Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 25.01.2013 - 49 OWi 289 Js 14760/12 (156/12) - Keine SV-Kosten ohne Anhörung des Betroffenen

AG Frankfurt (Oder) v. 25.01.2013: Keine SV-Kosten bei Gutachteneinholung ohne Anhörung des Betroffenen


Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 25.01.2013 - 49 OWi 289 Js 14760/12 (156/12)) hat entschieden:
Wird der Betroffene vor der gerichtlichen Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens zur Ordnungsgemäßheit einer Geschwindigkeitsmessung nicht angehört, so liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vor, die gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Niederschlagung der Kosten führt.


Siehe auch Der Sachverständigenbeweis im Straf- und OWi-Verfahren und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

Der Betroffene wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz von Sachverständigenkosten.

Die Verwaltungsbehörde erließ gegen den Betroffenen den Bußgeldbescheid vom 26.3.2012 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Zur Begründung seines Einspruches vom 29.3.2012 hat der Betroffene Einwendungen gegen die Geschwindigkeitsmessung geltend gemacht. Das Gericht hat daher die Akte an den Sachverständigen weitergeleitet mit der Bitte im anberaumten Termin zur Hauptverhandlung ein mündliches Gutachten zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Messung zu erstatten.

Das Gericht hat den Betroffenen hierüber nicht informiert.

Die Erinnerung des Betroffenen führte zur Niederschlagung der Sachverständigenkosten, da eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt. Der Betroffene hat vor Veranlassung erheblicher Kosten keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.