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BGH Urteil vom 06.11.1973 - VI ZR 27/73 - Kreditkosten für Kraftfahrzeugreparatur als Herstellungsaufwand

BGH v. 06.11.1973: Kreditkosten für Kraftfahrzeugreparatur als Herstellungsaufwand


Der BGH (Urteil vom 06.11.1973 - VI ZR 27/73) hat entschieden:
  1. Zum Herstellungsaufwand iS von BGB § 249 S 2 gehören auch Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln durch den Geschädigten zwecks Finanzierung der Instandsetzung seines beschädigten Kraftfahrzeugs und zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, soweit ihm die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist.

  2. Zur Frage, ob und inwieweit Finanzierungskosten erforderlich waren.

Siehe auch Zinsen / Kreditkosten / Zwischenfinanzierung und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Kraftwagens infolge eines Verkehrsunfalls in Anspruch, für den der Beklagte unstreitig allein einzustehen hat.

Der Kläger hat 432,50 DM als Kosten eines Kredits ersetzt verlangt, den er zur Finanzierung der Instandsetzungsarbeiten an dem Unfallwagen und seiner Mietaufwendungen für ein Ersatzfahrzeug während der Dauer der Reparatur durch Vermittlung der KFZ-GmbH bei dem Bankhaus M. aufgenommen hat. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.


Entscheidungsgründe:

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Ersatzbegehren des Klägers wegen der Kreditkosten entgegen, dass der von ihm geschlossene Kreditvertrag wegen Verstoßes gegen Art 1 § 1 RBerG nichtig gewesen und der Kläger deshalb mit Kreditkosten nicht rechtsgültig belastet worden sei.


II.

1. Dem Berufungsgericht wäre in seinem Ausgangspunkt zu folgen, wenn der Schaden, den der Kläger ersetzt verlangt, in der Belastung mit einer Verpflichtung bestehen würde. Dann allerdings würde für eine Ersatzpflicht des Beklagten grundsätzlich danach zu fragen sein, ob der Kläger mit dieser Verbindlichkeit beschwert ist (RGZ 147, 248, 251; dazu aber auch BGHZ 57, 78, 81, 83). Im vorliegenden Fall ist jedoch Anknüpfungspunkt zunächst nicht eine derartige Schuldbelastung, sondern der durch die Beschädigung des Unfallfahrzeugs entstandene Schaden, den auf Kosten des Beklagten zu beseitigen der Kläger nach § 249 Satz 2 BGB berechtigt ist. Der Ersatzanspruch richtet sich nach dem Ausmaß der Beschädigung des Unfallfahrzeugs und dem zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Den so nach dem erforderlichen Aufwand objektiv bemessenen Betrag schuldet der ersatzpflichtige Schädiger, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie der Geschädigte ihn verwendet und ob er im konkreten Fall für die Schadensbeseitigung tatsächlich mehr oder weniger aufwendet (BGHZ 54, 82, 84ff; ferner Senatsurteil vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 = VersR 1969, 907, 909). Allerdings bildet der tatsächliche Aufwand (ex post gesehen) oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages iS von § 249 Satz 2 BGB. Die Bestimmung hat auf die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch auf seine beschränkten Erkenntnismöglichkeiten Bedacht zu nehmen, die sich häufig im tatsächlich aufgewendeten Betrag niederschlagen. Indes ist dieser Betrag nicht, was oft übersehen wird, der zu ersetzende Schaden. Insbesondere kann deshalb die Berechnung des Schadens nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden, die in anderen Umständen als gerade in der Bemessung dieser Verpflichtungen ihren Entstehungsgrund haben.

Zum Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Satz 2 BGB zählen auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kredits zur Finanzierung der Instandsetzung des Unfallfahrzeugs und zur Anmietung eines Ersatzwagens für die Dauer seines Ausfalls, soweit dem Geschädigten die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist (so bereits Senatsurteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64 = NJW 1966, 1454 für die Ersatzbeschaffung nach Totalschaden).

Allerdings hat nach dem Gesetz zunächst der Schädiger die von dem Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren; der nach § 249 Satz 2 BGB geschuldete Betrag ist an diesen Zweck zwar nicht gebunden, aber für ihn bestimmt. Dem Grundsatz nach wird der Geschädigte darauf verwiesen, in den durch die Regeln über den Schuldnerverzug gesetzten Grenzen mit der Schadensbeseitigung zu warten, bis er die Mittel hierzu von dem Schädiger erhält, sofern er nicht eigene Mittel einsetzen will oder kann. Dieser Grundsatz bedarf jedoch nach dem Sinn des § 249 Satz 2 BGB einer Einschränkung. Denn in vielen Fällen würde eine Verweisung des Geschädigten auf die Vorschriften über den Ersatz von Verzugsschäden sein Recht, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen. Dies zeigt sich vor allem in den Fällen, in denen der Geschädigte die Voraussetzungen für den Verzug längere Zeit nicht herbeiführen kann, etwa weil der Schädiger - was im Straßenverkehr insbesondere bei Fahrern von Schwerstfahrzeugen nicht selten ist - den Unfall gar nicht bemerkt hat und vom Geschädigten erst nach längerer Zeit ermittelt werden kann. Auch sonst kann oft geraume Zeit vergehen, bis der Schädiger in der Lage ist, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, ohne dass ihm deswegen ein Vorwurf gemacht werden könnte (vgl BGH Urteil vom 27. April 1964 - III ZR 128/63 = LM Finanzvertrag Nr 36; H. W. Schmidt DAR 1968, 147). In aller Regel ist dem Geschädigten in solchen Fällen ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung bis zur Bereitstellung der Mittel durch den Schädiger nicht zuzumuten. Zudem gebietet auch das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten (zB der Dauer der Anmietung eines Ersatzwagens), dass Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens schon gemacht werden, bevor die dem Schädiger bzw seiner Haftpflichtversicherung einzuräumende angemessene Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. Müssen zu diesem Zweck Fremdmittel in Anspruch genommen werden und werden damit Kreditkosten erforderlich, so müssen diese wegen ihres Zusammenhangs mit der Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bei der Bemessung des vom Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB bereits mit der Entstehung des Unfallschadens geschuldeten Betrages mitberücksichtigt werden. Es widerspräche dem Sinn des § 249 Satz 2 BGB, wenn in solchen Fällen dem Geschädigten die Aufnahme eines für die Beseitigung der sachlichen Schadensfolgen nach seinen besonderen Verhältnissen unerlässlichen Kredits unmöglich würde oder nicht zuzumuten wäre, weil er nicht mit einer Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen durch den Schädiger rechnen kann.

2. Dafür, ob die Inanspruchnahme eines Kredits überhaupt erforderlich war und welche Aufwendungen zu seiner Erlangung angemessen scheinen konnten, können demnach tatsächlich aufgewandte Kosten für die Erlangung eines Kredits nur einen Anhalt bieten. Eine Erstattung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Kredits nach § 249 Satz 2 BGB kommt, wie schon erwähnt, dann, aber auch nur dann in Betracht, wenn und soweit sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Halter in der besonderen Lage des Geschädigten gemacht haben würde (vgl BGHZ 54, 82, 84ff sowie Senatsurteile vom 23. September 1969 - VI ZR 69/68 = NJW 1969, 2281; vom 11. November 1969 - VI ZR 91/68 = VersR 1970, 129; vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 = NJW 1972, 1800). Das zunehmende Angebot an Organisationen, die sich der Finanzierung und Regulierung von Unfallschäden annehmen, ist kein Grund, die Inanspruchnahme derartiger Finanzierungshilfen von Rechts wegen als übliche Maßnahmen der Schadensbeseitigung anzusehen. Ob und inwieweit sie gerechtfertigt ist, hängt vielmehr weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen ab, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. So ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung usw ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist.

Ein Sachverhalt, bei dem dem Geschädigten zuzumuten ist, von einer Kreditaufnahme abzusehen, wird etwa bei kleineren Unfallschäden vorliegen, auf die sich der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs in aller Regel von vornherein in seinen Vermögensdispositionen einstellt. Solch Sachverhalt kann aber auch bei größeren Schäden in Betracht kommen, wenn das Einkommen des Geschädigten es zulässt. Ferner schuldet der Schädiger von mehreren möglichen Finanzierungsarten nur die Kosten der wirtschaftlichen Finanzierung (vgl BGHZ 54, 82, 85). Hat der Geschädigte ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut, so kann von ihm die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden. Darüber hinaus kann der Geschädigte in aller Regel Kreditaufwendungen nicht ersetzt verlangen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme den Geschädigten von seinen Aufwendungen freigestellt haben würde. Denn der Schädiger braucht in aller Regel nicht schon von vornherein mit der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu rechnen.


III.

Das alles bedeutet nicht, dass der Kläger die verlangten Aufwendungen nicht auch als Verzugsschaden nach § 286 BGB geltend machen kann. Dann allerdings wären die tatsächlich entstandenen Kreditkosten der Schaden, den er ersetzt verlangt, so dass die Frage nach der Wirksamkeit des Kreditvertrages erheblich werden könnte. Doch besteht nach dem Vorbringen des Klägers derzeit kein Anlass zur Annahme, er verlange mit der Klage Ersatz eines Verzögerungsschadens.

...

Bei der erneuten Überprüfung wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, dass es grundsätzlich Sache des Klägers ist, die Umstände darzulegen, die die Inanspruchnahme von Kredit - und zwar gerade in dieser Form, die ua mit einem verhältnismäßig hohen Zinssatz und zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verbunden war - entweder notwendig machte oder wirtschaftlich vernünftig erscheinen ließ, wobei die Ersatzpflicht des Schädigers außer Betracht zu bleiben hat. Die Beweislast dafür trägt der Kläger. Sie wird auch nicht durch den Grundsatz gemildert, dass es regelmäßig Sache des Schädigers ist, einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs 2 BGB) zu beweisen. Hier wirkt es sich aus, dass der Gedanke des § 254 Abs 2 BGB nur sinngemäß bei der Bemessung des Betrages Anwendung findet, der als der zur Schadensbeseitigung objektiv erforderliche vom Schädiger geschuldet wird (vgl BGHZ 54, 82, 85ff).