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OLG Brandenburg Beschluss vom 07.01.2014 - 12 W 25/13 - Wiederholtes Stellen eines Antrags auf PKH

OLG Brandenburg v. 07.01.2014: Zum Rechtsschutzbedürfnis beim wiederholten Stellen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 07.01.2014 - 12 W 25/13) hat entschieden:
Das wiederholte Stellen des Antrags auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich der zwischenzeitlich erhobenen Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, erwachsen nicht in materieller Rechtskraft, sodass grundsätzlich das erneute Stellen eines Antrages auf Prozesskostenhilfe nicht ausgeschlossen ist. Einem solchen Antrag kann aber das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn er auf der Grundlage desselben Lebenssachverhaltes gestellt wird, der der vorausgehenden ablehnenden Entscheidung zugrunde lag.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Zivilprozess und Prozesskostenhilfe - PKH - Beratungshilfe


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15.10.2006 auf der Ausfahrt des ...-​Centers/...-​Allee in P... in Anspruch und begehrt zugleich die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht über einige der von der Klägerin behaupteten Verletzungen sowie hieraus resultierende - insbesondere auch dauerhafte - Verletzungsfolgen. Hinsichtlich des Feststellungsantrages hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.03.2010 der Klägerin Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen hat sich die Klägerin in dem anschließenden Beschwerdeverfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein gefordertes höheres Schmerzensgeld nicht gewandt. Mit der nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens eingereichten Klage hat die Klägerin gleichwohl an dem Feststellungsantrag festgehalten und - nach Beweiserhebung durch das Landgericht zu den streitigen Verletzungen und den aus dem Unfall folgenden Beeinträchtigungen der Klägerin - mit Schriftsatz vom 25.04.2013 nochmals Prozesskostenhilfe für den Feststellungsantrag sowie Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt, wobei sie sich darauf berufen hat, dass sie zwischenzeitlich wegen der unfallbedingten Beeinträchtigungen die Arbeit in ihrem erlernten Beruf als Friseurin habe aufgeben müssen und eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht auszuschließen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zum Sachverhalt im Beschluss des Landgerichts vom 25.06.2013 verwiesen.

Mit Beschluss vom 25.04.2013 hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das wiederholte Stellen des Prozesskostenhilfeantrages sei zwar zulässig, der Antrag sei aus den Gründen des Beschlusses vom 23.03.2011 jedoch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Sachverhalt geschildert, der eine erhebliche Veränderung der Situation darstelle, die der Entscheidung vom 23.03.2011 zugrunde gelegen habe. Die Klägerin trage vor, dass sich ihr Zustand derart verschlechtert habe, dass sie ihren Beruf habe aufgeben müssen und nicht mehr in der Lage gewesen sei, täglich acht Stunden als Friseurin zu arbeiten. Dies sei von ihr indes auch bereits im Jahr 2010 geltend gemacht worden.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 02.07.2013 zugestellten Beschluss mit am 03.07.2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf ihre Ausführungen zum Prozesskostenhilfeantrag bezogen.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 04.07.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.


II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

Das wiederholte Stellen des Antrags auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich der zwischenzeitlich erhobenen Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, erwachsen nicht in materieller Rechtskraft, sodass grundsätzlich das erneute Stellen eines Antrages auf Prozesskostenhilfe nicht ausgeschlossen ist. Einem solchen Antrag kann aber das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn er auf der Grundlage desselben Lebenssachverhaltes gestellt wird, der der vorausgehenden ablehnenden Entscheidung zugrunde lag (BGH MDR 2009, S. 401; Geimer in Zöller, ZPO, Kommentar, 30. Aufl., § 117, Rn. 6; Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 127, Rn. 13). Im Hinblick auf die durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages nur dann verneint werden, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird, etwa indem der Antragsteller das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeanträgen zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit bringen will (BGH, a. a. O.). Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines erneuten Antrages kommt es deshalb auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel an; rechtsmissbräuchlich kann ein erneuter Antrag dann sein, wenn er mit einer von vornherein untauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise lediglich auf die bisherige Begründung verweist, oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint (BGH, a. a. O.; Geimer, a. a. O.; Motzer, a. a. O.).

Ein Rechtsmissbrauch im vorgenannten Sinne ist der Klägerin nicht vorzuwerfen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Feststellungsantrag im Beschluss des Landgerichts vom 23.03.2010 zwar zurückgewiesen worden ist, inhaltlich indes eine Auseinandersetzung mit dem Feststellungsantrag in der Entscheidung nicht erfolgt ist. Dies verwundert umso mehr, als das Landgericht die Frage des Fortbestehens von unfallbedingten Beeinträchtigungen bei der Klägerin sowie einer hieraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits in dem Beschluss für klärungsbedürftig hielt und hierüber auch Beweis erhoben hat, was auch eine Stattgabe hinsichtlich des Feststellungsantrages zumindest nahe gelegt hätte. Schon vor diesem Hintergrund stellt sich die erneute Antragstellung betreffend den vermutlich in der Entscheidung lediglich versehentlich nicht ausdrücklich beschiedenen Feststellungsantrag nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Zudem stützt sich die Klägerin hinsichtlich des Antrages nunmehr teilweise auf neue Tatsachen, indem sie anführt, dass die von ihr bislang lediglich befürchtete vollständige Unmöglichkeit der Ausübung des von ihr erlernten Berufs der Friseurin nun tatsächlich eingetreten ist. Hierdurch besteht zugleich die Möglichkeit des Eintritts weiterer Schäden bei der Klägerin, etwa durch zusätzliche Vermögenseinbußen in Zusammenhang mit einer erforderlichen Umschulung. Insoweit unterscheidet sich die Begründung des Feststellungsantrages entgegen der Ansicht des Landgerichts durchaus vom Vortrag der Klägerin in der ursprünglichen Antragsschrift, in der lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen der erlernten Tätigkeit vorgetragen wurde. Unerheblich ist insoweit die Schilderung ihrer Situation durch die Klägerin im Termin vor dem Landgericht am 28.03.2011, da hiervon nachträglich aufgetretene Änderungen naturgemäß nicht erfasst werden konnten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist auch begründet. Die von der Klägerin verfolgte Klage auf Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und stellt sich nicht als mutwillig dar. Zugleich ist die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht, wobei das erforderliche Feststellungsinteresse nur dann zu verneinen ist, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH MDR 2007, S. 792). Begründet ist eine Feststellungsklage jedenfalls dann, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann und eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht (BGH, a. a. O.). So liegt der Fall hier. Wie ausgeführt hat die Klägerin im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG a. F. dargetan, dass zukünftige Beeinträchtigungen und Schäden aufgrund unfallbedingter Dauerschäden nicht unwahrscheinlich sind.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG Gerichtskosten nicht erhoben werden, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.