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OLG Brandenburg Urteil vom 10.06.2010 - 12 U 3/09 - Unfall mit einem Polizisten an einer mit Blaulicht gesicherten Unfallstelle auf der Autobahn

OLG Brandenburg v. 10.06.2010: Zur Haftung bei einem mit einem Polizisten an einer mit Blaulicht gesicherten Unfallstelle auf der Autobahn


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 10.06.2010 - 12 U 3/09) hat entschieden:
Sichert ein Polizeibeamter mit seinem am Streifenwagen eingeschalteten Blaulicht eine Unfallstelle auf der Autobahn ab und wird der Polizeibeamte als Fußgänger von einem nachfolgenden Fahrzeug erfasst und verletzt, so trifft den Führer des nachfolgenden Fahrzeugs das Alleinverschulden an dem Unfall jedenfalls dann, wenn die Beweisaufnahme die Behauptung nicht bestätigt, der Polizeibeamte habe sich bewusst dem herannahenden Fahrzeug in den Weg stellen wollen, um dieses aufzuhalten. Fahrzeugführer, die sich einem durch Blaulicht markierten Bereich nähern, müssen damit rechnen, dass der gesamte Bereich der Fahrbahn von den Auswirkungen eines möglichen Unfalls betroffen ist, und haben die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs so einzurichten, dass es auf kürzester Entfernung zum Anhalten gebracht werden kann. Erforderlichenfalls darf der Fahrzeugführer nur mit Schrittgeschwindigkeit auf die mit Blaulicht markierte Stelle zufahren, um sich rechtzeitig ein eigenes Bild vom Ausmaß der Gefahr zu machen und situationsgerecht reagieren zu können.


Siehe auch Sicherungs- und Absperrmaßnahmen und Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge


Gründe:

I.

Der Kläger macht aus übergegangenem Recht gem. § 56 BbgLBG (a. F.) Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 21.09.2002 gegen 06:25 Uhr auf der BAB ... in Fahrtrichtung B... in Höhe der Abfahrt S... ereignet hat und bei dem der geschädigte Polizeihauptmeister H... M... von dem vom Beklagten zu 3. geführten Fahrzeug VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halter die Beklagte zu 2. ist und der bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, erfasst und schwer verletzt wurde. Die Parteien streiten im Wesentlichen um den Unfallhergang und die Höhe eines dem geschädigten Polizeihauptmeister M... vorzuwerfenden Mitverschuldens. Daneben besteht Streit über ein etwaiges zugunsten des Geschädigten bestehendes Quotenvorrecht sowie über die vom Kläger behaupteten geleisteten Zahlungen für Heilbehandlungskosten und Dienst- und Versorgungsbezüge des Geschädigten.

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Beklagte zu 1. hat vorgerichtlich gegenüber dem Geschädigten mit Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils anerkannt, die materiellen und immateriellen Ansprüche aus dem Unfallereignis unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts mit einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen (Bl. 180 GA). Mit Schriftsatz vom 14.02.2006 haben die Beklagten anerkannt, zum Ersatz sämtlicher dem Kläger künftig entstehender materieller Schäden aus dem Unfall des Polizeibeamten H... M... vom 21.09.2002 auf der BAB ... in Fahrtrichtung B... bei Kilometer 106,5 unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts und mit einer Haftungsquote von 50 % verpflichtet zu sein, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden (Bl. 242 GA). Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.02.2006 ein Teilanerkenntnisurteil verkündet, mit dem festgestellt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftig entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfall des Polizeibeamten H... M... vom 21.09.2002 unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts mit einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden (Bl. 258 f GA).

Mit dem angefochtenen Schlussurteil hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von 44.476,90 € nebst anteiliger Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Ansprüche des Klägers aus übergegangenem Recht seien der Höhe nach durch das Mitverschulden des verletzten Polizeibeamten auf eine Quote von 50 % beschränkt. Zur Überzeugung der Kammer stehe nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass sich der verletzte Polizeibeamte auf das von dem Beklagten zu 3. geführte Fahrzeug zubewegt habe, um dieses anzuhalten. Die Aussage der Zeugin N... spreche für die Annahme, dass er nicht vor dem herannahenden Fahrzeug habe fliehen, sondern sich diesem in den Weg habe stellen wollen. Unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen festgestellten Kollisionsstelle müsse der Polizeibeamte dem herannahenden Fahrzeug entgegengelaufen sein. Aus der Aussage des Zeugen D... ergebe sich kein Anhaltspunkt, der durchgreifende Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin N... begründe. Auch die Spurenlage spreche dafür, dass sich der Polizeibeamte auf das herannahende Fahrzeug zubewegt habe. Dies werde durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. K... bestätigt, der aus den konkreten Verletzungen geschlossen habe, dass die anstoßende Gewalt von vorne auf das Schienbein gewirkt habe und der Polizeibeamte dem Pkw der Beklagten zu 2. zur Fahrbahnmitte schräg entgegengelaufen sei. Danach treffe den Polizeibeamten ein Mitverschulden von 50 %. Das Quotenvorrecht hindere den Forderungsübergang auf den Kläger nicht. Bei dem Geschädigten sei ein nicht gedeckter Schaden nicht verblieben. Im Übrigen habe der Kläger zu beweisen vermocht, dass die mit der Klage geltend gemachten Teilbeträge gezahlt worden seien. Daraus ergäben sich Zahlungen in Höhe von 258.953,79 €. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten und der unstreitig gezahlten 85.000,00 € ergebe sich ein Ersatzanspruch in Höhe von 44.476,90 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 16.12.2008 zugestellte Urteil (Bl. 781 GA) hat der Kläger mit einem per Telefax am 09.01.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 786 f GA) und sein Rechtsmittel - nach auf fristgemäßen Antrag bis zum 16.03.2009 verlängerter Frist (Bl. 797 GA) - mit einem per Telefax am 13.03.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 798 ff GA). Die Beklagten haben innerhalb der bis zum 27.05.2009 verlängerten Frist zur Berufungserwiderung (Bl. 823 GA) mit einem per Telefax an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet (Bl. 830 ff GA).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % in vollem Umfang weiter. Er rügt zunächst, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den von der Beklagten zu 1. gezahlten Vorschuss von 85.000,00 € doppelt in Abzug gebracht. Darüber hinaus habe das Landgericht die Forderungen hinsichtlich des Unfallsausgleichs falsch berechnet und eine Differenz von 6.732,00 € zu Unrecht nicht zuerkannt. Klageerweiternd werde der für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 gezahlte Unfallausgleich in Höhe von 2.735,00 € mit der Berufung geltend gemacht. Im Übrigen wendet sich der Kläger gegen den vom Landgericht angenommenen Mitverschuldensanteil des verunfallten Polizeibeamten. Er rügt, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hinreichend gewürdigt, Tatsachen unberücksichtigt gelassen und sich in seiner Argumentation in Widersprüche verstrickt. Es stehe im Widerspruch zur Lebenserfahrung, dass ein Polizeibeamter sein Leben und seine Gesundheit riskiere, um ein mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zukommendes Fahrzeug anzuhalten. Vielmehr seien die für die Annahme eines Mitverschuldens erforderlichen Umstände nicht mehr aufklärbar, was zulasten der Beklagten gehe. Das vom Landgericht angenommene Rennen zur späteren Kollisionsstelle und das unschlüssige Hin- und Herspringen vor dem Fahrzeug der Beklagten belegten den Fluchtwillen des Beamten und keinen Anhaltewillen. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Polizeibeamte sich in dem Moment von dem Polizeifahrzeug wegbewegt habe, als das Beklagtenfahrzeug die Faltaufsteller touchiert habe. Somit beruhe die Annahme des Landgerichts auf Mutmaßungen und habe keinen sicheren Rückhalt in dem Parteivortrag oder dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Aussage der Zeugin N..., wonach der Polizeibeamte nicht gerannt sei, spreche ebenfalls gegen die Hypothesen des Landgerichts und sei von diesem außer Acht gelassen worden. Die Bewegungsabläufe ließen sich nur sinnvoll in Übereinstimmung bringen, wenn man annehme, dass der Polizeibeamte seinen Standort verlassen habe, als sich das Beklagtenfahrzeug noch weit vor der Absperrung befunden habe. Erst als es die Absperrung durchbrochen habe, habe der zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Fahrbahn stehende Polizeibeamte zu flüchten versucht, was ihm aufgrund der Schlängelbewegung des Beklagtenfahrzeuges unmöglich gewesen sei. Allein aus der Laufrichtung habe das Landgericht nicht den Schluss ziehen dürfen, der Polizeibeamte habe das Beklagtenfahrzeug anhalten und nicht flüchten wollen. Da sich die Beweggründe nicht mehr aufklären ließen, könnten Feststellungen, die ein Mitverschulden begründen könnten, nicht mehr eindeutig getroffen werden. Darüber hinaus berücksichtige die Annahme eines 50%-​igen Mitverschuldens nicht die mehrfachen und massiven Pflichtverstöße des Beklagten zu 3., hinter denen ein eventueller Mitverschuldensanteil des Polizeibeamten in jedem Falle zurücktreten müsse.

Der Kläger hat zunächst beantragt,
unter Abänderung des am 12.11.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 238/05,
  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung weiterer 129.476,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach BGB seit Rechtshängigkeit an ihn zu verurteilen;

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weiteren Unfallausgleich für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 in Höhe von insgesamt 2.735,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Unfall des Polizeibeamten H... M... vom 21.09.2002 auf der BAB ... in Fahrtrichtung B..., Kilometer 106,5, beruhen, mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Auf den Hinweis des Senats hat der Kläger seine Berufungsanträge neu formuliert und die Klage hinsichtlich des Antrages zu 1. um den Betrag von 22,22 € erweitert und zusätzlich Unfallausgleich für den Zeitraum Juni 2006 bis einschließlich August 2007 in Höhe von 7.658,00 € geltend gemacht.

Der Kläger beantragt zuletzt,
unter Abänderung des am 12.11.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 238/05,
  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung weiterer 129.499,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu verurteilen;

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weiteren Unfallausgleich für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 in Höhe von insgesamt 2.735,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 7.658,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Unfall des Polizeibeamten H... M... vom 21.09.2002 auf der BAB ... in Fahrtrichtung B..., Kilometer 106,5, beruhen, mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Ferner beantragt der Kläger,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen; sowie im Wege der Anschlussberufung, unter teilweiser Abänderung des Schlussurteils des Landgerichts Cottbus vom 12.11.2008 die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil in dem Umfang, soweit es ihnen günstig ist, unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten. Sie sind der Auffassung, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen bestreiten sie weiterhin die von dem Kläger behaupteten geleisteten Zahlungen mit Nichtwissen.

Zur Begründung der Anschlussberufung tragen die Beklagten vor, das Landgericht habe das Quotenvorrecht des Geschädigten nicht in zutreffender Weise berücksichtigt. Das Landgericht sei unzutreffend zu der Rechtsauffassung gelangt, dass dem Geschädigten kein ungedeckter Schaden verbleibe. Tatsächlich bestehe ab der Frühpensionierung des Geschädigten zum 01.02.2005 ein Erwerbsschaden, der unter das Quoten- und Befriedigungsvorrecht falle. Die Zahlungen für Pflegegeld und Hilflosigkeitszuschlag seien ebenso wie der Unfallausgleich kongruent zu den vermehrten Bedürfnissen, so dass das Landgericht diese Zahlungen nicht auf den Erwerbsschaden habe anrechnen dürfen. Des Weiteren sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger die Zahlungen der von ihm behaupteten Beträge bewiesen habe. Die Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen M... stelle im Hinblick auf ihr Bestreiten keinen ausreichenden Beweis dar. Es sei nicht ersichtlich, woher das Landgericht seine Überzeugung genommen habe, dass der Kläger die geltend gemachten Teilbeträge tatsächlich gezahlt habe. Die Zeugin S... habe sich lediglich auf Unterlagen bezogen, ohne erläutern zu können, woher sie die notwendige Sicherheit nehme, dass daraus ersichtliche Zahlungen tatsächlich geleistet worden seien.

Unter Bezugnahme auf die Angaben des geschädigten Polizeibeamten in einem vor dem Landgericht Cottbus geführten Parallelrechtsstreit tragen die Beklagten vor, der Geschädigte habe im Rahmen einer in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.2010 erfolgten Anhörung angegeben, er habe vor dem Unfall im Bereich der Ausfahrt und nicht am Polizeifahrzeug gestanden.


II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg, während die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Beklagten unbegründet ist.

Dem Kläger steht dem Grunde nach aus übergegangenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG (a. F.) i.V.m. § 56 BbgLBG (a. F.) zu. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht um einen dem geschädigten Polizeibeamten H... M... zuzurechnenden Mitverschuldensanteil nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB zu kürzen (dazu unter 1.). Der Anspruch besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe, da der Kläger nicht sämtliche von ihm geltend gemachte Schadenspositionen nachzuweisen vermocht hat (dazu unter 2.).

1. a) Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die aus dem Unfallereignis vom 21.09.2002 entstandenen und künftig noch entstehenden Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG (a. F.) ist gegeben. Der geschädigte Polizeibeamte PHM M... wurde bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 2. verletzt. Ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG ist nicht gegeben. Auch haben die Beklagten den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht geführt; vielmehr steht nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-​Ing. Ba... ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 3. gegen § 38 Abs. 2 i.V.m. § 1 StVO fest. Da an dem auf dem Seitenstreifen abgestellten Polizeifahrzeug unstreitig das blaue Blinklicht eingeschaltet war, hatte der Beklagte zu 3. die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges so einzurichten, dass es auf kürzester Entfernung zum Anhalten gebracht werden konnte (vgl. BGH VersR 1969, 570). Zudem musste der Beklagte zu 3. jedenfalls zunächst davon ausgehen, dass in dem durch Blaulicht markierten Bereich die gesamte Breite der Fahrbahn von den Auswirkungen des möglichen Unfalls betroffen war, so dass er nur langsam auf diese Stelle zufahren durfte, um sich rechtzeitig ein eigenes Bild vom Ausmaß der Gefahr zu machen und situationsgerecht reagieren zu können (vgl. OLG Koblenz NZV 2004, 525, 526). Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte zu 3. bereits nach seinem eigenen Vorbringen verstoßen. Es entlastet ihn auch nicht, dass er zunächst angenommen hat, die Blaulichtwarnung beziehe sich nur auf die Gegenrichtung. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Ba... in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.07.2006 war die optische Wahrnehmbarkeit des Polizeifahrzeuges und dessen eindeutige Zuordnung zur Fahrtrichtung B... bereits ab 300 m vor dem Faltaufsteller von der rechten Fahrspur der A ... möglich. Spätestens ab 150 m vor dem Faltsteller war dem Beklagten zu 3. eine kollisionsvermeidende Bremsreaktion möglich, tatsächlich reagiert hat er jedoch erst 87 m vor dem Aufsteller (vgl. Bl. 317 GA). Bei Einhaltung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beklagte zu 3. somit sowohl rechtzeitig erkennen können, dass die Fahrbahn in Richtung B... gesperrt war, als auch einen Zusammenstoß mit dem auf der Fahrbahn befindlichen Faltaufsteller der Polizei vermeiden können. Zugleich ist ihm ein Fahren mit anhand der Verkehrssituation unangepasster Geschwindigkeit vorzuwerfen, indem der Sachverständige eine Bremsausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von 139 - 141 km/h ermittelt hat. Dies wird von den Beklagten letztlich auch nicht substanziiert in Abrede gestellt, indem die Beklagte zu 1. eine Haftung für die dem geschädigten Polizeibeamten PHM M... entstandenen materiellen und immateriellen Schäden bereits mit Schreiben vom 11.03.2005 unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts und einer Haftungsquote von 50 % anerkannt hat und die Beklagten eine gleichlautende Anerkenntniserklärung bezüglich die künftig dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 21.09.2002 noch entstehenden Schäden abgegeben haben.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem geschädigten Polizeibeamten PHM M... ein anspruchminderndes Mitverschulden gem. §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB nicht vorzuwerfen. Die für die ein Mitverschulden begründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben nicht mit der zur Überzeugung des Senates erforderlichen hinreichenden Gewissheit (§ 286 ZPO) den Beweis geführt, dass sich der Polizeibeamte bewusst und gewollt dem Fahrzeug des Beklagten zu 3. in den Weg gestellt hat, um dieses aufzuhalten.

Weder die Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen noch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen vermögen die Annahme zu rechtfertigen, der Zeuge M... habe sich bewusst dem herannahenden Fahrzeug des Beklagten zu 3. in den Weg stellen wollen, um dieses anzuhalten. Allein der Umstand, dass der Zeuge M... nach der Bekundung der Zeugin N... seinen bisherigen Standpunkt aufgegeben hat und mit zwei großen Schritten und der Kelle in der rechten Hand in Richtung des linken Fahrstreifens gegangen ist, wobei er jedoch nicht gerannt sei, vermag eine solche Annahme und damit ein Mitverschulden des geschädigten Polizeibeamten nicht zu begründen. Die Zeugin N... konnte zudem keine Angaben dazu machen, ob der Zeuge M... das Fahrzeug des Beklagten zu 3. habe aufhalten wollen. Die Vernehmung des geschädigten Polizeihauptmeisters M... als Zeugen im Termin vor dem Landgericht vom 19.12.2007 blieb unergiebig, da der Zeuge an die Geschehnisse unmittelbar vor der Kollision keine Erinnerung mehr hatte. Der Senat ist vielmehr nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich der Zeuge M... zunächst von seinem bisherigen Standpunkt auf das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 3. zubewegt hat, ohne dass er sich diesem in den Weg hat stellen wollen, und sodann von dem Beklagtenfahrzeug erfasst worden ist, als dieses infolge des von dem Beklagten zu 3. durchgeführten Ausweichmanövers von dem linken Fahrstreifen abkam. Diese Überzeugung gründet zum Einen auf den Feststellungen des Sachverständigen Ba.... Danach befand sich die erste Bremsspur des Beklagtenfahrzeugs auf dem linken Fahrstreifen ca. 48 m vor der Polizeiabsperrung (Bl. 314 GA). Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug vollständig im Bereich des linken Fahrstreifens. Danach sei eine Ausweichreaktion des Beklagten zu 3. erfolgt, nach der sich das Fahrzeug etwa 13 m vor dem Faltaufsteller im mittigen Bereich der Fahrbahn befand und die rechten Räder die Mittellinie bereits um 0,6 m nach rechts überfahren hatten (Bl. 315 GA). Daraus ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug des Beklagten zu 3. für den Zeugen M... erkennbar zunächst auf der linken Fahrspur mit hoher Geschwindigkeit näherte. Für den Zeugen war erkennbar, dass der Beklagte zu 3. die Absperrung nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig gesehen hatte, da er keine Anstalten machte, sich nach rechts in die Ausfahrt einzufädeln. Damit bestand hinreichender Anlass für den Zeugen M..., sich von seinem Standpunkt wegzubewegen, um mittels der Anhaltekelle das Fahrzeug des Beklagten zu 3. anhalten oder zusätzlich auf die Absperrung aufmerksam machen zu wollen. Darin ist jedoch kein Mitverschulden des Zeugen zu sehen, denn es steht nicht fest, dass er sich dadurch bereits unmittelbar in Gefahr für Leib und Leben begab, solange er annehmen durfte, der Beklagte zu 3. werde mit seinem Fahrzeug auf der linken Fahrspur bleiben. Dafür, dass der Zeuge davon nicht ausgehen durfte, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, da letztlich nicht mehr aufklärbar ist, wo sich das Fahrzeug des Beklagten zu 3. zu diesem Zeitpunkt befand. Als der Beklagte zu 3. sodann nach rechts auswich und für eine kurze Zeit auf das Polizeifahrzeug zuhielt, wurde sich der Zeuge M... offenbar der Gefahr bewusst mit der Folge, dass er sich innerhalb eines Bruchteils einer Sekunde dafür entscheiden musste, zurückzulaufen oder in Richtung der Leitplanke zu laufen, um sich vor dem nahenden Fahrzeug des Beklagten zu 3. in Sicherheit zu bringen, wobei er sich dafür entschied, in Richtung der Mittelleitplanke zu laufen, und dabei von dem Beklagtenfahrzeug erfasst wurde. Für diesen nach den gegebenen Umständen allein plausiblen und nachvollziehbaren Geschehensablauf sprechen zum anderen sowohl die Aussage des Zeugen D..., wonach der Zeuge M... in Höhe der Mittellinie hin und her gesprungen sei und er sodann nach rechts in Richtung der Leitplanke weggelaufen sei, als auch die von dem Zeugen M... gegenüber seiner Rechtsanwältin getätigten Angaben, wonach er, nachdem der Beklagte zu 3. auf die rechte Fahrbahn geraten war, zum Schutze seines Lebens in Richtung Mittelleitplanke habe laufen müssen, wie sich aus dem als Anlage K 23 a zu den Akten gereichten Schreiben der Rechtsanwältin Ka... vom 21.08.2007 (Bl. 616 GA) ergibt. Dagegen erscheint es weder nachvollziehbar noch plausibel, dass sich der Zeuge M... bewusst einem mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug in den Weg stellt, um dieses anzuhalten, obwohl wie hier keine weitere Gefahr bestand, weil hinter der Absperrung die Fahrbahn noch frei war. Weshalb der Zeuge M... sich einer derartigen ernsten Gefahr bewusst hätte aussetzen sollen, ist weder nachvollziehbar noch ersichtlich. Auch sonst fehlen für eine derartige Annahme hinreichende Anhaltspunkte. Die Annahme des Landgerichts, der Zeuge M... sei in das Fahrzeug des Beklagten zu 3. sogar hineingerannt, ist jedenfalls nicht eindeutig nachgewiesen, da diese Annahme unter der nicht bewiesenen Voraussetzung steht, dass der Zeuge M... erst dann reagiert habe, als das Fahrzeug des Beklagten zu 3. den Faltaufsteller touchierte, was jedoch nicht feststeht. Zudem steht die Annahme im Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugin N..., wonach der Zeuge M... nicht gerannt, sondern nur schnell gegangen sei.

Die Feststellungen des medizinischen Sachverständigen Dr. K... vermögen ebenfalls ein Mitverschulden des verletzten Polizeibeamten nicht zu begründen. Der medizinische Sachverständige Dr. K... hat lediglich anhand des Verletzungsbildes ausschließen können, dass das Beklagtenfahrzeug den Polizeibeamten von hinten erfasst hat. Aufgrund der Verletzungen sei vielmehr darauf zu schließen, dass die anstoßende Gewalt von vorn eingewirkt habe und der Polizeibeamte leicht gedreht mit der linken Körperseite voran sich zur Stoßstange des Pkws befunden habe. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob der Zeuge M... sich auf das Fahrzeug zubewegt hat, um es anzuhalten, oder er möglicherweise bei dem Versuch, sich in Richtung der Mittelleitplanke in Sicherheit zu bringen, von dem Fahrzeug erfasst wurde.

Eine weitere Aufklärung durch die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 14.04.2010 beantragte ergänzende Vernehmung der Zeugen N... und D... sowie die Einholung einer weiteren Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen im Hinblick auf die Angaben des Zeugen M... in dem von ihm gegen die Beklagten vor dem Landgericht Cottbus geführten Rechtsstreit war nicht veranlasst. Der Schriftsatz vom 14.04.2010 enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag. Ob sich der Zeuge M... vor dem Unfall im Bereich der Ausfahrt oder im Bereich des Polizeifahrzeuges befand, ist nach den vorstehenden Ausführungen letztlich nicht von entscheidender Bedeutung. Auch enthält die protokollierte Erklärung des Zeugen M... im Termin vom 12.03.2010 vor dem Landgericht Cottbus keine neuen Gesichtspunkte, die für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sein können. Die Äußerungen des Zeugen hinsichtlich des konkreten Geschehensablaufes sind weiterhin vage und enthalten darüber hinaus keine neuen konkreten Tatsachen, die den Zeugen oder dem gerichtlichen Sachverständigen vorgehalten werden könnten. Die Angaben bestätigen allenfalls die Einschätzung des Senats, dass sich der Zeuge M... vor dem herannahenden Fahrzeug des Beklagten zu 3. in Sicherheit bringen wollte.

Ein dem geschädigten Polizeibeamten zuzurechnendes Mitverschulden ist nach alledem nicht zweifelsfrei erwiesen. Selbst wenn man abweichend hiervon allein in dem Umstand, dass der Zeuge M... die Fahrbahn betreten hat, um das herannahende Fahrzeug mit der Kelle anzuhalten, ein Mitverschulden des verletzten Polizeibeamten sehen würde, träte dieser Mitverschuldensanteil bei der gem. §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hinter dem überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Beklagten zu 3., der trotz der nach den Feststellungen des Sachverständigen eindeutigen und rechtzeitigen Erkennbarkeit der Gefahrenstelle und der Absperrung erst überhaupt nicht und dann zu spät reagiert hat, sowie hinter der Betriebsgefahr des mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 140 km/h fahrenden Beklagtenfahrzeuges vollständig zurück.

c) Ein Mitverschuldensvorwurf lässt sich gegenüber dem Kläger auch nicht durch das Unterlassen weiterer Absperrmaßnahmen oder Warnhinweise auf die bevorstehende Absperrung begründen. Wie der Sachverständige Ba... in seinem Gutachten ausgeführt hat, waren die Absperrungen sowohl ausreichend als auch rechtzeitig erkennbar, was auch darüber hinaus bereits aus der Tatsache folgt, dass außer dem Beklagten zu 3. alle übrigen Verkehrsteilnehmer - jedenfalls nachdem durch die Polizeibeamten ein zusätzlicher Faltaufsteller auf der linken Fahrbahn aufgestellt wurde - die Sperrung rechtzeitig erkannt haben und an der Anschlussstelle von der Autobahn abgefahren sind.

2. Der Anspruch des Klägers besteht jedoch nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.

a) Die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Übergang des Schadensersatzanspruches auf den Kläger liegen vor. Nach § 56 BbgLBG a. F. geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Forderungsübergang erfolgt dem Grunde nach bereits im Augenblick des Unfalls; ausreichend ist, dass die Möglichkeit zur Erbringung von Versorgungsleistungen besteht (vgl. BGH VersR 1995, 600, 601; BGH VersR 2005, 1004, 1005). Dies war hier unstreitig der Fall. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger die von ihm behaupteten Leistungen tatsächlich selbst erbracht hat.

Auch die weitere Voraussetzung der zeitlichen und sachlichen Kongruenz zwischen der Leistungspflicht des Klägers als Dienstherrn und dem Ersatzanspruch des verletzten Beamten liegt im Streitfall vor. Die Leistungspflicht des Klägers für die Heilbehandlung des verletzten Beamten ergibt sich aus § 53 BbgLBG a. F. i.V.m. den §§ 30 ff BeamtVG und entspricht dem Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten im Hinblick auf die gesundheitlichen Schäden, für deren Behebung die Beklagten gem. § 249 BGB einzustehen haben. Die Pflicht zur Fortzahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge während der Dienstunfähigkeit des Beamten folgt aus § 56 S. 1 BbgLBG a. F. und ist kongruent mit dem Anspruch des verletzten Beamten auf Ersatz seines Erwerbsschadens (vgl. BGH NJW 1971, 240). Dass der verletzte Polizeibeamte PHM M... infolge des Unfalls nicht mehr gesundheitlich in der Lage war, seine Dienstpflichten zu erfüllen, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Schließlich sind auch die Leistungen der Unfallfürsorge (Unfallausgleich, Pflegegeld und Hilflosigkeitszuschlag) nach den entsprechenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes kongruent mit dem Anspruch des Beamten auf Ersatz seiner vermehrten Bedürfnisse gem. § 843 Abs. 1 BGB (vgl. BGH VersR 1982, 238, 239).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von insgesamt 255.218,02 € hinreichend belegt. Ein weitergehender Ersatzanspruch ist hingegen nicht ausreichend dargelegt bzw. nachgewiesen.

aa) Der Kläger hat ihm entstandene Kosten für die Heilbehandlung des verletzten Beamten in Höhe von insgesamt 110.642,69 € belegt.

Hiervon entfällt ein Betrag von 104.886,50 € auf die geltend gemachten Heilbehandlungskosten bis einschließlich 31.12.2004 gemäß der Aufstellung in der Klageschrift sowie in dem Schriftsatz vom 24.08.2007 (Bl. 528 ff GA). Dabei handelt es sich um Heilbehandlungskosten, wie sie in den mit der Klageschrift beigefügten Forderungsschreiben des Klägers an die Beklagte zu 1. vom 10.02.2003, 24.04.2003, 10.06.2003, 09.12.2003 und vom 14.05.2004 aufgeführt sind, sowie um die Positionen Dienstkleidung und Ausrüstung in Höhe von 532,88 €, Unterarmstützen in Höhe von 22,98 €, Schuherhöhung in Höhe von 50,18 € sowie Fahrauslagen in Höhe von 720,28 € gemäß der Aufstellung auf Seite 4 der Klageschrift. Dass Aufwendungen in dieser Höhe angefallen sind, haben die Beklagten zwar zunächst bestritten, im weiteren Verlauf des Rechtsstreits jedoch mit Schriftsatz vom 21.11.2006 unstreitig gestellt, indem sie ausgeführt haben, dass sie dem von der Beklagten zu 1. geleisteten Betrag von 85.000,00 € in Höhe von 52.443,25 € auf die Positionen Dienstkleidung und Heilbehandlungskosten gemäß der Aufstellung der Klageschrift und in Höhe von den verbleibenden 32.556,75 € auf die geltend gemachten Gehaltsvorzahlungen für den Zeitraum vom 27.09.2002 bis 31.12.2004 verrechnen (vgl. Bl. 419 GA). Bei dem genannten Betrag von 52.443,25 € handelt es sich um die Hälfte des Betrages von 104.886,50 €, der auf die Heilbehandlungskosten bis einschließlich 31.12.2004 einschließlich der in der Aufstellungen genannten Kosten für die Unterarmstützen, Schuherhöhung und die Fahrauslagen entfällt. Die Beklagten haben somit ihr ursprüngliches Bestreiten nicht weiter aufrechterhalten, sondern durch die erfolgte Verrechnung letztlich zu erkennen gegeben, dass diese Schadenspositionen durch die geleistete Anzahlung von 85.000,00 € - unter Berücksichtigung des von den Beklagten geltend gemachten Mitverschuldensanteils von 50 % - abgegolten sein sollten. Die Beklagten haben dies mit dem Schriftsatz vom 02.02.2010 bestätigt, indem sie klargestellt haben, dass die Schadenshöhe nur bestritten wird, sofern die Beklagte zu 1. keine Zahlungen auf die geltend gemachten Schadenspositionen geleistet hat (Bl. 935 GA), was jedoch - wie ausgeführt - bei den vorliegenden Positionen der Fall ist.

Aufgrund dessen bedurfte es der Vorlage weiterer Belege, wie vom Senat zunächst mit seinem Hinweisbeschluss vom 23.07.2009 für erforderlich gehalten, nicht. Unabhängig davon hat der Kläger die angefallenen Heilbehandlungskosten durch die ergänzende Vorlage der entsprechenden Rechnungen, insbesondere des Unfallkrankenhauses B... vom 26.11.2002, 13.12.2002 und vom 27.12.2002, hinreichend nachgewiesen, ohne dass die Beklagten dem in der Folgezeit noch konkret entgegengetreten sind.

Der Kläger hat weiterhin entstandene Heilbehandlungskosten in dem Zeitraum vom 01.02. bis zum 31.12.2005 in Höhe von 5.756,19 € durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen hinreichend belegt (Bl. 229 ff GA). Die Zeugin Sch... hat zudem im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt, dass die in der Aufstellung Bl. 227 GA genannten Zahlungen an den Zeugen M... geleistet worden sind. Dagegen besteht kein Anspruch des Klägers auf Ersatz der in dem Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2006 angefallenen Heilbehandlungskosten in Höhe von 5.579,91 €, da diese nicht streitgegenständlich geworden sind. Dieser Betrag ist zwar in dem Schriftsatz des Klägers vom 24.08.2007 aufgeführt, ist jedoch rechnerisch von den Klageanträgen nicht erfasst, da mit den Anträgen einschließlich der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 24.08.2007 Leistungen lediglich bis einschließlich dem 31.12.2005 erfasst waren, während der für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2006 angefallene Betrag rechnerisch hiervon nicht erfasst worden ist. Hierauf hat der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 23.07.2009 hingewiesen, ohne dass der Kläger darauf weiter eingegangen ist, denn die Neuformulierung der Berufungsanträge mit Schriftsatz vom 05.08.2009 orientiert sich allein an den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.07.2009, woraus sich ergibt, dass der dort aufgeführte Betrag von 173.976,01 € diese Position gerade nicht umfasst. Der Kläger hat mit dem Schriftsatz vom 05.08.2009 die Klage jedoch lediglich um den gezahlten Unfallausgleich für den Zeitraum Juni 2006 bis August 2007 in Höhe von 7.658,00 € erweitert, nicht jedoch um den Betrag in Höhe von 5.579,91 €.

bb) Der Kläger kann ferner Ersatz für die von ihm an den verletzten Beamten weitergezahlten Dienst- und Versorgungsbezüge bis einschließlich 31.12.2005 verlangen. Hiervon hat der Kläger allerdings lediglich die Zahlung eines Betrages von insgesamt 90.701,61 € nachgewiesen. Gemäß der vom Kläger selbst als Anlage K 26 vorgelegten Nachberechnungsübersicht ist vom Kläger an Dienstbezügen bis einschließlich 31.01.2005 insgesamt ein Betrag von 71.031,22 € an den verletzten Beamten gezahlt worden (vgl. Bl. 624 GA). Im Rahmen der Beweisaufnahme ist durch die Zeugin S... auch lediglich der Betrag von 71.031,22 € bestätigt worden (Bl. 673 GA). Ferner hat die Zeugin Sch... bestätigt, dass vom Kläger ab dem 01.02.2005 bis zum 31.12.2005 Versorgungsbezüge in Höhe von 19.670,39 € gezahlt worden sind, so dass sich insgesamt ein Betrag von 90.701,61 € ergibt. Im Übrigen kommt es auch hier zur Begründung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht darauf an, ob diese geltend gemachten Beträge tatsächlich geleistet worden sind, sondern lediglich auf das Bestehen einer entsprechenden Leistungspflicht des Klägers, die durch die Vorlage der entsprechenden Besoldungsmitteilungen hinreichend dargetan ist. Die ab dem 01.01.2006 vom Kläger gezahlten Versorgungsbezüge sind vom Kläger nicht im Wege der Bezifferung in den Rechtsstreit eingeführt worden.

Von dem Betrag von 90.701,61 € sind berufsbedingte ersparte Aufwendungen wie weggefallene Fahrtkosten sowie die Steuerersparnis infolge des Freibetrages bei den Versorgungsbezügen im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 739). Die Höhe der infolge der Arbeitsunfähigkeit ersparten berufsbedingten Aufwendungen wird in der Rechtsprechung zumeist nach einen bestimmten Pauschalprozentsatz ermittelt (vgl. OLG Naumburg, Schadenpraxis 1999, 90 - 10 % -; OLG Celle, Schadenpraxis 2006, 96 - 5 % -; vgl. auch Küppersbusch a.a.O., Rn. 79). Zwar obliegt dem Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für einen Vorteilsausgleich vorliegen. Im Hinblick auf den Umfang ersparter berufsbedingter Aufwendungen kommt ihm jedoch eine Erleichterung seiner Darlegungs- und Beweislast zugute. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Geschädigter, der vor dem Unfall erwerbstätig war, Kosten für seinen Beruf aufwenden musste, die er wegen der durch den Unfall erlittenen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr hat. Dabei kommt zwar eine regelmäßige pauschale Quotierung in einem bestimmten Prozentsatz vom Einkommen des Geschädigten nicht ohne weiteres in Betracht. Da es dem Schädiger jedoch nicht möglich ist, die dem Geschädigten tatsächlich entstandenen beruflichen Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern, genügt es, wenn er zunächst im Wege der Schätzung einen bestimmten Betrag vom bisherigen Einkommen des Geschädigten als Ersparnis berufsbedingter Aufwendungen geltend macht. Dem Geschädigten bleibt es sodann unbenommen, die Behauptung des Schädigers zu widerlegen, dass ihm tatsächlich ein geringerer Aufwand durch seine Berufstätigkeit entstanden war (vgl. OLG Naumburg a.a.O.). Im Streitfall haben die Beklagten konkret eine Ersparnis in Höhe von 5 % des Nettogehaltes geltend gemacht, ohne dass der Kläger dem durch konkreten Tatsachenvortrag entgegengetreten ist. Da jedoch das konkrete Nettogehalt des verletzten Polizeibeamten nicht bekannt ist, schätzt der Senat die ersparten Aufwendungen auf 3 % des Bruttogehaltes (§ 287 ZPO). 3 % des Betrages von 90.701,61 € ergeben 2.721.05 €, so dass eine begründete Forderung des Klägers in Höhe von 87.980,56 € besteht.

cc) Weiterhin kann der Kläger mit Erfolg Ersatz des von ihm zu leistenden Unfallausgleichs bis einschließlich August 2007 in Höhe von 31.819,00 € verlangen.

Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Unfallausgleiches ergibt sich aus § 53 BbgLBG a. F. i.V.m. § 35 Abs. 1 BeamtVG. Danach ist ein Unfallausgleich zu zahlen, wenn der verletzte Beamte infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als 6 Monate wesentlich beschränkt ist. Der Kläger hat als Anlage K 7 einen entsprechenden Bescheid über die Bewilligung von Unfallausgleich gem. § 35 Abs. 1 BeamtVG zu den Akten gereicht, aus dem hervorgeht, dass der Unfall des Geschädigten einerseits als Dienstunfall anerkannt worden ist und der Geschädigte andererseits infolge des Dienstunfalls von Anfang an über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten dienstunfähig war, wobei die aufgrund des Dienstunfalls eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 100 % festgesetzt wurde (Bl. 202 f GA). Dass der Zeuge M... infolge des Unfalls dauernd erwerbsunfähig geworden ist, haben die Beklagten nicht substanziiert in Abrede gestellt. Die Höhe des zu zahlenden Unfallausgleiches entspricht nach § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtVG der Höhe der Grundrente nach § 31 BVG, die nach der ab dem 01.07.2002 geltenden Fassung des § 31 Abs. 1 BVG bei Erwerbsunfähigkeit monatlich 615,00 € betrug, so dass der vom Kläger geltend gemachte Unfallausgleich in Höhe von 547,00 € noch darunter liegt. Da die Erwerbsunfähigkeit des Zeugen M... andauert, besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Grundrente weiterhin fort. Durch die vom Kläger vorgelegten Anlagen K 11 - K 14 belegt und im Rahmen der Beweisaufnahme durch die Aussage der Zeugin Sch... bestätigt, hat der Kläger bis zum 31.12.2005 insgesamt einen Betrag von 21.426,00 € an Unfallausgleich an den verletzten Beamten geleistet. Hinzu kommt der mit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz geltend gemachte Unfallausgleich für den Zeitraum Januar bis Mai 2006 in Höhe von 2.735,00 € sowie für den Zeitraum Juni 2006 bis August 2007 in Höhe von 7.658,00 €, die der Kläger nach dem entsprechenden Hinweis in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 23.07.2009 ebenfalls gerichtlich geltend gemacht hat. Die Höhe des geltend gemachten Unfallausgleiches von monatlich 547,00 € ist durch den Kläger durch die Vorlage entsprechender Bezügemitteilungen (Anlage K 28, Bl. 631 GA) hinreichend belegt worden.

dd) Für das vom Kläger zu leistende Pflegegeld sowie den Hilflosigkeitszuschlag steht dem Kläger ein Regressanspruch in Höhe von insgesamt 24.775,77 € zu. Hiervon entfällt auf das Pflegegeld bis Januar 2005 ein Betrag von 10.764,77 €, auf das Pflegegeld im Zeitraum Juni 2006 bis August 2007 ein Betrag von 7.199,50 € sowie auf den Hilflosigkeitszuschlag für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis zum 01.08.2007 ein Betrag von 6.811,50 €.

Die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Pflegegeldes ergibt sich aus § 34 Abs. 1 BeamtVG. Voraussetzung ist, dass der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos ist, dass er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann. Nach § 12 Abs. 1 der HeilverfahrensVO werden die Kosten für eine notwendige Pflege erstattet, wenn der Verletzte aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens infolge des Dienstunfalls zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande ist, so dass für seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person oder eine für die Pflege geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden muss. Wird die Pflege durch Familienangehörige durchgeführt, werden die Kosten gem. § 12 Abs. 4 c HeilverfahrensVO in Höhe von 50 % der anderenfalls durch die Inanspruchnahme einer berufsmäßigen Pflegekraft entstehenden Kosten erstattet. Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit des geschädigten Polizeihauptmeisters M... sind aufgrund des zu den Akten gereichten Gutachtens des Polizeiarztes Dr. O... (Bl 204 ff GA) hinreichend belegt, ohne dass die Beklagten dem substanziiert entgegengetreten sind. Gemäß dem vorgelegten Bewilligungsbescheid (Anlage K 10 c, Bl. 208 GA) erhält der Geschädigte danach Pflegegeld in Höhe von 50 % der Kosten für die Berufspflegekraft in Höhe von 514,25 € monatlich.

Die Zahlung des Hilflosigkeitszuschlages richtet sich nach § 34 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 13 Abs. 1 HeilverfahrensVO. Anspruch auf Zahlung eines Hilflosigkeitszuschlages besteht, wenn infolge des Dienstunfalls der verletzte Beamte in den Ruhestand versetzt wird, was hier mit Wirkung zum 01.02.2005 erfolgt ist. Die Höhe des Hilflosigkeitszuschlages ist nach § 13 Abs. 1 S. 2 HeilverfahrensVO unter Berücksichtigung des Einzelfalles, insbesondere des der Hilflosigkeit des Verletzten entsprechenden Ausmaßes der Pflege zu bemessen. Anhaltspunkte dafür, dass der an den Geschädigten gezahlte Hilflosigkeitszuschlag von 872,75 € in Anbetracht der Pflegenotwendigkeit des Geschädigten überhöht ist, liegen nicht vor und werden von den Beklagten auch nicht geltend gemacht.

Insgesamt ergibt sich somit ein auf den Kläger übergegangener Schadensersatzanspruch in der Gesamthöhe von 255.218,02 €. Hiervon sind die von der Beklagten zu 1. geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 85.000,00 € abzuziehen, so dass ein restlicher Anspruch des Klägers in Höhe von 170.218,02 € verbleibt.

c) Ein weiterer Abzug infolge eines dem verletzten Polizeibeamten zustehenden Quotenvorrechts war nicht vorzunehmen. Ein Quotenvorrecht des verletzten Beamten kommt nur in Betracht, wenn der dem Beamten zustehende Schadensersatzanspruch aus Rechtsgründen nicht in voller Höhe durchgesetzt werden kann, sondern - etwa wegen einer Mithaftung des verletzten Beamten oder der Überschreitung einer Höchsthaftungssumme - nur in Höhe einer Quote besteht (vgl. Küppersbusch a.a.O., Rn. 748). Im Streitfall liegt jedoch aus den unter 1. aufgeführten Gründen ein Mitverschulden des verletzten Beamten nicht vor. Ebenso wenig kommt eine Begrenzung auf eine Höchsthaftungssumme nach § 12 StVG im vorliegenden Fall in Betracht, da von einem Verschulden des Beklagten zu 3. auszugehen ist.

d) Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger auch in Zukunft noch ein weiterer Schaden entstehen wird, da bislang die von dem Kläger im Rahmen der Unfallfürsorge erbrachten Leistungen lediglich bis zum Zeitraum August 2007 erfasst sind, die Dienstunfähigkeit des verletzten Beamten jedoch fortbesteht, so dass abzusehen ist, dass der Kläger weitere Leistungen zu erbringen haben wird.

3. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, 291 BGB begründet.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 709 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG wie folgt festgesetzt:

bis zum 06.08.2009 - 206.688,79 €
ab dem 07.08.2009 - 214.369,01 €

Dabei bemisst der Senat den Wert des Feststellungsantrages entsprechend der Streitwertfestsetzung im landgerichtlichen Urteil mit 30.000,00 €.