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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss vom 05.05.2013 - 131/11 - Rechtliches Gehör bei Ablehnung der Wiedereinsetzung durch das Amtsgericht

VerfGH Berlin v. 05.05.2013: Rechtliches Gehör bei Ablehnung der Wiedereinsetzung durch das Amtsgericht


Der Verfassungsgerichtshof Berlin (Beschluss vom 05.05.2013 - 131/11) hat entschieden:
Im Bußgeldverfahren ist der Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Gericht und auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit des Einspruchs (§§ 67 ff. OWiG) gewährleistet. Wird die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, hängt die Verwirklichung dieser Rechte davon ab, dass dem Beschuldigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Deshalb dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten, nicht überspannt werden. Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat.


Siehe auch Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren und Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten


Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen zwei Bußgeldbescheide wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Wiedereinsetzungsanträge und Beschwerden durch das Amtsgericht.

Am 25. März und 25. April 2010 wurde der Beschwerdeführer als Führer eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr kontrolliert. Wegen des Verdachts auf Beeinflussung durch Betäubungsmittel wurden ihm Blutproben entnommen. Darin wurden oberhalb der jeweiligen Grenzwerte liegende Mengen verschiedener Betäubungsmittel gefunden.

Am 28. Mai und 16. Juni 2010 erließ der Beteiligte zu 2 gegen den Beschwerdeführer Bußgeldbescheide wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einwirkung berauschender Mittel am 25. März und 25. April 2010. Die Zustellungsurkunden kamen unter den Daten 10. Juni und 21. Juni 2010 jeweils mit dem Vermerk zurück, der Beschwerdeführer sei unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln. Bei der Zustelladresse handelt es sich um ein Wohnhochhaus mit 18 Geschossen und ca. 135 Wohnungen.

Der Beteiligte zu 2 führte im Juni 2010 zu beiden Bußgeldverfahren Melderegisterabfragen durch, welche die bekannte Adresse des Beschwerdeführers bestätigten. Außerdem veranlasste der Beteiligte zu 2 eine Hausermittlung. Die Anschrift des Beschwerdeführers war dort mit X.-​Str. 4, „VHS 12. St. Mi“, angegeben. In dem dem ermittelnden Beamten übersandten Formular und von ihm am 25. Juni 2010 ausgefüllten Formular heißt es: „Die … Person ist, wie die durchgeführten Ermittlungen ergaben, nicht mehr wohnhaft. Sie ist gemäß Auszugsmitteilung nach unbekannt verzogen. Abmeldung von Amts wegen erfolgt.“ Anfang September 2010 bat der Beteiligte zu 2 das Bezirksamt Pankow um Abmeldung des Beschwerdeführers von Amts wegen, falls keine anderen Erkenntnisse zu dessen Wohnort vorlägen. Mit Aushang vom 22. Oktober 2010 stellte der Beteiligte zu 2 beide Bußgeldbescheide öffentlich zu. Melderegisterabfragen im Oktober und Dezember 2010 sowie April 2011 ergaben keinen bekannten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 teilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Beteiligten zu 2 mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr erneut unter seiner bisherigen Adresse gemeldet sei. Mit zwei Schreiben vom 10. Juni 2011 mahnte der Beteiligte zu 2 den Beschwerdeführer zur Zahlung der Bußgelder.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer in beiden Verfahren vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte gegen die Bußgeldbescheide Einspruch ein. Er habe keine Kenntnis von den Bescheiden gehabt. Er sei seit dem 1. März 2009 an seiner derzeitigen Adresse gemeldet, wo er mit seiner Lebensgefährtin lebe. Sie teilten sich einen nur von ihnen geleerten Briefkasten, an dem sich ihre Namen befänden. Zur Glaubhaftmachung überreichte er ein Schreiben der Hausverwaltung vom März 2009, in welchem diese seinen Einzug bestätigte und ankündigte, die Namensschilder am Klingeltableau und am Briefkasten zu ändern. Außerdem fügte er eine eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin bei, dass sie seit 2009 mit ihm an der angegebenen Adresse wohne und dort gemeldet sei. Sie hätten einen gemeinsamen Briefkasten, an dem sich beide Namen befänden.

Mit Bescheiden vom 24. Juni 2011 verwarf der Beteiligte zu 2 die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Einsprüche. Der Beschwerdeführer habe die Tatsachen zur Begründung der beantragten Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer zum Bußgeldbescheid vom 28. Mai 2010 gerichtliche Entscheidung. Die öffentliche Zustellung sei rechtswidrig gewesen, weil der Beteiligte zu 2 sich durch die Veranlassung der Abmeldung selbst die Voraussetzungen dafür geschaffen habe, obwohl er ununterbrochen an seiner derzeitigen Anschrift gewohnt habe. Zur Glaubhaftmachung fügte er eine neue eidesstattliche Erklärung seiner Lebensgefährtin bei, wonach sie mit ihm seit März 2009 in der genannten Wohnung wohne und er sich weder ab- noch umgemeldet habe oder längere Zeiträume abwesend gewesen oder ausgezogen sei. Außerdem legte er eine Betroffenenauskunft nach dem Meldegesetz vor, wonach er ununterbrochen unter seiner derzeitigen Anschrift gemeldet gewesen sei, sowie das bereits im Verwaltungsverfahren beigefügte Schreiben der Hausverwaltung und den Mietvertrag der Lebensgefährtin. Darüber hinaus machte er darauf aufmerksam, dass ihm seit seinem Einzug diverse - auch amtliche - Schreiben zugestellt worden seien, darunter ein Schreiben des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zur Anhörung über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis vom 20. Mai 2010 und die Empfangsbestätigung über die Abgabe des Führerscheins vom 10. Juni 2010.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2011 verwarf das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers. Die öffentliche Zustellung sei wirksam gewesen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu ermitteln gewesen sei. Die Verwaltungsbehörde habe alle zu Gebote stehenden zumutbaren Mittel genutzt, zudem sei die Anschrift durch polizeiliche Hausermittlungen überprüft worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort zumindest zeitweise nicht aufhältlich bzw. der Wohnsitz nicht ausreichend durch Klingelschild und Briefkastenbeschriftung kenntlich gemacht gewesen sei.

Die hiergegen im August 2011 erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Verwerfung seiner Anträge durch den Beteiligten zu 2 und die Beschlüsse des Amtsgerichts verletzten seine Ansprüche auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz. Die öffentliche Zustellung sei unwirksam gewesen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. Er habe keine Veranlassung zu der Annahme gegeben, er sei nicht mehr unter der angegebenen Anschrift wohnhaft gewesen. Da im Bußgeldverfahren dem Betroffenen durch den Einspruch erstmalig die Möglichkeit eröffnet werde, ein Gericht anzurufen, hätte das Amtsgericht angesichts der von ihm vorgelegten Unterlagen seinen Wiedersetzungsantrag ohne weitere Beweisaufnahme nicht verwerfen dürfen.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 hat der Berichterstatter den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Verfassungsbeschwerde nach vorläufiger Prüfung vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig sein dürfte. In seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2013 hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen, soweit sie sich gegen „den Bußgeldbescheid vom 24. Juni 2011“ richte. Im Übrigen hat er geltend gemacht, dass er gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten ausführlich und detailliert dargelegt habe, warum die Zustellung des Bußgeldbescheids unwirksam gewesen sei. Aus seinen Erklärungen habe sich auch ergeben, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der versuchten Zustellung sein Briefkasten ordnungsgemäß beschriftet gewesen sei.

Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.


II.

Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet.

Die Erklärung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 11. Januar 2013, seine Verfassungsbeschwerde teilweise zurückzunehmen, ist unbeachtlich. Aus ihr geht nicht eindeutig hervor, welcher Teil zurückgenommen werden soll.

1. a) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Bußgeldbescheid vom 16. Juni 2010 und den den Antrag auf Wiedereinsetzung sowie den Einspruch verwerfenden Bescheid vom 24. Juni 2011 - 58.94.013313.9 - richtet, ist sie unzulässig. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Der Rechtsweg ist grundsätzlich nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat oder hatte, vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweigs die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 25/00 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-​brandenburg.de, Rn. 13; st. Rspr.). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der genannten Bescheide nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat nur im Hinblick auf den Bußgeldbescheid vom 28. Mai 2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Nur dieser Bescheid ist im Übrigen Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts.

b) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Bescheide vom 28. Mai 2010 und 24. Juni 2011 - 58.94.013090.3 - richtet, ist sie unzulässig, weil keine Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird, die im gerichtlichen Verfahren nach § 62 OWiG nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - Rn. 12 m. w. N.; st. Rspr.).

c) Die Verfassungsbeschwerde ist weiterhin unzulässig, soweit sie sich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 8. August 2011 wendet. Beschlüsse, mit denen Anhörungsrügen zurückgewiesen werden, sind grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, denn diese Entscheidungen lassen allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (vgl. Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 12 m. w. N.).

2. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juli 2011 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB.

a) Im Bußgeldverfahren ist der Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Gericht und auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit des Einspruchs (§§ 67 ff. OWiG) gewährleistet. Wird die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, hängt die Verwirklichung dieser Rechte davon ab, dass dem Beschuldigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Deshalb dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten, nicht überspannt werden (Beschluss vom 7. Juni 2011 - VerfGH 78/08, 108/08 - Rn. 15 m. w. N.). Zwar muss der Betroffene die maßgeblichen Tatsachen von sich aus glaubhaft machen. Darf er aber annehmen, diesem Erfordernis genügt zu haben, muss das Gericht, wenn es eine weitere Glaubhaftmachung für erforderlich hält, ihn hierauf hinweisen und ihm vor Ablehnung der Wiedereinsetzung Gelegenheit zu einer Ergänzung geben (Beschluss vom 7. Juni 2011, a. a. O. Rn. 20). Dies gilt insbesondere in den Fällen des ersten Zugangs zum Gericht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährt - in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen.

Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 430/03 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Darüber hinaus verpflichtet Art. 15 Abs. 1 VvB die Gerichte allgemein dazu, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; mit Vortrag, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, müssen sie sich ausdrücklich auseinandersetzen (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2012 - VerfGH 181/10 - Rn. 15 m. w. N.; st. Rspr.).

b) Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts wird der Bedeutung und Tragweite dieser Grundrechte nicht gerecht.

aa) Das Amtsgericht hat sich in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise nicht hinreichend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung sowie den verschiedenen zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen und Erklärungen auseinandergesetzt. Dies wäre angezeigt gewesen, weil diese Frage - auch nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts - für das Verfahren besonders bedeutsam war. Jedenfalls hätte das Amtsgericht vor Ablehnung der Wiedereinsetzung den Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen, es gehe - wie es erst in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat - davon aus, dass der Beschwerdeführer „dort, zumindest zeitweise, nicht aufhältlich bzw. der Wohnsitz nicht ausreichend durch Klingelschild und Briefkastenbeschriftung kenntlich gemacht war“. Der Beschwerdeführer konnte bis zur Entscheidung des Gerichts nicht wissen, dass sein Vortrag nach dessen Auffassung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügte.

bb) Überdies hätte das Amtsgericht nicht ohne weitere eigene Sachverhaltsaufklärung die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung bejahen dürfen. Eine öffentliche Zustellung ist nur als letztes Mittel zulässig, wenn alle zumutbaren Versuche gescheitert sind, den unbekannten Aufenthaltsort des Adressaten zu ermitteln, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 430/03 -, juris Rn. 18). Das Amtsgericht hätte bei einer sachgemäßen Würdigung der Einwände des Beschwerdeführers gegen die Wirksamkeit der Zustellung sowie den im Einzelnen zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen und Erklärungen die durchgeführten Schritte zur Ermittlung des Aufenthalts des Beschwerdeführers sorgfältig überprüfen müssen. Dies hat es bisher nicht getan, obwohl sich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungen aus dem Protokoll über die Hausermittlung vom 25. Juni 2010 nicht ergeben und der dortige - wenn auch formularmäßige - Hinweis auf eine „Auszugsmitteilung“ ohne nähere Angaben unverständlich ist.


III.

Die angegriffene Entscheidung beruht auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern; sie ist nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht, an das die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG zurückzuverweisen ist, bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung kommen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Angesichts der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde nur hinsichtlich eines der beiden Verfahrensteile ist eine hälftige Auslagenerstattung angemessen.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung im tenorierten Umfang bewilligt. Insoweit liegen die Voraussetzungen für deren Bewilligung vor. Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO).

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.