlage K 2, auf die ergänzend Bezug genommen wird). Die AHB werden für die einzelnen Produkte der Privathaftpflichtversicherung jeweils durch die besonderen Bedingungen ergänzt und zum Teil abgeändert. Die Beklagte verwendet die Klausel in der streitgegenständlichen Form seit mehr als 30 Jahre. Sie beruht auf Ziffer 3.1. der Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für die Privathaftpflichtversicherung, der sie inhaltlich nahezu wortgleich entspricht. Bis zum Wegfall der generellen Genehmigungspflicht für allgemeine Versicherungsbedingungen durch das Bundesaufsichtamt für Versicherungswesen (BAV, jetzt Bundesanstalt für Finanzenleistungsaufsicht BaFin) im Jahre 1994 hat das BAV die streitgegenständliche Klausel jeweils genehmigt. Auch nach der Deregulierung hat die Aufsichtsbehörde die Klausel nicht beanstandet.

Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständliche Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot im Hinblick auf ihre mangelnde Verständlichkeit. Der Kläger beanstandet darüber hinaus die Aufteilung der Bedingungen der Beklagten auf zwei Bedingungswerke, nämlich die allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB und die besonderen Bedingungen BB.

Durch die mangelnde Verständlichkeit und Präzision der Benzinklausel werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Die Fassung der Benzinklausel überfordere jeden Verbraucher von vorneherein.

Aus der Vielzahl von Entscheidung der Gerichte und der paritätischen Kommission zu Inhalt und Abgrenzung der Benzinklausel ergebe sich, dass die Klausel nicht verständlich genug gefasst sei.

Zudem würden sich hinter der Benzinklausel erhebliche Versicherungslücken verbergen. Die Versicherten könnten unmöglich erkennen, was die Beklagte mit dem Begriff "durch Gebrauch" regeln wolle.

Überraschend sei für den Versicherungsnehmer schon, in welchen Konstellationen Schutz in der privaten Haftpflichtversicherung bestehen solle trotz der Benzinklausel. Dies sei für ihn nachteilig, weil er sich darüber irren könnte, welche Versicherung ihm Deckung zu gewähren habe, die Kraftfahrzeugversicherung oder der Privathaftpflichtversicherer, und der Versicherungsnehmer deshalb Gefahr laufe, Deckungsklage gegen den falschen Versicherer zu erheben. Zu den diesbezüglichen Fallbeispielen wird Bezug genommen auf Blatt 6/7 d. A..

Darüber hinaus gebe es Versicherungslücken, weil es Schäden gebe, die weder in der Kfz-​Haftpflichtversicherung versicherbar seien noch von der Privathaftpflichtversicherung aufgrund der Benzinklausel erfasst würden, wie zum Beispiel Schäden durch das Führen eines noch nicht zugelassenen Fahrzeuges (vgl. weitere Beispiele Blatt 7.d. A.). Schließlich gebe es Fallgestaltungen, bei denen die Rechtslage noch nicht hinreichend geklärt sei, wie z. B. bei Be- und Entladevorgängen (vgl. Beispiel Blatt 8 d. A.) und bei der Verwendung von Einkaufswagen im Zusammenhang mit dem Beladen und Entladen eines Fahrzeuges.

Selbst bei ganz alltäglicher Fallkonstellation wie der Beladung eines Autos werde mithin deutlich, wie unklar die Benzinklausel sei.

Sinn und Zweck der Benzinklausel bestehe darin, alles vom Versicherungsschutz von der Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich auszunehmen, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kfz-​Haftpflichtversicherung versicherbar sei, um einerseits Doppelversicherung, andererseits aber auch Deckungslücken zu vermeiden. Was dies aber konkret bedeute, könne der Versicherungsnehmer aus den Versicherungsbedingungen nicht einmal ahnen, weil die Benzinklausel viel zu unscharf gefasst sei.

Es bedürfe eines durch Fettdruck hervorgehobenen Warnhinweises bei Vertragsschluss, z.B. im Produktinformationsblatt. Außerdem bedürfe es einer Klarstellung in den Bedingungen selbst, so könnte eine neuzufassende Benzinklausel z. B. um Regelbeispiele ergänzt werden, um dem Versicherungsnehmer zumindest bewusst zu machen, welche Risiken - möglicherweise - nicht versichert seien. Die Lücken seien insbesondere für denjenigen, der keine eigene Kfz-​Haftpflichtversicherung habe, dramatisch. Der Beklagten sei es möglich und zumutbar, die Schutzlücken zumindest deutlich hervorzuheben und zu beschreiben.

Die Beklagte verstoße auch dadurch gegen das Transparenzgebot, dass sie ihre Bedingungen auf zwei Bedingungswerke, nämlich die allgemeinen Versicherungsbedingen für die Haftpflichtversicherung AVB und die besonderen Bedingungen BB aufspalte.

In den AVB der Beklagten würde in § 7 (von 34 Paragraphen) eine Regelung darüber getroffen, welche Ansprüche von der Versicherung ausgeschlossen seien. Diese Regelung sei sehr umfassend (1,5 Seiten von insgesamt 9,5 Seiten des Bedingungswerkes).

Einen Hinweis darauf, dass diese Regelung der Ausschlüsse im § 7 nicht abschießend sei, sei in der Regelung nicht enthalten. Stattdessen heiße es dort: "Falls im Versicherungsschein oder nicht nachträglich etwas anderes bestimmt ist, sind von den Versicherungen ausgeschlossen". Dadurch werde nicht hinreichend deutlich, dass weitere Ausschlüsse in den besonderen Bedingungen enthalten seien. Bei der streitgegenständlichen Benzinklausel handele es sich um eine Ausschlussklausel, sie müsse unter der Überschrift "Ausschlüsse" auffindbar sein. In § 1 der BB werde definiert, welches Risiko versichert sei. Die Inhaltsübersicht der BB enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, dass in ihr weitere Ausschlüsse enthalten seien. Die Benzinklausel sei unter der Überschrift "was gilt hinsichtlich Kraft-​, Luft-​, Wasserfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhänger" schwer zu entdecken und als Ausschluss nicht zu identifizieren.

Das Klauselwerk AVB/BB der Beklagten sei deshalb insgesamt unwirksam wegen Intransparenz. Die konkrete Ausgestaltung verstoße gegen das Transparenzgebot.

Der Umstand, dass die streitgegenständliche Klausel seit Jahren in Gebrauch sei, besage nichts über die Transparenz der Fassung. Der Kläger beanstande nicht den Regelungszweck der Klausel, sondern dass die Benzinklausel keine hinreichende Warnfunktion enthalte und der Inhalt nicht hinreichend deutlich werde.

Nach der Rechtsprechung des BGH dürfe der Versicherungsnehmer erwarten, dass keine ihm nicht aufgezeigten Lücken zwischen Kfz-​Haftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung bestehe. Dem trage die Klausel nicht hinreichend Rechnung.

Soweit die Beklagte meine, dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil eine Tochter des Klägers aufgrund von Rahmenverträgen seinen Mitgliedern einen Privathaftpflichtversicherer empfehle, der seinerseits eine vergleichbare Klausel benutze, greife dieser Einwand nicht durch. Die Vermittlung durch die Tochter des Klägers erfolge provisionsfrei. Die Rahmenverträge seien historisch gewachsen; ihr Ausgangspunkt sei der Versuch zu zeigen, dass Versicherungsverträge mit vernünftigen und verbraucherfreundlichen Bedingungen zu günstigen Prämien gestaltbar seien. Der Kläger habe jedoch seinerseits keinen Einfluss auf die Gestaltung der verwendeten Bedingungen.

Die ... -Mitgliederservice GmbH sei eine juristisch eigenständige Person.

Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleichen Bestimmungen in Verträgen mit Privatversicherungsverbrauchern einzubeziehen, sowie sich auch die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
(1) Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-​, Luft-​, Wasserfahrzeugs- oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren Gebrauch verursacht werden.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie führt im Wesentlichen aus:

Die Klage sei unzulässig, da dem Kläger nach § 2 Abs. 3 UKlaG das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs sei missbräuchlich. Die vom Kläger beanstandete Klausel sei nahezu identisch mit der im Rahmen der von ihm empfohlenen Haftpflichtversicherung der ... versicherung a.G. Karlsruhe verwendeten Benzinklausel. Es sei nicht erkennbar, weshalb die von der Beklagten verwendete Benzinklausel weniger transparent sein solle, als die vom Kläger empfohlene. Dass der Kläger die Klausel der Beklagten angreife, während er die nahezu identische Klausel eines Wettbewerbes der Beklagten empfehle, sei missbräuchlich. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger hiervon auch wirtschaftlich profitiere. Der Kläger befördere unter dem Mantel des Verbraucherschutzes wettbewerbliche Interessen.

Die Klausel sei nicht intransparent. Sie werde seit Jahrzehnten ohne Beanstandung durch die Gerichte und die Aufsichtsbehörden verwendet. Sie diene zur Abgrenzung der Deckungsbereiche zwischen Privat- und Kfz-​Haftpflichtversicherung, insoweit handele es sich nicht um eine Ausschlussklausel.

Durch die notwendige abstrakte und generelle Formulierung der Klausel entstehe für die Versicherungsnehmer keine unangemessene Benachteiligung, da der objektive Inhalt der Klausel in den typischen Anwendungsfällen ohne weiteres erkennbar sei. Die Auslegung der Klausel im Einzelfall sei durch langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung klar strukturiert und vorgegeben. Die Klausel führe auch nicht zu Deckungslücken oder zu sonstigen unangemessenen Nachteilen.

Die Gerichte hätten keine nachhaltigen Zweifel an der Transparenz der Klause geäußert, obwohl sie eine etwaige Intransparenz hätten von Amts wegen beachten müssen.

Zu Unrecht versuche der Kläger den Eindruck zu erwecken, dass die Anwendung der streitgegenständlichen Klausel in der Praxis der Beklagten zu erheblichen Problemen und zahlreichen Streitigkeiten führe. Die tatsächliche Anzahl problematischer Fälle sei äußerst gering, zu ungelösten Deckungsfragen sei es nicht gekommen. Die Gesamtzahl der von der Benzinklausel betroffenen Versicherungsverträge bei der Beklagten belaufe sich auf 2,4 Millionen Verträge, im Jahresdurchschnitt würden 250.000 Fälle in der Privathaftpflichtversicherung und etwa 500.000 Schadensfälle in der Kfz-​Haftpflichtversicherung gemeldet. Abgrenzungsprobleme zwischen Privat- und Kfz-​Haftpflichtversicherung gebe es ausgesprochen selten, noch seltener würden sie streitig. Im Bereich der Kfz-​Haftpflichtversicherung träten jährlich ca. 5 Fälle auf, bei denen es zu keiner Einigung komme, im Bereich der Privathaftpflicht ca. 10 Fälle. Soweit der Versicherungsnehmer sowohl Kfz- als auch Privathaftpflichtversicherung bei der Beklagten abgeschlossen habe, sei in der Vergangenheit immer eine Einigung erzielt worden, dass entweder die eine oder andere Versicherung eingetreten sei. Zu Deckungslücken sei es nicht gekommen. Soweit der Versicherungsnehmer bei der Beklagten nur die Kfz-​Haftpflichtverletzung abgeschlossen habe, die Privathaftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer sei es in den letzten 10 Jahren nur zur Einschaltung der paritätischen Kommission in drei Fällen gekommen, im Falle, dass der Versicherungsnehmer die Privathaftpflicht bei der Beklagten habe, die Kfz-​Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer, sei sie in den letzten 10 Jahren nur einmal zu Anrufung der paritätischen Kommission gekommen.

Die Benzinklausel sei hinreichend transparent. Die Transparenzanforderungen dürften nicht überspannt werden. Insbesondere zwinge das Transparenzgebot den Verwender nicht dazu, jede AGB-​Regel mit einem umfassenden Kommentar zu versehen. Es sei der generelle Regelungscharakter der AGB zu berücksichtigen, es könnten deshalb nur typische Interessen Berücksichtigung finden.

In der streitgegenständlichen Klausel sei die Regelung klar und verständlich. Zunächst sei deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Durch das durch Auslegung gefundene Ergebnis gehe der Intransparenz vor. Die Funktion den Deckungsanschluss zwischen der Privathaftungsversicherung und der Kfz-​Haftpflichtversicherung herzustellen, erfülle die Benzinklausel seit Jahrzehnten erfolgreich. Das zeige schon die Praxis. Der Wortlaut der Klausel sei hinreichend klar und verständlich. Die Klausel müsse in der Praxis eine unbegrenzte Vielzahl möglicher Abgrenzungsfälle erfassen, deshalb sei sie notwendig abstrakt, generell formuliert. Insbesondere der Begriff "Gebrauch" des Fahrzeug sei hinreichend bestimmt und konkretisiert. Aus dem Begriff "Gebrauch" (des jeweiligen Fahrzeuges) folge, dass die Klausel nur eingreife, wenn sich eine Gefahr verwirklicht habe, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen sei und diesem selbst unmittelbar zuzurechnen sei. Gerade das Gebrauchsrisikos des Fahrzeugs müsse zu einem Schaden geführt habe, dass sei nicht der Fall, wenn der Schaden nur gelegentlich durch Fahrzeuggebrauch entstanden sei (zu der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung wird Bezug genommen auf Blatt 33 ff. d. A.). Der BGH habe festgestellt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Wortlaut des Haftungsausschlusses durch die Benzinklausel nicht anders verstehe, insbesondere verstehe, dass mit der Klausel vom Versicherungsschutz in der privaten Haftpflichtversicherung grundsätzlich das ausgenommen werden solle, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kfz-​Haftpflichtversicherung versicherbar sei. Die Ergebnisse der instanzgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung seien anhand von Sinn und Zweck der Benzinklausel ohne weiteres nachvollziehbar und auch für einen um Verständnis bemühten und aufmerksamen Versicherungsnehmer durchschaubar und erkennbar.

Eine Verpflichtung der Beklagten aus dem Transparenzgebot, die angegriffene Klausel kasuistisch auszugestalten und mit konkretisierenden Bestimmungen anzureichern, bestehe nicht. Die vom Kläger geforderte Aufzählung einer Vielzahl möglicher Abgrenzungsfälle sei nicht geeignet, alle denkbaren und zukünftigen Anwendungsfälle abzudecken und könne ihrerseits zu Intransparenz der Klausel mangels Übersichtlichkeit und Verständlichkeit führen. Das gelte insbesondere für die vom Kläger besonders hervorgehoben atypischen Abgrenzungsfälle wie etwa den "Einkaufswagen".

Die Klause befinde sich unter Berücksichtigung der traditionellen Systematik des Bedingungswerks der Beklagten am richtigen Standort. Deckungsschutzbeschränkungen seien regelmäßig und typischerweise in den besonderen Versicherungsbedingung enthalten.

Diese Systematik sei auch für jeden um Verständnis bemühten, durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar. Es gebe keinen Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche allgemein, sondern nur für spezielle Risiken, deren genaue Abgrenzung in den besonderen Bedingungen erfolge.

Der Versicherungsnehmer könne bereits durch einen Blick in das Inhaltsverzeichnis der besonderen Bedingungen erkennen, dass für Kfz-​Risiken eine besondere Bestimmung gelte.

Die Verweisung der Beklagten im Versicherungsschein auf die allgemeinen und besonderen Bedingungen und der Umstand, dass sich der Umfang des Deckungsschutzes aus der Zusammenschau des Versicherungsscheins mit § 3 Abs. 1 AHB und § 6 Abs. 1 BB ergebe, führe nicht zur Intransparenz. Das Rangverhältnis der verschiedenen Regelungen sowie die sich aus der Zusammenschau ergebende Gesamtregelung sei hinreichend klar.

Bei der Benzinklausel handele es sich auch um keinen Ausschluss im Sinne von § 7 AHB. Dieser enthalte Ausschlüsse als sogenannte sekundäre Risikobegrenzungen, hiernach seien in der Versicherung etwa Ansprüche, die auf ein nicht tolerierbares Verhalten des Versicherten (z. B. Vorsatz) oder befürchtete persönliche Einflüsse (z. B. Angehörige) zurückzuführen seien, ausgeschlossen. Bei der Benzinklausel handelt es sich hingegen um eine primäre Risikobegrenzung.

Versicherungsnehmer der Beklagte würden durch das "Produktinformationsblatt zur Privathaftpflichtversicherung"(PIB Anlage B 3), darauf hingewiesen, dass Kfz-​Risiken nicht von der Privathaftpflichtversicherung umfasst würden. Aus den PIB ergebe sich auch deutlich der Unterschied zwischen primärer und sekundärer Risikobegrenzung.

Die Klausel sei auch nicht überraschend. Zum einen sei § 305 c Abs. 1 BGB kein zulässiger Gegenstand der Verbandsklage gemäß § 1 UKlaG, zum anderen werde der Versicherungsnehmer durch die dreiseitige PIB der Beklagten sowie in dem Beratungsprotokoll (Anlage B 4) auf die Regelung hingewiesen.

Erhebliche Deckungslücken bestünden nicht, Zweifelfälle ließen sich regelmäßig der einen oder anderen Versicherung zuordnen.

Auch der Umstand, dass jemand über keine eigene Kfz-​Haftpflichtversicherung verfüge, führe regelmäßig zu keiner Deckungslücke, da er entweder als Fahrer eines fremden Fahrzeuges in der Kfz-​Haftpflichtversicherung mitversichert sei oder aber als Insasse eines fremden Fahrzeuges (ohne Halter zu sein) weder Eigentümer noch Fahrer, Halter oder Beisitzer des Fahrzeuges sei, so dass die Benzinklausel nicht eingreife. Soweit in Einzelfällen der Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung wegen der Benzinklausel aufgrund des Gebrauchs eines Kfz ausgeschlossen sei und gleichzeitig die Kfz-​Haftversicherung nicht eingreife, liege darin keine Deckungslücke der Privathaftpflichtversicherung. Denn die insoweit möglichen Fälle seien für einen um Verständnis bemühten und aufmerksamen durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend durchschaubar.

Es bestehe auch nicht Gefahr, dass ein Versicherungsnehmer seine Rechte nicht durchsetzen würde, weil zu Klagen gegen einen falschen Versicherer gedrängt würde. Die Rechtsprechung der Auslegung der Benzinklausel erlaube vielmehr grundsätzlich eine eindeutige Abgrenzung.

Der Versicherungsnehmer könne nicht erwarten, dass die Beklagte ihn in atypischen Fällen von verbleibenden Abgrenzungsfragen durch eine extensive Klauselgestaltung befreie. Solche Fälle seien für den Versicherer oftmals nicht vorhersehbar und damit auch einer genauen Regelung nicht zugänglich.

In der Haftpflichtversicherung herrsche der Grundsatz der Spezialität der Gefahr, dementsprechend gebe es keinen Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche allgemein, sondern nur durch spezielle Risiken, abgestellt auf Eigenschaften, im Verhältnis mit Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. Insoweit stelle § 1 Abs. 1 der AHB immer nur ein bestimmtes Haftpflichtverhältnis unter Versicherungsschutz nämlich das jeweils versicherte Risiko. § 3 Abs. 1 a der AHB verweise bezüglich des Versichertenrisikos auf den Versicherungsschein, die genaue Abgrenzung des speziellen Versichertenrisikos geschehe dann durch die Erläuterung, Risikobeschreibung oder besonderen Bedingungen, die damit keine Abänderung der allgemeinen Bedingungen darstellten, sondern nähere Umschreibungen des versicherten Risikos. Der Grundsatz der Spezialität der Gefahr bringe es mit sich, dass der mit dem jeweils betroffene Produkt abzusichernden Gefahrenbereich im Rahmen der näheren Umschreibung des versicherten Risikos von den durch andere Produkte geschützten Gefahrenbereichen abzugrenzen sei, um mit zusätzlichen Kosten für die Versicherungsnehmer verbundene Doppelversicherung sowie Deckungslücken zu vermeiden. Diesem Erfordernis diene die angegriffene Benzinklausel. Sie stelle damit eine primäre Risikobegrenzung dar.

Soweit der Kläger in den Raum stelle, dass der Deckungsschutz von der Kfz-​Haftpflichtversicherung in die Privathaftpflichtversicherung verlagert werden solle, führe dies offenkundig zu einer Gefährdung der Verbraucherinteressen. Wenn die Be- und Entladeschäden generell der Privathaftungsversicherung zuzuordnen wären, würde für fast ein Drittel aller Schadenspflichtigen eine Versicherungslücke geschaffen werden, da es sich bei der Kfz-​Haftungspflichtversicherung um eine Pflichtversicherung handele, die in 100% der Fällen vorhanden sei, hingegen nur ca. 69 % aller Deutschen eine Privathaftpflichtversicherung hätten.

Im Übrigen lägen keine relevanten Deckungslücken bei richtiger Auslegung der Benzinklausel vor.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die streitgegenständliche Benzinklause ist weder dem Wortlaut noch ihrem Regelungsgehalt intransparent noch führt Ihre Stellung in den besonderen Haftpflichtbedingungen zu einer Intransparenz.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger weder das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund einer missbräuchlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs noch bestehen Zweifel an seiner Klagebefugnis.

1. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger, weil er seinerseits einen Privathaftpflichtversicherer für seine Mitglieder empfiehlt, der eine vergleichbare Benzinklausel in seinen Versicherungsbedingungen verwendet, missbräuchlich handelt, wenn er die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nimmt.

Soweit sich die Beklagte insoweit auf § 2 Abs. 3 UKlaG beruft, geht der Einwand schon deshalb fehl, weil der Kläger keinen Anspruch gemäß § 2 UKlaG geltend macht, sondern einen Unterlassungsanspruch gemäß §1 UKlaG, der eine entsprechende Regelung gerade nicht enthält.

Aber auch soweit die Beklagte darauf abhebt, dass ein missbräuchliche Verhalten vorliege und deshalb ein Rechtschutzbedürfnis für den Kläger am Unterlassungsanspruch zu verneinen sei, kann ihr nicht gefolgt werden.

Der Kläger ist unstreitig in der beim Bundesamt der Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen und damit im Sinne des § 3 UKlaG anspruchsberechtigt bezüglich der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Der von der Beklagten herangezogene Sachverhalt begründet weder Zweifel an den Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 UKlaG noch stellt sich das Verhalten des Klägers als missbräuchlich dar. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Kläger selbst eine Privathaftpflicht bei einem in einem Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten stehenden Versicherer, der in seinen Bedingungen eine vergleichbare Benzinklausel verwendet, seinen Mitgliedern empfiehlt und dass eine Tochtergesellschaft des Klägers Vertragsverhältnisse insoweit vermittelt. Soweit die Beklagte in den Raum gestellt hat, dass die Tochter des Klägers hierfür Provisionen erhält, hat der Kläger dies bestritten. Ein konkreter Vortrag der Beklagten und ein diesbezügliches Beweisangebot für das Gegenteil fehlen.

Der Kläger nimmt bei der vorliegenden Unterlassungsklage Interessen der Verbraucher war. Deren Interesse ist es, dass die Verwendung unwirksamer AGB-​Klauseln unterlassen wird. Dieses Interesse wird nicht dadurch konterkariert, dass der Kläger seinen Mitgliedern einen Versicherer empfiehlt, der eine vergleichbare Klausel verwendet. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass er keinen Einfluss auf die Verwendung der Klausel durch den anderen Versicherer hat. Es ist gerichtsbekannt und wurde auch von der Beklagten so vorgetragen, dass die Privathaftpflichtversicherer seit Jahrzehnten die Benzinklausel in ihren Versicherungsbedingungen verwenden. Der Kläger empfiehlt den anderen Versicherer auch nur allgemein und nicht unter dem Aspekt der hier streitgegenständlichen Klausel seinen Mitgliedern.

Bei dieser Sachlage ist ein Konflikt zu dem vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht gegeben. Der allgemeine Umstand, dass jede Inanspruchnahme eines Verwenders sich im Wettbewerb für diesen nachteilig im Verhältnis zu nicht in Anspruch genommenen Mitwettbewerbern auswirken kann, ist der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG immanent. Dass der Kläger seinen Mitglieder eine Privathaftpflicht bei einem bestimmten Versicherern empfiehlt, ändert nichts an seiner Befugnis, für die Verbraucher darauf hinzuwirken, dass unzulässige Klauseln nicht verwendet werden.

Dass der Kläger als Beklagten zunächst einen Versicherer auswählt, der am Markt besonders präsent ist, steht in seiner Wahl und ist insoweit nachvollziehbar, als er damit eine möglichst große Vielzahl von Verträgen erfasst.

Aus der allgemeinen Empfehlung des Klägers kann keine Billigung der Benzinklausel bei dem empfohlenen Versicherer abgeleitet werden, da - wie ausgeführt - die Klausel auf den gesamten Versicherungsmarkt verwendet wird.

Bei dieser Sachlage fehlt weder das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage noch ist die Geltendmachung des Anspruchs missbräuchlich.

2. Aus denselben Gründen bestehen an der gemäß §§ 3,4 UKlaG gegebenen Klagebefugnis des Klägers keine Bedenken.

II.

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klausel im Regelungsgehalt inhaltlich - abgesehen von der Frage der Transparenz - nicht für den Versicherungsnehmer benachteiligend ist. Sinn und Zweck der Regelung ist, die Deckungsbereiche der Privathaftpflichtversicherung und der Kfz-​Haftpflichtversicherung voneinander abzugrenzen, d. h. einerseits Doppelversicherungen, die aus Kostengründen auch von dem Versicherungsnehmer zu vermeiden sind, zu verhindern und andererseits möglichst Deckungslücken zu vermeiden (vgl. z. B. BGH-​Versicherungsrecht 2007, 388).

Der Kläger hat ausdrücklich dargelegt, dass er eine inhaltliche Benachteiligung nicht annimmt, sondern die Klausel aufgrund bestimmter Mängel in der Formulierung und in der systematischen Stellung für intransparent hält.

Anhaltspunkte für eine aus andern Gründen als einer Intransparenz bestehende unangemessene Benachteiligung sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. BGH NJW 2008, 1438). Dabei gebietet Treu und Glauben, auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH NJW 2011, 1801).

Dabei hängen die Anforderungen an die Transparenz auch davon ab, in welchem Maße die Regelung für den Verwender erkennbar den Erwartungen seines Vertragspartners widerspricht (vgl. BGH NJW 2010, 2942).

Maßgeblich ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Verbrauchers - hier des durchschnittlichen Versicherungsnehmers - abzustellen, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, eine verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (vgl. BGH Versicherungsrecht 2007, 388 f.).

Die Transparenzanforderungen dürfen jedoch auch nicht überspannt werden (vgl. BGHZ 112, 119 sowie Palandt 75. Auflage 2012 Rdnr. 22 zu § 307 BGB). Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB gleichsam mit einem Kommentar zu versehen. Insbesondere darf der Verwender aus der Gesetzessprache grundsätzlich auch unbestimmte Rechtsbegriffe übernehmen.

Grundsätzlich sind auch Verweisungen mit der gebotenen Transparenz vereinbar, soweit die Gesamtregelung hinreichend klar bleibt und das Ineinandergreifen verschiedener Regelungen hinreichend klar ist (vgl. hierzu auch Palandt a.a.O.).

Sofern es nicht allein um die Frage geht, ob der Wortlaut bzw. die wörtliche Fassung der Klausel unklar oder unverständlich ist, sondern sich die Frage nach dem Regelungsgehalt der Klause stellt, ist zunächst der Inhalt der Klausel durch Auslegung zu ermitteln. Dabei gilt ein genereller, individueller Prüfungsmaßstab. Im Rahmen des Verbandsklageverfahrens gilt darüber hinaus der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung, wobei Auslegungsmöglichkeiten, die für die Beteiligten ernsthaft nicht in Betracht kommen, auszuscheiden sind.

3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die angegriffene Klausel nicht wegen Intransparenz unwirksam ist.

a) Die angegriffene Klausel enthält eine primäre Risikobeschränkung, indem sie die Haftpflicht für Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-​, Luft-​, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht werden, aus dem Risikobereich der Privathaftpflichtversicherung herausnimmt. Es handelt sich insoweit um eine Ausschlussklausel, da der in § 1 der besonderen Bedingungen beschriebene Risikobereich verengt wird.

Die Klausel trägt dem unter II. 1 genannten Zweck Rechnung.

Soweit der Kläger rügt, dass die Klausel nicht hinreichend verständlich und bestimmt sei, stellt er im Wesentlichen auf den verwendeten Begriff "Gebrauch" ab und legt dar, dass die Subsumtion bestimmter Fallgestaltungen unter diesem Begriff zu Schwierigkeiten führen können. Er meint, dass deshalb erforderlich sei, die Klausel konkreter zu fassen, z. B. durch die Anfügung von Regelbeispielen oder bestimmter Fallgruppen.

b) Die vom Kläger angesprochenen Probleme rühren der Sache nach allein daher, dass die Beklagte in der angegriffenen Klausel den allgemeinen Begriff "Gebrauch" verwendet. Dies führt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers weder zu einer nicht mehr hinzunehmenden Unverständlichkeit noch zu einer mangelnden Bestimmtheit der Regelung.

Für die bezweckte Abgrenzung zwischen Kfz-​Haftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung muss und darf die Beklagte allgemeine Begriffe verwenden, da es sich darum handelt, eine allgemeine Abgrenzung der mit den Kfz-​Gebrauch verbundenen typischen Risiken abstrakt und generell vorzunehmen.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auch der Gesetzgeber den Begriff "Gebrauch" verwendet, z. B. in § 2 Kfz GSL VV und in § 1 PFLVG.

Wie sich aus der von den Parteien genannten Rechtsprechung ergibt, ist dieser Begriff auch hinreichend der Auslegung zugänglich, so dass sich im Einzelfall konkret bestimmen lässt, ob eine Fallgestaltung den Gebrauch eines Fahrzeuges darstellt oder nicht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade aus dem Fahrzeuggebrauch herrührt, diesem eignet oder diesem zumindest selbst und unmittelbar zuzurechnen ist.

Dem Begriff "Gebrauch" sowie den anderen in der Klausel verwendeten allgemeinen Begriffen hängt dabei keine Unklarheit oder Unbestimmtheit an, die über die Problematik hinaus geht, die sich daraus ergibt, dass überhaupt ein Allgemeinbegriff verwendet wird. Es ist aber gerade zulässig, dass ein Verwender typische und allgemeine Problemgestaltungen durch allgemeine Begriffe regelt. Dabei handelt es sich um eine zulässige Regelungstechnik, die auch im Interesse des Vertragspartners ist, da sie für die ganz überwiegende Zahl der typischen Fälle ohne weiteres eine klare Reglung enthält und darüber hinaus für einzelne problematische Fallgestaltungen aufgrund einer Auslegung eine hinreichende Bestimmtheit und Klarheit entfalte.

c) Die von der Klagepartei als problematisch dargestellten Einzelfälle stehen dieser Würdigung gerade nicht entgegen. Soweit der Kläger darauf abhebt, dass immer wieder Gerichtsentscheidungen erforderlich wurden, beruht das eben gerade darauf, dass im Rahmen einer generellen Regelung nicht sämtliche Fallgestaltungen des täglichen Lebens vorab einzeln aufgeführt und erfasst werden können, sondern dass im Einzelfall eine Auslegung erforderlich ist, die dann die Subsumtion ermöglicht. Eine genauere Regelung würde die Anforderungen an die Transparenz zum einen überspannen, zum anderen aber auch etwas Unmögliches verlangen, da es immer wieder zu neuen, nicht absehbaren schadensverursachenden Sachverhalten bzw. Fallgestaltungen kommt. Die vom Kläger genannten Fälle zeigen zudem gerade, dass die Rechtsprechung entsprechend ihrer Aufgabe in der Lage ist, diese Einzelfälle konkret und angemessen zu lösen.

Der Kläger ist auch nicht den von der Beklagten genannten Zahlen entgegengetreten, aus denen sich ergibt, dass die Zahl der Problemfälle im Verhältnis zu den ohne weiteres zu subsumierenden Fällen verschwindend gering ist; auch dies zeigt, dass der Wortlaut der Klausel den Umständen entsprechend hinreichend klar und bestimmt ist.

d) Soweit der Kläger meint, durch Regelbeispiele könne die Präzision der Klausel erhöht werden, ist dies nicht überzeugend.

Zum einen müssten auch solche Regelbeispiele allgemeinen Begriff enthalten, z. B. den Begriff des Be- und Entladens. Auch insoweit ist absehbar, dass atypische Fallgestaltungen auftreten können, bei denen sich die Frage stellt, ob es um ein Be- oder Entladen in dem Sinne der Regelung geht.

Darüber hinaus ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass ein Erweiterung oder Ergänzung der Klausel zur Unübersichtlichkeit führt und gerade durch die Regelung von bestimmten Einzelbeispielen Unsicherheit hinsichtlich anderer Fallgestaltungen entstehen kann.

Im Interesse des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist es, dass möglichst klare und überschaubare Regelungen verwendet werden, da er dann am ehesten die ausgeschlossenen Risiken vernünftig überblicken und abschätzen kann. Dem trägt die streitgegenständliche Formulierung Rechnung.

e) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt bei aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbedingungen und deren verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs, dass es sich bei der Benzinklausel um einen Ausschluss des Risikos handelt, der mit dem Gebrauch von Fahrzeugen verbunden ist. Bei dem Begriff "Gebrauch" handelt es sich um einen Begriff, der dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres verständlich ist und dessen generelle Reichweite, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass von einer allgemeinen Kenntnis der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungspflicht auszugehen ist, sich ihm unmittelbar erschließt.

Bei der Auslegung kommt hinzu, dass es sich um eine Ausschlussklausel handelt, mit der Folge, dass eine enge Auslegung vorzunehmen ist und in einem verbleibenden Zweifelsfall ein Ausschluss aus dem Privathaftpflichtrisiko sich zugunsten des Versicherungsnehmers nicht ergibt.

f) Auch soweit der Kläger meint, im Hinblick darauf, dass Deckungslücken entstehen könnten, sei eine Intransparenz gegeben, ist dem nicht zu folgen. Wie gerade ausgeführt, erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass welcher generelle Risikobereich auf dem Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung durch die Benzinklausel herausgenommen wird. Auch wenn er im Moment der Durchsicht nicht alle Einzelfälle übersehen kann und wird, ist er sich des generellen Problems und der generellen Risikobeschränkungen ohne weiteres bewusst. Eine genauere Beschreibung erscheint vor diesem Hintergrund weder erforderlich noch der Beklagten zumutbar, da es sich - wie bereits ausgeführt - um die Beschreibung eines generellen Risikos handelt, dass aus der Deckung herausgenommen wird. Genau dieser Umstand aber erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung ohne weiteres.

g) Der Versicherungsnehmer wird auch weder getäuscht noch wird bei ihm ein Irrtum durch die Formulierung erregt. Der Risikoausschluss wird ihm hinreichend deutlich gemacht. Soweit der Kläger meint, der Versicherungsnehmer könne sich über den richtigen Versicherer im Schadensfall irren, mag es bei schwierigen Einzelfällen nötig sein, juristischen Rat beizuziehen, in der Regel wird der Versicherungsnehmer schon durch den Versicherer ausreichend informiert werden. Jedenfalls aber handelt es sich hier nur um die Folge der Verwendung einer allgemeinen, abstrakt-​generellen Regelung, nicht um eine bezweckte oder gar gewollte oder in Kauf genommene Verunklarung. Dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer durch die Fassung der Klausel sich von der Geltendmachung seiner Rechte abhielten ließe oder behindert würde, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.

3. Eine Intransparenz ist auch nicht dadurch begründet, dass die Benzinklausel in den besonderen Bedingungen enthalten ist und in den allgemeinen Haftpflichtbedingungen kein gesonderter Verweis hierauf enthalten ist.

a) Die Aufspaltung in allgemeine Versicherungsbedingungen und besondere Versicherungsbedingungen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Transparenz. Die Systematik einer Regelung in allgemeine Bedingungen und besondere Bedingungen entspricht dem, wie Regelwerke generell strukturiert werden. Es handelt sich um eine allgemeine Regelungstechnik. In ihr spiegelt sich der vorgegebene Sachzusammenhang, nämlich dass es einerseits Regelungen gibt, die allgemein die Haftpflichtversicherung betreffen und andererseits konkrete Risikobeschreibungen und konkrete Regelungen einzelner Risikobereiche, wie sie sich in den einzelnen besonderen Risikobereichen ergeben. Die Systematik einer Trennung in allgemeine Bedingungen und besondere Bedingungen erschließt sich auch jedem Versicherungsnehmer ohne weiteres.

Im Versicherungsschein sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die besonderen Versicherungsbedingungen, die in den jeweiligen Vertrag einbezogen sind, wie gerichtsbekannt ist, jeweils aufgeführt. Ihr Rangverhältnis zu einander ergibt sich ohne weiteres aus dem Verhältnis der Spezialität, so dass die speziellen Bedingungen den allgemeinen Bedingungen vorgehen.

Dies ist auch für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar und deutlich.

b) Soweit der Kläger rügt, in § 7 AHB seien Leistungsausschlüsse enthalten, es sei für den Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, dass er noch mit anderen Ausschlüssen in den besonderen Bedingungen rechnen müsse, trifft diese Einschätzung nicht zu.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln keine Risikobeschränkungen bezüglich konkreter versicherter Risiken.

Eine solche Regelung kann aus systematischen Gründen nur in den besonderen Bedingungen erfolgen. Dies ergibt sich schon daraus, dass erst in den besonderen Bedingungen das jeweilige versicherte Risiko näher beschrieben ist. Damit ergibt sich zwangsläufig, dass eine primäre Risikobeschränkung in den jeweiligen besonderen Bedingungen niedergelegt werden muss.

Dies ist auch für jeden Versicherungsnehmer offensichtlich.

Die Fassung des § 7 AHB ist auch nicht so formuliert, dass für den Versicherungsnehmer der Eindruck entstehen könnte, dass solche primären Risikobeschreibungen und -beschränkungen nicht mehr vorgenommen würden. Vielmehr ergibt sich grade aus dem Inhalt des jeweiligen Versicherungsvertrages, dass nur ein bestimmtes Risiko jeweils versichert wird und dass dessen genaue Beschreibung in den besonderen Bedingungen erfolgt.

c) Die angegriffene Klausel ist auch nicht intransparent, weil sie nicht mit einer Überschrift "Ausschluss" gekennzeichnet ist, bzw. wegen ihrer Stellung in den besonderen Bedingungen.

Bereits aus der Inhaltsübersicht der besonderen Bedingungen ergibt sich, dass zunächst beschrieben wird, welches Risiko versichert ist und sodann einzelne Themenbereiche besonders behandelt werden. Damit ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass die Regelung der Frage, ob, wie und in welchem Umfang Schäden im Zusammenhang mit Kraft-​, Luft-​, Wasserfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern versichert sind, in § 6 der Besonderen Bedingungen niedergelegt ist. Bei Durchlesen des Absatzes I, der hier fraglichen Benzinklausel erschließt sich - wie bereits ausgeführt - dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und deutlich ohne Probleme, dass Schäden aus dem Gebrauch von Fahrzeugen nicht in der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind. Dass der Begriff Ausschluss in diesem Zusammenhang nicht verwendet wird, ist unschädlich, weil der Inhalt der Klausel für sich genommen eindeutig und klar diesen Ausschluss beschreibt.

Bei dieser Sachlage ergibt sich insgesamt, dass die vom Kläger angegriffene Klausel nicht wegen Intransparenz unwirksam ist. Auch im Übrigen sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die zu einer Unwirksamkeit dieser Klausel führen könnten.

Bei dieser Sachlage war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.