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Kammergericht Berlin Urteil vom 07.05.2012 - 22 U 251/11 - Haftung beim Sturz eines Fahrgastes beim Einsteigen

KG Berlin v. 07.05.2012: Zur Haftung beim Sturz eines Fahrgastes beim Einsteigen


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 07.05.2012 - 22 U 251/11) hat entschieden:
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230) in der Fassung vom 08. November 2007 (BGBl. I S. 2569) ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Fahrgast selbst dafür verantwortlich ist, dass er durch typische oder zu erwartende Bewegungen der Straßenbahn oder des Busses nicht zu Fall kommt. Diese Verpflichtung gilt vom Einsteigen in das Fahrzeug an. Wenn feststeht, dass ein Fahrgast, der in einem Bus oder einer Straßenbahn zu Fall gekommen ist, sich entgegen seiner Verpflichtung nicht festgehalten hat, spricht die Erfahrung des täglichen Lebens dafür, dass der Sturz auf einer Unachtsamkeit des Fahrgastes beruht, wenn nicht besondere Umstände dieser Annahme entgegenstehen.


Siehe auch Straßenbahn - Tram - Stadtbahn und Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln


Gründe:

I. Tatsächliche Feststellungen

Die am 26. November 1928 geborene Klägerin ist am 26. August 2009 an der Straßenbahnhaltestelle am Arnswalder Platz in Berlin in eine von der Beklagten als Betriebsunternehmen des öffentlichen Nahverkehrs betriebene Straßenbahn der Linie M10 in Fahrtrichtung Frankfurter Allee durch die beim Fahrer gelegene vorderste Tür eingestiegen und dann zu Fall gekommen. Sie hat infolgedessen verschiedene Verletzungen erlitten, deren Umfang und Folgen teilweise zwischen den Parteien streitig sind.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz, vor allem Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche durch den Sturz vom 26. August 2009 künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden.

Sie behauptet, der Straßenbahnfahrer hätte, bevor sie in irgendeiner Form hätte Halt finden sofort die Tür der Straßenbahn geschlossen und sei angefahren, obwohl für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Klägerin schon damals aufgrund ihres hohen Alters gebrechlich gewesen sei und nicht so schnell Halt hätte finden können. Sie macht geltend, der Straßenbahnfahrer hätte auf ihre altersbedingte Gebrechlichkeit Rücksicht nehmen und warten müssen, bis sie sich hätte festhalten oder einen Sitzplatz einnehmen können.

Die Beklagte behauptet, der Straßenbahnfahrer hätte die Straßenbahn ganz normal in Bewegung gesetzt. Die Klägerin sei dem Fahrer der Straßenbahn nicht gebrechlich erschienen, sondern von diesem als älterer, ca. 75-​jähriger Fahrgast wahrgenommen worden. Sie hätte sich bereits im Fahrgastinnenraum befunden und dort ohne weiteres Gelegenheit gehabt, sich festzuhalten. Die Beklagte macht geltend, der Straßenbahnwagen sei mit ausreichenden Haltemöglichkeiten ausgerüstet, von denen die Klägerin eine sogleich hätte ergreifen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der dort gestellten Anträge und der Begründung der Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht hätte nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, die Haftung der Beklagten scheide wegen überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin aus. Insbesondere hätte das Landgericht hier die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zu Lasten der Klägerin anwenden dürfen. Vielmehr sei der Fahrer der Straßenbahn wegen des hohen Alters der Klägerin und ihrer erkennbaren Gebrechlichkeit aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gehalten gewesen, sich vor dem Anfahren mit einem kurzen Seitenblick davon zu überzeugen, dass die Klägerin schon Halt gefunden hätte, zumal sie am Unfallort als einziger Fahrgast eingestiegen sei. Diese Pflicht habe der Straßenbahnfahrer verletzt, indem er ohne weiteres sofort angefahren sei. Jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, ein so schwerwiegendes Mitverschulden an ihrem Sturz anzunehmen, dass die Gefährdungshaftung des Straßenbahnbetriebsunternehmens völlig zurücktreten müsse.

Die Klägerin beantragt:
  1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 11. August 2011 – 32 O 164/11 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Straßenbahnunfall vom 26. August 2009 zu erstatten.

  3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 899,40 EUR sowie die Kosten der Deckungsschutzanfrage für die Klage in Höhe von 402,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil.

Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört sowie den gemäß § 273 ZPO geladenen Straßenbahnfahrer, den Zeugen K, zu Beweiszwecken vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


II. Würdigung:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus §§ 1, 6 HPflG im Ergebnis zu Recht verneint.

Allerdings sind die Voraussetzungen, des § 1 Abs. 1 HPflG hier an sich erfüllt. Danach ist der Betriebsunternehmer, wenn bei dem Betrieb einer Schienenbahn der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird, dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dabei muss hier nicht im Einzelnen festgestellt werden, dass der Sturz der Klägerin durch den Betriebsvorgang des Anfahrens verursacht worden ist. Denn ein Betriebsunfall im Sinne von § 1 Abs. 1 HPflG liegt schon dann vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang der Eisenbahn besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1987 – VI ZR 123/86 - juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen, NJW 1987, 2445 f). Das ist hier der Fall, da die Klägerin unmittelbar nach ihrem Einsteigen in die Straßenbahn während des Anfahrvorganges zu Fall gekommen ist.

Gleichwohl haftet die Beklagte der Klägerin für die Folgen dieses Sturzes nicht auf Schadensersatz, weil die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an ihrem Sturz (§ 4 HPflG in Verbindung mit § 254 BGB) trifft, während eine Pflichtverletzung des Führers der Straßenbahn, des Zeugen K..., nicht erkennbar ist. Das hat bei der hier vorliegenden Fallgestaltung zur Folge, dass auch nach Auffassung des Senats eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr der Straßenbahn vollständig entfällt.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230) in der Fassung vom 08. November 2007 (BGBl. I S. 2569) ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Fahrgast selbst dafür verantwortlich ist, dass er durch typische oder zu erwartende Bewegungen der Straßenbahn oder des Busses nicht zu Fall kommt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2002 – 1 U 75/01 – NZV 2002, 367; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 – 22 W 50/11 - juris Rn. 13 m. w. N., NZV 2012, 182 ff) . Dieser Verpflichtung, die vom Einsteigen in das Fahrzeug an gilt, ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie hat bei ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vielmehr selbst angegeben, sie habe sich nicht festgehalten.

Wenn feststeht, dass ein Fahrgast, der in einem Bus oder einer Straßenbahn zu Fall gekommen ist, sich entgegen seiner Verpflichtung nicht festgehalten hat, spricht die Erfahrung des täglichen Lebens dafür, dass der Sturz auf einer Unachtsamkeit des Fahrgastes beruht, wenn nicht besondere Umstände dieser Annahme entgegenstehen (vgl. Senat, a.a.O., 22 W 50/11 - juris Rn. 14; Beschlüsse vom 18. April 2011 und vom 30. Mai 2011– 22 U 17/11; OLG Bremen, Urteil vom 09. Mai 2011 – 3 U 19/10 – juris Rn. 30, NZV 2011, 540 f; OLG Koblenz, Urteil vom 14. August 2000 – 12 U 893/99 - juris Rn. 13, RuS 2000, 498-499; OLG Oldenburg, Urteil vom 06. Juli 1999 – 5 U 62/99, juris Rn. 11, MDR 1999, 1321 f). Daher streitet in einem solchen Fall nach vom Senat geteilter Ansicht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (vgl. Senat 22 U 17/11, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall stehen Umstände, die der Annahme entgegenstehen würden, dass der Sturz auf andere Umstände als auf unzureichende Vorsicht und Aufmerksamkeit der Klägerin zurückzuführen sein könnte, nicht fest.

Zwar hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, es habe außer einem weiblichen Fahrgast, der am Eingang gesessen habe, in der Straßenbahn im Bereich der Tür nichts gegeben, an dem sie sich hätte festhalten können. Dies ist jedoch nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht zutreffend. Vielmehr waren nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen K in dem Straßenbahnwagen Festhaltestangen unmittelbar neben der Tür angebracht. Auch befand sich ca. 50 cm hinter diesen Stangen die erste weitere Griffstange, dann gab es den ersten Sitz, der mit einem Haltegriff versehen ist. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen handelte es sich entgegen den Angaben der Klägerin auch nicht um einen veralteten Straßenbahnwagen, sondern um einen gängigen Straßenbahnzug der Baujahre etwa 1995 bis 1999, der in dem Bereich, in dem die Klägerin gestürzt ist, mit den von dem Zeugen geschilderten Festhaltemöglichkeiten ausgestattet war. Der Zeuge hat seine Aussage, die insgesamt in sich plausibel und widerspruchsfrei ist, sicher, ruhig und unbeirrt vorgetragen. An der Richtigkeit seiner Bekundungen hat der Senat keine Zweifel. Dagegen vermochte der Senat den Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung nicht zu folgen, aus denen sich die eigentliche Ursache des Sturzes auch nicht plausibel erschlossen hat.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht hat der Zeuge K insbesondere auch seine Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin nicht verletzt, indem er nach dem Einsteigen der Klägerin vor dem Anfahren nicht noch abgewartet hat, bis die Klägerin einen Sitzplatz gefunden oder sich sonst festen Halt verschafft hätte. Wie das Landgericht bereits zutreffend dargestellt hat, entspricht es der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Fahrer eines Busses oder einer Straßenbahn in aller Regel nicht verpflichtet ist, sich vor dem Anfahren zu überzeugen, dass ein Fahrgast einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1971 – VI ZR 69/70 – VersR 1972, 152; Urteil vom 01. Dezember 1992 – VI ZR 27/92 - juris Rn. 10 m. w. N., NJW 1993, 654 f; OLG Koblenz, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur, wenn sich dem Fahrer der Eindruck vermitteln musste, dass aufgrund einer schweren Behinderung des Fahrgastes eine besondere Gefahr für den Fahrgast besteht, zu stürzen (BGH, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.).

Das war hier nicht der Fall. Zwar handelt es sich bei der im Unfallzeitpunkt 80-​jährigen Klägerin um eine betagte Dame. Jedoch hinterließ sie trotz der Folgen ihrer durch den Unfall erlittenen Verletzungen auch im Termin vor dem Senat nicht den Eindruck, als sei sie besonders gebrechlich, insbesondere auffällig gehbehindert und/oder sturzgefährdet, obwohl sie inzwischen drei Jahre älter geworden ist. Wenn ein Fahrgast sich aufgrund seines Alters oder nicht offen zutage tretender Gebrechen nicht in der Lage fühlt, sich in der üblichen Einstiegszeit in einen Bus oder eine Straßenbahn bis zum Anfahren hinreichenden Halt zu verschaffen, ist ihm zuzumuten, den Fahrer zu bitten, mit dem Anfahren abzuwarten, bis er einen Platz gefunden hat (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Aufl., § 4 Rn. 33 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch der Klägerin hätte es, wenn sie entgegen dem ersten äußeren Anschein altersbedingt gebrechlich war und nach dem Einsteigen längere Zeit benötigte, um festen Halt zu finden, oblegen, den Zeugen K darauf hinzuweisen, und zu bitten, mit dem Anfahren entsprechend abzuwarten.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Zeuge K als Straßenbahnführer habe ihr nach dem Einsteigen weniger Zeit als üblich gelassen, um Halt zu finden, vermag der Senat dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu folgen. Der Zeuge hat vielmehr glaubhaft und überzeugend bekundet, dass er ganz normal wie sonst auch angefahren sei. Wie der Zeuge weiter glaubhaft bekundet hat, muss er vor dem Schließen der Straßenbahntür eine Taste betätigen, dann ertönt ein Abfahrtsignal und einige Sekunden später, die der Zeuge mit 5-​8 Sekunden geschätzt hat, schließt die Tür. Erst dann ist es möglich, mit dem Straßenbahnzug die Fahrt fortzusetzen. Das war auch am Unfalltag der Fall. Diese Zeitspanne, die dem Gericht aus der Benutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel in Berlin bekannt ist, ist normalerweise auch für einen älteren Fahrgast ausreichend, um sich zunächst einmal Halt zu verschaffen, zumal hier, wie bereits ausgeführt, unmittelbar neben der Tür bereits Haltegriffe angebracht waren.

Nach alledem kann dem Zeugen K kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten zur Last gelegt werden. Vielmehr liegt ein schwerwiegendes Mitverschulden der Klägerin an ihrem Sturz darin, dass sie sich nicht sofort an einer der im Eingangsbereich der Straßenbahn befindlichen Haltestangen festen Halt verschafft sondern sich überhaupt nicht festgehalten hat. Dieses schwerwiegende Eigenverschulden der Klägerin lässt im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung auch nach Auffassung des Senats die einfache Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges aus §§ 1, 6 HpflG vollständig zurücktreten (so auch Senat, 22 W 50/11, a.a.O., OLG Bremen, a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. November 2012 - 14 U 209/09 - NZV 2011, 199 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).