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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1505/95 - Formlose Zusendung des Anhörungsbogens und rechtliches Gehör

BVerfG v. 19.07.1995: Formlose Zusendung des Anhörungsbogens und rechtliches Gehör


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1505/95) hat entschieden:
  1. Der Beschwerdeführer, der die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss im Beschwerdevorbringen vortragen, was er im Fall rechtzeitiger Anhörung vorgebracht hätte.

  2. Wenngleich StPO § 35 Abs 2 fordert, dass erlassene Entscheidungen, die in Abwesenheit des Betroffenen ergangen sind, durch förmliche Zustellungen bekanntzumachen sind, so gilt für Maßnahmen, durch die vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt werden soll, kein förmliches Zustellungsverfahren. Verfassungsrechtlich ist die formlose Zusendung eines Anhörungsbogens im OWiG-Verfahren nicht zu beanstanden.

Siehe auch Der Verlauf eines Bußgeldverfahrens und Rechtliches Gehör


Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine angebliche Gehörsverletzung in einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren.

I.

Gegen den Beschwerdeführer erging - soweit aus dem lückenhaften Vorbringen zur Verfassungsbeschwerde zu ersehen - wegen eines Halt- oder Parkverstoßes durch den Polizeipräsidenten des Landes Berlin am 7. Februar 1992 ein Kostenbescheid gemäß § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Der Beschwerdeführer hatte einen ausweislich der Akten am 7. November 1994 "zugesandten" Anhörungsbogen, mit dem ihm Gelegenheit gegeben worden war, zu der Ordnungswidrigkeit Stellung zu nehmen, unbeantwortet gelassen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er rügte, der Anhörungsbogen sei ihm nicht - wie seiner Ansicht nach zur Gewährung rechtlichen Gehörs einem Abwesenden gegenüber gefordert - förmlich zugestellt worden, sondern nur formlos zugegangen.

Durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 30. März 1995 wies das Amtsgericht Tiergarten den Antrag aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides zurück (§§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). An den Beschwerdeführer sei ein Anhörungsbogen übersandt worden; ein Postrücklauf sei nicht erfolgt.

II.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3, 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG. Die Übersendung des Anhörungsbogens habe nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprochen (§ 35 Abs. 2 StPO). Da das Amtsgericht gleichwohl den Bescheid des Polizeipräsidenten aufrechterhalten habe, habe es willkürlich entschieden, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG begangen und die gesetzlich gebotene Form der Gehörsgewährung nicht eingehalten (§ 103 Abs. 1 GG).

III.

Ein Grund, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG), liegt nicht vor.

1. Der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs mangelt es an jeglicher geforderter Substantiierung. Der Beschwerdeführer hat schon nicht dargelegt, was er anderes im Falle der von ihm geforderten Gehörsgewährung vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 89, 291 <305>; stRspr). Im übrigen geht die Berufung auf eine geforderte förmliche Zustellung nach § 35 Abs. 2 StPO ersichtlich fehl. Danach sind erlassene Entscheidungen, die in Abwesenheit des Betroffenen ergehen, durch förmliche Zustellung bekanntzumachen. Selbiges trifft auf einen Anhörungsbogen, mit dem vor der Entscheidung Gehör gewährt wird, eben nicht zu. Ein Verstoß gegen Art. 3, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG ist daher weder ersichtlich noch dargetan.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 500,- - DM aufzuerlegen.

a) Dabei ist davon auszugehen, dass es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wenn nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 1992 - 2 BvR 1294/91 -, NJW 1992, S. 1952 f. und 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 1992 - 2 BvR 1321/92 -, NJW 1993, S. 384). Missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde danach u.a. dann eingelegt, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2718/93 und 2 BvR 2721/93 -, Umdruck S. 2; Mellinghoff in: Clemens/Umbach, Mitarbeiterkommentar BVerfGG, § 34 Rn. 72 m.w.N.).

b) Dieses ist hier der Fall. Die Verfassungsbeschwerde entbehrt jeglicher inhaltlicher Substanz. Darauf und auf die Missbräuchlichkeit ihrer Einlegung, ist der Beschwerdeführer bereits vor Ergehen dieser Entscheidung hingewiesen worden. Gleichwohl hat er, entgegen einer sich jedem Einsichtigen aufdrängenden Vernunft, an seiner abwegigen Behauptung eines Verfassungsverstoßes festgehalten. Indes muss es das Bundesverfassungsgericht nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden, indem es mit einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde leichtfertig überzogen wird (vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418). In einer solchen Bagatellsache wie vorliegend, bei der der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, dass ihm durch die Versagung einer Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil entstehen könnte (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b letzter Halbsatz BVerfGG), nicht aufgezeigt hat, rechtfertigt sich deshalb die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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