Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74 - Zum Umfang des rechtlichen Gehörs

BVerfG v. 10.06.1975: Zum Umfang des rechtlichen Gehörs


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74) hat entschieden:
Dem Recht des Beteiligten aus GG Art 103 Abs 1, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen. Demgegenüber gewährt das Grundrecht auf rechtliches Gehör keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen.


Siehe auch Rechtliches Gehör und Siehe auch Das Beschlussverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht


Gründe:

A.

I.

1. Am 8. Oktober 1973 lenkte der Fahrer D. M. einen LKW des Baugeschäfts J. Ws., B., ohne ein persönliches Kontrollbuch im Sinne des § 15a Abs 7 StVZO mitzuführen. Gegen ihn und einen "J. W." als Halter des LKW ergingen Bußgeldbescheide über 50 DM und 80 DM.J. Ws. ist der Name des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer trägt ebenfalls den Vornamen J., allerdings nicht als Rufnamen. Zugestellt wurde der Bußgeldbescheid, der mit dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers versehen ist, im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an den Beschwerdeführer als Sohn des J. W. . Gegen beide Bußgeldbescheide wurde Einspruch eingelegt. Das Verfahren gegen D. M. erhielt beim Amtsgericht Walsrode das Aktenzeichen 7 OWi 22/74, das gegen "J. W." gerichtete Verfahren das Aktenzeichen 7 OWi 21/74.

2. In dem Verfahren 7 OWi 21/74 kam die an J. W. in B. gerichtete Zustellung, mit welcher der Betroffene zu der Äußerung aufgefordert wurde, ob er einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widerspreche (§ 72 Abs 1 OWiG), mit dem Bemerken zurück, der Adressat sei verstorben. Nachdem der Amtsrichter durch eine dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilte Auskunft des Standesamtes erfahren hatte, dass mit dem Geburtsdatum 18. August 1940 nicht ein "J. W.", sondern ein C. H. J. Ws. in B. gemeldet sei, verfügte er die erneute, nunmehr mit diesen Daten versehene Zustellung an den Beschwerdeführer. Sie wurde am 21. Februar 1974 vorgenommen. Am 17. Mai 1974, nachdem ein Wechsel in der Person des Richters eingetreten war, wurde über den Einspruch im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG entschieden und eine Geldbuße von 80 DM festgesetzt. Der Beschluss gibt als Einlassung des Betroffenen die in der Einspruchsschrift geäußerte Ansicht wieder, die Mitführung eines persönlichen Kontrollbuchs sei für den vorliegenden Fall nicht vorgeschrieben gewesen.

3. Inzwischen hatten sich mit Schriftsatz vom 13. Februar 1974 die jetzigen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers als Verteidiger des D. M. gemeldet. Nachdem sie Akteneinsicht erhalten hatten, richteten sie am 27. Februar 1974 folgenden Schriftsatz - zweifach - an das Gericht:
"In der Bußgeldsache D. M.
- 7 OWi 21/74 -

widersprechen wir namens des Beschuldigten, D. M., dem Beschlussverfahren und beantragen Hauptverhandlungstermin.

Zur Sache werden wir uns demnächst äußern. Wir zeigen ferner unter Überreichung der anliegenden Vollmacht an, dass wir den Halter des LKW VER - T 265 vertreten. Dieser ist aber nicht J. Ws., B. . J. Ws. ist vielmehr bereits verstorben. Halter ist Frau K. Ws., B. .

Nach Auffassung unserer Mandantin ist die Führung eines persönlichen Kontrollbuches im vorliegenden Fall nicht erforderlich. ... ".
Das Aktenzeichen ist handschriftlich, und zwar offensichtlich nicht von den Bevollmächtigten, aber auch nicht vom Richter, in "22/74" geändert worden. Der zu dieser Zeit auch im Verfahren 7 OWi 21/74 amtierende Richter verfügte, die Akte nach einem Monat zur Terminbestimmung wieder vorzulegen. Der Termin wurde dann vom im Dezernat nachfolgenden Richter bestimmt, der D. M. am 6. August 1974 freisprach, weil die Mitführung eines persönlichen Kontrollbuches gemäß § 15a Abs 8 StVZO nicht vorgeschrieben gewesen sei. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

4. In dem Verfahren 7 OWi 21/74 hatten die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers inzwischen Rechtsbeschwerde erhoben. Sie machten geltend, durch ihren Schriftsatz vom 27. Februar 1974 sei dem Beschlussverfahren widersprochen worden. Im übrigen führe nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Mutter das vom Vater ererbte Baugeschäft als Inhaberin fort. Der Beschwerdeführer sei nicht Halter des fraglichen LKW und deshalb niemals der richtige Betroffene des Verfahrens gewesen. Er habe kein rechtliches Gehör erhalten, weil der Amtsrichter im Laufe des Verfahrens seinen Namen an die Stelle des "J. W." gesetzt habe.

5. Mit dem Beschluss vom 18. November 1974 verwarf das Oberlandesgericht Celle die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs 3 OWiG, 349 Abs 2 StPO. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 27. Februar 1974 enthalte keinen für den Beschwerdeführer erhobenen Widerspruch gegenüber der Entscheidung im Beschlussverfahren im Sinne von § 72 Abs 1 Satz 1 OWiG. In eine Sachprüfung sei nicht einzutreten, weil im vorliegenden Fall nur die Verfahrensrüge nach § 79 Abs 1 Nr 5 OWiG zulässig sei.

II.

Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art 103 Abs 1 GG geltend. Unter Darstellung des Ausgangsverfahrens wiederholt er seinen Vortrag aus der Begründung der Rechtsbeschwerde. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz vom 27. Februar 1974, der das richtige Aktenzeichen 7 OWi 21/74 getragen und dem eine entsprechende Vollmacht beigelegen habe, auch zu den Akten 7 OWi 21/74 gelangen würde.

III.

Der Niedersächsische Minister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gehabt habe, dem Beschlussverfahren zu widersprechen sowie vorzutragen, dass er nicht der Halter des Fahrzeugs gewesen sei.


B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Das Grundrecht aus Art 103 Abs 1 GG auf rechtliches Gehör vor Gericht erschöpft sich nicht darin, dass der Beteiligte an einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit haben muss, sich zur Sache zu äußern. Es hat darüber hinaus zum Inhalt, dass der betroffene Bürger vom Gericht auch gehört wird. Art 103 Abs 1 GG begründet deshalb auch die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung, vgl BVerfGE 36, 92 (97) mit weiteren Nachweisen).

Gegen dieses verfassungsrechtliche Gebot hat das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 17. Mai 1974 verstoßen. Denn der dort erkennende Richter hat offensichtlich den Schriftsatz der Verteidigung vom 27. Februar 1974 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Er hat nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen, dass die Verteidigung dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf auch und in erster Linie mit dem Hinweis entgegentrat, der Beschwerdeführer sei nicht der Halter des in Rede stehenden LKW. Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, und dass die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidungen ausdrücklich zu bescheiden (vgl BVerfGE 22, 267 (274) mit weiteren Nachweisen). Ferner gilt, dass Art 103 Abs 1 GG nicht verhindern kann und nicht verhindern soll, dass ein Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unbeachtet lässt (vgl BVerfGE 21, 191 (194)). Indessen war hier von der Verteidigung der durchschlagende Einwand erhoben, das Verfahren werde nicht gegen den richtigen Betroffenen geführt, und zugleich war der wirkliche Halter des LKW benannt worden. Diese Einlassung war aus den Akten schlechthin nicht zu widerlegen. Sie wurde vielmehr dadurch gestützt, dass die Verteidigung auch die Person des J. W., gegen den das Verfahren eingeleitet worden war, als den verstorbenen früheren Halter identifizierte. Diesen Vortrag konnte das Gericht nicht aus Rechtsgründen unbeachtet lassen. Wenn auf ihn im Beschluss vom 17. Mai 1974, der sich im übrigen mit der Einlassung aus der Einspruchsschrift auseinandersetzt, nicht eingegangen wird, so lässt das nur den einen Schluss zu, dass der Richter den Schriftsatz der Verteidigung vom 27. Februar 1974 nicht in Erwägung gezogen hat.

Dieser Umstand erklärt sich zwanglos daraus, dass der Schriftsatz vom 27. Februar 1974 nicht zu den Akten 7 OWi 21/74 gelangt ist, obwohl deutlich erkennbar war, dass er sich auch auf das Verfahren gegen den Halter bezog und das Aktenzeichen dieses Verfahrens trug. Unter dem Blickpunkt des Art 103 Abs 1 GG ist es belanglos, ob die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes in der Entscheidung vom 17. Mai 1974 auf einer Maßnahme der Geschäftsstelle beruht, die vermutlich das Aktenzeichen handschriftlich änderte, oder ob ein Versehen des Richters anzunehmen ist. Das Gericht insgesamt war dafür verantwortlich, dass dem Gebot des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen wurde. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (vgl BVerfGE 11, 218 (220); 34, 344 (347)). Der Beschluss des Amtsgerichts, der auf dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, war daher aufzuheben. Damit ist der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. November 1974 gegenstandslos geworden. Die Sache war gemäß § 95 Abs 2 BVerfGG an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen sind gemäß § 34 Abs 4 BVerfGG zu erstatten. Die Erstattungspflicht trifft das Land Niedersachsen, dem die erfolgreich gerügte Grundrechtsverletzung zuzurechnen ist.


C.

Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.