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OLG Brandenburg Urteil vom 20.08.2013 - 2 U 34/12 - Motorradunfall - Verkehrssicherungspflicht und Kausalzusammenhang
OLG Brandenburg v. 20.08.2013: Motorradunfall auf Splitt - Verkehrssicherungspflicht und Kausalzusammenhang
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 20.08.2013 - 2 U 34/12) hat entschieden:
Voraussetzung des Anspruchs wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist , dass eine Pflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen ursächlich für den Unfall eines Kradfahrers ist. Ursache des Sturzes muss sein, dass die Straße unzureichend von Splitt gereinigt war und Hinweise, die vor der Gefahr warnten, auf der vom Motorradfahrer befahrenen Strecke nicht vorhanden waren. Für die Annahme fehlender Kausalität genügt es, dass jedenfalls eine andere Ursache für den Schadenseintritt ernsthaft in Betracht kommt.
Siehe auch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Motorradfahrern und Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle
Gründe:
I.
Die Klägerin befuhr am 25.07.2009 gegen 20.10 Uhr mit einem Motorrad die S...Straße in H... in Richtung Süden. Sie war zuvor aus der B... in die S... Straße eingebogen. Nach wenigen hundert Metern stürzte die Klägerin etwa in Höhe der Einmündung der A...Straße zur S... Straße mit dem Motorrad. Zum Unfallzeitpunkt war die Straße feucht, da es zuvor geregnet hatte. Die Höchstgeschwindigkeit auf der B 96a war durch Verkehrszeichen auf 30 km/h begrenzt, ob sich auf der Fahrstrecke, die die Klägerin befuhr, ein solches Verkehrszeichen befand, ist zwischen den Parteien streitig.
Im Zeitraum vom 20.07. bis zum 25.07.2009 hatte die Beklagte zu 2. im Auftrag des Beklagten zu 1. Ausbesserungen auf der B 96a jeweils abschnittsweise vorgenommen. Es waren Schlaglöcher mit einer mit Bitumen gebundenen Rollsplittmasse verfüllt worden. Dem Auftrag lag eine Verkehrsrechtliche Anordnung vom 21.01.2009 zugrunde, nach deren Inhalt die Beklagte zu 2. verpflichtet war, die Arbeitsstelle mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen. Im Einzelnen wird auf Bl. 1 der Anweisung, Anlage B 1, Bl. 85 d.A. verwiesen. Am 20. und 24.07.2009 wurden die von der Beklagten zu 2. bearbeiteten Streckenabschnitte von Mitarbeitern des Beklagten zu 1. kontrolliert.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei wegen der Fahrbahnnässe und weil sie kurz zuvor erst auf die S... Straße eingebogen sei, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h gefahren, sie habe den Rollsplitt auf der Straße nicht erkennen können, der im Bereich der Einmündung nicht in einzelnen Bereichen, sondern flächig aufgetreten sei. Die Lage sei so gewesen, dass man dem Splitt nicht hätte ausweichen können. Sie sei infolge des Splitts gestürzt. Schilder mit Hinweisen auf Rollsplitt seien auf dem von ihr befahrenen Bereich am 25.07.2009 nicht vorhanden gewesen. Vor der Einmündung zur B...Straße und hinter der in ihrer Fahrtrichtung gesehen nächsten Einmündung (A...Straße) sei ein Warnschild aufgestellt gewesen. Bei dem Sturz sei das von ihr geführte Motorrad beschädigt worden. Sie sei Eigentümerin des Motorrades. Das Motorrad sei inzwischen repariert worden. Außerdem seien ihre Lederkleidung sowie der Helm beschädigt worden. Sie habe sich zudem eine Schulterprellung zugezogen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.427,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, dass die Arbeiten der Beklagten zu 2. an der Unfallstelle gar nicht durchgeführt worden seien. Die Klägerin müsse infolge einer unangemessenen Geschwindigkeit zu Fall gekommen sein. Die Bereiche, in denen gearbeitet worden sei, seien ordnungsgemäß durch Schilder vor und hinter den Kreuzungen und Einmündungen sowie durch Schilder im Abstand von 500 m auf freier Strecke gesichert gewesen. Die Schilder seien jeweils nach Baufortschritt am nächsten Straßenabschnitt aufgestellt worden. Bei den Kontrollen am 20. und 24.07. hätten die Mitarbeiter des Beklagten zu 1. festgestellt, dass die Sicherung der Baustelle ordnungsgemäß durch die Zeichen 116 und 274 erfolgt sei. Sofern noch Reste von Splitt vorhanden gewesen seien, seien diese jedenfalls erkennbar gewesen. Insbesondere seien die von der Beklagten zu 2. verfüllten Stellen erkennbar gewesen. Die Klägerin hätte zwischen den Bereichen, in denen Splitt lag, hindurchfahren können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass eine unzureichende Ausschilderung und damit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen habe. Sie habe zudem nicht ausreichend dargelegt, dass der Unfall durch das Aufstellen eines vor Rollsplitt warnenden Hinweises vermieden worden wäre. Die Klägerin hätte bei aufmerksamer Fahrweise das Auftragen von Rollsplitt bemerken müssen. Daher könne davon ausgegangen werden, dass das Aufstellen eines Zusatzschildes entbehrlich gewesen sei.
Gegen das am 27.11.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.12.2012 in vollem Umfang Berufung eingelegt, die sie mit einem am Montag, den 28.01.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sie wendet sich gegen die Entscheidung, die ihrer Ansicht nach ihren erstinstanzlichen Vortrag und die angebotenen Beweise unberücksichtigt lasse. Ergänzend trägt sie vor, dass die von ihr von der Einmündung bis zur Unfallstelle zurückgelegte Strecke etwa 170 m betrug.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin (Az.: 3 O 5/12) abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.427,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagte zu 2. ist der Auffassung, dass die Unfallstelle mit dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten Kartenauszug erstmals konkret bezeichnet worden sei und hält diesen Vortrag für verspätet. Sie verteidigt die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, wonach die Klägerin angesichts der von ihr behaupteten geringen Geschwindigkeit den Rollsplitt hätte erkennen müssen. Auch die polizeiliche Ermittlungsakte führe zusammenfassend auf, dass die Beschilderung ordnungsgemäß gewesen sei.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis der Anhörung der Klägerin und nach Einsichtnahme in die Verkehrsunfallakte ist die Entscheidung des Landgerichts aufrechtzuerhalten, wonach die Kausalität der streitigen Pflichtverletzung für den Sturz der Klägerin nicht bewiesen ist.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus den §§ 839, 823 Abs. 1 BGB aufgrund einer Amtspflichtverletzung bzw. einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Dem Beklagten zu 1. obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des betreffenden Streckenabschnitts. Die Verwaltungszuständigkeit für die gem. § 5 Abs. 1 FStrG in der Straßenbaulast der Bundesrepublik Deutschland stehenden Bundesfernstraßen liegt gem. Art. 90 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 1 FStrG bei den Straßenbaubehörden der Länder. Die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht (§ 10 BbgStrG) zur Sorge für die Verkehrssicherheit entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGHZ 60, 54). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; Senat, Urteil vom 13.02.2007, 2 U 12/06). Bei erkennbaren Beeinträchtigungen der Sicherheit eines Weges oder einer Straße wird von dem Benutzer erwartet, dass er sich darauf einstellt. Tut er dies nicht, trifft den Sicherungspflichtigen keine Haftung.
Der Beklagte zu 1. hat hier die Verkehrssicherungspflicht für die Dauer der von ihm beauftragten Arbeiten auf die Beklagte zu 2. übertragen. Mit der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht verblieben bei dem Beklagten zu 1. Aufsichts- und Überwachungspflichten (BGH NJW-RR 1989, S. 394). Diesen genügte der Beklagte zu 1., da seine Mitarbeiter am 20.07 und 24.07.2009 die Baustelle kontrolliert und festgestellt hatten, dass im Bereich des Unfallortes (B 96a, Straßenabschnitt ...) Schilder aufgestellt waren, die vor Rollsplitt warnten. Die Klägerin hat die Durchführung und das Ergebnis der Kontrollen nicht bestritten. Sie hat lediglich behauptet, dass am 25.07.2009 auf der von ihr befahrenen Teilstrecke Schilder nicht vorhanden gewesen seien. Eine Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflichten ist damit schon nicht dargelegt, da es dem Beklagten zu 2. nach Übertragung der Verkehrssicherungspflichten und aufgrund der bei wiederholten Kontrollen gewonnenen Überzeugung, dass die Straße ausreichend gesichert war, nicht oblag, die Einhaltung der Sicherungspflichten täglich zu überprüfen.
Voraussetzung des Anspruchs gegen den Beklagten zu 1. ebenso wie gegen die Beklagte zu 2. ist aber auch weiter, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. ursächlich für den Unfall der Klägerin war. Danach müsste die Klägerin am Unfalltag gestürzt sein, weil die S... Straße im Bereich der A...Straße unzureichend von Splitt gereinigt war und Hinweise, die vor der Gefahr warnten, auf der von der Klägerin befahrenen Strecke zwischen der B...Straße und der A...Straße nicht vorhanden waren.
Ob Warnhinweise zwischen der B...Straße und der A...Straße vorhanden waren, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn der Vortrag der Klägerin zutreffen sollte, wonach sie keine Warnschilder auf ihrer Fahrt passierte, ist der Senat auch nach Anhörung der Klägerin nicht davon überzeugt, dass das Fehlen von Warnschildern für den Unfall ursächlich war.
Der grundsätzlich für die Klägerin streitende Anschein, dass bei Fehlen eines Hinweises auf eine Gefahr und bei Verwirklichung eben der Gefahr, vor der der Hinweis hätte schützen müssen, die Gefahrverwirklichung regelmäßig ursächlich für die Rechtsgutverletzung ist, ist entkräftet, weil andere Ursachen für den Unfall, nämlich eine die sichtbaren Straßenverhältnisse nicht berücksichtigende Fahrweise und die verspätete Einleitung einer Bremsung, als Unfallursache ebenso ernsthaft in Betracht kommen.
Im Ergebnis der Anhörung der Klägerin steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Unfalldarstellung der Klägerin zutrifft, wonach sie am 25.07.2009 auf der S... Straße mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren und infolge der leichten Kurvenbewegung, die die Straße im Bereich der Einmündung der A...Straße macht, auf Splitt zu Fall gekommen war, weil sie wegen fehlender Warnhinweise nicht habe erkennen können, dass sich Splitt auf der Straße befand.
Im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin: Sie sei von der B...Straße eingebogen und zunächst langsam gefahren, sie könne sich an die genaue Geschwindigkeit nicht erinnern. Beim Abbiegen fahre man aber immer sehr langsam, insbesondere, da die Straße feucht gewesen sei. Sie sei dann ein Stück gefahren und habe gebremst, weil sie etwas Dunkles auf der Straße gesehen habe, sie habe angenommen, es habe sich um eine Pfütze gehandelt. Plötzlich sei sie gestürzt. Sie wisse, dass sie infolge von Splitt gestürzt sei, weil sie sich an das Gefühl erinnere, dass das Motorrad die Bodenhaftung verliere. Als sie aufgestanden sei, habe auf der gesamten Kreuzung Splitt gelegen. Anwohner hätten erklärt, dass auch Fahrzeuge schon auf der Fläche ins Rutschen gekommen seien. Als sie später mit der Polizei die Strecke abgelaufen sei, habe sie gesehen, dass am Straßenrand auch jeweils Splitt in Aufhäufungen gelegen habe.
Auf Nachfrage konnte die Klägerin nicht mehr sicher sagen, ob sie wegen einer dunklen Stelle gebremst habe oder aus einem anderen Grund. Sie wusste auch nicht, ob an der Kreuzung eine Pfütze vorhanden war. Auch die Sturzrichtung konnte sie nicht mehr angeben. Sie war sich lediglich sicher, dass sie auf die rechte Schulter gefallen sei.
Aus der Darstellung der Klägerin und nach Einsichtnahme in die Lichtbilder der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Neuruppin (Az.: 347 UJs 16206/09) lässt sich der streitige Unfallhergang nicht mit der für eine Beweisführung notwendigen Überzeugung, die Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie auszuschließen, gewinnen (§ 286 Abs. 1 BGB). Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin infolge eines fehlenden Hinweises auf Rollsplitt gestürzt ist und dass sie zuvor nicht habe erkennen können, dass Rollsplitt auf der Straße lag.
Der Würdigung vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Parteianhörung gemäß § 141 ZPO nicht um ein Beweismittel im eigentlichen Sinn handelt. Möglich ist aber, dass das Gericht aufgrund des Akteninhaltes und der Verhandlung von der Richtigkeit einer bestrittenen Behauptung des Unfallherganges überzeugt ist, ohne dass es zusätzlich einer Parteivernehmung bedürfte (KG, Beschluss vom 10.06.2009, Az.: 12 U 184/08). Da keine Zeugen für das Unfallgeschehen vorhanden sind, konnte nur die Klägerin zum Unfallhergang befragt werden.
Die Schilderung der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung gab Anlass zu Zweifeln, weil sie das Geschehen lediglich zusammengefasst wiedergab, dabei ihr Verhalten selbst positiv bewertete und schließlich unter Hinweis auf den Zeitablauf mehrere Umstände nicht mehr in Erinnerung hatte, die zum Kerngeschehen des Unfallhergangs gehörten. Zudem ergibt sich aus den Lichtbildern, dass Splitt auf der Straße auch erkennbar war.
Die Klägerin nahm ihre Schilderung mit einer ausführlichen Darstellung ihres Verhaltens an der Einmündung der B...Straße in die S... Straße auf, die für den Unfallhergang ohne Bedeutung war. Sie stellte einleitend dar, welche Bremstechnik man bei Regen anwenden müsse, die allerdings für das Fahren auf Splitt nicht geeignet sei und hob dadurch ihr Wissen um eine korrekte Fahrweise hervor. Sie schilderte ihre Fahrt auf der S... Straße bei geringer Geschwindigkeit. Die Frage, ob es realistisch sei, dass sie auf einer breiten, übersichtlichen Straße innerorts nach dem Einbiegen nur auf 30 km/h beschleunigt habe, beantwortete sie mit dem Hinweis, dass man aufgrund des Regens vorsichtig habe fahren müssen, sie ihre Geschwindigkeit aber auch nicht mehr genau angeben könne. Die Klägerin wusste nicht mehr, wie stark es geregnet hatte, sie bestätigte, dass es jedenfalls nicht „in Strömen“ geregnet habe. Nach den in der beigezogenen Akte befindlichen Lichtbildern (Az.: 347 UJs 16206/09) war die Straße feucht, allerdings nicht regennass, es befanden sich auch keine Pfützen auf der Straße. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Polizei erst einige Zeit nach dem Unfall an der Unfallstelle eintraf, ist davon auszugehen, dass zur Unfallzeit kein starker Regen fiel. Denn die Lichtbilder sind in der Dämmerung aufgenommen worden, mithin etwa 1-1,5 Stunden nach der Unfallzeit um 20.10 Uhr. In diesem Zeitraum konnten nach allgemeiner Lebenserfahrung Pfützen ohne starke Sonneneinstrahlung nicht vollständig abtrocknen. Bereits die Schilderungen der Klägerin zum Straßenzustand und zur Geschwindigkeit lassen es daher als möglich erscheinen, dass die Klägerin zunächst etwas schneller gefahren war und dann ihr Motorrad abgebremst hat.
Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer Anhörung abweichend von der Schilderung in der Klagebegründung auch angegeben, dass sie eine Bremsung eingeleitet hatte, als sie stürzte. Allerdings blieb unklar, wodurch sie veranlasst worden war, bei der streitigen Geschwindigkeit von 30 km/h zu bremsen. Dies konnte die Klägerin nicht mehr angeben.
Darüber hinaus war der Splitt auf der Straße aber auch erkennbar. Nach Einsichtnahme in die Lichtbilder (insbesondere Bl. 9 d. Akte zum Az.: 347 UJs 16206/09) waren im Bereich der Kreuzung dunkle Splittaufhäufungen zu erkennen. Auch am Straßenrand war, etwa im Bereich der Brücke, wie sich aus der Aufnahme Bl. 8 d.A. entnehmen ließ, ein breiterer dunkler Bereich, der aus Splitt bestand, vorhanden. Sogar im Bereich der Einmündung der B...Straße lag Splitt auf der S... Straße, wie das Lichtbild 2 der beigezogenen Akte darstellt. Schon beim Einbiegen in die S... Straße, jedenfalls aber auf der Strecke über die Brücke bis zur A...Straße konnte die Klägerin daher den auf der Straße liegenden Splitt wahrnehmen.
Danach liegt es nahe, dass die Klägerin diesen Splitt am Straßenrand und im Bereich der Einmündung der A...Straße zwar gesehen, aber nicht mit der notwendigen Vorsicht gefahren war und zu spät gebremst hatte. Davon, dass sie vor der Einmündung keine Anzeichen für Splitt hatte wahrnehmen können und daher von dem Straßenzustand im Einmündungsbereich erst bei dem ersten Kontakt mit Splitt überrascht worden ist, wie in der Klagebegründung behauptet, kann aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder nicht ausgegangen werden.
Anlass zu Zweifeln an der Unfallschilderung der Klägerin, wonach ausschließlich das überraschende Auftreten von Splitt dazu führte, dass sie trotz vorsichtiger Fahrweise stürzte, besteht schließlich auch deshalb, weil die Klägerin auf Nachfrage den Ablauf des Sturzes schilderte, obwohl sie sich nicht konkret daran erinnern konnte. So schilderte sie zunächst, dass das Motorrad nach rechts weggerutscht sei. Auf den Vorhalt, dass sich sämtliche Beschädigungen aber auf der rechten, nicht entsprechend dieser Unfallschilderung auf der linken Seite des Motorrades befunden hätten, korrigierte sie sich und erklärte, dass sie gar nicht mehr sagen könne, wie das Sturzgeschehen abgelaufen sei. Sie wisse lediglich, dass sie auf die rechte Schulter gefallen sei, weil diese nach dem Unfall geprellt gewesen sei.
Nachvollziehbar ist, dass mit Ausnahme der körperlichen Beeinträchtigung der Sturzverlauf angesichts des Zeitraumes von vier Jahren in der Erinnerung verblasst. Das Aussageverhalten der Klägerin, ungeachtet der eingeschränkten Erinnerung zunächst einen bestimmten Ablauf des Sturzes zu schildern, lässt es naheliegend erscheinen, dass sich in ihrer Erinnerung ein bestimmter Ablauf und die Überzeugung von einer bestimmten Ursache für ihren Unfall verfestigt haben, ohne dass sie den Ablauf noch tatsächlich in Erinnerung hat. Die Klägerin tendierte dazu, ihre Erfahrung als Motorradfahrerin und Darlegungen zu der richtigen Fahrweise heranzuziehen, um zu begründen, wie der Geschehensablauf tatsächlich gewesen sei. Verbunden mit der aufgrund des Zeitablaufs festzustellenden lückenhaften Erinnerung birgt dies die naheliegende Möglichkeit, dass die Klägerin die Fahrweise, die richtig gewesen wäre, anstelle ihrer Erinnerung schilderte.
Soweit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung von einer namentlich nicht benannten Person mitgeteilt worden ist, die Klägerin sei verhandlungsunfähig gewesen, gibt dieses Schreiben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Das mit dem Schreiben vorgelegte Attest datiert auf den 11.06.2013, mithin zwei Monate vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung und bescheinigt eine für das Datum der Ausstellung bestehende Verhandlungsunfähigkeit. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ist weder von der Klägerin selbst, noch von ihrem Prozessbevollmächtigten geltend gemacht worden, dass die Klägerin nicht verhandlungsfähig sei. Entsprechende Einwände sind auch nicht während der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Auch nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Klägerin gewonnen hat, ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Klägerin nicht verhandlungsfähig ist.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.427,12 € festgesetzt (§§ 47, 48 GKG).