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OLG Schleswig Urteil vom 09.01.2014 - 7 U 83/13 - Verdienstausfallschaden und Mitverschulden des Geschädigten

OLG Schleswig v. 09.01.2014: Zum Mitverschulden des Unfallgeschädigten beim Verdienstausfallschaden


Das OLG Schleswig (Urteil vom 09.01.2014 - 7 U 83/13) hat entschieden:
  1. Zur Pflicht des Unfallgeschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen.

  2. Den Unfallgeschädigten trifft ein weitgehendes Mitverschulden am Entstehen des Verdienstausfallschadens, wenn er nach unfallbedingt notwendig gewordener und absolvierter Umschulung entgegen seiner Erwerbsobliegenheit nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen seinen Bedürfnissen angepassten Arbeitsplatz in zumutbarer Entfernung zu finden.

Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall - entgangener Gewinn und Der Verdienstausfall bei unselbständig Beschäftigten


Gründe:

I.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um materielle Schadensersatzansprüche des Klägers - nämlich Verdienstausfallschaden für den Zeitraum April 2009 bis Mai 2011 - als Folge eines Verkehrsunfalles vom 21. Juni 2002, wobei die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist.

Bei diesem Unfall erlitt der Kläger - seinerzeit 30 Jahre alt - schwere Verletzungen insbesondere am linken Bein, nämlich einen sogenannten Knieverrenkungsbruch und einen Trümmerbruch des Schienbeinkopfes. Infolge dessen musste er seinen Beruf als Elektroinstallateur aufgeben; im Jahre 2007 erhielt der Kläger eine Kniegelenksprothese, mittlerweile ist er chronischer Schmerzpatient. Wegen der Einzelheiten des medizinischen Leidensweges des Klägers wird auf die Seiten 3-​6 des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte blieb indes nicht untätig, vielmehr versuchte sie, den Kläger mithilfe der R-​GmbH - eines medizinisch-​berufskundlichen Beratungs- und Reintegrationsdienstes - wieder in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Unter anderem durchlief der Kläger eine Umschulungsmaßnahme zum Bürokaufmann, die er im Jahre 2005 mit Bestnoten abschloss. Gleichwohl gelang es in der Folgezeit nicht, den Kläger beruflich wieder zu integrieren. Ab April 2009 stellte die Beklagte, da sie den Eindruck hatte, der Kläger verweigere sich einer Arbeit, die Zahlung von Verdienstausfallschaden erst teilweise, ab Februar 2010 sodann vollständig ein. Bis dahin hatte sie monatlich die Differenz zwischen seinem (fiktiven) Einkommen als Elektroinstallateur und den tatsächlich gezahlten Lohnersatzleistungen ausgeglichen. Diese Leistungseinstellung der Beklagten beruhte unter anderem auch darauf, dass eine Einstellung des Klägers als Bürokaufmann im Jahre 2008 daran gescheitert war, dass er seinem potentiellen Arbeitgeber zu verstehen gegeben hatte, nicht sicher zu sein, ob er den Anforderungen genügen würde.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er trotz Bemühungen keinen geeigneten Arbeitsplatz, der seinen Bedürfnissen entspreche, erhalten könne. Die Beklagte habe ihm einen solchen auch nicht nachweisen können. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er insgesamt bestenfalls schwer vermittelbar.

Der Kläger hat beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.698,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn Schmerzensgeld in Höhe von 9.000 € sowie einen darüber hinausgehenden, in das Ermessen des Gerichts gestellten Abschlag auf das Schmerzensgeld zu zahlen;

  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für alle in Zukunft entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aufzukommen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat - insbesondere vor dem Hintergrund des berufskundlichen Abschlussberichts der R-​GmbH vom 9. Juni 2009 (Bl. 63 ff. d. A.) - die Auffassung vertreten, dass der Kläger letztlich überhaupt nicht arbeiten wolle; ihn treffe an seinem Verdienstausfallschaden ein überwiegendes Mitverschulden, so dass sie insoweit nicht mehr schadensersatzpflichtig sei.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme (Einholung eines unfallchirurgischen sowie eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie mündliche Erläuterung durch die Sachverständigen) ganz überwiegend stattgegeben, die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 26.692,94 € nebst Zinsen, sowie (weitere) 14.000 € Schmerzensgeld zu zahlen; auch dem umfassenden Feststellungsbegehren hat das Landgericht stattgegeben. Zur Begründung hinsichtlich des zuerkannten Verdienstausfallschadens hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei für ein Mitverschulden des Klägers darlegungs- und beweisbelastet. Dem habe sie nicht genügt; sie hätte darlegen können und müssen, dass es für den Kläger in zumutbarer Entfernung geeignete Arbeitsplätze gebe. Er, der Kläger, habe hinreichend zu seinen Bemühungen um einen Arbeitsplatz vorgetragen. Dass er damit keinen Erfolg gehabt habe, liege nicht in seiner Sphäre.

Mit der Berufung rügt die Beklagte unter anderem, das Landgericht habe Beweisantritte hinsichtlich der Arbeitsunwilligkeit des Klägers übergangen, zudem die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Mitverschuldens verkannt.

Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden ist, an den Kläger 26.692,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2011 zu zahlen.
Der Kläger trägt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils auf Zurückweisung der Berufung an.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen, wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtzug auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.


II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Das angefochtene Urteil weist - soweit es mit der Berufung angefochten ist - Rechtsfehler auf, die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens für den in Rede stehenden Zeitraum - April 2009 bis Mai 2011 - nicht zu, denn ihn trifft ein weitgehendes Mitverschulden am Entstehen dieses Schadens. Zutreffend hat die Beklagte für diesen Zeitraum die geltend gemachten Ansprüche teilweise bzw. vollständig unreguliert gelassen.

Aufgrund der erstinstanzlich eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. A (Unfallchirurgie) und Prof. Dr. B (Psychiatrie) steht fest, dass der Kläger in der Lage ist, in seinem Beruf als Bürokaufmann vollschichtig zu arbeiten, wobei ihm allerdings die Möglichkeit zur Entlastung seines geschädigten Knies gegeben sein muss. Der Arbeitsplatz muss die Möglichkeit bieten, zwischen Sitzen, Gehen und Stehen zu wechseln. Die vollschichtige Arbeitsfähigkeit besteht trotz einer psychiatrisch attestierten leicht unfallbedingten Anpassungsstörung sowie einer MdE, die der Gutachter Dr. A mit 30% eingeschätzt hat. Diese Feststellungen sind zweitinstanzlich unangegriffen.

Ist der Kläger mithin - wenn auch mit den genannten Einschränkungen - vollschichtig arbeitsfähig, ist er in diesem Rahmen verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Minderung des Erwerbsschadens zu verwenden (vgl. Palandt-​Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 254 Rn. 39 m. w. N.).

Die Beklagte hat dem Kläger, nachdem er unfallbedingt nicht mehr in der Lage war, seinen erlernten Beruf als Elektroinstallateur auszuüben, mit der Umschulung die Möglichkeit eröffnet, seine verbliebene Arbeitskraft einzusetzen. Der Kläger seinerseits war gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, mithin seine verbliebene Arbeitskraft zu verwerten und gewinnbringend einzusetzen. Dafür, dass er Entsprechendes unternommen ist, ist der Geschädigte im Streitfalle darlegungs- und ggf. beweisbelastet. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Schädigers - bzw. des Haftpflichtversicherers - dem Geschädigten einen auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Arbeitsplatz nachzuweisen.

Soweit vorgetragen und ersichtlich, gab es im Zeitraum von 2005 bis April 2009 aber konkret nur das eine Vorstellungsgespräch vom 04.02.2008; darüber hinaus will sich der Kläger - wofür allerdings jegliche Nachweise fehlen - im Zeitraum von Ende 2007 bis einschließlich Januar 2008 rund 20 Mal beworben haben, davon „mehr als 10 Mal“ schriftlich.

Ein derartiges Bewerbungsverhalten - die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers unterstellt - genügt den Anforderungen, die an die Schadensminderungspflicht des Klägers zu stellen sind, nicht; vielmehr wäre der Kläger gehalten gewesen, sich permanent und unter Ausnutzung zumindest der Stellenanzeigen in der örtlichen Presse im Raum … um Stellen als Bürokaufmann zu bewerben. Dies hat er ganz offensichtlich nicht getan; auch auf Nachfrage des Senats im Rahmen der mündlichen Verhandlung hin konnte der Kläger nichts Näheres zu seinen Bemühungen um einen Arbeitsplatz als Bürokaufmann vortragen.

Mit seiner geringfügigen Tätigkeit beim Kreisjugendring mit Einkünften von allenfalls 300 € pro Monat genügt der Kläger seiner Schadensminderungspflicht jedenfalls nicht.

Einzig, wenn es einen seinen Bedürfnissen angepassten Arbeitsplatz (in zumutbarer Entfernung) überhaupt nicht gäbe oder der Kläger aufgrund seiner unfallbedingten Einschränkungen gänzlich unvermittelbar wäre (vgl. BGH VI ZR 291/89, Urteil vom 09.10.1990), läge kein Verstoß des Klägers gegen seine Erwerbsobliegenheit vor.

Indes steht weder das eine noch das andere fest.

Dass es für Bürokaufleute keinen Arbeitsplatz geben sollte, in dem zwischen sitzender, stehender und gehender Tätigkeit gewechselt werden kann, ist ausgeschlossen. Es entspricht heutigem Bürostandard - der sogar schon in Gerichten Einzug gehalten hat -, dass beispielsweise Schreibtische ohne weiteres höhenverstellbar sind, so dass an ihnen sowohl sitzend als auch stehend gearbeitet werden kann. Dabei kann selbstverständlich auch phasenweise gegangen werden, und sei es in Büroräumen selber. Bescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit darüber, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen gänzlich unvermittelbar wäre, gibt es ebenfalls nicht. Der sozialmedizinische Dienst der Bundesagentur für Arbeit hat unter dem 17.03.2010 (Anlage K7) lediglich bestätigt, dass der Kläger für einen Zeitraum von sechs Monaten vollständig arbeitsunfähig - und damit wohl auch vermittlungsunfähig - war. Dies reicht indes nicht aus, um seinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht auszuräumen, denn diese setzte bereits unmittelbar nach Abschluss seiner Umschulung zum Bürokaufmann ein.

Die mit dem Erfolg der Berufung der Beklagten verbundenen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 709 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.