Das Verkehrslexikon

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Prozesskostenhilfe - PKH

Prozesskostenhilfe - PKH - Beratungshilfe





Gliederung:


-   Allgemeines
-   Hinweispflicht des Gerichts
-   Antizipierte Beweiswürdigung
-   Beratungshilfe
-   Antrag / Bewilligung bei Mehrvergleich
-   Mutwilligkeit

-   Deckungsklage und Klagefrist
-   Anhörungsrüge im Verwaltungsstreitverfahren
-   Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren
-   Fahrtkosten - Fahrzeugkosten
-   Unfallmanipulation / Unfallbetrug
-   Mittellosigkeit und Wiedereinsetzung
-   Fristberechnung - Feiertage
-   Vier-Jahres-Frist nach altem Recht
-   Fahrerlaubnisverfahren
-   Unterhaltsanspruch



Allgemeines:


BGH v. 03.12.2003:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung - so wie hier die Berufungsbegründung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte.

OLG Koblenz v. 18.01.2008:
Die Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren - im Unterschied zum Erkenntnisverfahren - in engen Grenzen zulässig. Trägt die Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände und Indizien (Beweisprognose) die Annahme, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, darf die Prozesskostenhilfe versagt werden.

BGH v. 10.06.2008:
Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Vermögensfreibeträge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten hat.

OLG München v. 22.04.2009:
Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Klage unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte dürfen nicht überspannt werden. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für ein negatives Ergebnis vorliegen, darf Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Das gleiche gilt, wenn entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfragen bislang nicht hinreichend geklärt sind. Indes darf das Institut der Prozesskostenhilfe nicht dazu missbraucht werden, aussichtslose Klagen auf Kosten der Allgemeinheit (und des Gegners, der mit Anwaltskosten belastet wird, deren Erstattung vollkommen unsicher ist) zu führen.

BGH v. 13.01.2010:
Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann.

BGH v. 29.06.2010:
Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden.

BGH v. 23.03.2011:
Hat der Berufungsführer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und beabsichtigt das Gericht, Prozesskostenhilfe zu versagen, so hat es vor Verwerfung der Berufung als unzulässig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 3. Dezember 2003, VIII ZB 80/03, FamRZ 2004, 699).

BGH v. 28.02.2012:
In Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, kann eine Terminsgebühr nicht anfallen.

OVG Berlin-Brandenburg v. 02.08.2012:
Wird Prozesskostenhilfe für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren begehrt, ist die Würdigung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren nach den gleichen Maßstäben wie im vorläufigen Rechtsschutz zulässig.




BGH v. 05.02.2013:
Eine Berufung, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die zugleich beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt wird, darf nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist.

BGH v. 19.03.2013:
Will der Berufungskläger die Berufung erst nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch begründen, hat er durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür zu sorgen, dass eine Wiedereinsetzung nicht notwendig wird.

OLG Brandenburg v. 07.01.2014:
Das wiederholte Stellen des Antrags auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich der zwischenzeitlich erhobenen Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, erwachsen nicht in materieller Rechtskraft, sodass grundsätzlich das erneute Stellen eines Antrages auf Prozesskostenhilfe nicht ausgeschlossen ist. Einem solchen Antrag kann aber das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn er auf der Grundlage desselben Lebenssachverhaltes gestellt wird, der der vorausgehenden ablehnenden Entscheidung zugrunde lag.

LAG Berlin v. 17.01.2014:
Nur zwischenzeitlich eingetretene wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisses i. S. d. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO können berücksichtigt und die Raten entsprechend herabgesetzt werden. Hingegen kann eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. d. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO regelmäßig keine Berücksichtigung finden, weil das Beschwerdegericht - anders als der Rechtspfleger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO - an das rechtsmittelrechtliche Verschlechterungsverbot gebunden ist.

OLG Köln v. 05.02.2014:
Wurde dem Antragsteller im PKH-Verfahren ein die Ratenzahlung anordnender Beschluss zugestellt und hat er sich danach ein neues Auto gekauft, das er aus beruflichen Gründen nicht benötigt und für das monatliche Kreditraten aufzubringen sind, ist die Ratenzahlungsanordnung nicht zu korrigieren, da für die Bestimmung der Bedürftigkeit nach § 115 ZPO Zahlungsverpflichtungen, die die Partei in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten übernommen hat, nicht zu berücksichtigen sind.

OVG Münster v. 27.06.2014:
Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nach einer gedachten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nach der Beiordnung eines Rechtsanwalts könnte gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nur gewährt werden, wenn der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zwar kann mangelndes Verschulden vorliegen, wenn einem Beteiligten wegen Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zugemutet werden konnte. Dann ist aber erforderlich, dass er innerhalb der Beschwerdefrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch dasjenige veranlasst, was für eine positive Entscheidung über diesen Antrag erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere die Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorlage einer aktuellen (Formular-)Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

OVG Münster v. 26.11.2015:
Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind deshalb nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können.

OLG Naumburg v. 25.08.2015:
An die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Prozesskostenhilfe soll den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern den Zugang dazu ermöglichen.

OVG Saarlouis v. 22.02.2017:
Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe soll dem aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen; insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen".

VGH München v. 28.01.2019:
Hinreichende Erfolgsaussichten für einen PKH-Antrag liegen nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs gewiss ist, sondern es reicht aus, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Obsiegen ebenso in Frage kommt wie ein Unterliegen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen dabei nicht überspannt werden.

VGH München v. 01.02.2019:
Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn ein Prozesserfolg mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, d.h. wenn bei summarischer Überprüfung ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Entscheidung von einer ungeklärten schwierigen Rechts- oder Tatsachenfrage abhängt.

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Hinweispflicht des Gerichts:


OLG Naumburg v. 25.08.2015:
Auch im Prozesskostenhilfeverfahren treffen das Gericht Hinweispflichten, denen nicht durch Bezugnahme auf umfangreiches Vorbringen der Gegenseite genügt werden kann. Die zur Sachaufklärung gebotenen prozessleitenden Maßnahmen müssen unmissverständlich und auf die Behebung des konkret zu bezeichnenden Mangels gerichtet sein.

BAG v. 31.07.2017:
Das Arbeitsgericht ist weder nach § 118 Abs 2 S 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten.

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Antizipierte Beweiswürdigung:


Beweisantizipation

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Beratungshilfe:


Beratungshilfe

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Antrag / Bewilligung bei Mehrvergleich:


BAG v. 16.02.2012:
Im Falle eines Mehrvergleichs ist ein Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung rechtzeitig, wenn er nach Protokollierung des Vergleichs und noch vor Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde.

BAG v. 30.04.2014:
Wird vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte.

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Mutwilligkeit:


BGH v. 21.11.2013:
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist. Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie eine Mehrzahl von Ansprüchen nicht in einer Klage geltend macht, oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können.

AG Bremen v. 16.01.2015:
Beantragt der Antragsteller die Anhörung des Sachverständigen ohne konkrete Einwände gegen das Gutachten zu erheben bzw. konkrete Fragen an den Sachverständigen zu richten, so ist dieser Beweisantritt mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO und rechtfertigt die teilweise Aufhebung der Prozesskostenhilfe für die beantragte Anhörung des Sachverständigen in einem Termin zur mündlichen Verhandlung.

OVG Münster v. 07.05.2015:
Eine mutwillige Rechtsverfolgung liegt vor, wenn ein verständiger Beteiligter, der für die Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, seine Rechte nicht in der gleichen Weise geltend machen würde. - Neben absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz kommen u. a. von vornherein offensichtlich unschlüssige oder unzulässige Klagebegehren in Betracht. Insgesamt handelt es sich dabei um Begehren, bei denen im objektiven Sinne die Rechtsverfolgung - unter Ausnutzung der Kostenfreiheit - missbräuchlich ist. Solches mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen, kann einer Rechtsordnung nicht zugemutet werden.

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Deckungsklage und Klagefrist:


OLG Hamm v. 09.01.2002:
Eine Belehrung des Versicherers, die statt der gerichtlichen Geltendmachung des Leistungsanspruchs (VVG § 12 Abs 3) auf die Klageerhebung abstellt, ist unrichtig und damit unwirksam, weil zur Fristwahrung die Anbringung eines Mahnbescheidsantrags und sogar eines Prozesskostenhilfegesuchs ausreichen.

OLG Köln v. 16.02.2005:
Wird dem Kläger auf seinen innerhalb der 6-Monats-Frist des § 12 III VVG gestellten Antrag nach Ablauf der Frist Prozesskostenhilfe für seine Klage (hier : Leistungen aus einer BUZ - Versicherung) bewilligt, so hat er in der Regel innerhalb von weiteren 14 Tagen die Klage einzureichen, damit die Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgen kann. Wird die Klage erst nach Ablauf von 24 Tagen eingereicht, ist die Frist nach § 12 III, 1 VVG nicht (mehr) gewahrt.

OLG Saarbrücken v. 04.07.2005:
Die vorgesehene Rechtsbelehrung muss den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht. Dazu muss er auch auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe hingewiesen werden.

OLG Schleswig v. 16.02.2006:
In der nach § 12 Abs. 3 VVG vorzunehmenden Belehrung des Versicherungsnehmers über die Ausschlussfrist, innerhalb derer er seinen Leistungsanspruch geltend machen muss, braucht der Versicherer nicht auf die Möglichkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs hinzuweisen.

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Anhörungsrüge im Verwaltungsstreitverfahren:


OVG Lüneburg v. 12.02.2019:
Das Verfahren über erfolglose Anhörungsrügen in Prozesskostenhilfesachen ist nicht gerichtskostenfrei.

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Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren:


BGH v. 08.12.2010:
Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.

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Fahrtkosten - Fahrzeugkosten:


BGH v. 08.08.2012:
Werden im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ermittelt, ist die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern nicht anzuwenden. Die Pauschale von monatlich 5,20 € je Entfernungskilometer deckt nur die Betriebskosten einschließlich Steuern ab. Zusätzlich sind konkret nachgewiesene Anschaffungskosten eines für den Weg zur Arbeit erforderlichen Fahrzeugs als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012, XII ZB 658/11).

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Unfallmanipulation / Unfallbetrug:


OLG Düsseldorf v. 10.06.2009:
Im Falle des Vorwurfs einer Unfallmanipulation gegenüber dem mitverklagten Fahrer bzw. Halter ist dessen eigene Rechtsverteidigung mit einem eigenen Rechtsanwalt nicht mutwillig. Insoweit sind die Interessen des beklagten Fahrers/Halters und des beklagten Haftpflichtversicherers nur vordergründig insoweit gleichgerichtet, als beide der Klage entgegentreten. Für den Fahrer/Halter ist die Art seiner Rechtsverteidigung, insbesondere die Frage, ob er sich einer Parteivernehmung stellen soll, bei der er unter Umständen die Begehung einer Straftat zugeben müsste, darüber hinaus von so erheblicher Bedeutung, dass ihm eine auf seine Person zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht vorenthalten werden darf.

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Mittellosigkeit und Wiedereinsetzung:


BGH v. 06.05.2008:
Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entnommen werden kann, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete Berufungsbegründungsschrift eingereicht wurde.

BGH v. 29.03.2012:
Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die Partei bei einer unbeschränkten Einlegung der Berufung bereits anwaltlich vertreten und reicht ihr Rechtsanwalt zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift ein, kann die mittellose Partei dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Berufung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (Abgrenzung zu BGH, 6. Mai 2008, VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).

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Fristberechnung - Feiertage:


Fristberechnung - - Fristbeginn - Fristende

Feiertage und Fristberechnung - bundeseinheitlich und nur lokal geltende gesetzliche Feiertage

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Vier-Jahres-Frist nach altem Recht:


OLG Saarbrücken v. 06.02.2014:
Die Sperrfrist gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe beginnt bei einer Beendigung durch Abschluss eines unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Prozessvergleichs erst mit dem Ablauf der Widerrufsfrist.

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Fahrerlaubnisverfahren:


OVG Münster v. 11.03.2014:
Ob es nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss substantiierter und glaubhafter Darlegungen dazu bedarf, dass es sich um einen Erstkonsum gehandelt hat, um nicht doch von einem zumindest gelegentlichen Konsum ausgehen zu können, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten und bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Mit Blick auf diese nicht geklärte rechtliche Ausgangslage würde die Verweigerung von Prozesskostenhilfe dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG zuwiderlaufen.

OVG Münster v. 20.03.2014:
Mit Blick auf die nicht geklärte rechtliche Ausgangslage zur Frage, ob es nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss substantiierter und glaubhafter Darlegungen dazu bedarf, dass es sich um einen Erstkonsum und damit nicht um einen zumindest gelegentlichen Konsum gehandelt hat, würde eine Verweigerung von Prozesskostenhilfe dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG zuwiderlaufen.

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Unterhaltsanspruch:


Unterhaltsschaden nach teilweise oder ganz unverschuldetem Verkehrsunfall

OLG Naumburg v. 25.08.2015:
Macht die Witwe ihren aus der Tötung des Ehemannes folgenden Unterhaltsschaden geltend, steht dem nicht anspruchsausschließend entgegen, dass der verschuldete Unterhaltspflichtige ohne besondere Vergütung im Betrieb der Ehefrau geschäftsführend tätig war.

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