Das Verkehrslexikon

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Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren

Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Kosten von Privatgutachten
Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen
Verfahrensrecht / Beweisanträge
SV-Gutachten statt Zeugenvernehmung des Arztes
Erneute Anhörung in der Rechtsmittelinstanz
Mündliche Erläuterung des Gutachtens auf Antrag einer Partei
Anwesenheit bei Parteianhörung
Ablehnung eines Sachverständigen
Vorschusszahlung
Ordnungsmittel
SV-Kosten in der Kostenfestsetzung

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Einleitung:


Zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei fehlender eigener Sachkunde des Gerichts hat das OLG München (Urteil vom 27.01.2012 - 10 U 3065/11) ausgeführt:

   "Daneben durfte das Landgericht jedoch auch nicht von der Erholung eines Sachverständigengutachtens, wie selbst für erforderlich gehalten, absehen. Falls wie vorliegend einem Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen die eigene Sachkenntnis fehlt, ist von Amts wegen (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl. 2011, Vorbem § 402 Rd. 3 m.w.N.) ein Sachverständigengutachten zu erholen (vgl. auch BGH NJW-RR 2011, 428). Auf die Frage einer Verspätung des im frühen ersten Termin gestellten Beweisantrags kommt es daher nicht an.


Der Senat hat im vorliegenden Falle nicht von der Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 I ZPO Gebrauch gemacht, weil dies hier nicht sachdienlich erscheint.

Ein unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne § 538 II 1 Nr.1 ZPO dar (BGH NJW 1951, 481 [482]; OLG München [10. ZS] NJW 1972, 2048; v. 17.12.2010 - 10 U 1753/10 [Juris]; Urt. v. 5.2.2008 - 30 U 563/07 [Juris, dort Rz. 26]; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.4.2010 - 9 U 133/09 [Juris, dort Rz. 29]; v. 20.7.2010 - 22 U 1410 = NZV 2010, 623; KG, Urt. v. 14.2.2010 -12 U 67/10 [Juris = NJW-Spezial 2011, 202 f. ]). Eine Beweisaufnahme in dem hier vorzunehmenden Umfang (Zeugeneinvernahme, Anhörung einer Partei und unfallanalytisches Sachverständigengutachten) wäre umfangreich i. S. d. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO und würde den Senat zu einer mit der Neukonzeption der Berufung durch das ZPO-RG unvereinbaren erstmaligen Beweisaufnahme an Stelle der 1. Instanz zwingen (Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 05.11.2010 - 10 U 2401/10 [VersR 2011, 549 ff. m. zust. Anm. Hoffmann] und v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11). Eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist angesichts seiner Geschäftsbelastung keinesfalls zu erwarten."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

Stichwörter zum Thema Beweisprobleme

Der Sachverständigenbeweis in den verschiedenen Verfahrensarten

Schleudertrauma und Sachverständigengutachten

Selbständiges Beweisverfahren - Beweissicherungsverfahren

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Allgemeines:


OLG Köln v. 23.08.2000:
Steht aufgrund sachverständiger Begutachtung fest, dass die an dem Fahrzeug des Klägers festgestellten Schäden und die an der Unfallstelle vorgefundenen Unfallspuren dem behaupteten Unfallverlauf nicht zuzuordnen sind, kann der dem Kläger obliegende Beweis nicht aufgrund der Zeugenaussage des Fahrers des Klägerfahrzeugs als geführt angesehen werden.

BGH v. 23.04.2002:
Reicht das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsverfahren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, so muß der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.
KG Berlin v. 02.10.2003:
Nach § 412 ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten. Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt.

OLG Koblenz v. 26.03.2007:
Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden, wenn ein Gutachten mangels aussagekräftiger Befundtatsachen zum Beweis der Tatsachenbehauptung ungeeignet ist.

BGH v. 14.10.2008:
Das Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverständigen anhören, wenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen auf einer lediglich telefonischen Erläuterung des radiologischen Gutachtens beruhen kann.




KG Berlin v. 07.05.2009:
Ergibt ein gerichtlich eingeholtes Unfallrekonstruktionsgutachten, dass sich der Unfallhergang aus technischen Gründen nicht wie behauptet ereignet haben kann, braucht das Gericht eine beantragte Zeugenvernehmung nicht durchzuführen, wenn diese nicht geeignet ist, die technischen Ausführungen des Sachverständigen zu widerlegen. Es besteht auch keine Pflicht des Gerichts, dem Sachverständigen aufzugeben, einen Ortstermin auch dann durchzuführen, wenn dieser einen solchen nicht für nötig hält.

BGH v. 11.08.2009:
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst ein Bild vom Schadenshergang macht, auch wenn es dabei von der Schilderung einer Prozesspartei abweicht.

OLG Saarbrücken v. 25.09.2009:
Kann der Kläger den Beweis dafür erbringen, dass das streitgegenständliche Unfallereignis stattgefunden hat, obliegt ihm zumindest nach dem Beweismaß des § 287 ZPO der weitere Beweis dafür, dass auch alle als unfallursächlich deklarierten Schäden tatsächlich Folgen des Unfallereignisses sind. Dieser Beweis ist nicht schon dann geführt, wenn die Kollision lediglich als möglich erscheint, solange ein Sachverständiger nicht die eindeutige und zweifelsfreie Feststellung trifft, dass die Schadensbilder nicht zu dem behaupteten Geschehen passten. Auch der Umfang der Schäden aus einem bewiesenen Unfallereignis muss dann mit vernünftige Zweifel ausschließender Gewissheit bewiesen werden, wenn gegenüber der Darstellung des Klägers sich Bedenken aufdrängen.

BGH v. 20.10.2009:
Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Gewinn gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO durch einen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren festzustellen. Der Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen vortragen.

KG Berlin v. 01.12.2010:
Zum Beweis der Behauptung, das unfallgeschädigte Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt einen bestimmten Wiederbeschaffungswert gehabt, ist ein sachverständiger Zeuge kein geeignetes Beweismittel. Denn es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen.

OLG München v. 27.01.2012:
Falls einem Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen die eigene Sachkenntnis fehlt, ist von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen.

LG Berlin v. 23.08.2012:
Ein Sachverständigengutachten stellt kein geeignetes Beweismittel für die Frage dar, wo auf der Straße die Fahrzeuge gefahren sind und auch nicht welcher Fahrzeugführer nach rechts oder nach links oder geradeaus gelenkt hat, sofern nicht zumindest die Position eines der beteiligten Fahrzeuge auf der Fahrbahn im Unfallzeitpunkt feststeht.

OLG München v. 10.01.2014:
Will ein Gericht sein Ermessen dahin ausüben, keine Beweisaufnahme von Amts wegen durchzuführen, muss es den Beweisführer hierauf nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO hinweisen, um ihm einen Beweisantrag zu ermöglichen. Nur wenn dann kein „Beweisantrag“ gestellt wird, kann man in der Regel eine Pflicht etwa zur amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens verneinen.

OLG Hamm v. 27.02.2014:
Das vom Geschädigten in einem Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall vorgelegte Schadensgutachten eines von ihm beauftragten Sachverständigen stellt substantiierten Parteivortrag dar. Werden Feststellungen im Schadensgutachten bestritten, ist auf Antrag des Geschädigten über die erheblichen Tatsachen Beweis zu erheben.

LG Baden-Baden v. 08.05.2014:
Ein Privatgutachten kann den prozessualen Sachverständigenbeweis nur entbehrlich machen, wenn das Gericht das Gutachten für ausreichend erachtet, um die Beweisfrage zuverlässig zu beantworten und gemäß § 139 ZPO auf die Absicht zur Verwertung des Gutachtens hinweist.

OLG Düsseldorf v. 27.01.2015:
In Anbetracht des für den Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes ist es weder Aufgabe des Gerichts noch des Sachverständigen, im Wege einer Amtsermittlung die für die Aufklärung eines fraglichen Geschehens erforderlichen Tatsachen eigenständig zusammenzutragen.

LG Mönchengladbach v. 04.05.2015:
Das behauptete Unfallgeschehen kann nicht durch Sachverständigenbeweis dahingehend angetreten werden, dass die geltend gemachten Schadenspositionen auf dem streitgegenständlichen Unfallereignis beruhen, wenn verschiedene Anknüpfungstatsachen, die für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen hinsichtlich des Unfallgeschehens erforderlich sind, nicht feststehen.

OLG München v. 12.06.2015:
Hat das Erstgericht für alle Tatumstände unterschiedslos den Kläger für beweisbelastet gehalten und demzufolge auch den Sachverständigen falsch angewiesen, so hat es die Grundsätze der Beweisführungslast im Verkehrsunfallprozess missachtet.

OLG München v. 08.07.2016:
Bei leichtesten Verletzungen, die kurz nach dem Unfallereignis ausgeheilt sind, ist die Erholung von unfallanalytischen, biomechanischen und medizinischen Gutachten nur veranlasst, wenn der Schädiger nachweisen will, dass eine Verletzung nicht eingetreten ist.

OLG München v. 12.08.2016
Ein vorgerichtliches Privatgutachten eines Kfz-Sachverständigen stellt keinen Sachverständigenbeweis dar, sondern ist bloß Teil des Parteivortrags, woran auch eine - über ein schriftliches Gutachten hinausgehende - Vernehmung des Sachverständigen als sachverständiger Zeuge nichts ändert. Besreitet die Gegenpartei diesen Sachvortrag hinreichend substantiiert, muss das Gericht voin Amts wegen ein entsprechendes Sachverständigengutachten - auch über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes - erholen.

OLG Dresden v. 10.01.2017:
Ein Sachverständigengutachten, das neun Jahre nach einem Verkehrsunfall eine somatoforme Schmerzstörung auf diesen Unfall zurückführt, ohne hierfür nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen zu benennen und den behaupteten Ursachenzusammenhang anhand der nach dem Unfall erstatteten ärztlichen Befundberichte herauszuarbeiten, begründet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO.

BGH v. 21.02.2017:
Jeder Prozesspartei steht gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Recht zu, einen Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen.

OLG München v. 25.01.2019:
Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich in der Regel bei bestehenden Unklarheiten ein Erstgericht von Amts wegen zur Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachten gedrängt sehen (Senat NJW-Spezial 2016, 459; Urt. v. 30.06.2017 - 10 U 3545/14 [BeckRS 2017, 115492]; BGH NJW-RR 2011, 428; NZV 2000, 504; Senat, Urt. v. 14.03.2014 - 10 U 2996/13 [BeckRS 2014, 06114]). Allerdings kann in Einzelfällen der Sachverständigenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel darstellen, wenn er die gewünschte Aufklärung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt liefern kann (BGH NJW-RR 2008, 1380; NStZ 2009, 48, dagegen umgekehrt: BGH NStZ 1995, 97).

KG Berlin v. 04.11.2021:
Die Grenze, ab der ein Gutachten im Verkehrsunfallprozess offensichtlich keine verwertbaren Ergebnisse erzielen kann, lässt sich verlässlich ohne Fachkunde feststellen und sicher zu den Fällen abgrenzen, in denen zumindest eine – wenn auch noch so geringe – Möglichkeit, Verwertbares zu ermitteln, besteht.

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Kosten von Privatgutachten:


Zur Kostenerstattung für Privatgutachten, die in das Verfahren eingebracht wurden

BVerfG v. 08.12.2010:
Die Frage, ob eine Erstattung der Kosten während des Rechtsstreits eingeholter Privatgutachten nur dann in Betracht komme, wenn das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der Partei beeinflusst habe, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Wegen dieser Divergenz muss ein Landgericht die Rechtsbeschwerde gegen eine versagende Kostenentscheidung im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen. Die Nichtzulassung verletzt das Recht einer Partei auf effektiven Rechtsschutz.

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Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen:


Sachverständigenkosten in der Unfallregulierung

OLG München v. 22.02.2014:
Beim nach Stundensätzen zu bemessenden Honorar eines gerichtlichen Sachverständigen sind der Umfang des ihm unterbreiteten Stoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen. Zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand muss eine gewisse Proportionalität bestehen.

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Verfahrensrecht / Beweisanträge:


BGH v. 09.10.1996:
Bei eklatanten Widersprüchen zwischen den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters einerseits und des Privatgutachters andererseits muss das Gericht bereits von Amts wegen auf eine Klärung dieser Widersprüche hinwirken. Keinesfalls darf es aber den Antrag der Partei auf Ladung des Sachverständigen wegen angeblich unzureichender Mitteilung der Einwendungen gegen das Gutachten und der Ergänzungsfragen ablehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits aus dem von der Partei vorgelegten Privatgutachten hervorgeht, in welchen Punkten und mit welcher Zielrichtung die schriftlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen angegriffen werden sollen.

BGH v. 22.05.2007:
Dem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn der Sachverständige das Gutachten in einem vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahren erstattet hat.

OLG Schleswig v. 15.01.2009:
Zur Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens trotz Vorliegens eines vorgerichtlich auf Veranlassung des Kfz-Haftpflichtversicherers erstatteten Gutachtens.

BGH v. 12.05.2009:
Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei Gelegenheit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren tatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

BGH v. 14.07.2009:
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

KG Berlin v. 02.11.2010:
Das Gericht ist nicht gehalten, den auf Antrag einer Partei zur Erläuterung seines Gutachtens geladenen Sachverständigen, der am Erscheinen verhindert war, erneut zu laden, wenn es das Gutachten nicht mehr für entscheidungserheblich hält. - Hat das Gericht dies der beweisbelasteten Partei rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und verhandelt die Partei, ohne zuvor einen erneuten Antrag auf Ladung des Sachverständigen zu stellen, so liegt darin ein schlüssiger Verzicht auf dessen Anhörung und die Partei kann im Berufungsverfahren keinen Verfahrensfehler des Erstgerichts geltend machen.

BGH v. 07.12.2010:
Hat das Berufungsgericht einen anderen Sachverständigen als das erstinstanzliche Gericht eingeschaltet und beurteilt dieser die Beweisfrage anders als der frühere Gutachter, hat es zumindest dem Antrag einer Partei auf Ladung dieses (neuen) Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn es das zuletzt eingeholte Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

OLG München v. 17.12.2010:
Eine an sich angezeigte, jedoch unterbliebene Beweiserhebung durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachtens bei Kollision eines Kfz mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger bei Dunkelheit stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht. Bei der Beauftragung des Sachverständigen müssen diesem gemäß § 404 a III ZPO vorgegeben werden, wovon er nach der Beweiswürdigung der Angaben der Parteien und Zeugen für das Gutachten auszugehen hat.

KG Berlin v. 14.02.2011:
Das Übergehen des Beweisangebotes "Sachverständigengutachten" stellt jedenfalls dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn dem Beweisangebot ein konkreter Tatsachenvortrag zugrunde liegt, das Beweisangebot damit nicht der Ausforschung von Tatsachen dient und die Partei ihre Behauptungen nicht "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt hat. Ein solches Übergehen des Beweisangebotes "Sachverständigengutachten" rechtfertigt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz jedenfalls dann, wenn neben der Einholung des Sachverständigengutachtens ein Zeuge zu vernehmen ist und die Parteien anzuhören sind.

OLG Naumburg v. 10.05.2012:
Macht eine Sozialversicherungsträgerin einen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Kraftzeughaftpflichtversicherer geltend, rechtfertigt allein die Weigerung des Geschädigten, an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, noch nicht, von der beantragten Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens abzusehen.

OLG Stuttgart v. 19.04.2011:
Eine Prozesspartei hat grundsätzlich Anspruch darauf, ihre Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten nötigenfalls nach Rücksprache mit dem Privatgutachter in genügender Art und Weise vortragen zu können.

OLG Naumburg v. 25.05.2012:
Wird über die Ablehnung eines Sachverständigen unrichtig nicht mit Beschluss, sondern im instanzabschließenden Urteil entschieden, ist dieses wegen des Verfahrensfehlers nur dann anfechtbar, wenn eine sofortige Beschwerde nach § 406 Abs. 5 ZPO gegen einen ablehnenden Beschluss gemäß § 406 Abs. 4 ZPO Erfolg gehabt hätte. Eine entsprechende Prüfung kann das Berufungsgericht selbst vornehmen.

OLG München v. 24.01.2014:
Wird bereits in der Klageschrift die Diagnose eines posttraumatischen pseudoneurasthenischen Syndroms angeführt und beantragt der Geschädigte die Einholung eines psychosomatischen Gutachtens, so muss das erkennende Gericht im Ersturteil erläutern, weshalb von der Einholung des Gutachtens abgesehen wurde. Das unberechtigte Übergehen eines Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO dar; umfasst ist auch die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluß der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

BGH v. 13.01.2015:
Wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, darf der Tatrichter auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.

AG Bremen v. 16.01.2015:
Beantragt der Antragsteller die Anhörung des Sachverständigen ohne konkrete Einwände gegen das Gutachten zu erheben bzw. konkrete Fragen an den Sachverständigen zu richten, so ist dieser Beweisantritt mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO und rechtfertigt die teilweise Aufhebung der Prozesskostenhilfe für die beantragte Anhörung des Sachverständigen in einem Termin zur mündlichen Verhandlung.

OLG München v. 19.08.2016:
Von einem beantragten Sachverständigenbeweis kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser unzulässig oder nach den Grundsätzen des § 244 III StPO entbehrlich wäre, und derartige Umstände in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar dargelegt würden. Dies gilt auch für eine in Anspruch genommene eigene Sachkunde des Tatrichters zur mangelnden Eignung des Beweismittels

BGH v. 27.02.2019:
Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Sachverständigengutachten ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen einholt; dies befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14).

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SV-Gutachten statt Zeugenvernehmung des Arztes:


OLG Schleswig v. 30.05.2018:
  1.  Bei feststehendem unfallursächlichen Primärschaden (hier Prellung des linken Knies) und streitigen Folgeschäden an der gleichen Extremität (hier Dauerschaden am Knie) handelt es sich um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die dem Maßstab des § 287 ZPO unterworfen ist. Insoweit genügt je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit.

  2.  Das Unterbleiben der Zeugenvernehmung des vom Geschädigten benannten behandelnden Arztes zur Frage der Unfallursächlichkeit stellt keinen Verfahrensfehler dar. Für den behandelnden steht nämlich die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche nur von untergeordneter Bedeutung ist. Zur Ermittlung der Kausalität bedarf es deshalb der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Eine Zeugenvernehmung des behandelnden Arztes ist dann entbehrlich, wenn das Ergebnis seiner Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist.

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Erneute Anhörung in der Rechtsmittelinstanz:


Erneute Anhörung von Sachverständigen in der Rechtsmittelinstanz

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Mündliche Erläuterung des Gutachtens auf Antrag einer Partei:


BGH v. 14.07.2009:
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

BGH v. 10.07.2018:
Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96, VersR 1997, 509; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96, NJW 1998, 162; vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, VersR 2002, 120, 121 f.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - VI ZR 314/15, VersR 2017, 1034 Rn. 3). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2007 - VI ZR 157/06, VersR 2007, 1697 mwN).

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Anwesenheit bei Parteianhörung:


Parteivernehmung / Parteianhörung

OLG München v. 13.11.2015:
Soweit es um die strittige Frage des Einhaltens der konstruktionbedingten Schrittgeschwindigkeit eines Fahrzeugs geht, ist es verfahrensfehlerhaft, die gebotene Anhörung beider Parteien nicht in der erforderlichen Anwesenheit eines unfallanalytischen Sachverständigen durchzuführen, obwohl beide Parteien am Unfallgeschehen beteiligt waren.

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Ablehnung eines Sachverständigen:


Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

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Vorschusszahlung für die SV-Entschädigung:


Vorschusszahlungen für Zeugen oder Sachverständige

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Ordnungsmittel:


OLG Koblenz v. 20.01.2014:
Gemäß § 411 Abs. 2 ZPO kann das Gericht gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn der Sachverständige die gemäß § 411 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens versäumt hat. § 411 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlangt, dass das Ordnungsgeld vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht wurde. Dies soll erst nach Rückfrage beim Sachverständigen erfolgen, verbunden mit dem Hinweis auf die Haftung für Schäden bei Verfahrensverzögerung. Für Schäden durch eine leichtfertige, Nachteile für die Prozessbeteiligten billigend in Kauf nehmende Gutachtensverzögerung haftet der Sachverständige unter Umständen neben dem das Beschleunigungsgebot verletzende Gericht. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes kommt nicht in Betracht, wenn der Sachverständige trotz mehrfach gewährter Nachfristsetzung sich für seine verspätete Vorlage des Gutachtens im Hinblick auf die Aufarbeitung von Rückständen ausreichend entschuldigt hat.

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SV-Kosten in der Kostenfestsetzung:


SV-Kosten und Kostenfestsetzung

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