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Amtsgericht Esslingen Urteil vom 28.08.2012 - 10 C 994/12 - SV-Kostenersatz für eine Reparaturbestätigung

AG Esslingen v. 28.08.2012: SV-Kostenersatz für eine Reparaturbestätigung


Das Amtsgericht Esslingen (Urteil vom 28.08.2012 - 10 C 994/12) hat entschieden:
Grundsätzlich steht es einer geschädigten Person frei, wie sie die Durchführung einer Reparatur nach einem Verkehrsunfall nachweist. Die Kosten einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen sind vom Schädiger zu ersetzen.


Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Sachverständigenkosten


Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage führt in vollem Umfang zum Erfolg.

Die Beklagte ist gem. §§ 1,3 PflVG in Verbindung mit §§ 7 StVG, 823, 249 ff. BGB verpflichtet, an den Kläger wie beantragt weitere € 55,00 zu bezahlen.

Der Kläger aktivlegitimiert, nachdem das geschädigte Unternehmen, die Firma ... GmbH, nach einem Unfall im Jahre 2011 in Esslingen seinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten erfüllungshalber wirksam abgetreten hat. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Unstreitig ist auch für die volle Haftung dem Grunde.

Die im Rahmen der Gesamthöhe der Schadensersatzforderung streitige Position, d. h. weitere, noch offene Sachverständigengebühren, hat die Beklagte ebenfalls zu begleichen, §§ 249 ff. BGB.

Nachdem der Sachverständige und Kläger bereits zur Erstellung des Gutachtens vom 15.04.2011 (Anlage K 3, Aktenseite 33 ff.) durch das geschädigte Unternehmen ... GmbH herangezogen worden und erst anschließend eine Reparatur erfolgt war, kann der Geschädigten nicht vorgeworfen werden, dass diese sich erneut an den Sachverständigen bzw. Kläger gewandt hat, um sich die ordnungsgemäße Durchführung dieser Reparatur bestätigen zu lassen.

Insbesondere liegt hier kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB vor. Grundsätzlich steht es einer geschädigten Person frei, wie sie die Durchführung einer Reparatur nach einem Verkehrsunfall nachweist. Selbst wenn es andere und kostengünstigere Möglichkeiten, wie die von Beklagtenseite Vorgeschlagene (Tageszeitung auf Kfz) gibt, eine erfolgte Reparatur nachzuweisen, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Wege die einzigen sind, die von einem Unfallgeschädigten einzuschlagen und somit betreffend des Schadens erstattungsfähig wären. Dies würde nämlich bedeuten, dass ein Unfallgeschädigter nur noch die von der jeweiligen Versicherung gewünschte Modalität wählen dürfte, was einem geschädigten Unfallbeteiligten nicht zugemutet werden kann.

Die hier gewählte Vorgehensweise ist vielmehr, insbesondere nachdem die Zahlungswilligkeit der Verkehrshaftpflichtversicherungen deutlich zurückgegangen ist, sinnvoll, da mittlerweile um die Berechtigung jeder Schadensersatzposition, und ganz besonders, was die Nutzungsausfallentschädigung angeht, gerungen wird.

Wenn hier ein Geschädigter den sicheren Weg wählt, um jeglichen Einwänden der verschiedenen Versicherungsunternehmen von vornherein aus dem Weg zu gehen, so ist dies der Abwicklung eines Unfalls nur dienlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kosten einer solchen Bestätigung insgesamt einen zu vernachlässigenden Betrag von € 55,00 ausmachen.

Damit waren auch die geltend gemachten Nebenforderungen zuzusprechen. Diese ergeben sich aus §§ 288, 286 und 284 BGB i. V. mit den Vorschriften des RVG.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Anhaltspunkte gem. § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht ersichtlich.



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