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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88 - Rechtliches Gehörs und Information des Bevollmächtigten

BVerfG v. 29.11.1989: Rechtliches Gehörs und Information des Bevollmächtigten einer Prozesspartei


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88) hat entschieden:
Nach Art 103 Abs 1 GG darf nicht ohne hinreichende sachliche Gründe eine Form der Anhörung gewählt werden, die für den Betroffenen ein erhöhtes Risiko mit sich bringt, von den mitzuteilenden Umständen keine Kenntnis zu erhalten.


Siehe auch Rechtliches Gehör und Prozesskosten - Verfahrenskosten


Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung rechtlichen Gehörs im Verfahren über die Erinnerung gegen einen zivilgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss.

I.

1. Der Beschwerdeführer war als Fahrer eines Kraftfahrzeugs, dessen Halterin und Eigentümerin seine Ehefrau war, in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der andere Unfallbeteiligte verklagte den Beschwerdeführer und den Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherer der Ehefrau auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Das Amtsgericht wies die Klage ab und erlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf.

In dem Rechtsstreit hatten sich Rechtsanwälte, die von dem beklagten Haftpflichtversicherer beauftragt worden waren, als Prozessbevollmächtigte für beide Beklagten bestellt. Für den Beschwerdeführer hatte sich zusätzlich ein von diesem selbst beauftragter Rechtsanwalt bestellt. Nach Maßgabe dieser Bestellungen traten die Anwälte auch jeweils im Rechtsstreit auf.

2. a) Aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil des Amtsgerichts beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten jeweils gesondert gemäß § 103 ZPO die Festsetzung der vom Kläger zu erstattenden Anwaltskosten, wobei sie jeweils die bei ihnen entstandenen Kosten geltend machten. Die vom Haftpflichtversicherer beauftragten Rechtsanwälte beantragten dabei zunächst auch eine erhöhte Prozessgebühr gemäß § 6 BRAGG für die Vertretung eines weiteren Auftraggebers, ließen diesen Antrag jedoch "der Einfachheit halber" fallen, nachdem der Rechtspfleger darauf hingewiesen hatte, dass für den Beschwerdeführer bereits eine gesonderte Kostenrechnung vorliege. Das Amtsgericht gab den Anträgen durch d. Rechtspfleger mit zwei Beschlüssen statt, wobei es in dem einen die an den Haftpflichtversicherer zu erstattenden Kosten in Höhe der Kosten der vom Versicherer beauftragten Anwälte festsetzte, in dem anderen die an den Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten in Höhe der Kosten des von diesem beauftragten Anwalts.

Gegen den letzteren Beschluss legte der Kläger Erinnerung ein mit der Begründung, es sei ihm nicht zumutbar, über den gemäß § 10 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung - AKB - (BAnz. 1970 Nr. 243, S. 3) vom Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherer beauftragten Rechtsanwalt hinaus einen zusätzlich von einer mitversicherten Person beauftragten Anwalt zu bezahlen.

b) Das Landgericht hob den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auf und wies den zugrundeliegenden Festsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurück. Es führte aus:

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien die Parteien verpflichtet, die Prozesskosten so gering wie möglich zu halten. Im Rechtsstreit gegen den Haftpflichtversicherer und den mitversicherten Fahrer könnten diese daher als Streitgenossen nur die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattet verlangen. Zwar stehe es jeder Prozesspartei grundsätzlich frei, sich durch einen Anwalt ihrer Wahl vertreten zu lassen. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der hierfür entstandenen Kosten hänge jedoch davon ab, ob ein besonderer sachlich gerechtfertigter Grund bestanden habe, neben dem von dem Versicherer beauftragten Anwalt zusätzlich einen weiteren eigenen Anwalt zu beauftragen. Ein solcher Grund liege insbesondere dann vor, wenn der Mitversicherte auch einen eigenen Anspruch im Wege der Widerklage geltend machen wolle oder die Beauftragung seines Anwalts zeitlich vor derjenigen durch den Versicherer erfolgt sei. Derartige Gründe für die zusätzliche Beauftragung eines eigenen Anwalts habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

c) In den Akten des Ausgangsverfahrens befinden sich richterliche Verfügungen, nach denen der Erinnerungsschriftsatz des Klägers und der Beschluss, mit dem der Richter am Amtsgericht der Erinnerung nicht abhalf, jeweils "an Beklagtenvertreter" übersandt werden sollten. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren hat sich ergeben, dass aufgrund dieser Verfügungen die genannten Schriftstücke lediglich an die vom Haftpflichtversicherer beauftragten Anwälte übersandt worden sind, nicht dagegen an den vom Beschwerdeführer beauftragten Verfahrensbevollmächtigten oder an den Beschwerdeführer selbst. Die vom Haftpflichtversicherer beauftragten Anwälte haben den Beschwerdeführer nicht von den übersandten Schriftstücken unterrichtet und sind auch sonst im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht tätig geworden.

II.

1. Mit seiner gegen den Beschluss des Landgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG. Er habe erstmals durch die Übersendung der Entscheidung des Landgerichts Kenntnis von der Erinnerung erhalten und damit keine Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äußern. Wäre ihm das ermöglicht worden, so hätte er darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau inzwischen durch denselben Anwalt, der ihn im Ausgangsverfahren vertreten habe, wegen des ihr als Eigentümerin des Fahrzeugs aus dem Unfall entstandenen Schadens den Kläger des Ausgangsverfahrens verklagt habe. Das wäre ein Umstand gewesen, der nach der Auffassung des Landgerichts einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Bestellung des zweiten Anwalts im Ausgangsverfahren ergeben und mutmaßlich zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Beschwerdeentscheidung des Landgerichts geführt hätte.

2. Der Justizminister des Landes Nordrhein-​Westfalen und der Gegner des Ausgangsverfahrens, denen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, haben sich zu der Verfassungsbeschwerde nicht geäußert.


B.

Die Verfassungsbeschwerde, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet.

I.

Nach der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich vor dem Erlass der Entscheidung zu dem Sachverhalt zu äußern, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wird (vgl. BVerfGE 31, 297 <301>; st. Rspr.). Das setzt voraus, dass er von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhält. Es ist allerdings nicht stets erforderlich, dass das Gericht diese Kenntnis dem Beteiligten persönlich vermittelt. Sofern er nach dem einschlägigen Verfahrensrecht in zulässiger Weise durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird, genügt es regelmäßig, wenn das Gericht den Bevollmächtigten hinreichend informiert. Das Risiko, dass dieser die Äußerungsmöglichkeit nicht in der sachlich gebotenen Weise für seine Partei nutzt, darf der Gesetzgeber - jedenfalls grundsätzlich - der Partei auferlegen; es fällt, da diese ihren Verfahrensbevollmächtigten frei wählen darf, in ihren Verantwortungsbereich (vgl. auch BVerfGE 67, 208 <212>).

Im Bereich des Zivilprozessrechts gelten diene Grundsätze für Verfahren mit vermögensrechtlichem Gegenstand ausnahmslos. Die Zurechnung des Verhaltens des Verfahrensbevollmächtigten, die einfachrechtlich auf dem Rechtsgedanken der Stellvertretung beruht (vgl. BVerfGE 60, 253 <302>) und in § 85 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, dient der Rechtssicherheit und der Verfahrensvereinfachung; sie belastet andererseits die Partei in dem genannten Bereich nicht unzumutbar (vgl. BVerfGE 35, 41 <46 f>; 60, 253 <288, 302>). Auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO muss rechtliches Gehör gewährt werden (BVerfGE 19, 148 <149>); die Partei braucht aber nicht persönlich angehört zu werden, sondern es reicht die Unterrichtung des Verfahrensbevollmächtigten aus.

II.

1. Die einfachrechtliche Lage würde es zulassen, ohne Überschreitung der durch das Willkürverbot und die Gesetzesbindung des Richters gezogenen verfassungsrechtlichen Schranken (auch) die vom Haftpflichtversicherer beauftragten Rechtsanwälte im Regelfall als befugt anzusehen, den Beschwerdeführer im Kostenfestsetzungsverfahren zu vertreten. Der Beschwerdeführer hat diesen Anwälten zwar keine Prozessvollmacht erteilt. In der Duldung ihres Auftretens für ihn kann eine konkludente Vollmachtserteilung schon deshalb nicht gesehen werden, weil der Beschwerdeführer mit der Bestellung eines eigenen Anwalts zum Ausdruck brachte, dass er seine Interessen durch die vom Versicherer bestellten Anwälte nicht hinreichend gewahrt sah. Die herrschende Rechtsauffassung sieht jedoch den Haftpflichtversicherer - letztlich aufgrund Gesetzes - als befugt an, nicht nur seinen Versicherungsnehmer, sondern auch die mitversicherten Personen bei der Schadensregulierung nach Maßgabe von § 10 Abs. 5 AKB zu vertreten und im Haftpflichtprozess für ihn Prozessvollmacht zu erteilen (vgl. BGHZ 28, 244 <248 ff.>; 101, 276 <284 f.>; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 13. Aufl., 1986, § 7 AKB Rdnr. 195; jeweils m.w.N.). Diese Auffassung ist nachvollziehbar entwickelt worden und kann sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen.

Die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts erstreckt sich gemäß § 81 ZPO nach allgemeiner Ansicht auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. etwa Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 15. Aufl., 1987, § 81 Rdnr. 8). Dieses Verfahren wird einfachrechtlich nicht als gesonderte Angelegenheit, sondern als Teil des Rechtszuges angesehen (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 47. Aufl., 1989, § 176 Anm. 2 C m.w.N.), so dass die in diesem Verfahren erforderlich werdenden Zustellungen nach § 176 ZPO an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen. Sind mehrere Prozessbevollmächtigte bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen (vgl. etwa BVerwG, NJW 1975, S. 1795 <1796> m.w.N. und - im besonderen für das Kostenfestsetzungsverfahren OLG Hamm, Rpfleger 1978, S. 421; vgl. auch BVerfGE 67, 208 <211 f.>).

2. a) Allerdings ist die Annahme einer solchen Vertretungsbefugnis hier nicht zwingend. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass in Fällen, in denen das Kostenfestsetzungsverfahren nur noch von der Partei persönlich oder durch einen anderen Bevollmächtigten betrieben wird, die Prozessvollmacht des für das Hauptsacheverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten nicht mehr fortdauert (vgl. etwa OLG Königsberg, JW 1931, S. 3577; Stephan, in: Zöller, a.a.O., § 176 ZPO Rdnr. 16). Im Rahmen einer vertretbaren Anwendung des einfachen Rechts dürfte es auch liegen, in der Zurücknahme des Antrags auf Festsetzung der Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGG durch die vom Haftpflichtversicherer beauftragten Rechtsanwälte zugleich die Erklärung zu sehen, dass diese Anwälte den Beschwerdeführer im Kostenfestsetzungsverfahren von sich aus nicht mehr vertreten wollten.

Weder das Amts- noch das Landgericht haben während des Verfahrens zum Ausdruck gebracht, ob sie im Kostenfestsetzungsverfahren nur den für den Beschwerdeführer tätig gewordenen Rechtsanwalt oder auch die vom Haftpflichtversicherer beauftragten Anwälte als Bevollmächtigte des Beschwerdefahrers ansehen wollten. Der in den richterlichen Verfügungen verwendete Begriff des "Beklagtenvertreters" sagt darüber nichts aus. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob das Landgericht vor seiner Entscheidung überhaupt wusste, dass die Mitteilung von dem Beschwerdeverfahren nur den vom Haftpflichtversicherer beauftragten Anwälten zugegangen war und es danach auf diese Frage ankam.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der verfassungsrechtlichen Beurteilung in einem solchen Fall diejenige einfachrechtliche Auffassung zugrunde gelegt werden muss, bei welcher die angegriffene Entscheidung am ehesten Bestand hat. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die vom Haftpflichtversicherer beauftragten Anwälte grundsätzlich auch im Kostenfestsetzungsverfahren zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt waren, wäre nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles allein durch deren Unterrichtung das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden.

b) Für die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sie nicht nur formal die Möglichkeit gewährleistet, die Gerichte anzurufen, sondern dass sie auch die Effektivität des Rechtsschutzes gebietet. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <274 f.>; 77, 275 <284>). Auch zu Art. 103 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass das einfache Recht und seine Anwendung im Einzelfall von Verfassungs wegen ein Ausmaß an Gehör eröffnen müssen, das sachangemessen ist, um dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 60, 305 <310>; 67, 208 <211>; 74, 220 <224>). In diesen Entscheidungen kommt zum Ausdruck, dass sowohl die Rechtsweggarantie als auch die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs jeweils dem gleichen Ziel, nämlich der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, dienen. Das Gebot der Effektivität gilt danach nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht, sondern auch für das Recht, im Verfahren gehört zu werden.

Der Gesetzgeber kann allerdings das rechtliche Gehör ausgestalten und dabei die Äußerungsmöglichkeiten einschränken, wenn dies durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt wird. Auch die Zustellung und Mitteilung von Schriftstücken im Zivilprozess kann der Gesetzgeber im Interesse der Verfahrensvereinfachung einschränken. Er ist dabei grundsätzlich weder gehindert, die Zustellung an Bevollmächtigte vorzuschreiben, noch bei mehreren Bevollmächtigten die Zustellung an einen von ihnen ausreichen zu lassen (vgl. auch BVerfGE 67, 208 <211>). Weder die gesetzliche Regelung noch deren Anwendung im Einzelfall dürfen jedoch dazu führen, dass ohne hinreichende sachliche Gründe eine Form der Anhörung gewählt wird, die für den Betroffenen ein erhöhtes Risiko mit sich bringt, von den mitzuteilenden Umständen keine Kenntnis zu erhalten.

c) Nach diesen Grundsätzen reichte im vorliegenden Fall die Unterrichtung der vom Versicherer bestellten Prozessbevollmächtigten zur effektiven Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht aus. Der Beschwerdeführer hatte diese Anwälte mit der Kostenfestsetzung nicht betraut, sondern die Festsetzung durch den von ihm beauftragten Anwalt beantragt. Die Interessenlage, die nach herrschender Rechtsauffassung grundsätzlich dazu führt, dass der Versicherte seine Vertretung im Prozess durch die vom Versicherer beauftragten Prozessbevollmächtigten hinnehmen muss, bestand für die in Frage stehende Kostenfestsetzung nicht ohne weiteres; denn der Versicherer hatte seiner Pflicht, dem Beschwerdeführer Versicherungsschutz zur Abwehr unbegründeter Ansprüche zu gewähren (§ 10 Abs. 1 AKB), grundsätzlich bereits durch die Bestellung der von ihm beauftragten Anwälte genügt (vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 7 AKB Rdnr. 197). Die von dem Versicherer beauftragten Anwälte wurden von dem Ergebnis des in Frage stehenden Kostenfestsetzungsverfahrens auch persönlich nicht berührt, da es nicht um die bei ihnen entstandenen Kosten ging. Ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens konnte nur der vom Beschwerdeführer beauftragte Anwalt im Hinblick auf seinen eigenen Vergütungsanspruch und dessen Durchsetzbarkeit haben.

Danach bestand ein erhebliches Risiko, dass die vom Versicherer beauftragten Anwälte die Mitteilungen des Gerichts von dem Kostenfestsetzungsverfahren, das ausschließlich die Kosten des vom Beschwerdeführer beauftragten Anwalts betraf und auch von diesem betrieben wurde, nur als Information auffassten und nicht erkannten, dass sie vom Gericht in diesem Verfahren als Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers herangezogen und als solche tätig werden sollten. Dies war auch für das Gericht offensichtlich. Wie schon in anderem Zusammenhang dargelegt, steht nicht fest, dass das Gericht überhaupt die vom Versicherer bestellten Anwälte (allein) als Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers in dem Kostenfestsetzungsverfahren heranziehen wollte. Jedenfalls wäre dadurch dem Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG nicht genügt worden.

3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf der unzureichenden Anhörung des Beschwerdeführers. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zugunsten des Beschwerdeführers entschieden hätte, wenn es dessen Vortrag berücksichtigt hätte, seine Ehefrau habe durch denselben Anwalt ihrerseits Klage gegen den Unfallgegner erhoben. Zwar stimmt diese Fallgestaltung nicht voll mit dem vom Landgericht in den Beschlussgründen gebildeten Beispielfall überein, in welchem der Mitversicherte einen eigenen Anspruch im Wege der Widerklage geltend machen will und im Hinblick darauf einen eigenen Anwalt beauftragt: Im Fall des Beschwerdeführers hat nicht dieser, sondern seine am Ausgangsverfahren nicht beteiligte Ehefrau - in einem gesonderten Prozess - Klage gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben. Das Landgericht stellt aber in den Gründen seines Beschlusses zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Anwalts letztlich auf den allgemein gefassten Obersatz ab, dass ein besonderer, sachlich gerechtfertigter Grund für die Beauftragung eines weiteren eigenen Anwalts bestanden haben müsse. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht einen solchen Grund angesichts der regelmäßigen wirtschaftlichen Verbundenheit von Eheleuten bei dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt angenommen hätte.