Das Verkehrslexikon

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Straßenbahn - Tram - Stadtbahn

Straßenbahn - Tram - Stadtbahn




Gliederung:


Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Auffahren der Straßenbahn auf eingeordneten Linksabbieger
Auffahren der Straßenbahn auf verkehrswidrig auf den Schienen befindliches Fahrzeug
Auffahren der Straßenbahn auf Rotlicht-Kfz
"Rotlichtverstoß" bei Missachtung eines Sonderlichtzeichens
Kreisverkehr
Straßenbahn und Fußgänger
Straßenbahn und Kinder
Straßenbahn und Radfahrer



Einleitung:


Am häufigsten sind Kollisionen zwischen Straßenbahnen und Pkw, wenn sich Fahrzeugführer zum Linksabbiegen auf den Schienen einordnen und dort warten müssen.


Wegen des außerordentlich langen Bremswegs der Straßenbahn, der häufig unterschätzt wird, ordnen sich Fahrzeugführer regelmäßig zu früh auf den Schienen ein. Dies ist nur erlaubt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass demnächst eine Straßenbahn herannahen wird.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten

Straßenbahn - Tram - Stadtbahn

Stichwörter zum Thema Nahverkehr

Bahnübergang - Bahngleisunfall - Bahnschranke

Verkehrsampel / Wechsellichtzeichen (LZA)

Schutzwirkung einer vorgelagerten roten (Fußgänger)Ampel

Stichwörter zum Thema Personenschaden

Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln infolge Bremsens - Verletzung der Eigensicherung und der Anschnallpflicht

Stichwörter zum Thema Fußgänger und Fußgängerunfälle

Unfälle zwischen Fußgängern und Straßenbahn

Verhalten und Unfälle an Haltestellen des öffentlichen Nah- und Schulbusverkehrs

Suizid und Selbsttötungsabsicht

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Allgemeines:


KG Berlin v. 26.01.2004:
Die Betriebsgefahr einer Straßenbahn ist höher als die eines Pkw.

OLG Hamm v. 02.06.87 und OLG Düsseldorf v. 26.05.86:
Kein Anscheinsbeweis zu Lasten der Straßenbahn beim Auffahren auf haltendes Kfz.

BVerwG v. 30.04.1999:
Zwar nehmen Straßenbahnen am allgemeinen Straßenverkehr teil. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erfasst aber nicht Maßnahmen gegen alle am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge, sondern lediglich Maßnahmen gegen Kraftfahrzeuge und deren Führer. Wie sich § 1 Abs. 2 StVG eindeutig entnehmen lässt, unterfällt der Straßenbahnverkehr, auch wenn er am Straßenverkehr teilnimmt, dem Kraftfahrzeugverkehr nicht, weil es sich bei Straßenbahnen zwar um Landfahrzeuge handelt, welche durch Maschinenkraft bewegt werden, sie aber an Bahngleise im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG gebunden sind.

OLG Celle v. 21.02.2006:
Kommt es auf einer Kreuzung zu einer Kollision zwischen einer Straßenbahn und einem PKW und kann nicht geklärt werden, wer freie Fahrt hatte, ist wegen der von einer Straßenbahn ausgehenden größeren Betriebsgefahr von einer Haftungsverteilung von 40 : 60 zu Lasten des Straßenbahnbetreibers auszugehen.

OLG München v. 06.02.2009:
Die Betriebsgefahr einer Straßenbahn ist mir 30% zu bewerten.

OLG Köln v. 04.05.2015:
Die Straßenbahnunternehmerin haftet als Betreiberin nach § 1 Abs. 1 HaftpflG für beim Betrieb der Bahn verursachte Körperverletzungen. Eine Mitverursachung bzw. ein nach § 254 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4 HaftPflG maßgebliches Mitverschulden des Geschädigten hat die Betreiberin als Schädigerin darzulegen und zu beweisen. Unter besonderen Umständen kann der Geschädigte verpflichtet sein, an der Beweisführung mitzuwirken. Die Betreiberin kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, den Sachvortrag der Antragstellerin zum genauen Unfallhergang mit Nichtwissen zu bestreiten. Denn sie hat als Schienenbahnbetreiberin unmittelbaren Einblick in die technischen Abläufe im Trittstufenbereich ihrer Straßenbahn.

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Auffahren der Straßenbahn auf eingeordneten Linksabbieger:


OLG Hamm v. 15.01.1990:
Zur Haftungsverteilung beim Auffahren einer Straßenbahn auf Pkw, der sich zum verbotenen Linksabbiegen auf den Schienen eingeordnet und dort längere Zeit gestanden hatte

OLG Hamm v. 02.06.1987:
Zu frühes Einordnen des Pkw-Fahrers auf den Schienen zum Linksabbiegen kann bei einem Auffahren der Straßenbahn zur vollen Haftung des Kfz-Führers führen.

OLG Düsseldorf v. 12.07.1993:
Die Regeln des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffahrenden Fahrers gelten auch für den Fahrer eines Straßenbahnzuges; allerdings ist die Anscheinslage bei einem Straßenbahnzug mit Rücksicht auf dessen Schienengebundenheit, den langen Bremsweg und das deshalb bestehende Durchfahrtsrecht nach § 2 III StVO naturgemäß eine ganz andere, als sie es bei einem Kfz ist.

KG Berlin v. 26.01.2004:
Hat sich der Kfz-Führer zum beabsichtigten Linksabbiegen sorgfaltswidrig auf den Schienen eingeordnet, kommt bei einem Auffahren der Straßenbahn höchstens eine Haftungsquote der Straßenbahngesellschaft von 50 % in Betracht.

OLG Hamm v. 13.04.2018:

1. Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3 und 9 Abs. 3 StVO beachten und Schienen nicht besetzen. Er braucht nicht damit zu rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug in den Gleisbereich einbiegt und dort zum Halten kommt, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angezeigt hat.

2. Bei der Abwägung der Betriebsgefahr der Straßenbahn gegen das erhebliche Verschulden des Pkw-Führers bei einem Verstoß gegen §§ 2 Abs. 3 und 9 Abs. 3 StVO tritt die Betriebsgefahr der Straßenbahn zurück.


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Auffahren der Straßenbahn auf verkehrswidrig auf den Schienen befindliches Fahrzeug:


OLG Hamm v. 22.11.2004:
Fährt ein Kraftfahrer unter Verkennung der vor ihm befindlichen erkennbaren Verkehrssituation (Rückstau vor einer roten Ampel) und trotz einer sichtbar folgenden Straßenbahn in den überdies mit einer - lediglich zur Schaffung einer Abbiegemöglichkeit unterbrochenen - Sperrflächenmarkierung (Zeichen 298) versehenen Gleisbereich auf der linken Fahrspur ein, um das auf der rechten Fahrspur vor ihm befindliche Fahrzeug zu passieren, und zieht er seinen Pkw nach Erkennen des Rückstaues auf die rechte Fahrspur zurück, ohne den Gleisbereich vollständig zu räumen, so tritt auch die naturgemäß erhöhte Betriebsgefahr der dann auffahrenden Straßenbahn hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des Pkw ganz zurück.

OLG Köln v. 11.01.2013:
Kommt es zur Kollision einer entgegenkommenden Straßenbahn mit dem Auflieger eines vor einer Ampel haltenden Lastkraftwagens, da der Lkw nicht vollständig an einem Hindernis vorbeifahren konnte und der Auflieger im Schienenbereich stehen blieb, ist unter Berücksichtigung der beiderseitig erhöhten Betriebsgefahr von einem hälftigen Verursachungsbeitrag der Beteiligten auszugehen.

OLG München v. 13.01.2017:
Bleibt ein Kfz-Führer mit deutlich eingeschlagenen Rädern, was auf eine Richtungsänderung zum Wenden schließen lässt, auf der Gleisanlage einer Straßenbahn stehen, kommt gegen ihn der gegen den Wendenden sprechende Anscheinsbeweis zur Anwendung; war beim Anhalten die Annäherung der Straßenbahn bereits wahrzunehmen, tritt bei der Haftungsabwägung die Betriebsgefahr der Straßenbahn hinter dem Verschulden des Wendenden zurück.

OLG München v. 17.11.2017:
Ordnet sich ein Kfz-Führer auf den Gleisen einer Straßenbahn ein und kommt es sodann zum Unfall, obwohl für ihn die herannahende Bahn lt. Sachverständigen-Gutachten in einer Entfernung von 69 bis 95 m für 5 bis 7 Sekunden sichtbar war, so tritt jegliche Haftung des Bahnbetreibers - auch die Gefährdungshaftung gem. § 1 Abs. 1 HaftpflG - hinter dem groben Verschulden des Kfz-Führers zurück.

OLG Celle v. 27.11.2018:

1. Der Abbieger muss den Abbiegevorgang so lange zurückstellen, bis er sicher sein kann, dass er keinen anderen Verkehrsteilnehmer auf dem neben ihm befindlichen Fahrstreifen - hier durch Ausschwenken des Anhängers bei der Bogenfahrt - gefährdet (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO).

2. Sorgfaltswidrig handelt der Linksabbieger, der unmittelbar vor dem Abbiegen sich nicht durch (zweite) Rückschau versichert, ob sich ein anderer Verkehrsteilnehmer nähert und es dadurch zu einer Gefährdung aufgrund des Ausschwenkens des Anhängers bei der Bogenfahrt kommt.

3. Ein Straßenbahnführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 Satz 1 StVO beachten und die Schienen nicht besetzen; insoweit besteht keine Wartepflicht gemäß § 11 Abs. 3 StVO.

4. Ein Straßenbahnführer braucht nicht damit zu rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug bei Annäherung der Straßenbahn in den Gleisbereich einbiegt - auch dann nicht, wenn der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angekündigt hat (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 13. April 2018, I-7 U 36/17).

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Auffahren der Straßenbahn auf Rotlicht-Kfz:


LG Karlsruhe v. 30.01.2009:
Vollständige Haftung der Fahrerin eines bei Rotlicht querenden, sehr langsam fahrenden Pkw bei Kollision mit einer Stadtbahn, die sich der Kreuzung mit Höchstgeschwindigkeit nähert und bei Gefahrenbremsung noch hätte anhalten können. Triebwagenlenker sind in gesteigertem Maß für die körperliche Unversehrtheit ihrer Fahrgäste verantwortlich. Es erscheint sehr gut nachvollziehbar, wenn nicht sogar geboten, nicht sogleich eine Gefahrenbremsung durchzuführen, um die Sicherheit der Fahrgäste nicht unnötig zu gefährden.

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"Rotlichtverstoß" bei Missachtung eines Sonderlichtzeichens:


OLG Köln v. 03.11.2000:
Entsprechende Anwendung des Regelbußgeldrahmens und Fahrverbots für qualifizierte Rotlichtverstöße auf die Mißachtung eines Sonderlichtzeichens gem. § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO

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Kreisverkehr:


Unfälle im Kreisverkehr

BGH v. 15.11.1966:
Eine unfallursächliche Erhöhung der Bahnbetriebsgefahr durch die an einem Verteilerkreis mit Kreisverkehr bestehende besondere Verkehrsregelung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der verunglückte Radfahrer diese Regelung aus langjähriger Erfahrung kannte.

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Fußgänger und Straßenbahn:


Stichwörter zum Thema Fußgänger und Fußgängerunfälle

Unfälle zwischen Fußgängern und Straßenbahn

OLG Köln v. 04.05.2015:
Beim Übergang von der Bahnsteig- bzw. Haltestellenkante ist regelmäßig mit gewissen Lücke von wenigen Zentimetern und/oder mit einem gewissen Höhenversatz zu rechnen. Deshalb ist ein einstiegswilliger Fahrgast verpflichtet, sich durch einen zumindest flüchtigen Blick über die äußere Beschaffenheit des Eintrittsbereichs der Bahn vergewissern. Das Übersehen einer deutlichen Vertiefung durch eine zu frühe Absenkung des Innenbodens der Bahn kann zur Anrechnung eines Mithaftungsanteils des Fahrgastes führen.

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Straßenbahn und Kinder:


Unfälle mit Kindern

OLG Saarbrücken v. 14.03.2013:
Ein Straßenbahnführer muss sich gegenüber Kindern insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist. Bei Kindern ab zehn Jahren muss sich ein Fahrzeugführer nur noch dann auf die Möglichkeit eines unbesonnenen Verhaltens einstellen, wenn besondere Umstände auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Er muss aber nicht schon dann Vorkehrungen für seine Fahrweise treffen, wenn ein 11-jähriges, nicht erkennbar abgelenktes Kind auf einer Verkehrsinsel auf der gegenüberliegenden Seite des Parallelgleises steht.

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Straßenbahn und Radfahrer:


Radfahrer-Unfälle

BGH v. 15.11.1966:
Die Betriebsgefahr der Straßenbahn kann allein dadurch, dass sich die Sichtverhältnisse für andere Verkehrsteilnehmer durch Dunkelheit und Regen verschlechtern, nicht erhöht werden. Eine unfallursächliche Erhöhung der Bahnbetriebsgefahr durch die an einem Verteilerkreis mit Kreisverkehr bestehende besondere Verkehrsregelung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der verunglückte Radfahrer diese Regelung aus langjähriger Erfahrung kannte.

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