Das Verkehrslexikon

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Sachverständigenbeweis im Straf- und OWi-Verfahren

Der Sachverständigenbeweis im Straf- und OWi-Verfahren




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Messverfahren
-   Anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten
-   Verwertung von Feststellungen eines Sachverständigen in einem anderen Verfahrren als gerichtsbekannt
-   Pflichtverteidigung nötig bei Sachverständigenbeweis?
-   SV-Kosten des Ermittlungsverfahrens
-   SV-Kosten in der Kostenfestsetzung



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

Stichwörter zum Thema Beweisprobleme

Der Beweisantrag im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren>

Der Sachverständigenbeweis in den verschiedenen Verfahrensarten

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

Privatgutachten

Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren

Messmethoden

SV-Kosten und Kostenfestsetzung

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Allgemeines:


OLG Koblenz v. 12.08.2005:
Das Gericht darf sich dem Gutachten eines Sachverständigen nicht einfach nur pauschal anschließen. Will es seinem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, müssen die Urteilsgründe die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben. Der allgemeine Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung reicht dazu nicht aus.

OLG Hamm v. 01.07.2008:
Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich. Anderenfalls sind die Urteilsgründe lückenhaft.

KG Berlin v. 21.03.2012:
Hat das Tatgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt und seine Überzeugungsbildung hierauf gestützt, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer - gegebenenfalls gestrafften - zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.

OLG Hamm v. 18.12.2012:
Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.

AG Frankfurt (Oder) v. 25.01.2013:
Wird der Betroffene vor der gerichtlichen Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens zur Ordnungsgemäßheit einer Geschwindigkeitsmessung nicht angehört, so liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vor, die gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Niederschlagung der Kosten führt.

KG Berlin v. 20.05.2014:
Misst das Tatgericht einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es in jedem Fall - gleichgültig, ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist.




LG Berlin v. 20.10.2016:
Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GVG dar, wenn das Gericht nach Anmeldung von Zweifeln des Betroffenen gegen die Verwertbarkeit des Messfotos einen technischen Sachverständigen zur Klärung der Frage bestellt, ob das Kraftfahrzeug des Betroffenen die Messung ausgelöst hat und nicht etwa ein daneben befindliches Fahrzeug. Denn im gerichtlichen Bußgeldverfahren gilt gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO der Amtsermittlungsgrundsatz. - Es existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst nach Anhörung der Betroffenen erfolgen dürfen.

OLG Bamberg v. 06.10.2017:
1. Hat der Tatrichter bei einem standardisierten Messverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt, so ist die Mitteilung erforderlich, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema dies erfolgt ist. Denn nur so kann das Rechtsbeschwerdegericht verlässlich beurteilen, ob der Tatrichter zunächst ggf. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten (Aufrechterhaltung OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2015, 3 Ss OWi 1220/15, VRR 2015, Nr. 11, 2).

2. Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn der Tatrichter die Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auf ein Sachverständigengutachten stützt, ohne die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiederzugeben (Anschluss u.a. an: BGH, Beschluss vom 2. April 2015, 3 StR 103/15; 19. November 2014, 4 StR 497/14, NStZ-RR 2015, 71, [jeweils bei juris]; 6. Mai 2014, 5 StR 168/14, NStZ-RR 2014, 244 und 17. Juni 2014, 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305).


LG Duisburg v. 17.01.2018:
Die Auswahl des Sachverständigen ist gem. § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 73 StPO Aufgabe des Gerichts. Dabei ist das Gericht nicht auf öffentlich bestellte Sachverständige beschränkt. § 73 Abs. 2 StPO fordert zwar, dass bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige herangezogen werden sollen; die Heranziehung eines nicht öffentlich bestellten Sachverständigen stellt jedoch dadurch noch keine unrichtige Sachbehandlung dar, zumal entsprechende Kosten auch bei Heranziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen entstanden wären.

OLG Dresden V: 10.10.2018:
Die Mitteilung der Fundstelle eines in der Hauptverhandlung verlesenen Sachverständigengutachtens im Urteil kann die unterbliebene Darstellung des wesentlichen Inhalts des Gutachtens nicht ersetzen.

KG Berlin v. 25.01.2017:
Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der in Augenschein genommene Ampelschaltplan nicht die Schaltung zum Unfallzeitpunkt wiedergibt, darf nicht mit formelhafter Begründung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden, wenn der Betroffene zugleich darlegt, dass sich aus einem präsenten Videomitschnitt eine Ampelschaltung ergibt, die mit dem Ampelschaltplan nicht in Einklang steht.

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Messverfahren:


OLG Koblenz v. 12.08.2005:
Dass ein Sachverständiger für "Straßenverkehrsunfälle" und/oder das "Kraftfahrzeugwesen" auch die zur Beurteilung eines Laser-Mess-Sachverhalts bei dem es zudem auch noch zu Verstößen gegen einschlägige Bedienungsvorschriften (und dadurch zur Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Bauartzulassung und der Geräteeichung) gekommen war - erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Laser-Messtechnik besitzt, versteht sich nicht von selbst und bedarf daher näherer Darlegung. Unterbleibt dies, leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel.

OLG Bamberg v. 18.03.2009:
Hat das Gericht zur Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständigen gehört und sich seinem Gutachten ohne weiteres angeschlossen, müssen in den Urteilsgründen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und sachverständigen Darlegungen wiedergegeben werden. Das Urteil hat die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen des Gutachters anknüpfen, und die Art dieser Folgerungen wenigstens insoweit mitzuteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.

KG Berlin v. 02.06.2009:
Hat der Richter an der Richtigkeit eines durch ein standardisiertes Messverfahren gewonnenen Messergebnisse keine Zweifel, dann stellt es keinen Aufklärungsfehler dar, wenn er zu dem Messverfahren keinen technischen Sachverständigen gehört hat. Insbesondere gilt dies, wenn die Verteidigung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.

OLG Hamm v. 25.06.2009:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter, der ein - nicht standardisiertes - Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus geschlossenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2000, 1351; NJW 1993, 3081). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil aber nicht im vollen Umfang.

OLG Hamm v. 22.09.2009:
Das Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten einholt und ihm Beweisbedeutsamkeit beimisst, muss in jedem Fall – gleichgültig ob es ihm folgt oder nicht – die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen. Das gilt auch für Unfallrekonstruktionsgutachten.

OLG Bamberg v. 08.06.2011:
§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ermöglicht keine Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten; es ist vielmehr erforderlich den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in den Entscheidungsgründen darzulegen.

LG Berlin v. 20.02.2013:
Die gerichtliche Beauftragung eines verkehrsrechtlichen Sachverständigen zur Klärung der Beweisverwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar. Voraussetzung einer unrichtigen Sachbehandlung ist vielmehr ein schwerer Verfahrensverstoß, der offen zu Tage tritt oder ein offensichtliches Versehen, etwa eine eindeutige Verkennung des materiellen Rechts.

OLG Bamberg v. 02.04.2015:
Hat das Amtsgericht zur Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständigen beauftragt, um sich der Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall zu versichern, und sich dessen Gutachten angeschlossen, so müssen in den Urteilsgründen die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergegeben werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.

OLG Bamberg v. 20.10.2015:
Bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Messung bestehen. Deshalb ist bei Einholung eines Gutachtens im Urteil die Mitteilung geboten, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema das Gericht überhaupt ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Nur in diesem Fall kann das Rechtsbeschwerdegericht verlässlich beurteilen, ob der Tatrichter zunächst ggf. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten.

OLG Bamberg v. 06.10.2017:
table border="0" cellspacing="0" cellpadding="2" width="90%"> 1. Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Diese Angaben sind aber andererseits auch geboten; auf sie kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden (Anschluss an BGH, 19. August 1993, 4 StR 627/99, BGHSt 39, 291; BGH, 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2015, 3 Ss OWi 1220/15, VRR 2015, Nr. 11, 2]).

2. Hat der Tatrichter bei einem standardisierten Messverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt, so ist die Mitteilung erforderlich, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema dies erfolgt ist. Denn nur so kann das Rechtsbeschwerdegericht verlässlich beurteilen, ob der Tatrichter zunächst ggf. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten (Aufrechterhaltung OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2015, 3 Ss OWi 1220/15, VRR 2015, Nr. 11, 2).

3. Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn der Tatrichter die Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auf ein Sachverständigengutachten stützt, ohne die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiederzugeben (Anschluss u.a. an: BGH, Beschluss vom 2. April 2015, 3 StR 103/15; 19. November 2014, 4 StR 497/14, NStZ-RR 2015, 71, [jeweils bei juris]; 6. Mai 2014, 5 StR 168/14, NStZ-RR 2014, 244 und 17. Juni 2014, 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305).


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Anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten:


Anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten

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Verwertung von Feststellungen eines Sachverständigen in einem anderen Verfahrren als gerichtsbekannt


BGH v. 24.09.2015:
Der Tatrichter darf seiner Entscheidung über die Schuld- und Straffrage nur die Erkenntnisse zugrunde legen, die er in der Hauptverhandlung nach den Regeln des Strengbeweises gewonnen hat. Dies schließt es grundsätzlich aus, außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wissen ohne förmliche Beweiserhebung zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten (vgl. BGHSt 19, 193, 195, 45, 354, 357 ; BGH NStZ 2013, 367). Eine Ausnahme kann für gerichtskundige Tatsachen gelten, wenn - was das Revisionsgericht im Zweifel freibeweislich nachprüft - in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen wurde, dass sie der Entscheidung als offenkundig zugrunde gelegt werden könnten.

BayObLG v. 16.05.2022:
  1.  Will der Tatrichter dienstliches Wissen, das er außerhalb der Hauptverhandlung erlangt hat, zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung machen, so muss er die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung darauf hinweisen, dass sie der Entscheidung als gerichtskundig zugrunde gelegt werden könnten (Anschl. u.a. an BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - 2 StR 126/15 = NStZ 2016, 123).

  2.  Auf den Einzelfall bezogene Wahrnehmungen des erkennenden Richters aus einer früheren Hauptverhandlung über Tatsachen, die unmittelbar für Merkmale des äußeren oder inneren Tatbestandes erheblich oder mittelbar für die Überführung des Betroffenen von wesentlicher Bedeutung sind (hier: Äußerungen eines technischen Sachverständigen zur Plausibilität des Messwertes in einem Parallelverfahren), dürfen nicht als gerichtskundig behandelt werden (Anschl. u.a. an BGH, Urt. v. 09.12.1999 - 5 StR 312/99 = BGHSt 45, 354).

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Pflichtverteidigung nötig bei Sachverständigenbeweis?


Beigeordneter Rechtsanwalt / Pflichtverteidiger

LG Braunschweig v. 19.04.2017:
Die Sachlage (Vorwurf des § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB) kann für den Angeklagten (Heranwachsender) dann als schwierig zu beurteilen sein, wenn ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Angeklagten darstellt.

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Sachverständigenkosten des Ermittlungsverfahrens:


AG Osterode v. 16.03.2015:
Der Betroffene eines Bußgeldverfahrens trägt nicht zwangsläufig die Kosten eines durch die Staatsanwaltschaft eingeholten Sachverständigengutachtens zur Frage der Unfallverursachung und -bemerkbarkeit, wenn letzten Endes eine verbliebene Ordnungswidrigkeit lediglich ein Bußgeld von 30 € rechtfertigt.

LG Ingolstadt v. 30.09.2015:
Wird vom Amtsgericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung angeordnet, obwohl der Betroffene gegen die Verwertbarkeit der Messung keine konkreten Einwendungen erhoben hat, so handelt es sich in der Regel um eine unrichtige Sachbehandlung, die eine Nichterhebung der Sachverständigenkosten nach § 21 GKG zur Folge hat.

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SV-Kosten in der Kostenfestsetzung:


SV-Kosten und Kostenfestsetzung

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