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"Daneben durfte das Landgericht jedoch auch nicht von der Erholung eines Sachverständigengutachtens, wie selbst für erforderlich gehalten, absehen. Falls wie vorliegend einem Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen die eigene Sachkenntnis fehlt, ist von Amts wegen (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl. 2011, Vorbem § 402 Rd. 3 m.w.N.) ein Sachverständigengutachten zu erholen (vgl. auch BGH NJW-RR 2011, 428). Auf die Frage einer Verspätung des im frühen ersten Termin gestellten Beweisantrags kommt es daher nicht an.
Der Senat hat im vorliegenden Falle nicht von der Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 I ZPO Gebrauch gemacht, weil dies hier nicht sachdienlich erscheint.
Ein unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne § 538 II 1 Nr.1 ZPO dar (BGH NJW 1951, 481 [482]; OLG München [10. ZS] NJW 1972, 2048; v. 17.12.2010 - 10 U 1753/10 [Juris]; Urt. v. 5.2.2008 - 30 U 563/07 [Juris, dort Rz. 26]; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.4.2010 - 9 U 133/09 [Juris, dort Rz. 29]; v. 20.7.2010 - 22 U 1410 = NZV 2010, 623; KG, Urt. v. 14.2.2010 -12 U 67/10 [Juris = NJW-Spezial 2011, 202 f. ]). Eine Beweisaufnahme in dem hier vorzunehmenden Umfang (Zeugeneinvernahme, Anhörung einer Partei und unfallanalytisches Sachverständigengutachten) wäre umfangreich i. S. d. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO und würde den Senat zu einer mit der Neukonzeption der Berufung durch das ZPO-RG unvereinbaren erstmaligen Beweisaufnahme an Stelle der 1. Instanz zwingen (Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 05.11.2010 - 10 U 2401/10 [VersR 2011, 549 ff. m. zust. Anm. Hoffmann] und v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11). Eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist angesichts seiner Geschäftsbelastung keinesfalls zu erwarten." |