Das Verkehrslexikon
OLG Brandenburg Beschluss vom 21.06.2012 - (2 B) 53 Ss-OWi 237/12 (155/12) - Einhaltung der Bedienungsanleitung bei Geschwindigkeitsmessungen
OLG Brandenburg v. 21.06.2012: Zur Einhaltung der Bedienungsanleitung bei Geschwindigkeitsmessungen
Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 21.06.2012 - (2 B) 53 Ss-OWi 237/12 (155/12)) hat entschieden:
- Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG verpflichtet, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Den Umfang der Beweisaufnahme hat der Amtsrichter - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG - nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. In § 77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren zudem eine über das Beweisantragsrecht in der Strafprozessordnung (§ 244 Abs. 3 bis 6 StPO) hinausgehenden Sondervorschrift normiert. Danach kann das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
- Die Grundsätze für so genannte standardisierte Messverfahren gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, das heißt, im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei dem ihm vorausgegangenen Gerättest. Nur durch diesen Test kann mit der für eine spätere Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der vom Richter bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt.
Siehe auch Einhaltung der Bedienungsanleitung bei Messgeräten und Standardisierte Messverfahren
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Strausberg hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 6. Februar 2012 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 320,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt.
Nach den Feststellungen habe der Betroffene am 27. Juli 2011 gegen 12.25 Uhr mit einem Pkw, amtliches Kennzeichen ..., in H... bei M... die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h überschritten.
Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. März 2012 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist mit der Verfahrensrüge zulässig und begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2012 das Folgende ausgeführt:
„Die Rechtsbeschwerde hat jedenfalls vorläufig Erfolg. Unbeschadet des Erfolges der übrigen Verfahrensrügen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der zulässig erhobenen Verfahrensrüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages auf Beiziehung der Bedienungsanleitung des Gerätes Riegl FG 21-P sowie der Verlesung des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen N... vom 28. Januar 2012 und des hilfsweise angebrachten Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Visiertest an einem Baum der Vorgabe der Bedienungsanleitung widerspreche sowie aufgrund der Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Die Ablehnung der vorgenannten Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 OWiG ist rechtsfehlerhaft erfolgt. Zudem genügen die Feststellungen des Amtsgerichts nicht den Anforderungen, die bei bestreitender Einlassung des Betroffenen an die Darlegung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Messergebnisses zu stellen sind.
Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG verpflichtet, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Den Umfang der Beweisaufnahme hat der Amtsrichter - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG - nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. In § 77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren zudem eine über das Beweisantragsrecht in der Strafprozessordnung (§ 244 Abs. 3 bis 6 StPO) hinausgehenden Sondervorschrift normiert.
Danach kann das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Hierzu müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
Es muss bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden haben, aufgrund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht mehr erforderlich sein.
Damit ist das Gericht unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag (vgl. OLG Köln VRs 88, 376; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542 f.; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 77 Rdn. 11, 12).
Bei der Verwendung eines so genannten standardisierten Messverfahrens zum Beleg einer Geschwindigkeitsüberschreitung, zu denen auch das hier verwendete Lasermessgerät Riegl VG 21- T zählt, ist einzubeziehen, dass in diesem Fall nur eingeschränkte tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. BGHSt 39, 221; 43, 277, 283 f.). Indes wird anerkannt, dass sich eine weitere Aufnahme zur Aufklärung auf ein standardisiertes Messverfahren gestützten Beweisführung aufdrängt oder diese doch nahe liegt, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes (vgl. OLG Köln VRs 88, 376 ff.; OLG Hamm NZV 2007, 155 f.; Göhler a.a.O. § 77 Rdn. 14) behauptet werden.
Gleiches muss gelten, wenn - wie hier - unter anderem die fehlerhafte Durchführung der in der Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitung des Herstellers vorgeschriebenen Funktionstests behauptet werden. Denn die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für so genannte standardisierte Messverfahren gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, das heißt, im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei dem ihm vorausgegangenen Gerättest (vgl. OLG Hamm NZV 2009, 248 f).
Nur durch diesen Test kann mit der für eine spätere Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der vom Richter bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt (vgl. OLG Koblenz DAR 2006, 101 f.; OLG Celle NZV 2010,414-415).
Der Verteidiger hat in seinen Beweisanträgen, die er in der Begründung der Rechtsbeschwerde wiedergegeben hat, konkret und substantiiert dargelegt, dass die Messbeamtin den vorgeschriebenen Display- bzw. Visiertest nicht entsprechend den Herstellerangaben in der Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung durchgeführt hat. Das Amtsgericht hat die Beweisanträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Funktionsweise des Messgeräts und die durchzuführenden Tests bei dem vorliegenden verwendeten Messgerät dem Gericht aus unzähligen Verfahren gerichtsbekannt sei. Zudem habe die Messbeamtin M..., die als Zeugin vernommen worden sei, ausführliche Angaben zu der durch sie durchgeführten Messungen nebst den durch sie durchgeführten Tests gemacht. Danach seien die Tests und auch die Messung einwandfrei durchgeführt worden. Es bedürfe daher weder der Einsicht in die Bedienungsanleitung, noch der Verlesung des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen N... oder auch der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
Das Amtsgericht hat in seinen Urteilsgründen jedoch keine Feststellungen getroffen, welche konkreten Anforderungen der Hersteller an die Durchführung des Funktionstest stellt, wie sie vom Bedienungspersonal ordnungsgemäß durchzuführen sind und ob insbesondere die Messbeamtin die entsprechenden Herstellervorgaben tatsächlich eingehalten hat. Auch hat es keine Feststellungen getroffen, ob die vorgeschriebenen Tests nach jedem Anhaltevorgang bzw. Standortwechsel vorgenommen worden sind.
Es hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Amtsrichter aus eigener Sachkunde in der Lage ist zu beurteilen, dass die Funktionstests einwandfrei durchgeführt worden sind. Hierzu lassen die Urteilsgründe vermissen, ob dem Tatgericht tatsächlich die Bedienungsanleitung für das vorliegende Gerät bekannt war. Das Amtsgericht hat zudem keine Feststellungen getroffen, ob insbesondere für die Durchführung des Tests der Visiereinrichtung die Entfernungsvorgaben des Herstellers eingehalten worden sind.
Wegen der konkreten und substantiierten Behauptungen des Verteidigers des Betroffenen zur Fehlerhaftigkeit des Display- und Visiertests durch die Messbeamtin sowie der nicht hinreichend belegten eigenen Sachkunde des Tatrichters hat es jedenfalls nahe gelegen, der beantragten Beweiserhebung nachzugehen oder aber weitere Feststellungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Funktionstests zu treffen, etwa durch Beiziehung der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das verwendete Laser-Messgerät.
Beides ist unterblieben, so dass die erfolgte Ablehnung der Beweisanträge gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG verstößt.“
Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.