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OLG Stuttgart Beschluss vom 19.04.2011 - 13 W 21/11 - Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung
OLG Stuttgart v. 19.04.2011: Zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung
Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 19.04.2011 - 13 W 21/11) hat entschieden:
- Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.
- Eine Prozesspartei hat grundsätzlich Anspruch darauf, ihre Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten nötigenfalls nach Rücksprache mit dem Privatgutachter in genügender Art und Weise vortragen zu können.
Siehe auch Befangenheitsantrag - Richterablehnung und Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren
Gründe:
Die nach § 46 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 1109 ff. d. A.), welcher das Landgericht mit Beschluss vom 06.04.2011 (Bl. 1120 d. A.) nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.
I.
Das zulässige Ablehnungsgesuch der Beklagten ist nicht begründet.
1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
a) Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 60/06 – Tz. 7 [juris]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 9; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 42 Rn. 5). Mögliche Ablehnungsgründe sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Musielak/Heinrich, a.a.O., § 42 Rn. 6).
b) Die Art und Weise der Verfahrensführung des Richters kann - als dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit zugeordnet - grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Nur im Ausnahmefall sind Verfahrensweise bzw. Rechtsauffassung eines Richters dann Grund für die Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht, wenn sich also aus der Art der Prozessleitung und dem prozessualen Vorgehen durch den Richter das Verfahren so weit vom üblicherweise praktizierten entfernt, dass sich die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung aufdrängt bzw. dass an die Stelle richtiger Rechtsanwendung Willkür tritt. Dazu gehören in der Regel Verstöße gegen die Verfahrensgrundsätze, vor allem den des rechtlichen Gehörs (vgl. etwa KG, NJW 2004, 2104, 2105; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 24; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 42 Rn. 11 m. w. N.). Insbesondere Verfahrensfehler rechtfertigen demnach den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2007 - 14 W 46/07 - Tz. 10 [juris]; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 42 Rn. 11).
c) Im Besonderen begründet die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. etwa, jeweils m. w. N., BGH, NJW 2006, 2492, 2494; OLG Frankfurt, NJW 2009, 1007, 1008; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 1291, 1292; Musielak/Stadler, a.a.O., § 227 Rn. 4; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 42 Rn. 11).
2. Zutreffend hat das Landgericht hier angenommen, die von der Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe begründeten weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Einzelrichters.
a) Die Entscheidung über den Terminsverlegungsantrag ist jedenfalls nicht in einer Art und Weise ergangen, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Einzelrichters begründete.
aa) Soweit die Beschwerde vorbringt, die Durchführung des Termins am 21.02.2011 hätte ihr die Möglichkeit genommen, zusammen mit dem von ihr beauftragten Privatgutachter den Termin wahrzunehmen, was sie in ihren Verteidigungsmöglichkeiten rechtswidrig eingeschränkt hätte, hat die Beklagte damit schon deshalb keinen Erfolg, weil die Terminierung auf den 21.02.2011 bereits mehrere Monate vor dem Termin erfolgt ist, die Beklagte aber bereits nicht schlüssig darlegt, dass sie die von ihrer Seite aus notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die Anwesenheit des Privatgutachters im Termin sicherzustellen. Zudem hatte sich die Beklagte mit Hilfe des Privatsachverständigen bereits umfangreich geäußert und das Beschwerdevorbringen lässt nicht konkret erkennen, inwiefern die Hinzuziehung des Privatsachverständigen für die Beklagte auch nun noch so dringlich war, dass eine Wahrnehmung des Termins durch die Beklagte allein von vornherein ausscheiden musste, zumal die Beklagte den Termin am 21.06.2010 ohne Hinzuziehung des Privatgutachters wahrgenommen hatte. Unter diesen Umständen liegt in der Ablehnung des Verlegungsantrags jedenfalls nicht ein die Ablehnung des Einzelrichters rechtfertigendes Vorgehen.
bb) Sollte die Beschwerde die Ablehnung auf das Vorbringen stützen wollen, der Privatsachverständige sei verfahrensfehlerhaft nicht zum Termin geladen worden, so hätte sie auch damit keinen Erfolg. Das folgt schon daraus, dass der Beweisführer nach geltendem Verfahrensrecht ohnehin die Ladung des von ihm herangezogenen Privatgutachters zum Termin zwecks Erläuterung nach § 411 Abs. 3 ZPO oder dgl. grundsätzlich nicht verlangen kann (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 402 Rn. 9 m. N. der Rechtsprechung; Musielak/Huber, a.a.O., § 402 Rn. 5). Ob es unter gewissen, von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Umständen geboten sein kann, den gerichtlichen Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um entscheiden zu können, wieweit den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen sei (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 12.01.2011 – IV ZR 190/08 - Tz. 5 [juris]), kann hier dahin stehen; jedenfalls wird es zumindest in aller Regel möglich sein, bei sich widersprechendem gerichtlichen Gutachten und Privatgutachten in verschiedener Weise vorzugehen (vgl. etwa auch BGH, Urteil vom 14.04.1981 - VI ZR 264/79 - Tz. 11 [juris]; ferner z. B. BGH, Urteil vom 10.12.1991 - VI ZR 234/90 - Tz. 12 [juris]). Bei dieser verfahrensrechtlichen Lage lässt sich im Streitfall auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ein Verstoß gegen Verfahrensrecht dadurch, dass eine Ladung des Privatsachverständigen zum Termin unterblieb, bereits nicht annehmen. Jedenfalls aber ist kein Ablehnungsgrund erkennbar.
cc) Hinzu kommt hier, dass der abgelehnte Einzelrichter den im Streit stehenden Termin vom 21.02.2011 mit Verfügung von diesem Tag (Bl. 1079) aufgehoben hat. Anlass für die Verlegung war zwar der Befangenheitsantrag; gleichwohl ist hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch der Beklagten, soweit es auf die Versagung der Terminsverlegung gestützt ist, entfallen, da ihrem Antrag auf Terminsverlegung faktisch entsprochen wurde (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2008, 1328, 1329).
b) Soweit die Beschwerde zur Begründung der Ablehnung ausführt, das beanstandete Vorgehen des abgelehnten Einzelrichters habe ihr die Möglichkeit genommen, unter Hinzuziehung des Privatgutachters sachgerecht zum Ergänzungsgutachten vom 27.01.2011 Stellung zu nehmen, so hat sie auch damit keinen Erfolg. Zwar hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch darauf, ihre Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten nötigenfalls nach Rücksprache mit dem Privatgutachter in genügender Art und Weise vortragen zu können (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17.04.1984 - VI ZR 220/82 - Tz. 6 [juris]; vom 03.06.1986 - VI ZR 95/85 - Tz. 10 [juris]; Münchener Kommentar zur ZPO/Zimmermann, a.a.O., § 411 Rn. 13). Doch vermag der Senat schon nicht zu erkennen, warum die Wahrung der Verfahrensrechte der Beklagten durch prozessleitende Maßnahmen des Einzelrichters noch in dem für den 21.02.2011 anberaumten Termin nicht ausreichend möglich hätte sein sollen; die Beschwerde zeigt hierfür auch nichts auf. Erst recht ist auch in diesem Zusammenhang ein Ablehnungsgrund nicht ersichtlich.
c) Soweit die Beschwerde schließlich vorbringt, der abgelehnte Einzelrichter sei nicht bereit, den Privatgutachter anzuhören, vermag der Senat diese Beurteilung schon angesichts des Verfahrensablaufs seit dem Termin vom 21.06.2010 nicht zu teilen, zumal auch die dienstliche Erklärung des Einzelrichters vom 22.02.2011 (Bl. 1080) diese Beurteilung gerade nicht stützt. Einen Ansatz für eine Ablehnung des Einzelrichters erkennt der Senat auch insoweit nicht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 60/06 – Tz. 13 [juris]).