BVerfG v. 19.07.1995:
Wenngleich StPO § 35 Abs 2 fordert, dass erlassene Entscheidungen, die in Abwesenheit des Betroffenen ergangen sind, durch förmliche Zustellungen bekanntzumachen sind, so gilt für Maßnahmen, durch die vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt werden soll, kein förmliches Zustellungsverfahren. Verfassungsrechtlich ist die formlose Zusendung eines Anhörungsbogens im OWiG-Verfahren nicht zu beanstanden.
KG Berlin v. 13.04.2016:
Hat das Gericht seiner Entscheidung eine vom Bußgeldbescheid abweichende rechtliche Beurteilung der Ordnungswidrigkeit zugrunde gelegt, ist es erforderlich, den Betroffenen während des gerichtlichen Verfahrens besonders auf Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, so dass er Gelegenheit hat, seine Verteidigung darauf einzustellen. - Unterbleibt dieser Hinweis aufgrund eines Kanzleiversehens wird dieses auch nicht durch die Akteneinsicht des Verteidigers geheilt. Denn Adressat dieses förmlichen Hinweises ist der Betroffene selbst, der persönlich und individuell zu informieren ist (BGH NStZ 2013, 248).